MODUL 5 Binnenmarkt. Europa grenzenlos

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "MODUL 5 Binnenmarkt. Europa grenzenlos"

Transkript

1 MODUL 5 Binnenmarkt Europa grenzenlos Inhalt: Vorbemerkung Die vier Freiheiten Die gegenseitige Anerkennung Das Diskriminierungsverbot Gleiches Recht für alle Die Schutzherrin des Binnenmarkts Die Schengener Übereinkommen Die Entstehung des Binnenmarktes Angleichung von Rechtsvorschriften Die Zukunft des Binnenmarktes Vorbemerkung Der Binnenmarkt in Europa reicht von Lappland am Polarkreis viertausend Kilometer nach Süden bis zur Insel Kreta im Mittelmeer, von der Atlantikküste Portugals dreitausend Kilometer nach Osten bis an das Schwarze Meer, ein Gebiet von 4,3 Millionen Quadratkilometern Landfläche (USA: 9,8 Mio. qkm).

2 2 Im Binnenmarkt leben über 500 Millionen Menschen in 30 Staaten: den 27 EU-Staaten sowie Island, Norwegen und Liechtenstein, die mit der EU den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bilden. Mitte 2013 wird voraussichtlich Kroatien als 28. Mitgliedstaat der EU hinzukommen. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben grundsätzlich das Recht, sich in diesem riesigen Gebiet so frei zu bewegen und aufzuhalten wie in ihrem Heimatland. Mehr noch: Allen steht das Recht auf wirtschaftliche Freizügigkeit zu, das heißt, sie können im gesamten Binnenmarkt Arbeit suchen und annehmen. Und wer Größeres vorhat, kann sich überall niederlassen und ein Unternehmen gründen oder seine Dienstleistung im Handwerk, als Kaufmann oder in freien Berufen anbieten. Im europäischen Internet-Portal zur beruflichen Freizügigkeit, EURES, findet man Informationen über Stellenund Ausbildungsangebote im gesamten Binnenmarkt. Die vier Freiheiten Allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind im Binnenmarkt vier Freiheiten garantiert (Art. 26 AEUV): Freier Verkehr von Personen Waren Dienstleistungen Kapital Freier Personenverkehr: Mit der Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) ist das Recht verbunden, sich in jedem Staat des Binnenmarktes frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 21 AEUV) und bei der Arbeitssuche und am Arbeitsplatz wie Einheimische behandelt zu werden (Art. 45 AEUV). Beschränkungen gibt es nur für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung sowie bis höchstens 2013 für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien. Beide Staaten sind erst 2007 der EU beigetreten. Unionsbürgerinnen und -bürger können sich im ganzen Binnenmarkt ohne Einschränkung niederlassen und eine Firma gründen (Art. 49 AEUV). Wer keiner Arbeit nachgeht, zum Beispiel in Rente ist oder studiert, muss nachweisen, dass sie oder er von eigenem Einkommen oder Kapital leben kann und eine Krankenversicherung abgeschlossen hat. Die nach und nach entstandenen Bestimmungen zur Freizügigkeit sind 2004 in der Richtlinie 38 zusammengefasst worden. Wenn es dennoch mitunter zu Behinderungen kommt, liegt das nicht an rechtlichen Einschränkungen, sondern allein daran, dass nationale Behörden EU-Recht nicht korrekt anwenden (sieh Zusatzinformation: Kritik am Binnenmarkt ).

3 3 Der freie Personenverkehr schließt allerdings nicht automatisch das Recht ein, die Binnengrenzen ohne Kontrolle zu überschreiten. Das wurde erst durch die Schengener Übereinkommen möglich (siehe Zusatzinformation: Der Schengenraum ). Sie sind jetzt Bestandteil des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (Art. 77 AEUV). Freier Warenverkehr: Im Binnenmarkt darf nichts den Austausch von Waren über die Grenzen behindern. Vor allem Zölle und mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sind verboten (Art. 28 bis 32 AEUV). Waren, die in einem Staat des Binnenmarktes nach dort geltenden Vorschriften hergestellt worden sind, dürfen in jedem Staat des Binnenmarktes verkauft werden, auch wenn dort andere Vorschriften gelten. Freier Dienstleistungsverkehr: Gewerbetreibenden, Kaufleuten, Selbstständigen in Handwerk oder freien Berufen aus einem EU-Land ist es erlaubt, in jedem Staat des Binnenmarktes ihre Leistungen anzubieten, auch ohne sich dort niederzulassen (Art. 56 bis 62 AEUV). Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 regelt die Einzelheiten und vereinfacht die nötigen Verfahren. Freier Verkehr für Kapital: Fast alle Beschränkungen, die es früher für den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Staaten des heutigen Binnenmarktes gab, wurden aufgehoben und sind nun verboten (Art. 63 AEUV). Im Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area) sind Überweisungen und Lastschriften so einfach wie im Inland und nicht teurer. Diese vier Freiheiten im Binnenmarkt werden vor allem gewährleistet durch: das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Normen und das Verbot von Diskriminierung (Art. 18 AEUV). Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung Vorschriften eines EWR-Staates oder der Türkei über Dienstleistungen oder fachliche Eignungen müssen von allen anderen Staaten im Binnenmarkt anerkannt werden. Waren, die in einem EWR-Land oder der Türkei hergestellt und vertrieben werden dürfen, dürfen in keinem anderen dieser Länder verboten oder beim Verkauf behindert werden. Ausnahmen davon darf es nur in wenigen Fällen geben, etwa wenn in einem Land strengere Regelungen im Gesundheitsschutz gelten als in anderen EU-Staaten (Art. 36 AEUV). Solche Gründe dürfen aber nicht missbraucht werden, um heimische Produkte vor Konkurrenz zu schützen. Berufliche Befähigungsnachweise gelten heute überall im Binnenmarkt. Wer in einem dieser Länder für einen Beruf qualifiziert ist, darf ihn im gesamten Binnen-

4 4 markt ausüben. Hochschulabschlüsse und andere Diplome werden seit 1988 EU-weit anerkannt (Hochschuldiplomrichtlinie). Eine weitere Richtlinie (2005/36/EG) fasst die Regeln zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Hebammen, Apotheker und Architekten zusammen. Die gegenseitige Anerkennung wird allerdings bis heute von nationalen Verwaltungen nicht immer korrekt angewandt, zum Teil aus Unkenntnis, zum Teil aus Unsicherheit über das Verfahren (siehe Zusatzinformation: Kritik am Binnenmarkt ). Die Kommission hat deshalb 2003 in einer Mitteilung (Abl. C 265/2003) die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und die Pflichten der Staaten bei der Anwendung des Prinzips präzisiert. Das Diskriminierungsverbot In der EU ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten (Art. 18 AEUV). Diskriminierung heißt: unterschiedliche Behandlung in vergleichbarer Situation ohne sachliche Rechtfertigung oder Rechtsgrundlage. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihren Personalausweis bei sich haben, müssen in jedem Staat des Binnenmarktes grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie Einheimische. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige länger als drei Monate in einem anderen EU-Staat bleiben wollen, müssen sie sich mit ihrem Personalausweis bei der zuständigen Behörde anmelden. Familienmitglieder, die nicht EU-Bürger sind, brauchen einen Reisepass; ihnen wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt eine Formsache, denn sie darf nur aus schwerwiegendem Grund verwehrt werden. Gleiches Recht für alle Im ganzen Binnenmarkt können sich alle Unionsbürgerinnen und -bürger vor Gericht auf Europarecht berufen, soweit es sie direkt betrifft, zum Beispiel, wenn eine Behörde ihnen Rechte verweigert, die ihnen nach EU-Recht zustehen oder wenn Vorschriften einer Richtlinie sie benachteiligen. Mehr noch: Alle können sich auf Bestimmungen der EU- Verträge berufen, die unmittelbar auf Personen anwendbar sind, etwa auf das Diskriminierungsverbot oder das Recht auf Freizügigkeit. Und damit überall gleiches Recht für alle gilt, können nationale Gerichte sich an den Europäischen Gerichtshof wenden, wenn in einem Verfahren Europarecht eine Rolle spielt. Der EuGH trifft dann eine Vorabentscheidung, an die das nationale Gericht sich bei seiner Urteilsfindung halten muss (Art. 267 AEUV).

5 5 Die Schutzherrin des Binnenmarktes Die Freiheiten des Binnenmarktes müssen geschützt werden. Die Wirtschaftspolitik der EU-Staaten ist dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet (Art. 119 AEUV). Jedes Unternehmen steht also mit anderen Unternehmen in Wettbewerb, ob es in Portugal oder Polen, in Finnland oder Frankreich seinen Sitz hat. Das bringt Vorteile für die Verbraucherinnen und Verbraucher, weil das Angebot an Waren immer besser und vielfältiger wird und die Preise so niedrig wie möglich bleiben. Aber die einzelnen Unternehmen sind daran interessiert, den Wettbewerb möglichst zu ihrem Vorteil einzuschränken, etwa durch Preisabsprachen. Auch die einzelnen Regierungen der EWR-Staaten wollen ihrer heimischen Industrie alle Vorteile ermöglichen. Sie wollen Arbeitsplätze sichern und ihre Steuereinnahmen verbessern, zum Beispiel durch Subventionen zur Wirtschaftsförderung, vor allem in Zeiten wirtschaftlichen Rückgangs (Rezession). Das widerspricht dem freien Wettbewerb. Den Unternehmen sind deshalb alle Preisabsprachen oder die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung untersagt (Art. 101 und 102 AEUV). Den Regierungen ist es verboten, Unternehmen in ihrem Hoheitsbereich Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb verfälschen (Art. 107 AEUV). Die Europäische Kommission hat den Auftrag, Verstöße festzustellen und dagegen vorzugehen. Sie kann gegen Unternehmen Bußgelder verhängen und Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen (Art. 258 AEUV). Die Kommission wird deshalb auch Hüterin der Verträge genannt. Die Entstehung des Binnenmarktes Schon der EWG-Vertrag von 1957 setzte der Gemeinschaft die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. (Art. 2 EWGV). In drei Zeitabschnitten von je vier Jahren sollten geschaffen werden: eine Freihandelszone ohne Zölle und Mengenbegrenzungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie eine Zollunion mit gemeinsamem Zolltarif im Handel mit Ländern außerhalb der Freihandelszone und eine gemeinsame Handelspolitik. Diese Aufgaben waren bereits anderthalb Jahre früher, am 1. Juli 1968 erfüllt.

6 6 Eine Zollunion ist aber noch kein Binnenmarkt. In der Zollunion können Güter dank einheitlicher Außenzölle zwar frei von einem Staat in den anderen gelangen. Es gibt aber keine oder nur eingeschränkte Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, keine Niederlassungsfreiheit für Handwerk und Unternehmen; dem stehen unterschiedliche Steuergesetze, unterschiedliche Anforderungen an die Zulassung von Gütern, unterschiedliche Sozialgesetze und vielerlei andere Hemmnisse entgegen. Angleichung von Rechtsvorschriften Das wirtschaftliche Handeln wurde in den EWG-Staaten in den neunzehnhundertsiebziger Jahren noch durch viele nur innerstaatlich geltende Gesetze, Verordnungen und Normen geregelt, z. B. zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Sicherheit bei der Arbeit an Maschinen, zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, über Abmessungen von Traktorsitzen, über staatliche Beihilfen und tausenderlei mehr. Viele davon waren verschieden von Regelungen anderer Mitgliedstaaten, zum Teil sogar absichtlich gegensätzlich, um die heimische Wirtschaft vor Konkurrenz aus dem Nachbarland zu schützen. Produkte, die in einem EG-Land alle technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllten, mussten im Nachbarland langwierige und teure Zulassungsverfahren durchlaufen. All diese handelshemmenden Beschränkungen mussten im Binnenmarkt beseitigt sein, um die vier Freiheiten im Binnenmarkt zu verwirklichen. Unter erheblichen Widerständen von Industrie und Handel einigten sich die Mitgliedstaaten nach und nach auf einheitliche Regelungen für eine Reihe von Produkten, z. B. Kraftfahrzeuge, Maschinen, Lebensmittel. Die Geschwindigkeit, mit der das geschah, ließ aber befürchten, dass es Jahrzehnte dauern könnte bis zur Angleichung aller Vorschriften, die den Binnenmarkt störten. Den Durchbruch schaffte 1979 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Cassis-de-Dijon). Es stellte den Grundsatz auf: Wenn ein Erzeugnis in einem der EG-Staaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, darf es grundsätzlich überall im Binnenmarkt ungehindert verkauft werden (vgl. auch Modul 4). Die Kommission listete dann 1985 in einem Weißbuch noch rund 300 nationale Bereiche auf, in denen Vorschriften durch EG-Richtlinien einander angepasst werden mussten (KOM (85) 310 endg). Ende 1992, zur Eröffnung des Binnenmarktes, waren 95 Prozent der nötigen Harmonisierungen und Liberalisierungen vollendet und davon 80 % in nationales Recht umgesetzt.

7 7 Die Zukunft des Binnenmarktes Ende 1992 wurde der Binnenmarkt eröffnet, Ende 2012 wird er zwanzig Jahre alt. Aber er muss sich weiterentwickeln. Mit Beginn des Jahres 2011 ist der Postmarkt endgültig und vollständig geöffnet worden (durch die 3. Postrichtlinie 2008/06). Allerdings haben elf EU-Staaten noch zwei Jahre Zeit, um auch die letzte Hürde, den Markt für Briefe unter 50 g, zu beseitigen. In den nächsten Jahren müssen in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Patentrecht, Umweltrecht, Urheberrecht oder Sozialrecht einheitliche Regelungen geschaffen werden, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist. Die Kommission hat dazu Ende 2007 die Mitteilung Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts veröffentlicht. Märkte, die noch nicht liberalisiert sind, müssen weiter geöffnet werden; dazu zählen z. B. die Energiemärkte (Strom, Gas). Und noch immer ist die Aufgabe nicht gelöst, sich auf eine Umsatzbesteuerung im Ursprungsland zu einigen, wenn Waren die Binnengrenzen überqueren (Ursprungslandprinzip). Nach wie vor gilt das Bestimmungslandprinzip. Deshalb müssen Waren, die gewerbsmäßig über eine Binnengrenze gebracht werden, immer noch umständlich von der Mehrwertsteuer des Ursprungslandes befreit und mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes belastet werden. Die Binnenmarkt-Akte 2012 Trotz großer Erfolge kann der Binnenmarkt sein volles Potenzial bisher noch nicht entfalten. Dem stehen nicht zuletzt nationale Hemmnisse und Barrieren im Wege. Um sie zu beseitigen, hat die Kommission 2011 in ihrer Binnenmarktakte zwölf vorrangige Maßnahmen aufgelistet, die bis Ende 2012 verwirklicht sein sollen. Sie sollen den freien Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr innerhalb der EU von Mängeln befreien und dadurch Wachstum und Beschäftigung fördern. Ein funktionsfähiger Binnenmarkt wird es den EU-Ländern außerdem ermöglichen, die derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu bewältigen und sich schneller von der globalen Finanzkrise zu erholen. Die zwölf vorrangig zu erledigenden Maßnahmen sind: kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, indem Risikokapitalfonds die Möglichkeit erhalten, in jedem EU-Land zu investieren, Gesetze zu ändern, um die EU-weite Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu gewährleisten und so die Barrieren für eine Beschäftigung in einem anderen Land zu verringern, ein einziges europäisches Patent für geistiges Eigentum und Erfindungen zu schaffen, um Kosten und Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu senken,

8 8 Verfahren zur außergerichtlichen Streitschlichtung einzurichten, wenn Verbraucher nach dem Kauf von Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Land oder über das Internet Probleme haben, europaweite Normen für den Dienstleistungssektor einzuführen, die Energie-, Verkehrs- und Kommunikations-Infrastruktur durch Bestimmung strategischer Netze für zielgerichtete Investitionen zu verbessern, die wechselseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren gesetzlich zu regeln, um die Internetnutzung zwischen Einzelpersonen, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen zu fördern, das soziale Unternehmertum zu fördern, indem Investmentfonds für Unternehmen eingerichtet werden, die soziale, ethische und umweltbezogene Ziele verfolgen, die Besteuerung der Energieindustrie anzupassen, um die Klima- und Energieziele der EU zu erreichen, die Vorschriften für von ihren Unternehmen in ein anderes EU-Land entsandte Arbeitnehmer zu ergänzen, die Vorschriften zur Rechnungslegung für Unternehmen zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand abzubauen - vor allem im Hinblick auf kleine Unternehmen, kleineren Unternehmen den Zugang zu Ausschreibungen für öffentliche Aufträge in anderen EU-Ländern zu erleichtern. Der Europäische Rat hat am 24./25. März 2011 Parlament und Rat aufgefordert, bis Ende 2012 ein erstes Bündel von Maßnahmen zu verabschieden. Die Maßnahmen sind auch Voraussetzung dafür, dass die in der Strategie Europa 2020 gesetzten Ziele für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht werden. Zusatzthemen zu Modul 5: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Der Europäische Wirtschaftsraum Der Schengenraum Die Euregios Kritik am Binnenmarkt Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung Das Bestimmungslandprinzip Beschränkung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus neuen EU-Staaten Die Entsende-Richtlinie Das Vertragsverletzungsverfahren

9 9 Hintergrundinformationen: Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl Das Tampere-Programm Das Haager Programm Das Stockholmer Programm FRONTEX, die Agentur für Zusammenarbeit an den Außengrenzen SOLVIT Beihilfen Anzahl der Vertragsverletzungsverfahren nach Mitgliedstaaten Das Schengener Informationssystem Die Aufenthaltskarte im Schengenraum Der Vertrag von Lissabon: Mehr Freiheit, Sicherheit und Recht Zeittafel Binnenmarkt Die Sache mit der krummen Gurke Basisinformationen: Der Schengenbesitzstand Richtlinien zum Binnenmarkt Urteile des EuGH zum Binnenmarkt Der Binnenmarkt in den Verträgen (vom EWGV bis zum Lissabon-Vertrag) Das Weißbuch der Kommission zum Binnenmarkt Der Anhang zum Binnenmarkt-Weißbuch der Kommission mit Zeitplänen Mitteilung der Kommission Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts Die Binnenmarktakte 2012

Durch Artikel 2 des Vertrags von Rom wurde der EWG die Aufgabe übertragen,

Durch Artikel 2 des Vertrags von Rom wurde der EWG die Aufgabe übertragen, Binnenmarkt 1 Durch Artikel 2 des Vertrags von Rom wurde der EWG die Aufgabe übertragen, "eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene

Mehr

Das Asyl- und Migrationsrecht der Europäischen Union 10 Eine Einfuhrung von Marei Pelzer

Das Asyl- und Migrationsrecht der Europäischen Union 10 Eine Einfuhrung von Marei Pelzer Inhalt Das Asyl- und Migrationsrecht der Europäischen Union 10 Eine Einfuhrung von Marei Pelzer 1. GRUNDRECHTE Charta der Grundrechte der Europäischen Union 20 vom 12. Dezember 2007 2. GRENZREGIME Schengener

Mehr

Europarecht. VII. Der Binnenmarkt

Europarecht. VII. Der Binnenmarkt Europarecht VII. Der Binnenmarkt Übersicht 1. Begriff 2. Harmonisierung 3. Marktfreiheiten 4. Wettbewerbsschutz 2 1. Begriff n Art 26 Abs. 2 AEUV - Definition: n Raum ohne Binnengrenzen n Freier Verkehr

Mehr

LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5)

LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5) 1 LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5) 8.1 Definition 8.2 Das Binnenmarktrecht i.e.s. und i.w.s. und die Bereiche des Binnenmarktrechts 8.3 Freier Warenverkehr 8.4 Freizügigkeit 8.5 Drei weitere Freiheiten

Mehr

Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts

Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts Klemens H. Fischer Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts Von den Römischen Verträgen bis zum Vertrag von Lissabon 2. Auflage Nomos Stämpfli Verlag Vorbemerkungen 15 Einleitung 21 I. Die historische

Mehr

LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5)

LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5) LE 8: Das Binnenmarktrecht (1 von 5) Überblick über LE 8: 8.1 Definition 8.2 Das Binnenmarktrecht i.e.s. und i.w.s. und die Bereiche des Binnenmarktrechts 8.3 Freier Warenverkehr 8.4 Freizügigkeit 8.5

Mehr

Vorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht

Vorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Vorlesung Europäisches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2018 Gliederung Teil 1: Grundfreiheiten und (sonstige) Diskriminierungsverbote

Mehr

Die Grundfreiheiten. Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Die Grundfreiheiten. Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 4 Die Grundfreiheiten 104 G runds trukturen Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV Art. 14 Abs. 2 EGV => Binnenmarkt Freier Zahlungsverkehr Freier Warenverkehr

Mehr

Das Binnenmarkt- Informationssystem IMI. Behörden verbinden. Vertrauen schaffen. Die Vorteile des Binnenmarkts erschließen.

Das Binnenmarkt- Informationssystem IMI. Behörden verbinden. Vertrauen schaffen. Die Vorteile des Binnenmarkts erschließen. DE Das Binnenmarkt- Informationssystem IMI Behörden verbinden. Vertrauen schaffen. Die Vorteile des Binnenmarkts erschließen. Was ist das IMI? Eine Ärztin aus Portugal hat sich um eine Stelle in unserem

Mehr

PE-CONS 13/2/17 REV 2 DE

PE-CONS 13/2/17 REV 2 DE EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 7. Mai 207 (OR. en) 206/025 (COD) LEX 734 PE-CONS 3/2/7 REV 2 VISA 8 COEST 55 COMIX 62 COC 295 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND

Mehr

Grundlagen Außenhandel

Grundlagen Außenhandel Außenwirtschaft / Zoll Grundlagen Außenhandel Frank Heinemann Rechtsanwalt Grundlagen : Begriffe Import Export Transithandel Grundlagen: Außenhandel Außenhandel Grundformen Import / Export / Transit Sonderformen

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 19. Januar 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRAßENVERKEHR Am 29. März 2017

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25/VI/2008 K(2008) 2976 endgültig EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 25/VI/2008 zur Änderung der Empfehlung über einen gemeinsamen Leitfaden

Mehr

Wirtschaft und Finanzen der EU

Wirtschaft und Finanzen der EU Wirtschaft und Finanzen der EU Übersicht Folie 1: Übersicht Folie 2: EU-Haushalt 2007 2013 Folie 3: Die vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes (1) Freier Warenverkehr Folie 4: (2) Freier Personenverkehr

Mehr

Die direkte Besteuerung in der EU

Die direkte Besteuerung in der EU Koen Lenaerts Die direkte Besteuerung in der EU Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel: Einführung 13 A. Begriff der direkten Besteuerung im EG-Vertrag 13 B. ZuständigkeitsVerteilung auf dem Gebiet des Steuerrechts

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Sommersemester 2016 1 1 Gegenstand der Vorlesung Wiederholung 2 7 Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV (1) Die Beschränkungen des freien

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den. April 207 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 207/00 (NLE) 5649/7 SCH-EVAL 28 SIRIS 4 COMIX 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B

8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0444 (NLE) 8305/14 ADD 1 PI 39 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: vom 9.

Mehr

Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts

Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts Vahlen Studienreihe Jura Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts von Prof. Dr. Waltraud Hakenberg 3. Auflage Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts Hakenberg schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Mitglieder der Europäischen Union

Mitglieder der Europäischen Union Mitglieder der Europäischen Union 42 43 01 19 02 20 05 21 06 22 07 23 08 24 09 25 10 32 12 33 13 38 14 39 16 40 17 * (Brexit) 42 Malta 18 43 Zypern Male die Länder mit blauer Farbe an und schreibe das

Mehr

Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts

Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts Von den Römischen Verträgen bis zum Vertrag von Lissabon Bearbeitet von PD Dr. Klemens H. Fischer 2. Auflage 2016. Buch. 736 S. Softcover ISBN 978 3 8329

Mehr

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts)

Europarecht I (Grundzüge des Europarechts) (Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union

Mehr

VI Internationale Politik und globale Fragen Beitrag 17. Deutschland und die Weltwirtschaft Warenströme und Handelspartner VORANSICHT

VI Internationale Politik und globale Fragen Beitrag 17. Deutschland und die Weltwirtschaft Warenströme und Handelspartner VORANSICHT Welthandel 1 von 32 Deutschland und die Weltwirtschaft Warenströme und Handelspartner Dr. Peter Kührt, Nürnberg Zeichnung: Thomas Plassmann Dauer: Inhalt: 3 bis 6 Stunden Weltwirtschaft, Rolle des Exports

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.6.2017 C(2017) 4393 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 29.6.2017 zur steuerlichen Behandlung privater Altersvorsorgeprodukte und insbesondere des europaweiten privaten

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME

Mehr

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls

Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung

Mehr

1. Freier Warenverkehr

1. Freier Warenverkehr VII. Grundfreiheiten des Binnenmarktes - Arten Freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit der Selbständigen, Freiheit von Kapital- und Zahlungsverkehr

Mehr

Herzlich willkommen. "Bedeutung der Europäischen Union und der Europawahlen im Jahr 2019"

Herzlich willkommen. Bedeutung der Europäischen Union und der Europawahlen im Jahr 2019 Herzlich willkommen "Bedeutung der Europäischen Union und der Europawahlen im Jahr 2019" Daniel Frey 41 Jahre Dipl. Verwaltungswirt / Bürgermeister a.d Mitglied im Rednerteam der EU- Kommission Europa

Mehr

Europäische Wirtschaft Zusammenfassung

Europäische Wirtschaft Zusammenfassung Gründungsmotive für die EU Die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa Der Abbau der Grenzen Die wirtschaftliche Gesundung Die Überwindung des Nationalismus Wirtschaftsblock EU Die EU ist der größte

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1989R4060 DE 01.01.1992 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 4060/89 DES

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht

Öffentliches Wirtschaftsrecht Öffentliches Wirtschaftsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht Grundfreiheiten Europäisches Wirtschaftsrecht - Grundfreiheiten Art. 26 II AEUV: Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Art. 1. Gegenstand des Schutzes

Art. 1. Gegenstand des Schutzes 0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss

Mehr

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union

Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union von Aysel Sevda Mollaogullari Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin (FH) SOLWODI RLP e.v. Ludwigshafen Postfach 21 12 42 / 67012 Ludwigshafen Tel:0621 52 91 981 Mobil: 0176 25 24 27 69 E-mail:

Mehr

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie Chancen und Risiken

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie Chancen und Risiken Die EU-Dienstleistungsrichtlinie Chancen und Risiken Dr. sc. oec. Yvonne Erdmann wissenschaftliche Autorin und Konsultantin Widerstand gegen die erste Fassung der Richtlinie Dr. Yvonne Erdmann, www.yeconsult.de

Mehr

9352/01 FR/lu DG H I DE

9352/01 FR/lu DG H I DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel

Mehr

4. Die Zuständigkeiten der EU

4. Die Zuständigkeiten der EU 4. Die Zuständigkeiten der EU Die Zuständigkeiten der Europäischen Union sind in Teil III des Vertrages über eine Verfassung geregelt. Die Artikel 9 bis 12 erläutern diese Zuständigkeiten der Europäischen

Mehr

Wesentliche Neuerungen des Maastricht-Vertrages

Wesentliche Neuerungen des Maastricht-Vertrages üewp253a-maas Wesentliche Neuerungen des Maastricht-Vertrages (In Kraft seit 1.11.1993) 1. Gründung der Europäischen Union durch Erweiterung der EG um eine 2. und eine 3. Säule 2. Erweiterung der Kompetenzen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2018 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0374 (CNS) 12657/18 FISC 386 ECOFIN 860 CULT 111 DIGIT 190 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

Politischer Dialog Brüssel EU-Überregulierung am Beispiel der Entsenderichtlinie

Politischer Dialog Brüssel EU-Überregulierung am Beispiel der Entsenderichtlinie Politischer Dialog Brüssel EU-Überregulierung am Beispiel der Entsenderichtlinie Donnerstag, 4. Mai 2017 um 13:00 Uhr Stanhope Hotel Brüssel, Tearoom Rue de Commerce 9, 1000 Brüssel Begrüßung und Eröffnungsstatement

Mehr

G e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel

G e set z. Der Landtag hat beschlossen: Artikel .. G e set z vom, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz zur Anpassung an das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

Alles Gute kommt von oben - Rechtsalltag

Alles Gute kommt von oben - Rechtsalltag Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit

Mehr

vom 8. Februar

vom 8. Februar 0.110.032.71 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 66 ausgegeben am 29. Februar 2000 Kundmachung vom 8. Februar 2000 des Beschlusses Nr. 190/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.036.38 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 192 ausgegeben am 16. Juli 2010 Kundmachung vom 13. Juli 2010 der Beschlüsse Nr. 44/2010, 45/2010, 47/2010 bis 49/2010, 51/2010 bis

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.12.2015 COM(2015) 646 final 2015/0296 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a, L 198/24 VERORDNUNG (EU) 2017/1370 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Mehr

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen

Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Sozialhilfe ein Begriff, zwei Definitionen Kohärenzdefizite und fehlende Rechtssicherheit in der Rechtsprechung des EuGH? 10. Hans-Böckler-Forum zum Arbeits- und Sozialrecht Donnerstag, 5. März 2015 Albrecht

Mehr

ANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ANHÄNGE. des. Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.4.2018 COM(2018) 184 final ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE des Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Verbandsklagen zum Schutz der

Mehr

Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE)

Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE (DKE) DKE GN 1 2 : 2001 04 GRUNDLAGEN FÜR DIE NORMUNGSARBEIT DER DKE Ersatz für Ausgabe 1995-01 Auszug aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

12 Lebensmittelrecht bei der Produktentwicklung

12 Lebensmittelrecht bei der Produktentwicklung 12 Lebensmittelrecht bei der Produktentwicklung P. KUHNERT Verkauf und Marketing von Lebensmitteln möchten immer neue Produkte mit immer mehr eingebauter Bequemlichkeit (= Convenience), immer längerer

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit

Teil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XI Rechtsprechungsverzeichnis... XIII

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XI Rechtsprechungsverzeichnis... XIII Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XI Rechtsprechungsverzeichnis... XIII I. Ziele und Grundsätze des AEUV... 1 A. Allgemein... 1 B. Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten (Art 4 Abs 3 EUV)...

Mehr

Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I. Rechtsraum

Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I. Rechtsraum Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I Rechtsraum Dr. Georg Haibach Europäische Kommission, GD JUSTIZ Referat A1 Ziviljustiz 25. April 2014 Grenzüberschreitende persönliche und wirtschaftliche

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

Übersicht zur Europäischen Integration

Übersicht zur Europäischen Integration Sie wollten eine Europäische Union, weil: Übersicht zur Europäischen Integration soziale Gerechtigkeit sie den Frieden sichern wollten sie den Markt stärken wollten gemeinsam Militärische Seiten abwägen

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.4.2016 COM(2016) 190 final 2016/0100 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Tuvalu über

Mehr

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER

AUSSCHUSS DER DELEGATIONSLEITER Dokument 75: Entwurf von Artikeln betreffend die Wettbewerbsregeln, 28.11.1956 Entwurf der Arbeitsgruppe für den Gemeinsamen Markt in Bezug auf die Normen für die Unternehmen. Außerdem Vorschlag der deutschen

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.12.2017 COM(2017) 783 final 2017/0349 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Mehr

11130/15 hm/ab 1 DG D 1B

11130/15 hm/ab 1 DG D 1B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. Juli 2015 (OR. en) 11130/15 ASIM 62 RELEX 633 VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat des Rates Delegationen Nr. Vordok.: 10830/2/15 REV 2 ASIM 52 RELEX

Mehr

Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art.

Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art. Europarecht 2, Erster Teil: Binnenmarkt und Wettbewerb Binnenmarkt Eines von mehreren Zielen der EU (Art. 3 III EUV) Definition: Raum ohne Binnengrenzen, Verwirklichung der Grundfreiheiten (Art. 26 AEUV)

Mehr

Agnes Neudeck Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. St. Pölten, 7. November 2013

Agnes Neudeck Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. St. Pölten, 7. November 2013 Agnes Neudeck Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten St. Pölten, 7. November 2013 agnes.neudeck@bmeia.gv.at 63% der Österreicher fühlen sich als EU-Bürger Unter den 15-24

Mehr

In der Rechtssache C 411/03

In der Rechtssache C 411/03 Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.4.2014 C(2014) 2727 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29.4.2014 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 der Kommission vom 19. März 2010 über ein

Mehr

***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Europäisches Parlament 2014-2019 Konsolidierter Legislativtext 1.6.2017 EP-PE_TC1-COD(2015)0134 ***I STANDPUNKT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS festgelegt in erster Lesung am 1. Juni 2017 im Hinblick auf den

Mehr

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten

Mehr

Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht

Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht I Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht 1.1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)... 16 1.2 Aufenthaltsverordnung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

HANDEL. Handel. #EUTrade. 1 #EUTrade

HANDEL. Handel. #EUTrade. 1 #EUTrade Handel 1 #EUTrade #EUTrade Europäer sein heißt auch, dass wir offen sind und mit unseren Nachbarn handeln statt mit ihnen Krieg zu führen. Gemeinsam sind wir der größte Handelsblock der Welt. Wir haben

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort

Inhaltsverzeichnis. Seite. Vorwort VII Vorwort Inhaltsverzeichnis Seite V I. Freier Warenverkehr 1. Recht des geistigen Eigentums 1 a) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 16.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 334/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2011/91/EU S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

Europarecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze

Europarecht. VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Europarecht VIII. Die Marktfreiheiten Allgemeine Grundsätze Übersicht 1. Begriff und Auslegung 2. Sachlicher Anwendungsbereich 3. Persönlicher Anwendungsbereich 4. Adressaten 2 1. Begriff und Auslegung

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.4.2010 K(2010) 2363 endgültig BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19.4.2010 über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (Text von Bedeutung für

Mehr

Das schwedische Alkoholgesetz

Das schwedische Alkoholgesetz Das schwedische Alkoholgesetz Fall 7 vom 7. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Wichtige Sachverhaltselemente Beschlagnahmung des eingeführten Weins am

Mehr

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug)

KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug) KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT - EG (Auszug) Erster Teil Grundsätze Artikel 5 (ex-artikel 3 b) Die Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in diesem

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

Inhalt der Gerichtsentscheidung

Inhalt der Gerichtsentscheidung URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung

Mehr

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0368 (COD) 8025/1/17 REV 1 TRANS 139 MAR 70 CODEC 561 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

/^DEUTSCHE V**BUNDESBANK DIE EUROPÄISCHE UNION: GRUNDLAGEN UND POLITIKBEREICHE AUSSERHALB DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION

/^DEUTSCHE V**BUNDESBANK DIE EUROPÄISCHE UNION: GRUNDLAGEN UND POLITIKBEREICHE AUSSERHALB DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION /^DEUTSCHE V**BUNDESBANK DIE EUROPÄISCHE UNION: GRUNDLAGEN UND POLITIKBEREICHE AUSSERHALB DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Inhaltsverzeichnis Vorwort 10 Grundlagen I. Entwicklung des Europäischen Einigungswerks

Mehr

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie

Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Case Id: 9717096c-c4d9-4112-9947-5b764915e2b7 Öffentliche Konsultation zur Bewertung der Handelsvertreter-Richtlinie Fields marked with are mandatory. Einleitung Selbständige Handelsvertreter sind Gewerbetreibende,

Mehr

Vorschriftensammlung Europarecht

Vorschriftensammlung Europarecht Vorschriftensammlung Europarecht mit Einführung für Studium und Praxis herausgegeben von Prof. Manfred Matjeka M. A. Dozent an der Fachhochschule Ludwigsburg, Hochschule für öffentliche Verwaltung und

Mehr

Schaffung eines Energiebinnenmarkts zum Nutzen aller Verbraucher in der EU

Schaffung eines Energiebinnenmarkts zum Nutzen aller Verbraucher in der EU Schaffung eines Energiebinnenmarkts zum Nutzen aller Verbraucher in der EU 2 Schaffung eines Energiebinnenmarkts zum Nutzen aller Verbraucher in der EU Schaffung eines Energiebinnenmarkts zum Nutzen aller

Mehr

BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai Nr von 10 SCHLUSSAKTE. AF/CE/BA/de 1.

BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai Nr von 10 SCHLUSSAKTE. AF/CE/BA/de 1. BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai 2015 - Nr. 73 1 von 10 SCHLUSSAKTE AF/CE/BA/de 1 BGBl. III - Ausgegeben am 29. Mai 2015 - Nr. 73 2 von 10 Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER REPUBLIK BULGARIEN,

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005. vom 2. Dezember zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2005 vom 2. Dezember 2005 zur Änderung des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen

Mehr

LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) 10222/2/11 REV 2. Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) LIMITE

LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) 10222/2/11 REV 2. Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) LIMITE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 1. Juni 2011 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0070 (APP) 10222/2/11 REV 2 LIMITE JURINFO 34 INF 76 JUR 238 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Europarechtliche Grundlagen II Vorlesung Öffentliches Recht II Europarechtliche Grundlagen II Wiederholung Eine EU-Richtlinie schafft europaweite Mindeststandards für die Unterstützung von Arbeitsuchenden aus dem EU-Ausland. Mitgliedstaat

Mehr

ANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens

ANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens ANHANG I Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab

Mehr

Bundesrat Drucksache 464/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 464/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 464/13 (Beschluss) 07.06.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der EU und den USA über ein transatlantisches Handels- und

Mehr