SMV-Satzung am Kepler-Gymnasium Freudenstadt Korrigierte Fassung vom
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- Ida Acker
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1 SMV-Satzung am Kepler-Gymnasium Freudenstadt Korrigierte Fassung vom I Organe der SMV 1 Allgemeines SMV geht uns alle an. Die SMV fördert die Zusammenarbeit von Schülern und fördert eine Atmosphäre von Offenheit. Die Basis für gute SMV-Arbeit ist gelungene Kommunikation und die Transparenz von Informationen. SMV-Arbeit ist eine sozial-kulturelle Arbeit, die entschiedenes Engagement des Einzelnen fordert. Wir übernehmen Mitverantwortung für ein interessantes Schulleben und bringen uns gegenseitigen Respekt entgegen. SMV-Arbeit soll von allen am Schulleben Beteiligten, insbesondere den Fachlehrern, nachhaltig unterstützt werden. SMV-Arbeit darf nicht negativ sanktioniert werden. 2 Organe der SMV 1. Der Klassenrat 2. Die Klassensprecher 3. Der Schülerrat 4. Der Leitungsrat 5. Die Schülersprecher 6. Die Verbindungslehrer 3 Der Klassenrat 1. Der Klassenrat besteht aus allen Schülern einer Klasse und dem Klassenlehrer. 2. Der Klassenrat wählt aus seiner Mitte den Klassensprecher und seinen Vertreter. Klassensprecher kann nur ein Schüler sein. 3. Der Klassenrat berät Anregungen, Wünsche und Beschwerden einzelner Schüler oder der ganzen Klasse, die das Schulleben betreffen. 4. Der Klassenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Sitzungsleiter. 5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit gelten Anträge als abgelehnt. 6. Zu Beginn jeder Klassenratssitzung kann der Klassensprecher aus der Klasse einen Protokollführer bestimmen; die Protokolle müssen zugänglich sein. 4 Der Klassen- bzw. Kurssprecher 1. Der Klassensprecher und sein Vertreter vertreten die Klasse gegenüber dem Schulleiter, dem Klassenlehrer, den Fachlehrern und den Eltern. 2. Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters gemäß 65 Absatz 1 SchG muss in der dritten Unterrichtswoche im Schuljahr stattfinden. 3. In den beiden Jahrgangsstufen wählen sich die Kursstufenschüler am allgemein bildenden Gymnasium im Kernkompetenzfach Deutsch, aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres einen Kurssprecher und seinen Stellvertreter; sie treten an die Stelle des
2 Klassensprechers und seines Stellvertreters. Die Kurssprecher werden auf zwei Jahre gewählt. 4. Die nach Absatz 3 gewählten Kurssprecher und Stellvertreter sind Mitglied des Schülerrats. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder bzw. stellvertretenden Mitglieder des Schülerrats. 5. Die Abwahl des Klassensprechers bzw. Kurssprechers ist durch konstruktives Misstrauensvotum möglich (vgl. 7, 8 dieser Satzung.) 5 Der Schülerrat A Mitgliedschaft 1. Mitglied des Schülerrates ist jeder gewählte Klassensprecher bzw. Kurssprecher, dessen Stellvertreter, der Leitungsrat, die Verbindungslehrer, die Schülersprecher und der Kassenwart. 2. Die Mitgliedschaft erlischt: - Im Falle des Rücktritts als Klassen-/Kurssprecher - Im Falle der Abwahl - Im Falle des Austritts aus der Schule. 3. Jeder Schüler kann mit Erlaubnis eines Verbindungslehrers und des jeweiligen Fachlehrers als nicht stimmberechtigter Gast an der Schülerratssitzung teilnehmen. B Aufgaben 4. Der Schülerrat tritt mindestens sechs Mal im Schuljahr zusammen. Die Schülerratssitzungstermine werden nach Möglichkeit spätestens zu Beginn des Schuljahres festgelegt. 5. Der Schülerrat bringt die Interessen der Schüler zur Geltung, berät Vorschläge, Wünsche und Themen, die das Schulleben betreffen. C Beschlussfähigkeit 6. Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eine Stimme der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 7. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, müssen fällige Abstimmungen und Wahlen auf die nächste Schülerratssitzung vertagt werden. 8. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn einer jeden Schülerratssitzung festgestellt. D Tagesordnung und Abstimmungen 9. Die Tagesordnung sollte spätestens bis drei Tage vor der Sitzung durch Aushang am SMV-Brett bekannt gegeben werden. 10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache oder die absolute Mehrheit. Über das Abstimmungsverfahren wird zuvor vom Sitzungsleiter entschieden. 11. Bei Abstimmungen mit einfacher Mehrheit gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. E Sachanträge 12. Der Antragsteller verliest und begründet seinen Antrag. Auf Wunsch erfolgt eine Debatte des Antrags. Im Anschluss erfolgt seine Abstimmung im Schülerrat.
3 F Satzungsänderungen 13. Satzungsänderungen können nur dann erfolgen, wenn mindestens 4/5 der Mitglieder des Schülerrates anwesend sind. 14. Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit beschlossen. G Arbeitskreise 15. Der Schülerrat bildet zu verschiedenen Zwecken und Inhalten Arbeitskreise. 16. Die Arbeitskreise sind dem Schülerrat zur Rechenschaft verpflichtet. 17. Jeder Arbeitskreis bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der den AK im Leitungsrat vertritt. 6 Der Leitungsrat 1. Der Leitungsrat ist ein ergänzendes Organ zu den Schülersprechern. Ihre Aufgabe ist es die Interessen der Arbeitskreise gegenüber den Schülersprechern, den Verbindungslehrern und dem Schülerrat zu vertreten. 2. Die Mitgliederzahl des Leitungsrats entspricht der Zahl der Arbeitskreise plus der Schülersprecher und den Verbindungslehrern. 3. Die Mitglieder des Leitungsrates sind im Schülerrat stimmberechtigt. 4. Die Mitglieder des Leitungsrates sind verpflichtet bei Schülerratssitzungen anwesend zu sein. 7 Schülersprecher A Wahl, Abwahl 1. Die Wahl erfolgt nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere also geheim, allgemein, frei und gleich am Ende des jeweiligen Schuljahres (spätestens drei Wochen vor Schuljahresende). 2. Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlhelfern und wird aus der Mitte des Schülerrates gewählt. 3. Kandidieren kann jeder Schüler, der im folgenden Schuljahr mindestens die neunte Klasse besucht. 4. Die Kandidaten stellen sich in Stufenvollversammlungen der gesamten Schülerschaft vor. 5. Binnen zwei Schultagen nach der Kandidatenvorstellung erfolgt die Wahl der Schülersprecher in den jeweiligen Klassen. Jeder Schüler hat eine Wahlstimme. Die Klassensprecher fungieren als Wahlhelfer und geben die Einzelergebnisse aus den Klassen an den Wahlausschuss weiter. 6. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Wer nach der Stimmenzahl den zweiten Platz belegt, ist als stellvertretender Schülersprecher gewählt.
4 7. Am Tag der Schülersprecherwahl tritt der Schülerrat nach erfolgter Wahl zusammen. In dieser Sitzung wird ein weiterer stellvertretender Schülersprecher aus der Mitte des Schülerrates gewählt. (SMV-VO 3,8) 8. Ein Schülersprecher kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der Mehrheit des Schülerrates ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Der Schülerrat muss zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel des Schülerrates schriftlich darum nachsucht (konstruktives Misstrauensvotum). B Aufgaben 9. Der Schülersprecher beruft den Schülerrat mittels Aushang einer Tagesordnung ein und leitet ihn. 10. Der Schülersprecher ist für die Durchführung rechtmäßiger Beschlüsse des Schülerrats verantwortlich. Er ist ihm Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Im Übrigen sorgt er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass der Schülerrat die ihm obliegenden Aufgaben ( 66 Absatz 2 des Schulgesetzes) erfüllen kann. Der Schulleiter sowie die Verbindungslehrer und die übrigen Lehrer der Schule unterstützen ihn dabei. 8 Die Verbindungslehrer 1. Der Schülerrat wählt für die Dauer von zwei Schuljahren die Verbindungslehrer. 2. Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. Die Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Übernahme des Amtes des Verbindungslehrers ist freiwillig. Seine Tätigkeit gilt als Dienst. Die Verbindungslehrer sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt werden, um ihre Aufgabe gemäß 68 Absatz 2 des Schulgesetzes wirksam erfüllen zu können; insbesondere obliegt diese Aufgabe dem Schulleiter und den übrigen Lehrern. Mehrere Verbindungslehrer an einer Schule regeln unter sich im Benehmen mit dem Schülerrat die Verteilung der Aufgaben. 4. Für die Abwahl der Verbindungslehrer findet das konstruktive Misstrauensvotum Anwendung. 5. Die Verbindungslehrer sind rechtzeitig zu den Sitzungen der Schülervertreter einzuladen. Der zuständige Verbindungslehrer ist über alle anderen Veranstaltungen der SMV - an denen er gemäß 68 Absatz 2 des Schulgesetzes beratend teilnehmen kann - rechtzeitig zu unterrichten, ferner ist ihm Gelegenheit zur Beratung zu geben. II Aufgaben der SMV 9 Aufgaben der SMV 1. Die Schülermitverantwortung ist - unbeschadet der besonderen Aufgabe der Schülervertreter - Sache aller Schüler der gesamten Schule. 2. Im Rahmen der SMV haben die Schülervertreter insbesondere folgende Rechte: Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht ( 10 Absatz 1), das Beschwerderecht ( 10 Absatz 1), das Vermittlungs- und Vertretungsrecht ( 10 Absatz 2), das Informationsrecht ( 11 Absatz 2). 3. Die SMV fördert die fachlichen, sportlichen, kulturellen, sozialen und politischen Interessen. Diese Aktivitäten müssen allen Schülern zugänglich sein und dürfen nicht
5 einseitig den Zielsetzungen bestimmter politischer, konfessioneller oder weltanschaulicher Gruppen dienen. III Finanzen 10 Kassenwart 1. Der Kassenwart wird bei der konstituierenden Sitzung des Schülerrates gewählt. 2. Der Kassenwart führt die Kasse der SMV voll verantwortlich mittels eines Kassenbuches. 3. Bei Ausgaben über 20 müssen die Schülersprecher und die Verbindungslehrer mit Mehrheit ihr Einverständnis erklären. 4. Bei Ausgaben über 100 muss der Schülerrat informiert werden. 5. Am Ende des Schuljahres wird die Kasse durch zwei Kassenprüfer und mind. einen Verbindungslehrer geprüft. Der Kassenwart muss entlastet werden. 6. Die Kassengeschäfte werden über ein Girokonto abgewickelt. 7. Die Beschlüsse der SMV mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung von mind. zwei Verbindungslehrern. IV Sonstige Bestimmungen 11 Die Schulkonferenz 1. Der Schülersprecher ist Mitglied der Schulkonferenz. Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte zwei weitere Vertreter und drei Stellvertreter. 2. Die Vertreter der Schulkonferenz werden bei der konstituierenden Sitzung des Schülerrates gewählt. 12 Satzungsverstoß Satzungsverstöße werden auf der Schülerratssitzung zur Aussprache gebracht. 13 SMV-Seminar 1. Alljährlich findet ein 2-3tägiges SMV-Seminar statt. SMV-Arbeit ist wertvoll genutzte Schulzeit. 2. Alle Mitglieder des Schülerrates sollten daran teilnehmen. 14 SMV-Kasten 1. Die Schülersprecher sind verantwortlich für die Leerung des SMV-Kastens. 2. Der SMV-Kasten ist vor dem SMV-Zimmer angebracht. 15 Fachkonferenz
6 Der Schülerrat kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu zwei Vertreter in Fachkonferenzen entsenden. 16 Schlussbestimmungen Diese Satzung wurde am mit 2/3-Mehrheit vom Schülerrat beschlossen. Die Satzung muss allen Mitgliedern zu Beginn eines Schuljahres zugänglich gemacht werden. Diese Satzung trat am in Kraft.
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Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung
Gewerbe-Verein Sangerhausen e. V. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gewerbe - Verein Sangerhausen. Er hat seinen Sitz in Sangerhausen. Der Verein soll gem. 57 BGB in das Vereinsregister
FC Bayern Fanclub Schwabachtal SATZUNG. 1 Name, Sitz und Vereinszweck
FC Bayern Fanclub Schwabachtal SATZUNG 1 Name, Sitz und Vereinszweck Der Verein führt den Namen FC Bayern Fanclub Schwabachtal. Er hat seinen Sitz in Kleinsendelbach, Landkreis Forchheim. Der Verein wurde
Satzung. 1. Frankfurter Kindertagespflegeverein e.v. 1 Name und Sitz: 2 Zweck des Vereins
1 Name und Sitz: Satzung 1. Frankfurter Kindertagespflegeverein e.v. 1. Der Verein führt den Namen: 1. Frankfurter Kindertagespflegeverein, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann
3.2) Die Mitgliedschaft in der AG ist auf Schulen in Nordrhein-Westfalen begrenzt.
ORGANISATIONSSTATUT (Stand: 06.03.2015) 1) Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1) Der Zusammenschluss der nordrhein-westfälischen Gymnasien mit bilingualen deutsch-englischen Unterrichtsangeboten führt den Namen
(3) Das Kreisjugendwerk ist überparteilich, unabhängig und konfessionell nicht gebunden.
Satzung Stand 12.05.2015 Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Roth-Schwabach e.v. Wittelsbacherstraße 1 91126 Schwabach Tel. 09122 9341-600 Fax 09122 9341-639 jugendwerk@awo-roth-schwabach.de http://www.awo-roth-schwabach.de
S A T Z U N G. Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v.
S A T Z U N G 1. Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen Schulverein der Lottenschule Städtische Katholische Grundschule, Lottenstraße, Monheim am Rhein e.v. 1.2 Er ist im Vereinsregister
Satzung des Vereins Alumni der Karlshochschule International University e. V.
Satzung des Vereins Alumni der Karlshochschule International University e. V. 1 Name, Sitz, Eintragung (1) Der Verein führt den Namen Alumni der Karlshochschule International University e. V. und hat seinen
Satzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Abschnitt Stellung und Aufgaben des Vereins (1) Der Verein führt den Namen "Conpart e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort im Vereinsregister
Satzung Sinstorfer Kinderstube e.v. Seite 1. Satzung
Seite 1 Satzung Der Verein führt den Namen Sinstorfer Kinderstube e.v.. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg; Vereinsregisternummer 10103. 1 (1) Der Verein führt die zuvor vom Hamburger Schulverein e.v.
Satzung des Vereins. Medien-Club München e.v.
Satzung des Vereins Medien-Club München e.v. Art. 1 Name Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Medien-Club München. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen werden. Nach
Vereinssatzung. I. Allgemeines. Stand: 27. September 2011
Vereinssatzung Stand: 27. September 2011 I. Allgemeines 1 Vereinsname 1. Der Verein führt den Namen HD-Freeride e. V. 2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein
Statuten des American Folk Club "Rocking Chair"
Statuten des American Folk Club "Rocking Chair" 1. Name, Sitz und Zweck 1.1. Unter dem Namen American Folk Club Rocking Chair besteht mit Sitz in Winkel ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen
SATZUNG. Stand: 15.06.2011. Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach
Seite 1 von 7 SATZUNG Stand: 15.06.2011 Technischer Überwachungs-Verein Saarland e.v. Hauptverwaltung: Am TÜV 1, 66280 Sulzbach 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim
Seite 529 Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen
Satzung des Förderverein Bürgernetz Landshut e.v.
Satzung des Förderverein Bürgernetz Landshut e.v. in der Fassung vom. Mai 014 Inhaltsverzeichnis Ÿ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr........................... 1 Ÿ Vereinszweck..................................
1.1 Der Verein trägt den Namen Evangelischer Schulverein Sächsische Schweiz. 1.4. Der Verein wird in das Vereinsregister in Pirna eingetragen.
Satzung des Vereins 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein trägt den Namen Evangelischer Schulverein Sächsische Schweiz 1.2. Der Sitz des Vereins ist 01844 Neustadt (Sa.) 1.3. Das Geschäftsjahr des
Academy Verein für Bildungsberatung e.v. Satzung. 1. Der Verein führt den Namen Academy Verein für Bildungsberatung e.v.
Academy Verein für Bildungsberatung e.v. Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Academy Verein für Bildungsberatung e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main
2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
Satzung. des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v.
Satzung des Katholischen Studentenwerks Saarbrücken e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholisches Studentenwerk Saarbrücken e.v.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des
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Satzung für Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik e.v. 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Kulturzentrum Hof Alte Filzfabrik mit dem Sitz und Gerichtsstand in Hof. Der Verein wird in das Vereinsregister
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Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 -
Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 3. Juli 2014 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses
Satzung der Römergarde Köln-Weiden e.v.
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Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
Satzung des Bürgerverein Burg/Dithmarschen e.v.
Satzung des Bürgerverein Burg/Dithmarschen e.v. Einleitung Der Bürgerverein wurde im Jahre 1896 gegründet. An Stelle der bisherigen Satzung tritt die Neufassung am 24.Februar 2008 in Kraft. 1 Name, Sitz,
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Jugendblasorchester Grimmen e.v. Satzung 1
Jugendblasorchester Grimmen e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Jugendblasorchester Grimmen e.v. (2) Sitz des Vereins ist die Stralsunder Straße 2 in 18507 Grimmen. (3) Der Verein