13. Wahlperiode
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- Ernst Lichtenberg
- vor 7 Jahren
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1 13. Wahlperiode Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Sozialministeriums Auswirkungen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versicherte, Beschäftigte und Institutionen im Land Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Aufgaben der Rentenversicherungsträger zukünftig verteilt sind und welche organisatorischen Veränderungen mit der Reform verbunden sind, die das Servicenetz und die Rehabilitationskliniken in Trägerschaft der LVA Baden-Württemberg betreffen; 2. ob bekannt ist, welche Kompetenzen nach der Organisationsreform bei der bisherigen LVA Baden-Württemberg verbleiben und wie Gestaltungsfreiheit und die Beachtung regionaler Besonderheiten zukünftig gewährleistet sind, wie die Mitbestimmung der Regionalzentren ausgestaltet werden soll und ob und wie bei der Ausgestaltung der Struktur des zu bildenden Bundesträgers der Gesetzlichen Rentenversicherung die bisherige Größe der einzelnen LVA n berücksichtigt wird; 3. wie die Verteilung und Zuordnung von Versicherten zu den einzelnen Regionalzentren vorgenommen werden soll und welche Folgen diese Verteilung für die Beschäftigten der bisherigen LVA Baden-Württemberg hat; 4. ob die Wahlfreiheit der Versicherten in Bezug auf die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung erhalten bleibt oder ob Nachteile für den Rehabilitationsstandort Baden-Württemberg zu erwarten sind; Eingegangen: / Ausgegeben:
2 5. wie sich die Reform auf die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation auswirkt, deren Träger derzeit unter anderem die LVA Baden-Württemberg ist; 6. ob der Landesregierung bekannt ist, welche Pläne die Bundesregierung bei der Zentralisierung des Sozialversicherungsbeitragseinzugs im Rahmen der Entbürokratisierungsdebatte verfolgt Hoffmann, Alfred Haas, Rüeck, Kiefl, Klenk CDU Begründung Baden-Württemberg verfügt über ein vielfältiges und modernes Netz an Rehabilitationskliniken. Gleichzeitig ist die LVA Baden-Württemberg seit der Fusion die größte LVA in der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb interessiert, welche Auswirkungen die Organisationsreform der Gesetzlichen Rentenversicherung auf Beschäftigung, Beratungsqualität und medizinische Versorgung in Baden-Württemberg haben wird. Stellungnahme Mit Schreiben vom 16. August 2004 Nr /13/3455 nimmt das Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Aufgaben der Rentenversicherungsträger zukünftig verteilt sind und welche organisatorischen Veränderungen mit der Reform verbunden sind, die das Servicenetz und die Rehabilitationskliniken in Trägerschaft der LVA Baden-Württemberg betreffen; Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) setzt das zwischen Bund und Ländern abgestimmte Gemeinsame Konzept zur Organisationsreform in der Gesetzlichen Rentenversicherung gesetzgeberisch um. Durch die Schaffung eines einheitlichen Versichertenbegriffs entfällt zukünftig im Rentenrecht die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern. Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung werden unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von Regionalträgern, d.h. Landesversicherungsanstalten, und Bundesträgern, d.h. Deutsche Rentenversicherung Bund und dem Sonderträger Knappschaft- Bahn-See, wahrgenommen. Die Zuordnung der Versicherten zu den Rentenversicherungsträgern erfolgt im Rahmen der Vergabe der Versicherungsnummer nach einer Quote von 55 Prozent (Regionalträger) zu 45 Prozent (Bundesträger). Alle Träger unterliegen einem Wettbewerb um die effizienteste Aufgabenerfüllung. 2
3 Die Deutsche Rentenversicherung Bund geht aus einem Zusammenschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e.v. (VDR) hervor. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden neben Trägeraufgaben Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung mit verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern gebündelt. Die einzelnen Bereiche sind im Gesetz festgelegt. Dazu gehören auch die Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung für die Auskunfts- und Beratungsstellen. Im Gesetz geregelt ist ferner, dass die Regionalträger für den Bereich Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung unterhalten. Ziel ist dabei, dass die Regionalträger zukünftig allen Versicherten für Auskunft und Beratung zur Verfügung stehen. Die Weiterentwicklung des gemeinsamen A+B Stellennetzes bleibt der Selbstkoordinierung der Träger vorbehalten, wobei jeder Träger die in seiner Region vorhandenen Auskunfts- und Beratungsstellen in eigener Zuständigkeit betreibt. Dadurch eröffnen sich auch Spielräume für regionale Besonderheiten und Organisationsstrukturen. Die konkrete Umsetzung dieser bedeutenden Organisationsänderung muss zwischen den Beteiligten noch im Einzelnen abgestimmt werden. So werden beispielsweise Regelungen zur verbindlichen Beratung der Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Regionalträger und zum trägerübergreifenden Zugriff auf Informationen der Versicherungskonten zu treffen sein. Mit der Reform sind keine Veränderungen verbunden, die unmittelbar das Servicenetz oder die Rehabilitationskliniken der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg betreffen. Die eigenen Kliniken der Versicherungsträger unterliegen als Teil dieser Körperschaften deren Organisationshoheit. Der Deutschen Rentenversicherung Bund ist im Rahmen der Grundsatz- und Querschnittsaufgaben nur die Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung zugewiesen. 2. ob bekannt ist, welche Kompetenzen nach der Organisationsreform bei der bisherigen LVA Baden-Württemberg verbleiben und wie die Gestaltungsfreiheit und die Beachtung regionaler Besonderheiten zukünftig gewährleistet sind, wie die Mitbestimmung der Regionalzentren ausgestaltet werden soll und ob und wie bei der Ausgestaltung der Struktur des zu bildenden Bundesträgers der Gesetzlichen Rentenversicherung die bisherige Größe der einzelnen LVA`n berücksichtigt wird; Grundsätzlich verbleiben nach der Organisationsreform alle Trägeraufgaben bei den jeweiligen Rentenversicherungsträgern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es ist daher zunächst Aufgabe jedes Rentenversicherungsträgers, seine innere Organisation selbst zu gestalten und über seine innere Organisationsstruktur im Rahmen der von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegten Grundsätze zu entscheiden. Die LVA Baden-Württemberg wird auch nach der Reform an ihrem flächendeckenden regionalen Dienststellennetz mit dezentraler Sachbearbeitung festhalten. Dies gewährleistet umfassende Beratungskompetenz, Bürgernähe und Präsenz vor Ort. Dieses Dienstleistungsangebot wird die LVA künftig allen Kunden der gesetzlichen Rentenversicherung in Baden-Württemberg unterbreiten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird außerdem eine neue Selbstverwaltungsstruktur geschaffen. Die Regionalträger und der Sonderträger entsenden beziehungsweise wählen jeweils Vertreter für die Vertreterversammlung, den Vorstand und das erweiterte Direktorium. Die Regionalträger und der Sonderträger sind in den Entscheidungsgremien vertreten soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie gemeinsame Angelegenheiten 3
4 der Träger der Rentenversicherung zur Entscheidung anstehen, da sie an die verbindlichen Beschlüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden sind. Es gilt hierfür ein gesondertes Abstimmungsverfahren, das ein Gewichtungsverhältnis der Stimmen entsprechend der Versichertenverteilung von 55 : 45 zugunsten der Regionalträger vorsieht. Hierdurch ist die Wahrung des regionalen Einflusses gewährleistet. Bei Beschlüssen der Vertreterversammlung wird die Anzahl der Versicherten berücksichtigt, indem eine Gewichtung der Stimmen innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bundesträger erfolgt, die sich an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger orientiert. 3. wie die Verteilung und Zuordnung von Versicherten zu den einzelnen Regionalzentren vorgenommen werden soll und welche Folgen diese Verteilung für die Beschäftigten der bisherigen LVA Baden-Württemberg hat; Es ist bei der künftigen Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit einem stetig steigenden Zuwachs an zu betreuenden Kunden in den Regionalzentren zu rechnen. Die Gründe hierfür liegen zum einen in der künftigen Versichertenverteilung, für die das Gesetz ein Ausgleichsverfahren vorsieht, mit dem innerhalb von 15 Jahren das Gesamtverhältnis von 55 : 45 erreicht werden soll, zum anderen in der Übertragung des Auskunfts- und Beratungsdienstes der Deutschen Rentenversicherung auf die Regionalträger ab 1. Oktober Einer weiter gehenden Verteilung der Versicherten innerhalb der Regionalträger bedarf es nicht, da die Regionalzentren die Kunden innerhalb ihres regional definierten Zuständigkeitsbereichs übernehmen. Die Verteilung der Versicherten nach der im Gesetz festgeschriebenen Quote bewirkt bei der bisherigen LVA Baden-Württemberg dauerhaft stabile Rahmenbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Arbeitsmengen. Wie die Mitarbeiter des Auskunfts- und Beratungsdienstes der BfA bei den künftigen Regionalträgern integriert werden bedarf noch detaillierter Festlegungen. 4. ob die Wahlfreiheit der Versicherten in Bezug auf Auswahl der Rehabilitationseinrichtung erhalten bleibt oder ob Nachteile für den Rehabilitationsstandort Baden-Württemberg zu erwarten sind; Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IX wird durch den Gesetzentwurf zur Organisationsreform nicht berührt. Da sich das Wunsch- und Wahlrecht u.a. an den vorhandenen Bettenkapazitäten orientiert, ist es wichtig, dass der regionale Einfluss der LVA Baden-Württemberg auch zukünftig bei der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung gewahrt wird. Wie unter Ziffer 1 dargestellt, weist der Gesetzentwurf der Deutschen Rentenversicherung Bund in diesem Bereich lediglich eine Koordinierungsfunktion zu. 5. wie sich die Reform auf die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation auswirkt, deren Träger derzeit unter anderem die LVA Baden-Württemberg ist; Bei den Gemeinsamen Servicestellen gem. 23 SGB IX handelt es sich um Einrichtungen aller Rehabilitationsträger und nicht nur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger. In Baden-Württemberg wurde die LVA mit der Errichtung dieser trägerübergreifenden Gemeinsamen Servicestellen beauftragt, deren Aufgabe ist, den Ratsuchenden Beratung und Unterstützung gemäß 22 SGB IX zukommen zu lassen. Grundsätzlich 4
5 wirkt sich die Neuorganisation eines Rehabilitationsträgers deshalb nicht auf die Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben aus. 6. ob der Landesregierung bekannt ist, welche Pläne die Bundesregierung bei der Zentralisierung des Sozialversicherungsbeitragseinzugs im Rahmen der Entbürokratisierungsdebatte verfolgt. Der Landesregierung liegt die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage Konkrete Pläne und Zeithorizont für die Beschlüsse der Bundesregierung vom 12. Mai 2004 beim Bürokratieabbau (Drs. 15/3277) vor. Danach beabsichtigt die Bundesregierung, ein bundeseinheitliches kassenartenübergreifendes Beitragseinzugs- und Beitragsmeldeverfahren für die Sozialversicherung über zentrale Inkassostellen einzuführen. Das Konzept sieht in Absprache mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen vor, ab dem 1. Januar 2006 den Arbeitgebern, die dieses Angebot nutzen wollen, die zentrale Abgabe der Beitragsnachweise und der Beiträge an eine Inkassostelle bei einem der Spitzenverbände der Krankenkassen für alle von ihm zu bedienenden Krankenkassen zu ermöglichen. Die Weiterleitung der Nachweise und Beiträge erfolgt taggleich durch die Inkassostelle an die Einzugsstellen sowie die zuständigen Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Die für eine Umsetzung erforderlichen gesetzlichen Grundlagen sollen mit dem Gesetz zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit in der Sozialversicherung (Wirtschaftlichkeitsstärkungsgesetz WSG-SV) geschaffen werden. Ein entsprechender Referenten-Entwurf ist den Ländern bereits zur Stellungnahme übersandt worden. Die Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 8. Juli 2004 und auch in der Bund-/Länderbesprechung am 14. Juli 2004 gegen jede Zentralisierung auf Bundesebene ausgesprochen und die geplante Neuregelung abgelehnt. Gönner Sozialministerin 5
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