Lagerung von Gefahrstoffen in der Bauwirtschaft
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- Catharina Hofmeister
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1 in der Bauwirtschaft Dr. Klaus Kersting Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
2 Tätigkeit nach Gefahrstoffverordnung Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
3 Regelungen Gefahrstoffverordnung, bei Lagerung konkret TRGS 510 und TRBS 3145 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (zur Zeit noch Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) und die Anlagenverordnung (VAwS)) Vorgaben von Versicherungen (Hat für den Arbeitsschutz meist keine Bedeutung, ist für das Betreiben eines Lagers wichtig) Ob die Regelungen angewendet werden müssen, hängt von dem gelagerten Produkten, von der Menge und der Lagerdauer ab!
4 TRGS Lagerung
5 Definition Lagerung TRGS 510: Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Diese TRGS gilt nicht für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter, (hier gilt die TRBS 3145) Bereitstellung? Lagerung?
6 Bereitstellung zur Verwendung Gefahrstoffe dürfen nur in den Orginalgebinden aufbewahrt werden. Die Gebinde müssen verschlossen sein. Produkte in witterungsunbeständigen Verpackungen wie Papiersäcken müssen durch Folien geschützt werden. Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass freiwerdende Stoffe leicht erkannt werden können. Freigesetzte Stoffe müssen umgehend beseitigt werden. Das Eindringen in die Kanalisation oder das Grundwasser ist zu vermeiden. Die dafür notwendige Schutzausrüstung muss schnell erreichbar aufbewahrt werden.
7 TRGS Gefährdungsbeurteilung 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitsschutzgesetz und 6 GefStoffV zu ermitteln, ob sich durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben. Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird insbesondere auf die TRGS 400 verwiesen. (2) Gefährdungen durch die können sich insbesondere ergeben durch 1. Eigenschaften bzw. Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe, 2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe, 3. Art der Lagerung, 4. Tätigkeiten bei der Lagerung, 5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen, 6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, insbesondere Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.
8 Lagerung außerhalb von Lägern Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis CLP R-Satz Höchstmenge außerhalb von Lägern Extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Flüssigkeiten Benzin, Gemisch, Verdünnung Lösemittelhaltige Farben und Lacke H224, H225 R11, R12 Bis 20 Liter, davon bis 10l extrem entzündbar (R12) H226 R10 Bis 100 Liter Diesel H226 Bis 200 Liter
9 Lagerung außerhalb von Lägern Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis CLP R-Satz Höchstmenge außerhalb von Lägern Gase in Aerosolpackungen/ Druckgaskartusche Bauschaum, Rostlöser H220, H221 R12 Bis 20 kg Gase Flüssiggas R12 Bis 2,5 l (TRGS 510) Bis 22 kg netto (TRBS 3145)
10 Lagerung außerhalb von Lägern Einstufung Beispiel Gefahrenhinweis CLP R-Satz Höchstmenge außerhalb von Lägern Ätzende Stoffe Reizende Stoffe Betonlöser, Batterieflüssigkeit, Härter von Epoxidharzen Zement, Epoxidharze H314 R34 Bis 50 kg H315, H318, H319, H335, H317 R36/37/38, R41, R43, Bis 200 kg Gesundheitsschädliche Stoffe Lacke, Polyurethane H302, H312, H332, H334 R20/21/22, R42 Bis 200 kg
11 Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lägern Die Lagermenge entspricht der tatsächlichen Menge, bei entzündbaren Gefahrstoffe muss die maximale Menge der Verpackung berücksichtigt werden (Nennvolumen). Die einzelnen Höchstmengen und die Gesamtmenge von 1000 kg der außerhalb von Lägern aufbewahrten Gefahrstoffe darf nicht überschritten werden.
12 Lagerung von Kleinmengen außerhalb von Lägern Eine Lagerung in Verkehrswegen und in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitäts- und Tagesunterkünften ist verboten. Lagerung möglichst im Orginalgebinde. Keine Zündquellen in der Nähe von entzündbaren Gefahrstoffen. Aerosolpackungen vor Sonnenbestrahlung und Wärme schützen. Flüssige Gefahrstoffe müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt werden. Bei Gefahrgutgebinden kleiner 20l und einer Lagermenge unter 1000l reicht ein dichter Boden (Kleingebindeläger, WHG). Giftige Stoffe und Stoffe mit CMR-Eigenschaften sind unter Verschluss aufzubewahren. Ausreichende Lüftung bei der Lagerung von Spraydosen
13 TRBS 3145 /TRGS Ortsbewegliche Druckbehälter In Aufstellungsräumen für ortsbewegliche Druckgasbehälter sind Gefährdungen, die durch unkontrolliert freigesetztes Gas entstehen können, durch wirksame Maßnahmen zu vermeiden. Solche Maßnahmen können z. B. sein: 1. Gewährleistung einer ausreichenden natürlichen Be- und Entlüftung der Räume, 2. technische Lüftung (Zu- und Abluftanlage), 3. Gaswarneinrichtung, 4. Dichtheitskontrollen. Aufstellungsräume für Druckgasflaschen sind mit dem Warnzeichen W029 Warnung vor Gasflaschen gemäß ASR A1.3 zu kennzeichnen. Im Umkreis von 5 m um die ortsbeweglichen Druckgasbehälter dürfen keine brennbaren Stoffe wie z. B. entzündbare Flüssigkeiten, Holz, Papier, Gummi oder Kunststoff gelagert oder bereitgehalten werden. (Verkaufsräume) - max. 2 Gasflaschen - Lüftung - Warnzeichen Bei Lagerräumen mit einer Grundfläche 20 m² ist der gesamte Raum als Schutzbereich vorzusehen. EX-Schutz beachten! (TRGS 510)
14 Bereitstellung von Gasen in Containern Die Bereitstellung von Gasen in Containern ist nicht möglich, da bei der Gefährdungsbeurteilung das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann: Dichtheitsprüfungen (Aufhebung der Zone 2) werden nicht durchgeführt Das Einhalten von Abständen zu anderen Gefahrstoffen ist in den Containern praktisch nicht möglich Bauliche Einrichtungen (gasdichte, nach außen belüftete Box) werden zur Zeit noch nicht akzeptiert
15 Lagerungen in Lägern Läger im Sinne der TRGS 510 sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke Lagerabschnitt ist der Teil des Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen durch Wände oder Decken, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen. Im Freien erfolgt die Abgrenzung durch Abstände oder Wände. Lagerbereich ist der Teil des Lagerabschnittes, in dem Gefahrstoffe gelagert werden.
16 Zusätzliche Anforderungen Bauliche Anforderungen Lagerorganisation Brandschutzmaßnahmen Zusammenlagerungsverbote
17 Zusätzliche Anforderungen Die TRGS 510 unterscheidet grundsätzlichen Anforderungen an Lagerräumen und zusätzlichen Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe. Zu bedenken ist allerdings, dass ein Nachrüsten eines Lagers meist aufwendig ist. Ist die Lagernutzung eindeutig, sind eventuell nur Minimalforderungen (Anforderungen für die geplanten Gefahrstoffe) zu erfüllen. Die Betriebe müssen bei der Lagerung aber auch die Bedingungen der Versicherungen beachten, da diese häufig zusätzliche bzw. umfassendere Maßnahmen fordert.
18 Bauliche Anforderungen Bauteile: mindestens feuerhemmend (Feuerwiderstandsdauer mindestens 30 min), häufig feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) Böden: keine Bodenabläufe, wenn dies zur Gefährdung von Personen und Umwelt führen kann. Fluchtwege: Von jeder Stelle des Lagerraums muss mind. ein Ausgang in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Ausgänge: jeder Lagerraum mit einer Fläche > 200 m² muss mindestens zwei, möglichst gegenüber liegende Ausgänge besitzen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein. Die Gebäude benötigen einen geeigneten Blitzschutz In den Lagerräumen muss eine ausreichende Belüftung vorhanden sein. In den Lagerräumen muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein.
19 Auffangbehälter Ab einer Lagermenge von 200kg sind Auffangwannen verbindlich. Ausnahme sind z.b. doppelwandige Baustellentankstellen. Die Auffangwannen müssen 10% des Inhalts der Gefäße, mindestens aber den Inhalt des größten Gefäßes auffangen können. Werden entzündbare Flüssigkeiten gelagert, sind die Auffangwannen zu erden. Stoffe, die miteinander reagieren, dürfen nicht über denselben Auffangbehälter gestellt werden. Die Auffangbehälter sind regelmäßig auf ausgelaufene Stoffe zu prüfen und diese sind zu beseitigen. In Lägern kann der Boden als Auffangwanne genutzt werden, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind.
20 Lagerorganisation Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet gelagert werden. Gefahrstoffe müssen so gelagert werden, das freiwerdende Stoffe erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können. Alle Lagereinrichtungen (Lager, Auffangeinrichtungen, Lüftung, Schutzausrüstung) müssen regelmäßig geprüft werden. Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu Tätigkeiten im Lager zu erstellen und darf Tätigkeiten bei der nur unterwiesenen Beschäftigten übertragen. Maßnahmen zur Alarmierung (Flucht- und Rettungsplan, Fernsprecher um im Schadensfall Hilfe anfordern zu können. Der Arbeitgeber muss organisatorische Maßnahmen ergreifen, dass nur befugte Personen Zugang zum Lager haben.
21 Brandschutzmaßnahmen Das Lager ist mit ausreichenden und geeigneten Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein. Zur Brandbekämpfung mit Wasser muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Der Löschwasserbedarf ist in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen. In Lagergebäuden müssen bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m automatische Löschanlagen angeordnet werden
22 Zusammenlagerung / Lagerklassen
23 Lagerklassen
24 Beispiele für die Lagerklassen Lagerklasse Beispiele 2 B (Aerosolpackungen) Spraydosen 2 A (Gase) Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff 3 (entzündbar, flüssig) Kraftstoffe, Verdünner, lösemittelhaltige Farben, Lacke, Klebstoffe 8 A (ätzend, brennbar) Epoxidharzhärter 8 B (ätzend, nicht brennbar) Salzsäure, Betonlöser, Batterieflüssigkeit 10 (flüssig, brennbar) Lösemittelfreie Epoxidharze, Öle, Schmierstoffe 11 (fest, brennbar) Holz 12 (flüssig, nicht brennbar) Reiniger, Mineralfarben 13 (fest, nicht brennbar) Zement, Gips
25 Schwierige Umsetzung in der Bauwirtschaft
26 Zusammenlagerungsverbote Bauwirtschaft B 8A 6.1D 6.1A B 3 2B 2A Gase Aerosole / Spraydosen 2A 2B Entzündbare flüssige Stoffe 3 1) Entzündbare feste Stoffe 4.1B Organische Peroxide 5.2 1) Nichtbrennbare akut toxische Stoffe Nicht brennbare toxische oder chronisch wirkende Stoffe Brennbare ätzende Stoffe Nichtbrennbare ätzende Stoffe 6.1B 1) 6.1D 8A 8B Brennbare Flüssigkeiten 10 Brennbare Feststoffe 11 Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12 Nichtbrennbare Feststoffe 13 Für Gase gilt ein umfassendes Zusammenlagerungsverbot!
27 Lagerung von Gasen Die Ventile der Gasflaschen müssen verschlossen sein und die Schutzkappen aufgesetzt werden, wenn kein Schutzkorb/-kragen vorhanden ist. Das Umfüllen von Gasen im Lagerraum ist verboten. Elektrische Geräte und Installationen müssen exgeschützt sein. Zündquellen müssen vermieden werden. Das Lager muss gut beleuchtbar sein. Das Lager muss belüftet werden. Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mindestens 1/100 der Bodenfläche des Lagerraumes, mindestens aber zwei Lüftungsöffnungen jeweils in Boden- und Deckenhöhe von je mindestens 100 cm², vorhanden sind. Diese dürfen nicht abgedeckt oder zugeklebt sein. Die Öffnungen sind regelmäßig zu kontrollieren. Das Lager muss mit Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.
28 Lagerung von Gasen Der Lagerraum muss von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend, bei der Lagerung von Gasen, giftiger Stoffe und entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten (F90) abgetrennt sein. Bei der Lagerung im Freien beträgt der Abstand zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen von denen eine Brandgefährdung ausgehen kann und von öffentlichen Verkehrswegen mindestens 5m. Dies kann durch eine mindestens 2m hohe und ausreichend dicke Wand aus nichtbrennbarem Material ersetzt werden.
29 Lagerorganisation - Warnzeichen Allgemein Bereiche, in denen mehr als 200 kg hoch-, leicht- oder entzündlicher Gefahrstoffe gelagert werden Entzündbare Gase
30 Lagerorganisation - Dokumentation Betriebsanweisung Alarmplan Gefahrstoffverzeichnis
31 Lagerorganisation - Alarmplan Angaben zum Verhalten bei Feuer, Unfall, Betriebsstörung sowie Leckagen/ Produktaustritt Zusätzliche Angaben : Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst, Arzt/Krankenhaus, Krankentransport, Polizei Telefonnummern des Betriebsleiters oder der verantwortlichen Person Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz, Anwesenheitskontrolle, Abschalten von Energien, Benutzung von Flucht- und Rettungswegen, Brandbekämpfung Der Alarmplan ist (an mehreren Stellen) im Lagerbereich auszuhängen
32 Lagerorganisation - Gefahrstoffverzeichnis Das Gefahrstoffverzeichnis muss enthalten: Bezeichnung der gelagerten Gefahrstoffe Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften den verwendeten Mengenbereich den Lagerbereich Das Gefahrstoffverzeichnis ist möglichst außerhalb des Lagers aufzubewahren
33 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Die AwSV soll länderspezifische Regelungen zu wassergefährdenden Stoffen ersetzen. Der Bundesrat hat der AwSV im Mai 2014 zugestimmt. Bisher liegt die endgültige Fassung noch nicht vor.
34 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen, nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmetern bei flüssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich diese Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten befinden. 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Anlagen nach Satz 1 bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.
35 Anzeigepflicht bei der Lagerung (AwSV) Anzeigepflicht Ist es bei einer Lagerung absehbar, dass dort länger als ein halbes Jahr wassergefährdende Stoffe gelagert werden, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen. Ausnahme: Werden weniger als 200kg bzw. 220l wassergefährdende Stoffe gelagert, so fällt das Lager nicht in den Anwendungsbereich der AwSV. Dabei sind die üblicherweise verwendeten Gase (Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff, Stickstoff) nicht wassergefährdend. Daher gilt die AwSV auch für die Lagerung dieser Gase nicht. Bei einer Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen sowie unterhalb der Untergrenze besteht keine Anzeigepflicht.
36 Festlegung der Gefährdungsstufe Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse Volumen in m³ oder Masse in t ,22 oder 0,2 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 oder 0,2 <1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > Stufe B Stufe C Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D Werden Produkte unterschiedlicher WGK gelagert, so entspricht die WGK des Lagers der höchsten WGK der gelagerten Stoffe, wenn der Anteil der Stoffe dieser WGK mehr als 3% der Gesamtlagermenge beträgt. Produkte der WGK3 sind Benzin, Altöl, Holzschutzmittel, einige Härter von Epoxidharzen, Desinfektionsreiniger und Produkte mit biozider Wirkung
37 Eignungsfeststellung Lager mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B, C und D dürfen nur betrieben werden, wenn die zuständige Behörde die Eignung der Anlage festgestellt hat. Eine Eignungsfeststellung ist nicht erforderlich, wenn für den Container eine CE-Kennzeichnung der Klassen- und Leistungsstufen nach 63 Abs. 1 WHG vorhanden ist, für den gesamten Container oder für die verwendeten Auffangbehälter eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt oder ein Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
38 Betrieb der Lager Der Betreiber des Lagers ist verpflichtet, das Lager regelmäßig zu kontrollieren. Dabei ist zu prüfen, ob Stoffe ausgelaufen sind, die Auffangbehälter gefüllt sind, die Lüftungseinrichtung funktionieren etc. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Unabhängig von der Kontrolle durch den Betrieb muss das Lager in regelmäßigen Abständen durch einen Sachverständigen nach Kapitel 4 AwSV geprüft werden. Der Sachverständige hat das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Schwerwiegende Mängel müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Wird mit der Einführung der AwSV in Kraft gesetzt!
39 Löschwasserrückhaltung Anlagen zur Rückhaltung von Löschwasser werden erforderlich, wenn mehr als 1000kg wassergefährdender Stoffe der WGK 3 gelagert werden. Werden Stoffe unterschiedlicher WGK gelagert, so sind die Mengen der WGK 1 mit dem Faktor 1, die Mengen der WKG2 mit dem Faktor 10 und die Mengen der WGK 3 mit dem Faktor 100 zu multiplizieren. Ergibt die Addition aller Klassen eine Summe größer 100t, so sind Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich.
40 Sicherheitsschränke Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten gelten als eigener Brandabschnitt. Somit bietet eine Lagerung in Sicherheitsschränken folgende Vorteile: Erfüllung von Anforderungen des Brand- und Explosionsschutzes, Aufstellung in Arbeitsräumen zulässig, Aufstellung in Fluren nach Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehren bei Einhaltung der Fluchtwegebreite grundsätzlich möglich, Reduzierung des innerbetrieblichen Transports von Gefahrstoffen und des damit verbundenen Risikos.
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