Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Düren

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1 Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Düren Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages des Kreises Düren im Jahr 2014 Gemäß 24 der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlO) in der derzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Kreistages des Kreises Düren am in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten auf. Wählbar zum Kreistag ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und mindestens seit drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat ( 7 und 12 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) in der zur Zeit gültigen Fassung). Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind ( 24 KWahlO i.v.m. 7, 12 KWahlG). Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 48. Tage vor der Wahl, Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. Wahlvorschläge sind somit bis spätestens , 18:00 Uhr, (Ausschlussfrist), beim Landrat des Kreises Düren als Kreiswahlleiter, Bismarckstr. 16, Düren, Zimmer A 78b einzureichen. Gemäß 24 KWahlO weise ich darauf hin, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem o.a. Termin eingereicht werden sollten, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke verweise ich auf die vom Kreiswahlausschuss in seiner Sitzung am beschlossene Einteilung des Kreisgebietes in Wahlbezirke. Diese wurde gemäß 6 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit 83 Absatz 4 Kommunalwahlordnung am öffentlich bekannt gemacht. Die Abgrenzung der Wahlbezirke kann über die v.g. Anschrift angefordert werden. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Kreiswahlleiter während der Servicezeiten kostenlos abgegeben werden. Auf die Bestimmungen der 15 bis 20 KWahlG und der 24 bis 26 KWahlO weise ich hin. Darüber hinaus gebe ich folgende Hinweise: 1. Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken können von politischen Parteien i.s.d. Art. 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung ( 14 KWahlG) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen,

2 wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gem. 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben ( 15 KWahlG). Das für Inneres zuständige Ministerium macht öffentlich bekannt, welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, dem Bundeswahlleiter die vg. Unterlagen eingereicht haben ( 25 KWahlO) (s. Ziffer 9). 2. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der in Ziffer 1, S. 2 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist ( 15 Abs. 2 S. 3 KWahlG i.v.m. 78 Abs. 1 S. 2 KWahlO). Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden ( 15 Abs. 1 und 2 KWahlG). 3. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags ( 15 Abs. 3 KWahlG). 4. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson ( 15 Abs. 4 KWahlG, 26 Abs. 1 KWahlO). 5. Gemäß 26 KWahlO soll der Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muss enthalten - den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden, - Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Auf dem Wahlvorschlag ist die vollständige Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben (s.o.). Weist ein Bewerber aber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist, wird bei der öffentlichen Bekannt-

3 machung der Wahlvorschläge bzw. auf dem Stimmzettel anstelle der Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. In diesen Fällen sollte rechtzeitig vorher die Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter gesucht und entsprechende Fragen geklärt werden. 6. Nach 26 Abs. 1 S. 3 KWahlO muss der Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein ( 15 Abs. 2 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. 7. Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (s. Ziffer 2), so sind nach 26 Abs. 3 KWahlO die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: - Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach 17 KWahlG zu bestätigen (s. Ziffer 16). Der Kreiswahlleiter hat die genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. - Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden. - Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt. - Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig. - Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung (s. Ziffer 16) unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 8. Dem Wahlvorschlag sind nach 26 Abs. 4 KWahlO beizufügen: - die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, dass er seiner Aufstellung zustimmt (s. Ziffer 3) und für keinen anderen

4 Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden, - eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13a, dass der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden, - bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruchs nach 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10a abgegeben werden, - die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss, - sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis sowie im Falle des 13 Abs. 1 S. 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. 9. Nach 26 Abs. 5 KWahlO haben Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß 15 Abs. 2 S. 2 zweiter Halbsatz KWahlG dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, außerdem einzureichen: - den Nachweis, dass der für das Wahlgebiet zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen, - ihre Satzung und ihr Programm. Reicht die Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter nicht eingereicht zu werden, wenn a) im Falle einer nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehenden Organisation der Landrat,

5 b) im Falle einer nicht über den Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation die Bezirksregierung, c) im Falle einer über einen Regierungsbezirk hinausgehenden Organisation das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag bestätigt, dass Satzung und Programm ordnungsgemäß eingereicht sind. 10. Als Bewerber für eine Reserveliste können gemäß 16 KWahlG nur Personen benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. 11. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 12. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlvorschläge ( 15 KWahlG) sinngemäß. 13. Nach 31 KWahlO soll die Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muss enthalten - den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe; - Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 14. Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk o- der für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein ( 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten - den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers, - den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist. 15. Für die Unterzeichnung der Reserveliste gilt 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 KWahlO (s. Ziffern 6 und 7) entsprechend. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Be-

6 werber die in 26 Abs. 4 und 5 S. 1 KWahlO genannten Unterlagen (s. Ziffern 8 und 9) beizufügen. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder nach dem Muster der Anlage 12b abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird ( 31 Abs. 3 KWahlO). 16. Nach 17 KwahlG kann als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Kommt eine o.g. Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Das Nähere über die Wahl der Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. 17. Wahlvorschläge können nur unter den Voraussetzungen des 20 KWahlG zurückgenommen oder geändert werden. Nach Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen. Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die entsprechenden Vordrucke sind beim Kreis Düren, Hauptamt, Wahlen, kostenlos erhältlich und können unter Tel oder amt10@kreis-dueren.de angefordert werden. Düren, den Georg Beyß stellvertretender Kreiswahlleiter

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