Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung Erfahrungsbericht aus der Praxis
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- Innozenz Kranz
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1 Immissionsschutz Erschütterungsuntersuchung Bau- und Raumakustik Industrie- und Arbeitslärm Geruchsbewertung BImSchG-Messstelle nach 26, 29b für Emissionen und Immissionen von Lärm und Erschütterungen Vibrationsmessstelle zur Gefährdungsbeurteilung nach LärmVibrationsArbSchV Schaezlerstraße Augsburg Tel. +49 (821) Fax +49 (821) Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung Erfahrungsbericht aus der Bezeichnung: Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015-Rev02.docx Gutachtenumfang: 16 Seiten Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr Telefon: +49 (821) Johann.Storr@bekon-akustik.de BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH Schaezlerstraße Augsburg Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Johann Storr Handelsregister: Amtsgericht Augsburg HRB USt-IdNr.: DE D-U-N-S
2 Projekt: Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung Erfahrungsbericht aus der Auftragsnummer: Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015Rev02.docx Seite: 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geräuschkontingentierung nach DIN Auswirkung auf Emittenten und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld 3. 4 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN Bebauungsplanverfahren Genehmigungsverfahren 6 4. Rollen bei der Lärmkontingentierung 8 5. Durchführung der Lärmkontingentierung Schematisches Vorgehen Festlegung des Untersuchungsraumes Ermittlung der Vorbelastung Bebauungsplangebiet mit Festsetzungen zu zulässigen Lärmemissionen Vorhandene Gewerbebetriebe Ermittlung der Zusatzbelastung 15
3 1. Seite: 3 Geräuschkontingentierung nach DIN Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten ist nach 1 Abs. 4 Baunutzungsverordnung zur Konkretisierung der besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen im Bebauungsplangebiet möglich. Im Sondergebiet ist die Festsetzung nach 11 BauNVO in Verbindung mit 1 Abs. 3 möglich. Die allgemeinen Grundsätze und Überlegungen zu IFSP und zur Lärmkontingentierung können der Literatur entnommen werden1. Nach dem Beschluss des BVerwG vom ist die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln (FSP) zulässig. Mit den Entscheidungen des BVerwG vom ist auch die Zulässigkeit der Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) geklärt. In Ergänzung zu diesem Beschluss wurde vom VGH München mit Urteil vom festgestellt, dass die Rechenmethode zur Ermittlung der IRW-Anteile der Satzung oder zumindest der Begründung zu entnehmen sein muss. Die Rechenmethode ist Bestandteil der DIN und wird bei der Festsetzung von Emissionskontingenten impliziert mit festgesetzt. Mit den Entscheidungen des OVG NRW vom wurde folgerichtig auch die Zulässigkeit der Festsetzung der Emissionskontingente bestätigt. In mehreren Urteilen wurde festgestellt, dass eine Gliederung erforderlich ist6. In dem Urteil vom OVG Nordrhein-Westfalen vom wird festgelegt, dass die Bezugsfläche hinreichend genau definiert sein muss. Das Urteil des Bayerischen VGH vom bestätigt auch die Zulässigkeit von richtungsabhängigen Zusatzkontingenten nach der DIN DIN Geräuschkontingentierung, Dezember Aus der Literatur etwa: Porger, Immissionsschutz in Bebauungsplänen Rechtsgrundlagen, Planungserfordernisse, Festsetzungsmöglichkeit, 1995; Tegeder, GeräuschImmissionsschutz in der Bauleitplanung, UPR 1995, 210 ff.; Fischer/Tegeder, Geräuschkontingentierung DIN 45691, BauR 2007, 323 ff.; Sonntag, Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln und von Immissionsanteilen in Bebauungsplänen, ZfL 42 (1995), 143 ff.; Steinebach, Stadtplanung Bauleitplanung und Lärmkontingentierung, Lärmminderungspotenziale der städtebaulichen Nutzungsmischung, ZfL 48 (2001), 63 ff.; Storr/Thoma, Flächenbezogene Schallleistungspegel und neue Festsetzungsmöglichkeit zur Immissionswirksamkeit, Lärmbekämpfung 2004, 86 ff.; Storr, Emissionskontingentierung nach DIN und deren Anwendung im Genehmigungsverfahren, Lärmbekämpfung 2010, 196 ff.; Prof. Dr. Andrea Versteyl, Johann Storr und Dr. Gernot Schiller, Die schalltechnische Überplanung von bebauten Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, Immissionen + Emissionen, 163 ff. 2 BVerwG, Beschluss vom , - 4 NB 8/90 -, in: NVwZ 91, BVerwG, Beschluss vom , - 4 NB 3/97 in: NVwZ 98, VGH Bayern, Urteil vom , - 26 N , in VwRRBY 2001, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom Az. 7 D 34/07 6 VGH Bayern, Urteil vom , Az. 9 N ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , Az. 8 C 11261/10.OVG; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom , Az. 1 C 11199/10.OVG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom , Az. 2 D 132/09 7 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom , Az. 2 D 38/11.NE 8 VGH Bayern, Urteil vom 21. Februar 2013 Az. 2 N
4 2. Seite: 4 Auswirkung auf Emittenten und schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld Durch die Geräuschkontingentierung wird vom Plangeber geregelt wie viel Gewerbelärm (im Sinne der TA Lärm9) ausgehend von den jeweiligen Flächen im Plangebiet an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen (im Sinne der TA Lärm10) ankommen dürfen. Abbildung 1: Zulässigkeit von Emissionen und Immissionen In der Abbildung 1 ist systematisch dargestellt, dass durch die Lärmkontingentierung die Obergrenzen der zulässigen Emissionen und Immissionen, aber auch das Recht auf die Einhaltung dieser Grenzen geregelt wird. 9 Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm), vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) 10 Wohnräume, einschließlich Wohndielen; Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien; Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen; Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), räume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume;
5 3. Seite: 5 Systematik der Geräusch-Kontingentierung nach DIN Die Lärmkontingentierung legt im Bebauungsplanverfahren fest, welche Lärmimmissionen im Genehmigungsverfahren für ein späteres Bauvorhaben zulässig sind. 3.1 Bebauungsplanverfahren Abbildung 2: Maßgaben im Bebauungsplanverfahren Abbildung 3: Rechenbeispiel für zulässige Lärmimmissionen (LIK) im Umfeld In der Abbildung 3 ist ein Beispiel aufgeführt, welche zulässigen Lärmimmissionen in der Summe aller Gewerbebetriebe im Plangebiet im Umfeld ankommen dürfen. Die zulässigen Lärmimmissionen in Form von Lärm-Immissionskontingenten (LIK) stellen die zulässigen Beurteilungspegel (Lr) nach der TA Lärm im Genehmigungsverfahren dar.
6 Seite: Genehmigungsverfahren Abbildung 4: Maßgaben im Genehmigungsverfahren Es ist für einen konkreten Betrieb (Betriebsfläche in Abbildung 5) nach den Rechenmethoden der DIN zu berechnen, welches Immissionskontingent (LIK) ihm zusteht. Betriebsfläche Abbildung 5: Immissionskontingent (LIK) für einen konkreten Betrieb Dann ist nach den Rechenmethoden entsprechend der TA Lärm zu berechnen, mit welchen Lärmimmissionen (in Form von Beurteilungspegeln Lr) zu rechnen ist.
7 Seite: 7 Abbildung 6: Beurteilungspegel (Lr) für einen konkreten Betrieb Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn der Beurteilungspegel Lr nicht größer ist als das Geräusch-Immissionskontingent LIK.
8 4. Seite: 8 Rollen bei der Lärmkontingentierung Die Lärmkontingentierung regelt die Rechte und Pflichten der Eigentümer der kontingentierten Flächen und der von den Lärmeinwirkungen betroffenen schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld. Die Höhe der Lärmkontingente sowie der damit verbundenen zulässigen Lärmemissionen und Lärmimmissionen wirkt sich auf die Nutzungsmöglichkeiten der kontingentierten Flächen und auf die Lärmsituation und damit auch auf den Wert der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen aus. Abbildung 7: Schematische Darstellung der Konfliktlagen Dies bedeutet, je höher die Lärmkontingente sind, umso höher ist der monetäre Wert der kontingentierten Flächen und je mehr Lärm im Umfeld (z.b. in einem Wohngebiet) ankommen darf, umso geringer ist hier der Wohnkomfort. Die Vorschläge für die Lärmkontingente kommen in der Regel von dem Lärmgutachter. Es ist hier relevant, für wen der Gutachter tätig ist. Bei Bebauungsplänen, die aufgrund der Lärmkontingentierung zu keinen relevanten Lärmimmissionen an schutzbedürftigen Nutzungen führen, dürfte für den Gutachter kein Interessenskonflikt entstehen. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN nach wie vor eingehalten werden und eine weitere planerische Entwicklung für den Plangeber vorhanden ist. Wenn auf Grund von örtlichen Gegebenheiten eine Einhaltung der Orientierungswerte nicht möglich ist und der Plangeber im Rahmen der Abwägung eine (geringe) Überschreitung der Orientierungswerte zulässt, werden die Belange der Nachbarschaft den Belangen der Wirtschaft in einem zumutbaren Umfang nachgeordnet. Am Beispiel der Erweiterung des Werkes der SAME DEUTZ-FAHR DEUTSCHLAND GmbH in Lauingen ergab sich, dass aufgrund der hohen Lärmimmissionen von anderen vorhandenen Gewerbebetrieben bereits vor der Werkserweiterung die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN zeitweise an einigen Wohnhäusern überschritten werden. Da die schalltechnische Betreuung der Werkserweiterung durch die Müller-BBM GmbH und die Lärmkontingentierung im Auftrag der Stadt Lauingen durch die BEKON Lärmschutz & Akustik GmbH durchgeführt wurde, ergaben sich hier keine Interessenskonflikte.
9 5. Seite: 9 Durchführung der Lärmkontingentierung 5.1 Schematisches Vorgehen Die Lärmkontingentierung11 kann nach der DIN erfolgen. Abbildung 8: Schematisches Vorgehen bei der Lärmkontingentierung Dies erfolgt schematisch wie in der Abbildung 8 dargestellt. Es muss als erstes festgelegt werden, welche Lärmimmissionen im Umfeld maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA-Lärm13 an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Dieser Wert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA-Lärm entsprechen, welcher im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN übereinstimmt. Dieser Wert kann aber auch geringer sein, wenn z.b. noch "Restkontingente" für weitere Gewerbe- und Industriegebiet offen bleiben sollen. Er kann aber auch höher sein, wenn z.b. wegen einer Gemengelage oder Ortsüblichkeit eine Einhaltung unzumutbar wäre. Dies bedarf aber einer ausführlichen Datenerhebung (wie laut sind die Betriebe, sind Lärmminderungsmaßnahmen möglich usw.) und Diskussion im Planungsprozess (die Abwägung muss durch den Rat und nicht durch den Gutachter erfolgen). Schon bei der Festlegung des Gesamt-Immissionswertes kann die Ermittlung der Gewerbelärm-Vorbelastung Lvor erforderlich sein. Die Vorbelastung ergibt sich aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen im Sinne der 11 Die DIN spricht von "Geräusch-Kontingentierung", sinnvoller ist aber der Begriff Lärmkontingentierung", da der zulässige Lärm im Sinne der TA Lärm kontingentiert wird. 12 Es kann auch eine Kontingentierung mit anderen Rechenvorschriften (z.b. ISO 9613) erfolgen. Eine Eindeutigkeit der Rechenvorschriften und deren Anwendung muss aber gewährleitet sein. 13 TA-Lärm "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm", vom Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; "Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" Ausgabe: Mai 1987
10 TA-Lärm. Dies umfasst die tatsächlichen Seite: 10 Lärmimmissionen von bestehenden Gewerbebetrieben, die sich entsprechend von Genehmigungsbescheiden ergebenden zulässigen Lärmimmissionen von Gewerbebetrieben und von planungsrechtlich zulässigen Gewerbelärmimmissionen aus anderen Plangebieten (z.b. Gewerbe- oder Industriegebiete). Die Erhebung der Vorbelastung kann bei neuen Gebieten im Umfeld von bestehenden Gewerbe- oder Industriegebieten sehr aufwendig sein, da die zum Zeitpunkt der Planung vorhandenen und somit messtechnisch erfassbaren Lärmimmissionen erheblich von den sich entsprechend den Genehmigungsbescheiden ergebenden zulässigen Lärmimmissionen abweichen können. Dies dürfte es in vielen Fällen erforderlich machen, sich durch Sichtung der Genehmigungsbescheide ein Bild von den genehmigten Lärmimmissionen zu machen. Zudem sind die tatsächlichen Lärmemissionen der Gewerbebetriebe zu erfassen. 5.2 Festlegung des Untersuchungsraumes Es ist zu ermitteln, mit welchen Lärmemissionen aus dem Plangebiet zu rechnen ist. Wenn ein Bebauungsplan (unter anderem) für ein konkretes Bauvorhaben erstellt wird, sind diese abzuschätzen und als mögliches Emissionskontingent anzusetzen. Dann kann die Lärmverteilung in der Umgebung ermittelt werden. Nun ist festzulegen, welche Lärmimmissionen in der Umgebung zulässig sind. Hierzu sind die Bebauungspläne der umliegenden Bereiche zu sichten und die tatsächliche Schutzwürdigkeit ist festzulegen. Nun kann auf Basis der Schutzwürdigkeit (reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet usw.) und den zulässigen Lärmimmissionen15 ermittelt werden, ob in dem Bereich relevante Lärmimmissionen durch das Plangebiet erzeugt werden. Wenn sich z.b. ein reines Wohngebiet im Einwirkungsbereich befindet, sind hier Lärmimmissionen (bezeichnet als Orientierungswerte) von tagsüber 50 db(a) und nachts 35 db(a) zulässig. Damit sichergestellt werden kann, dass auch unter Beachtung einer möglichen Vorbelastung hier keine unzumutbaren Lärmimmissionen vorliegen, müssen die berechneten Lärm-Immissionskontingente LIK deutlich unter zulässigen Orientierungswerten sein. Bei einer Unterschreitung der Orientierungswerte von 15 db(a) kann wohl in der Regel von keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgegangen werden. Der Untersuchungsraum soll somit einen Bereich umfassen, in dem die Orientierungswerte tagsüber und nachts um mindestens 15 db(a) unterschritten werden. 15 In der Regel die Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN (außer Kerngebiete, hier gelten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm)
11 Seite: Ermittlung der Vorbelastung Bebauungsplangebiet mit Festsetzungen zu zulässigen Lärmemissionen Abbildung 9: Vorbelastung auf Grundlage von Satzungen von Bebauungsplänen Nun ist zu prüfen, ob im Untersuchungsraum mit Lärmimmissionen aus Bebauungsplangebieten (wohl in der Regel Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiete) zu rechnen ist. Wenn sich, wie in der Abbildung 9 dargestellt, im Umfeld des Untersuchungsraums ein (oder mehrere) Bebauungsplangebiet befindet, dessen zulässige Lärmimmissionen im Untersuchungsraum einwirken, sind diese Lärmimmissionen zu berechnen und als Vorbelastung zu berücksichtigen. Dabei sind die festgesetzten zulässigen Lärmemissionen (flächenbezogene Schallleistungspegel mit oder ohne Immissionswirksamkeit), Lärmemissionskontingente oder andere rechtlich zulässige Festsetzungen und deren Rechenmethoden heranzuziehen. Oft sind die Festsetzungen zu den zulässigen Lärmemissionen und den Rechenmethoden fehlerhaft oder nicht eindeutig. Es sollen dann im Sinne einer "worst-case" Betrachtung die Lärmimmissionen so berechnet werden, damit diese eher als zu hoch als zu niedrig ermittelt werden. Zudem ist zu prüfen, ob für einzelne Betriebe eine Befreiung16 von den Festsetzungen zu den zulässigen Lärmemissionen erteilt wurde. Wenn dies der Fall ist, soll von den (meist) höheren Werten der Befreiung ausgegangen werden. 16 Inwiefern durch eine solche Befreiung von den Grundzügen der Planung abgewichen wurde und diese somit nichtig sein können, ist eine rechtliche Frage.
12 Seite: Vorhandene Gewerbebetriebe Die Lärmemissionen von Gewerbebetrieben und anderen Anlagen, die nach der TA Lärm zu bewerten sind17, sind als Vorbelastung zu berücksichtigen. Auch hier ist zu prüfen, ob im Untersuchungsraum relevante Lärmimmissionen auftreten. Abbildung 10: Schematisches Vorgehen bei der Ermittlung der Vorbelastung Es ist zu prüfen, ob in dem Genehmigungsbescheid für den jeweiligen relevanten Betrieb eine Auflage zum Lärmschutz enthalten ist, die sich auf die zulässigen Lärmimmissionen in den relevanten Immissionsorten im Untersuchungsraum auswirkt. Wenn in einem Genehmigungsbescheid ein zulässiger Immissionsrichtwert(-Anteil) vorgegeben ist, gilt diese Einschränkung nur für die Richtung, in dem der Immissionsort liegt oder ein Gebiet sich befindet. 17 Z.B Parkhäuser, Gaststätten usw.
13 Seite: 13 Abbildung 11: Auswirkungen von Auflagen im Bescheid In dem Beispiel in der Abbildung 11 hätte die Auflage für den Betrieb, am IP17 einen bestimmten Immissionsrichtwert einzuhalten, keine Auswirkung auf die zulässigen Lärmemissionen Richtung IP81, wenn bezüglich diesem Immissionsort keine Auflage im Genehmigungsbescheid enthalten wäre. Wenn für Betriebe mit relevanten Lärmemissionen keine verwertbaren Auflagen zum Lärmschutz vorhanden sind, müssen die tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebes ermittelt werden. Hierzu sind die relevanten Daten (Ermittlung der Schallleistungspegel von Anlagen durch Messungen, Angaben zu den Betriebszeiten, LKW-Fahrverkehr, Ladetätigkeiten usw.) in Abstimmung mit den Bevollmächtigten dieser Betriebe zu ermitteln. Falls die so ermittelten Lärmimmissionen über den Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen, ist mit dem Plangeber abzustimmen, ob für den Betrieb Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich sind oder diese Vorbelastung in die Abwägung so eingestellt wird. Abbildung 12: Ermittlung der Lärmimmissionen von Betrieben
14 Seite: 14 Wie in der Abbildung 12 dargestellt, sind für relevante Betriebe die Lärmemissionen und damit verbundenen Lärmimmissionen an den Immissionsorten im Untersuchungsraum genau zu ermitteln. Die Vorbelastung könnte auch messtechnisch an den Immissionsorten ermittelt werden. Hierbei ist aber davon auszugehen dass eher zu geringe Pegel ermittelt werden, da meist nicht sichergestellt werden kann, dass tatsächlich alle Gewerbebetriebe gleichzeitig den genehmigten Betrieb im vollen Umfang ausnutzen18. Die Ermittlung der Vorbelastung durch schematisierte Anwendung der in der DIN angegebenen flächenbezogenen Schallleistungspegel von tags/nachts 65 db(a) pro m² Bezugsfläche für eine Industriegebiet und von tags/nachts 60 db(a) pro m² Bezugsfläche für eine Gewerbegebiet ist im Sinne der DIN nur zulässig, "Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist ". Da aber bei der Ermittlung der Vorbelastung die konkreten Betriebe bekannt sind, ist dieser Berechnungsansatz nicht ohne weiteres anzuwenden. Zudem hat sich in der eingebürgert, dass der Nachtwert um 15 db(a) abgesenkt wird, da argumentiert wird, dass entsprechend der TA Lärm nachts um 15 db(a) geringere Lärmimmissionen zulässig sind, was dazu führt, dass die zulässigen Emissionen nachts eben auch geringer sein müssten. Da aber kein Betrieb an die Empfehlungen für die Planung der DIN gebunden ist, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Berechnungsansatz die tatsächliche Lärmsituation widerspiegelt. Dieser Berechnungsansatz kann lediglich zur Plausibilitätsprüfung und in Fällen, in denen bekannt ist, dass von den Gewerbe- oder Industriegebieten nur geringe Emissionen ausgehen herangezogen werden. Es kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass an einem bestimmten Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden und somit sei eine exakte Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung nicht erforderlich. Dies könnte aber dann der Fall sein, wenn nur ein Betrieb auf einen Immissionsort einwirkt und die Einhaltung des Immissionsrichtwertes somit sichergestellt werden kann OVG Niedersachsen, Urteil vom , AZ 4 C 246/09.N DIN Schallschutz im Städtebau; Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung; Juli VGH Baden-Württemberg, Urteil vom , AZ 3 S 1227/12 19
15 Seite: Ermittlung der Zusatzbelastung Aus der energetischen Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswertes LGI,j und der Vorbelastung Lvor,j kann der Planwert LPl,j für alle relevanten Immissionsorte (j) ermittelt werden. Der Planwert ist somit der Lärmpegel, der durch die Gesamtheit der Lärmemissionen aus dem neuen Plangebiet an einem Immissionsort maximal verursacht werden darf. Die Bezugsflächen im Plangebiet sind so aufzuteilen, dass eine Lärmkontingentierung erfolgen kann, die einerseits eine Ausschöpfung der Emissionspotentiale ermöglicht, andererseits aber auch sicherstellen muss, dass keine unzumutbaren Lärmemissionen an den schutzbedürftigen Nutzungen auftreten. Abbildung 13: Gliederung des Plangebietes Wenn schon in groben Zügen bekannt ist, welche Lärmemissionen bei einem bekannten Vorhaben zu erwarten sind, können auch bei einem "Angebotsbebauungsplan" die zulässigen Lärmemissionen an der zukünftigen Nutzung ausgerichtet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass eine mögliche geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte nicht in Bezug auf das für die Kommune wichtige Vorhaben21 abgewogen werden kann, sondern dass diese Abwägung auch dann verhältnismäßig wäre, wenn ein anderes Vorhaben auf dem Plangebiet verwirklicht würde. Entsprechend der Anlage 1 zur DIN Punkt A.2 ist eine Erhöhung der Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren möglich Hier die Erweiterung eines Traktorenwerkes VGH Bayern, Urteil vom Az. 2 N
16 Seite: 16 Abbildung 14: Zusatzkontingente Die Zusatzkontingente können nicht nur für Sektoren sondern in Ergänzung zur DIN für bestimmte Entfernungsbereiche und für Rechtecksflächen festgelegt werden. Diese Festsetzungsmethode ist in der DIN nicht enthalten. Die DIN ist kein Gesetz oder Verordnung sondern kann als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden. Eine Ergänzung oder Abweichung von der Norm ist zulässig. Es muss aber in der Satzung und Begründung zum Bebauungsplan exakt ausgeführt werden, wie diese Abweichung anzuwenden ist, damit eine Eindeutigkeit der Festsetzung sichergestellt wird. Ergebnis: - Durch die umfassende Ermittlung der Vorbelastung - Vorgaben der Stadt hinsichtlich der maximal zulässigen Lärmimmissionen im Umfeld zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmimmissionen - Anpassung des Nutzungskonzeptes des zukünftigen Traktorenwerkes und Ausarbeitung von effektiven Lärmschutzmaßnahmen für das Traktorenwerk - iterative Anpassung der Lärmkontingentierung an die Lärmerfordernisse der zukünftigen Nutzung konnten alle Bedenken von anderen betroffenen Firmen, Behörden und Anwohnern schon im Bebauungsplanverfahren ausgeräumt werden. Dieser Artikel steht ab dem mit farbigen Abbildungen zum Download bereit unter: LS :23, johann storr LP :23, johann storr \\Bekon-daten\Gutachten\2009\LA IFSP-EK\1Gut\2015-Vortrag-BIST\Vortrag\Johann_Storr_Kontingentierung-BIST2015Rev02.docx
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