Bauliche Barrierefreiheit wieso, weshalb, warum? Einführung in den Begriffsdschungel

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1 Bauliche Barrierefreiheit wieso, weshalb, warum? Einführung in den Begriffsdschungel Inhalt 1 Barrierefreies Bauen Wieso? Weshalb? Warum? Wieso Barrierefreiheit? Weshalb und für wen Barrierefreiheit? Warum und wo muss Barrierefreiheit sein? Wieviel Barrierefreiheit? Zielgruppen der Barrierefreiheit i. S. d. Normengruppe 18040? Personen mit Sehbehinderungen Personen mit Blindheit Personen mit eingeschränktem Hörvermögen Personen mit motorischen Einschränkungen Verordnungen Gesetze Literatur / 14

2 1 Barrierefreies Bauen Wieso? Weshalb? Warum? Was bedeutet Barrierefreies Bauen? Was ist rechtlich relevant? Was ist in der Planung zu berücksichtigen? Welche bautechnischen Notwendigkeiten ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage? 1.1 Wieso Barrierefreiheit? Warum Barrierefreiheit herzustellen ist, liegt in der gesellschaftlichen Verabredung der Gleichstellung aller Personen (Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 Grundgesetz [12] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. ) begründet. Abb. 1 Schematische Darstellung der Begriffsdefinition BARRIEREFREI 1.2 Weshalb und für wen Barrierefreiheit? Für wen Barrierefreiheit herzustellen ist, ist dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz [8] sowie den Gleichstellungsgesetzen der Bundesländer zu entnehmen für Menschen mit Behinderung. 2 / 14

3 4 BGG Barrierefreiheit [8] Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. Dieser Begriffsdefinition folgend, bedeutet Barrierefreies Bauen, dass jedermann alles in der üblichen Weise - also zweckentsprechend - und ohne fremde Hilfe nutzen können muss. Im Umkehrschluss bedeutet dies: kann er - der jedermann - dies nicht oder wird die Benutzung nicht von jedermann erreicht, ist der Anspruch der Barrierefreiheit nicht erfüllt. Die Verwendung des Begriffs jedermann" verweist auf eine unbegrenzte Anzahl unterschiedlicher Personen, die jeder für sich typische Merkmale aufweisen. Der gesellschaftliche Anspruch, dass jedermann alles in der üblichen Weise, zweckentsprechend und ohne fremde Hilfe nutzen können muss gründet sich demnach auf einer sozialen Verabredung und somit auf einer sozialen Definition von Barrierefreiheit. 3 / 14

4 1.3 Warum und wo muss Barrierefreiheit sein? 8 Abs. 1 und 5 BGG Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr [8] (1) Zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt. (5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz 1 hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die bautechnische Anforderungen an Gebäude, jedoch bestimmt es in seinen Paragraphen die physische Qualität von Bauwerken, um die Teilhabe bzw. Nutzbarkeit von baulichen Anlagen - insbesondere auch für Menschen mit Behinderung - zu fördern und beschreibt damit eine bestimmte Funktionalitätsanforderung von baulichen Anlagen. Dem Begriff Barrierefreiheit wird demnach zugeschrieben, dass neben der Auffindbarund Zugänglichkeit auch die Nutzbarkeit von baulichen Anlagen (Lebensbereichen) gegeben sein muss. Die Durchsetzung der bautechnischen Anforderungen erfolgt jedoch erst in den Bundesländern, in den Landesbauordnungen und den flankierenden Bauvorschriften. 1 Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz dient als sog. Mustergesetz für die Landesgleichstellungsgesetze, die den Inhalt - nicht jedoch immer den Wortlaut - des Bundesgesetzes auf die Landesebene übertragen. 4 / 14

5 2 Abs. 9 MBO Begriffe [13] Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Die Musterbauordnung bedient sich des gleichen sozialen Begriffs der Barrierefreiheit, wie die Gleichstellungsgesetze. In 2 Abs. 9 MBO [13] heißt es, dass Gebäude in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen. Diese Anforderung bedeutet im Ergebnis, dass alle Nutzer/innen, egal ob es sich dabei um alte Menschen, Menschen mit Kleinkindern oder Menschen mit Behinderungen - und zwar ganz gleich welcher Art - handelt, die baulichen Anlagen uneingeschränkt nutzen können müssen. Wie dies realisiert werden kann, ist der Musterbauordnung nicht zu entnehmen es sind lediglich nur die verpflichtenden Vorgaben, in welchen Gebäuden und Gebäudebereichen das Barrierefreie Bauen umgesetzt werden muss, zu entnehmen. In der aktuellen Fassung der Musterbauordnung [13] sind keine konkreten bautechnischen Vorgaben zur Umsetzung des Barrierefreien Bauens mehr enthalten, wie es in der Vorgängerversion der Musterbauordnung der Fall war. Um die bauordnungsrechtliche Konsequenz aus dieser Gesetzesdefinition zu erfassen, ist es notwendig, den Satz etwas näher zu erläutern. Dabei stellt sich zunächst die Frage: Was bedeutet in der üblichen Weise? Die übliche Benutzungsweise eines Gebäudes ist, dass die gewünschte bzw. beherbergte Funktion in diesem Gebäude bedient wird. Als Beispiel sei hier ein Theater genannt. Was ist der Hauptzweck des Gebäudes ist die übliche Benutzungsweise dieser Gebäudefunktion? Die Durchführung von Veranstaltungen für eine bestimmte Besucheranzahl. Diese nutzen üblicher Weise nur die Bereiche des Gebäudes, welche für den Besucher- und Benutzerverkehr zugänglich sind. Üblich ist dabei, dass die Besucher das Gebäude erreichen und betreten, die Verkehrsflächen (Wege, Flure, Sanitärräume) benutzen, den Servicebereich (Ticketschalter, Information, Bistro u.a.) aufsuchen und den oder die Veranstaltungsraum/räume erreichen können müssen. Unüblich ist, dass die Besucher die Neben- und Funktionsräume (z. B. Vorführräume, Künstlerkabinen, Werkstattbereiche, Gastronomieküche, Ton- & Lichttechnikräume etc.) aufsuchen oder benutzen. Auch wenn dies im besonderen Falle (z. B. Tag der offenen Tür, Denkmalschutztag o. Ä.) durchaus 5 / 14

6 möglich ist, so wird bei allen bauordnungsrechtlichen, sicherheitsrelevanten Aspekten der sogenannte Normalfall also der übliche Fall - unterstellt bzw. auf diesen Benutzungsfall abgestellt, um dafür den bautechnischen Anforderungskatalog aufzustellen. Die zweckentsprechende Nutzung ergibt sich demnach aus der üblichen (Gebäude)Nutzung. In unserem Beispiel bedeutet dies, dass die Besucher den Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung selbstständig und ohne fremde Hilfe erreichen können muss - so wie es üblicher Weise jede/r Besucher/in tut. Diese betreten das Gebäude, kaufen sich eine Eintrittskarte ggf. auch ein Getränk - suchen den Sitzplatz auf, setzen sich, genießen die Veranstaltung und ggf. benutzen in der Pause die Toiletten. Genau das muss jedermann eben auch können, unabhängig davon, ob eine Mobilitätshilfe zur Fortbewegung oder ein Hilfsmittel zur Orientierung benötigt wird. Die bautechnischen Anforderungen sind mit dieser Erläuterung noch nicht geklärt, jedoch ist hiermit teilweise das Wo Barrierefreiheit gefordert wird geklärt. Dies wird weiter konkretisiert im 50 Abs. 1 und 2 MBO Barrierefreies Bauen [13] 50 Abs. 1-2 MBO Begriffe [13] (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein;... In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein.. (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs- und Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Nach der Musterbauordnung müssen zunächst alle baulichen Anlagen 2 die öffentlich zugänglich sind, barrierefrei sein. Die Anforderung bezieht sich 2 2 Begriffe Abs. 1-2 MBO [13] (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2. (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.. 6 / 14

7 jedoch nicht auf alle Gebäudebereiche, sondern nur diejenigen, in denen Besucher- und Benutzerverkehr stattfindet. Besucherverkehr: Publikum, welches das Gebäude gelegentlich aufsucht Benutzerverkehr: Publikum, welches das Gebäude regelmäßig aufsucht, jedoch nicht arbeitsrechtlich mit dem Betrieb gebunden ist (z. B. Studenten, Schüler). Der Bereich außerhalb des Besucher- und Benutzerverkehres unterliegt der Arbeitsstättenverordnung. Abb. 2 Schema gesetzliche Zuständigkeiten innerhalb eines Gebäudes (Auszug) Wie Barrierefreiheit bautechnisch aussieht und welche Ausstattungsqualitäten von Gebäuden und Wohnungen gefordert werden, wird in der/den Bauordnung/en nicht erläutert. Die konkreten Anforderungen sind nur aus den Technischen Baubestimmungen, in denen die DIN Teil 1 [1] und Teil 2 [2] eingeführt worden sind, zu nehmen. 7 / 14

8 1.4 Wieviel Barrierefreiheit? Wieviel bautechnische Barrierefreiheit gefordert ist, kann und nur den Normenwerken entnommen werden. Zu den wesentlichen Normen des Barrierefreien Bauens gehören folgende: DIN Teil 1 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude, Stand [1] DIN Teil 2 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2 Wohnungen, Stand [2] DIN Teil 3 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 3 Öffentliche Verkehrs- und Freiräume, Stand [3] DIN Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung, Stand [4] DIN Bodenindikatoren im öffentlichen Raum, Stand [5] 8 / 14

9 2 Zielgruppen der Barrierefreiheit i. S. d. Normengruppe 18040? Der Begriff Barrierefreies Bauen schließt verschiedene Nutzergruppen 3 und deren Grundanforderungen an die gebaute Umwelt mit ein. Aufgrund unterschiedlicher Fähigkeiten bzw. Behinderungen entstehen differenzierte Nutzerbedürfnisse, welche neben den geometrischen Notwendigkeiten für Personen mit motorischen Behinderungen auch technische Ausstattungsanforderungen für Personen mit sensorischen Behinderungen an unsere Gebäude und die gebaute Umwelt stellen. Exkurs Barrierefreies Bauen (BFB) vs. behindertengerechtes Bauen (BgB) Die soziale und bautechnische Definition des Barrierefreien Bauens erfolgt in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Fälschlicher Weise wird in diesem Kontext immer wieder der Begriff behindertengerechtes Bauen (BgB) verwendet und gleichgesetzt. Eine bautechnische Definition dieses Begriffs (BgB) lässt sich weder in einem Gesetz oder einer deutschen Norm finden. Die einzig sinnvolle und funktionsbeschreibende Verwendung des Begriffs ist nur im Zusammenhang mit dem Individualbereich 4 zulässig. Das behindertengerechte Bauen ist ein spezifisches Bauen für einen speziellen Fall bzw. eine bestimmte Person, deren spezifischen Anforderungen und baulichen Bedürfnisse bekannt sind, d. h. ein für diese (spezielle) Behinderung gerechtes Bauen. Im professionellen Vokabular muss daher eine klare Trennung der Begriffe Barrierefreies Bauen und behindertengerechtes Bauen erfolgen. Die nachfolgend dargestellten Ansprüche beschreiben den aktuellen Stand der Anforderungen aus der Normengruppe DIN sowie den Stand der Technik für das Barrierefreie Bauen. Zunächst werden die Anforderungen für den Personenkreis mit sensorischen Einschränkungen und im Anschluss die für den Personenkreis, welcher auf ein Mobilitätshilfsmittel angewiesen ist, betrachtet Personen mit Sehbehinderungen Der Personenkreis mit eingeschränktem Sehvermögen unterscheidet sich von blinden Personen dahingehend, dass sie ein ausreichendes Restsehvermögen besitzen, um sich noch visuell zu orientieren. Dies ist dann möglich, 3 Z. B. Personen mit motorischen und sensorischen Behinderungen 4 Der Individualbereich kann die Wohnung und/oder der Arbeitsplatz sein. 9 / 14

10 wenn in der gebauten Umwelt eine visuell erfassbare Beschilderung vorhanden ist, die bei den Grundprinzipien der Kontrastgestaltung (Schriftgrößen, Kontraste, Positionierung von Beschilderungen u. a.) Berücksichtigung findet. Abb. 3 ppt-auszug Vortrag Personen mit Blindheit Der Personenkreis der blinden Personen hat kein ausreichendes Restsehvermögen, um sich visuell an der gebauten Umwelt zu orientieren. Zur Kompensation des Nicht-sehen-könnens helfen taktile Orientierungshilfen, die einerseits mit den Händen und andererseits mit den Füßen wahrgenommen werden können. Das Erfassen von Informationen mit den Händen erfolgt neben dem direkten Ertasten von Reliefen (z. B. Übersichtspläne) und der Profil- oder Brailleschrift auch mit dem sogenannten Langstock. Dies ist ein teleskopartig verstellbarer, weißer Stock mit einer Kugel am unteren und einem Griff am oberen Ende. Der Langstockläufer legt seinen Zeigefinger auf diesen Griff und führt den Stock pendelnd über den Fußboden. Dieses Betasten des Fußbodens verursacht - je nach Oberflächengestaltung - eine andere Erschütterung in der Hand, d. h. der Boden und seine Struktur werden taktil erfasst. Alles, was mit dem Langstock berührt und betastet wird, ist demnach räumlich wahrnehmbar. 10 / 14

11 Abb. 4 ppt-auszug Vortrag Personen mit eingeschränktem Hörvermögen Der Personenkreis mit eingeschränktem Hörvermögen benutzt häufig einen Akustikverstärker (z. B. ein Hörgerät, CI-Implantat o. ä.), um die vorhandenen Geräusche, Stimmen und darin verbundenen Informationen in der Lautstärke für sich persönlich zu erhöhen. Um sich zu informieren, orientiert sich dieser Personenkreis überwiegend visuell in der Umwelt bzw. gebauten Umgebung und interpretiert optische Informationen und Signale. Dies erfolgt einerseits durch die Nutzung von Wegweisern (Beschilderungen, visuelle Leitsysteme u. ä.) und zusätzlich wird als Kompensationsmaßnahme die nonverbale Kommunikation (Gebärdensprache) mit Mitmenschen genutzt. Abb. 5 ppt-auszug Vortrag 11 / 14

12 2.1.4 Personen mit motorischen Einschränkungen Auch der Personenkreis mit motorischen Einschränkungen stellt keine einheitliche Nutzergruppe dar. Personen, die ein Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator, Gehhilfen u. a.) zur Fortbewegung benutzen, haben einen höheren Platzbedarf als gehende Personen ohne Hilfsmittel. Dieser Platzbedarf wird insbesondere auf Verkehrs- und Verweilflächen (z. B. Flure, vor Treppen und Aufzügen u. a.) deutlich, in denen sich Personen begegnen oder in denen Durchgänge (z. B. Türen, Zugänge u. a.) passiert werden müssen. Ebenso sind diese Platzanforderungen bei Auf- und Abstellflächen (z. B. Sitzplätze, Lagerplätze) zu berücksichtigen. Die zweite Anforderung dieses Personenkreises ist die möglichst schwellen- und stufenlose Erreichbarkeit aller Geschossebenen. D. h. die bauliche Verbindung von Geschossen oder Niveauwechseln muss berollbar oder andere technische Lösungen (z. B. Aufzug) müssen installiert sein. Abb. 6 ppt-auszug Vortrag 12 / 14

13 3 Verordnungen Gesetze Literatur [1] DIN Teil 1 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 1 Öffentlich zugängliche Gebäude, Stand [2] DIN Teil 2 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 2 Wohnungen, Stand [3] DIN Teil 3 Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen Teil 3 Öffentliche Verkehrs- und Freiräume, Stand [4] DIN Gestaltung visueller Informationen im öffentlichen Raum zur barrierefreien Nutzung, Stand [5] DIN Bodenindikatoren im öffentlichen Raum, Stand [6] DIN Barrierefreie Spielplatzgeräte, Stand [7] DIN Teil 1 Sporthallen Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzungen, Stand [8] Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen. Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I Seite 1467), letzte Änderung am 27. Juli 2016 in Kraft getreten [9] Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1548) [10] Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738); zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3719) [11] Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - Artikel 1 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 1046, zuletzt durch Artikel 13 Absatz 26 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 579) geändert [12] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 1478) [13] Musterbauordnung (MBO) i. d. F , zuletzt geändert am Begründung Musterbauordnung (MBO), i. d. F / 14

14 Factus 2 Institut Wir vom Factus 2 Institut sind der Auffassung: Was immer gebaut wird es sollte für jedermann zugänglich sein. Barrierefreies Bauen ist allumfassend und dennoch fast unsichtbar. Unsere Architekturauffassung respektiert und passt sich den wandelnden Bedürfnissen und Fähigkeiten einer alternden Bevölkerung an. Das Factus 2 Institut hat sich die Aufgabe gestellt, die Aus- und Einwirkung des demographischen Wandels auf die Immobilienwirtschaft zu analysieren, Fachkräfte zu qualifizieren, Weiterbildung zum Barrierefreien Bauen zu initiieren und die immobilienbezogene Forschung zu unterstützen. Kontakt zur Referentin Nadine Metlitzky, Dipl.-Ing. (FH), Architektin Ö.b.u.v. Sachverständige für Barrierefreies Bauen, Fachbuchautorin und Herausgeberin, Fachplanerin für Barrierefreies Bauen, Referentin u. a. der Bildungswerke der Architektenkammern, der Akademie der Ingenieure, der DIN, der Baumanagements der Länder, Institutsgründerin n.metlitzky@factus-2-institut.com Web: factus-2-institut.com Wolfstraße Nordhausen Tel. (03631) Fax. (03631) Mozartstraße Köln Tel. (0221) Fax. (0221) Factus 2 Datenbank Online-Nachschlagewerk zur Recherche in Gesetzestexten, der Urteilssammlung, mit Begriffsdefinitionen, Fachtermini und Kommentare. Kostenlose Anmeldung für Seminarteilnehmer unter 14 / 14

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