Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände in Vorarlberg Entwurf Dezember 2005

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1 Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände in Vorarlberg Entwurf Dezember Allgemeines Im Vollzug nach den Vorschriften der Gewerbeordnung sind zuständig: als Behörden die Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Bludenz in Sachthemen die begutachtenden Sachverständigen der Abteilung Maschinenwesen (VIc) beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Bregenz, der Brandverhütungsstelle Vorarlberg, Bregenz und für den Arbeitnehmerschutz das Arbeitsinspektorat, Bregenz. In Zusammenarbeit zwischen den angeführten Stellen wurden Checklisten ausgearbeitet, die Gewerbetreibenden, aber auch Behördenorganen, als Hilfe dienen sollen, Lager- und Verkaufseinrichtungen zu überprüfen. Die anzuwendenden Checklisten sind abhängig von der Lagermenge und dem Lagerort bzw Verkaufsort (in Räumen und im Freien) auszuwählen. Nähere Bestimmungen über die Bauart, die Betriebsweise sowie die Ausstattung von Lagerund Verkaufseinrichtungen für pyrotechnische Gegenstände sind in der Pyrotechnik- Lagerverordnung 2004, BGBl Nr 252/2004 festgelegt. Hier ist ausdrücklich der Wille des Verordnungsgebers zum Ausdruck gebracht und das zu erfüllende Schutzziel beschrieben. Abweichungen von den konkreten Maßnahmen der Verordnung können nur mit Bescheid durch die Behörden gemäß 82, Abs 3 GewO 1994 zugelassen werden, wenn dadurch der gleiche Schutz erreicht wird. Eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht ist jedenfalls dann gegeben, wenn die gemäß 6 zugelassene Lagermenge von 60 kg (2 x 30 kg) überschritten wird. Bis zu dieser Lagermenge sind alle Maßnahmen verordnungemäß zu errichten und zu betreiben. Ausnahmen davon können jedenfalls nur mit Bescheid der Behörde zugelassen werden. 2. Begriffe Die in diesen Checklisten enthaltenen Anforderungen gelten nur für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II. Lagerung ist auch kurzzeitig vorrätig halten und zum Verkauf bereithalten. Gesamtbruttomasse ist die Masse (Gewicht ) einschließlich der Ursprungsverpackung. Mehrere Lagerungen innerhalb einer Betriebsanlage sind eine gemeinsame Lagerung, wenn dazwischen keine brandbeständige Trennung besteht oder die Lagerungen nicht durch eine einzuhaltende Schutzzone getrennt sind. Verkaufsraum: Verkaufsstand bzw Verkaufscontainer: Schutzzone: Ein auch von Kunden begehbarer Raum in welchem verschiedenste Verkaufsartikel angeboten werden. Eine vor äußeren Einwirkungen geschützte nicht von Kunden begehbare Umhausung zum Verkauf im Freien. Eine freizuhaltende Zone, damit Brandgefahren von der Lagerung fern gehalten werden können Abstände (Schutzabstände): Diese dienen dazu bei einem Brand den sicheren Ausgang aus Gebäuden sicherzustellen Brandschutzmauer: Schutzmaßnahme an Stelle von Schutzabständen oder Schutzzonen. Diese können dadurch kleiner zulassen werden oder gänzlich entfallen.

2 Seite 2 Schutzabstände, Schutzzone: 10 m 10 m Öffnung Verkaufsstand Schutzzone 20 m 20 m Abstand zu gegenüberliegenden Hauptausgängen oder Gebäuden mit nur einem Ausgang Lagercontainer 10 m 10 m Öffnung Verkaufsstand Schutzzone 20 m 20 m Abstand zu gegenüberliegende n Hauptausgängen oder Gebäuden mit nur einem Ausgang Wand, massiv, öffnungslos 10 m Öffnung Verkaufsstand Schutzzone 20 m 20 m Abstand zu gegenüberliegenden Hauptausgängen oder Gebäuden mit nur einem Ausgang

3 Seite 3 3. Lagerungsverbote in Stiegenhäusern und in Stiegenhausvorräumen sowie unterhalb von Stiegen in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern in der Nähe des einzigen Ausganges eines Aufenthaltsraumes, von Notausgängen und Fluchtwegen in Lagerräumen für brennbare, ätzende oder explosive Stoffe, Flüssigkeiten bzw Gase und für Druckgaspackungen In Heizräumen und Brennstofflagerräumen, Triebwerks-, Technik- und Pufferräumen, in Garagen sowie Lüftungs- und Klimazentralen In Tankstellen einschließlich Servicebereiche und Shop In Betriebsanlagen, bei denen mit großen Menschenansammlungen zu rechnen ist und die mehr als 2000 m² Verkaufsfläche aufweisen in Schaufenstern, auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen (Leerpackungen oder Attrappen sind zulässig) 4. Checklisten Maximalmengen für Lagerungen und Auswahl der Checklisten: Checkliste 1 Checkliste 2 Checkliste 3 Checkliste 4 Checkliste 5 Checkliste 6 Checkliste 7 Lagerung und Verkauf in Räumen mit anderen Gegenständen 20 kg (2 x 10 kg)* 60 kg (2 x 30 kg) 120 kg (3 x 40 kg) *... nur Klasse I zulässig Lagerung in Lagerräumen innerhalb eines Gebäude 100 kg Verkauf bzw Lagerung im Freien (Container) 100 kg 800 kg Lagerung in einem Lagergebäude in Massivbauweise 5000 kg (5 x 1000 kg)

4 Seite 4 Checkliste 1 Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände bis 20 kg Gesamtbruttomasse im Gebäude neben anderen Gegenständen ( 5) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern und der Verkauf nicht: in Betriebsanlagen mit großen Menschenansammlungen und mehr als 2000 m² Verkaufsfläche in Stiegenhäusern, in der Nähe von Ausgängen von Stiegenhäusern, Notausgängen und Fluchtwegen in Räumen mit brandgefährlichen Einrichtungen (Garagen, Heizräume, Technikräume etc) in Lagerräumen für andere gefährliche Stoffe (brennbare, ätzende oder explosive Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase, Druckgaspackungen) in Schaufenstern, auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen (Leerpackungen oder Attrappen sind zulässig) Es werden nur Gegenstände der Klasse I gelagert. Maximale Lagermengen sind wie folgt eingehalten: im Verkaufsraum maximal 10 kg Gesamtbruttomasse im Vorratsraum maximal 10 kg Gesamtbruttomasse soweit beide Räume eine gemeinsame Lagerung bilden, zusammen maximal 20 kg Abstände von mehr als 2 m zu Öfen, Rauch- und Abgasfängen; Lagerungen von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen sind eingehalten Türen schlagen in Fluchtrichtung auf (Ausgangs- bzw Fluchttüren) Ersatzmaßnahmen: Automatikschiebetüre (bei Stromausfall automatisch öffnend und bleibt in Offenstellung). Soferne durch Bewilligung zugelassen! Folgende Anschläge sind im Verkaufs- und Vorratsraum angebracht: Ein Nasslöscher mit mindestens 9 l ist vorhanden (Überprüfung alle 2 Jahre!) Die Artikel werden hinter Schaukästen, Glaswänden oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt; Der Verkauf erfolgt nicht mit Selbstbedienung

5 Seite 5 Checkliste 2 Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände bis 60 kg Gesamtbruttomasse im Gebäude neben anderen Gegenständen ( 6) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern und der Verkauf nicht: in Betriebsanlagen mit großen Menschenansammlungen und mehr als 2000 m² Verkaufsfläche in Stiegenhäusern, in der Nähe von Ausgängen von Stiegenhäusern, Notausgängen und Fluchtwegen in Räumen mit brandgefährlichen Einrichtungen (Garagen, Heizräume, Technikräume etc) in Lagerräumen für andere gefährliche Stoffe (brennbare, ätzende oder explosive Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase, Druckgaspackungen) in Schaufenstern, auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen (Leerpackungen oder Attrappen sind zulässig) Maximale Lagermengen sind wie folgt eingehalten: im Verkaufsraum maximal 30 kg Gesamtbruttomasse im Vorratsraum maximal 30 kg Gesamtbruttomasse soweit beide Räume eine gemeinsame Lagerung bilden, zusammen maximal 60 kg Wände und Decken der Räume zu anderen Gebäudeteilen sind hochbrandhemmend, Türen brandhemmend. Verbindungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen wie zu Gängen, Stiegenhäusern, Nachbargeschäften bestehen nur in Form von Türen; keine Lüftungsleitungen, Installationsschächte oder sonstige Öffnungen. Türen schlagen in Fluchtrichtung auf (Ausgangs- bzw Fluchttüren) Ersatzmaßnahmen: Automatikschiebetüre (bei Stromausfall automatisch öffnend und bleibt in Offenstellung). Soferne durch Bewilligung zugelassen! Funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtungen sind in beiden Räumen im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich vorhanden. Die Lagerung erfolgt getrennt von leicht brennbaren Materialien an entsprechend bezeichneten Stellen (zb in Regalen). Folgende Anschläge sind im Verkaufs- und Vorratsraum angebracht: Ein Nasslöscher mit mindestens 9 l ist vorhanden (Überprüfung alle 2 Jahre!) Die Artikel werden hinter Schaukästen, Glaswänden oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt Der Verkauf erfolgt nicht mit Selbstbedienung

6 Seite 6 Checkliste 3 Lagerung und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände bis 120 kg Gesamtbruttomasse im Gebäude neben anderen Gegenständen ( 7) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern und der Verkauf nicht: in Betriebsanlagen mit großen Menschenansammlungen und mehr als 2000 m² Verkaufsfläche in Stiegenhäusern, in der Nähe von Ausgängen von Stiegenhäusern, Notausgängen und Fluchtwegen in Räumen mit brandgefährlichen Einrichtungen (Garagen, Heizräume, Technikräume etc) in Lagerräumen für andere gefährliche Stoffe (brennbare, ätzende oder explosive Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase, Druckgaspackungen) in Schaufenstern, auf allgemein zugänglichen Verkaufspulten oder Regalen (Leerpackungen oder Attrappen sind zulässig) Maximale Lagermengen sind wie folgt eingehalten: im Verkaufsraum maximal 40 kg Gesamtbruttomasse in den zwei Vorratsräumen maximal je 40 kg Gesamtbruttomasse soweit alle Räume eine gemeinsame Lagerung bilden, zusammen maximal 120 kg Wände und Decken der Räume zu betriebsfremden Gebäudeteilen sind brandbeständig und ohne direkte Verbindungen, ohne Türen und sonstige Öffnungen. Wände und Decken der Räume zu anderen Gebäudeteilen der eigenen Betriebsanlage sind brandbeständig, Türen brandhemmend. Türen schlagen in Fluchtrichtung auf (Ausgangs- bzw Fluchttüren) Ersatzmaßnahmen: Automatikschiebetüre (bei Stromausfall automatisch öffnend und bleibt in Offenstellung). Soferne durch Bewilligung zugelassen! Funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtungen sind im Verkaufsraum und in den Vorratsräumen im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich vorhanden. Die Lagerung erfolgt getrennt von leicht entzündlichen Materialien an entsprechend bezeichneten Stellen (Regalen). Folgende Anschläge sind im Verkaufs- und in den Vorratsraum angebracht: Ein Nasslöscher mit mindestens 9 l ist vorhanden (Überprüfung alle 2 Jahre!) Die Artikel werden hinter Schaukästen, Glaswänden oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt (keine Selbstbedienung). Der Verkauf erfolgt nicht mit Selbstbedienung

7 Seite 7 Checkliste 4 Lagerung pyrotechnischer Gegenstände bis 100 kg, in einem eigenen Lagerraum innerhalb eines Gebäudes ( 8) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern nicht: in Betriebsanlagen mit großen Menschenansammlungen und mehr als 2000 m² Verkaufsfläche Die Anzahl der Lagerräume im Gebäude erfüllt folgende Grenzen: 3 Lagerräume (je 100 kg) im Gebäude, wenn nur ein Betrieb das Gebäude nutzt 1 Lagerraum, wenn das Gebäude durch mehrere Betriebe genutzt wird oder sich in diesem Wohnungen befinden Der Lagerraum weist keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen auf Der Lagerraum weist keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen auf, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt Maximale Lagermengen sind wie folgt eingehalten: im Lagerraum maximal 100 kg Gesamtbruttomasse in anderen Räumen gemäß Checklisten 1 bis 3 Wände und Decken des Lagerraumes sind brandbeständig (zb gemauerte Wände, Betondecken) Türen des Lagerraumes sind brandhemmend oder führen direkt ins Freie Türen des Lagerraumes schlagen in Fluchtrichtung auf. Es sind nur pyrotechnische Artikel und keine anderen Lagergegenstände im Raum Eine direkt ins freie führende Lüftungsöffnung ist vorhanden; brennbare Gegenstände können über diese nicht eingeworfen werden Elektroinstallationen entsprechen der Schutzart IP 5X (Elektrobefund) Funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtungen sind im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich vorhanden. Folgende Anschläge sind beim Stand angebracht: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge 100 kg. Betreten durch Unbefugte verboten Ein Nasslöscher mit mindestens 9 l ist vorhanden (Überprüfung alle 2 Jahre!) Der Verkauf der pyrotechnischen Gegenstände und sonstige Lagerungen erfolgen in anderen Räumen gemäß den Checklisten 1 bis 3 an einem geeigneten Verkaufsstand im Freien gemäß siehe Checkliste 5

8 Seite 8 Checkliste 5 Verkaufstände oder Verkaufscontainer für pyrotechnische Gegenstände bis 100 kg Gesamtbruttomasse im Freien ( 9) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern nicht: in engen Durchgängen Am Verkaufsstand sind maximal 100 kg Gesamtbruttomasse vorhanden. Der Verkaufsstand oder Verkaufscontainer ist an drei Seiten geschlossen. Ersatzmaßnahmen für Zelte: Abstand zu allseitig 20 m Die Schutzzone von um den Verkaufsstand ist allseitig ausreichend groß bemessen. Innerhalb dieser befinden sich keine Einrichtungen oder Anlagen wie geparkte Fahrzeuge Gebäude oder bauliche Einrichtungen Lagerungen leicht brennbarer Stoffe bzw dürrer Bewuchs Grundstücke eines Nachbarn (außer Zustimmung liegt vor) Andere Verkaufsstände oder Lagerungen Ersatzmaßnahmen: Schutzmauer (öffnungslose brandbeständige, massive Konstruktionen). Soferne durch Bewilligung zugelassen! Die Schutzzone von ist abgeschrankt (zb Ständer und abgespannte Ketten). Folgende Abstände sind eingehalten: 10m zu Ausgängen von Gebäuden, auch von benachbarten Gebäuden 10 m zu Lagerungen und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten bzw Gase 20 m in die Richtungen in welche Öffnungen weisen zu Ausgängen die Hauptausgänge oder der einzige Fluchtweg aus einem Gebäude sind Der Zugang zum Verkaufsstand für Kunden ist durch Türen verhindert. Die Türen des Verkaufsstandes schlagen in Fluchtrichtung auf. Standflächen etc für Personen im Verkaufsstand sind isoliert. Elektrische Anlagen entsprechen der Schutzklasse IP5X (5 für Staubschutz) Der Verkaufsstand ist elektrisch beheizt. Heizöfen, elektrische Heizgeräte mit offenen Glühspiralen sind nicht vorhanden Ein Nasslöscher mit mindestens 9 l ist vorhanden. Folgende Anschläge sind beim Stand angebracht: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge 100 kg. Betreten durch Unbefugte verboten an der Außenseite des Zuganges Die Artikel werden hinter Schaukästen, Glaswänden oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt (keine Selbstbedienung)?? Die nicht am Verkaufstisch zum Verkauf angebotenen pyrotechnischen Gegenstände sind in zugelassenen Transportverpackungen oder in nicht brennbaren Behältern mit Deckeln (zb Metallbehälter) gelagert. die Lagerung der pyrotechnischen Gegenstände (ohne Verkauf) erfolgt in einem Lagerraum, Lagergebäude oder in einem Container im Freien (siehe Checklisten 2 bis 4, 6 und 7)

9 Seite 9 Checkliste 6 Lagercontainer für pyrotechnische Gegenstände bis 800 kg Gesamtbruttomasse im Freien ( 10) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern nicht: in engen Durchgängen Im Lagercontainer sind maximal 800 kg Gesamtbruttomasse vorhanden. Der Lagercontainer ist nicht überbaut. Die Schutzzone von um den/die Lagercontainer ist eingehalten und abgeschrankt (zb Ständer und abgespannte Ketten). Ersatzmaßnahme: Maximal an zwei Seiten ist die Schutzzone durch eine Brandschutzmauer (öffnungslose brandbeständige, massive Mauer) auf 2, verringert. In der Schutzzone von um den Lagercontainer befinden sich keine Einrichtungen oder Anlagen wie geparkte Fahrzeuge oder Verkehrswege Gebäude oder bauliche Einrichtungen Lagerungen leicht brennbarer Stoffe bzw dürrer Bewuchs Grundstücke eines Nachbarn (außer Zustimmung liegt vor) Verkaufsstände oder andere Lagerungen (Lagercontainer) In einem Abstand von 10 m sind nicht vorhanden: Ausgänge von Gebäuden Lagerungen und Verwendung brennbarer Flüssigkeiten bzw Gase Der Lagercontainer ist aus nicht brennbaren Baustoffen gefertigt, fenster- und öffnungslos (ausgenommen Lüftungsöffnung). Da er mit einem Holzboden ausgestattet ist, liegt er allseitig am Boden auf, Die Türen des Containers schlagen in Fluchtrichtung auf. Eine Lüftungsöffnung ist vorhanden; diese ist gegen Einwerfen von brennbaren Gegenständen gesichert. Elektrische Anlagen entsprechen der Schutzklasse IP5X. Ist im Container keine Beleuchtung vorhanden muss während der Nachtzeit eine Handlampe zum Betreten des Raumes vorhanden sein. Heizöfen, elektrische Heizgeräte sind nicht vorhanden. Es sind nur pyrotechnische Artikel und keine anderen Lagergegenstände im Container. Die Türe zum Lagergebäude ist versperrt oder ständig überwacht. Ein Nasslöscher mit mindestens 9 l ist im Bereich vor dem Zugang vorhanden. Folgende Anschläge sind auf der Außenseite des Lagercontainers angebracht: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge 800 kg. Betreten durch Unbefugte verboten Der Verkauf der pyrotechnischen Gegenstände und sontstige Lagerungen erfolgen in anderen Räumen gemäß den Checklisten 1 bis 3 an einem geeigneten Verkaufsstand im Freien gemäß siehe Checkliste 5

10 Seite 10 Checkliste 7 Lagerung pyrotechnischer Gegenstände bis 5000 kg, in einem eigenen Lagergebäude ( 11) Lagerungsverbote sind beachtet (siehe Seite 1); insbesondere erfolgt das Lagern nicht: in engen Durchgängen Das Lagergebäude erfüllt folgende Bedingungen: es ist von anderen Gebäuden getrennt es liegt ebenerdig und ist nicht überbaut es ist in Massivbauweise errichtet es ist ohne Räume für den ständigen Aufenthalt von Personen Maximale Lagermengen sind wie folgt eingehalten: in jedem Lagerraum maximal 1000 kg Gesamtbruttomasse gesamt maximal 5000 kg Gesamtbruttomasse Vom Lagergebäude ist ein Abstand von 10 m eingehalten: zu anderen Lagergebäuden zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen Ersatzmaßnahme: An höchstens zwei Seiten kann der Abstand auf verringert sein, wenn an diesen Seiten die Wände des Lagergebäudes öffnungslos sind. Die Schutzzone von 10 m um Gebäudeöffnungen ist eingehalten und gekennzeichnet (zb Ständer und abgespannte Ketten). Ersatzmaßnahme: An höchstens zwei Seiten kann die Schutzzone durch eine Brandschutzmauer (öffnungslose brandbeständige, massive Mauer) auf 2, verringert sein. Wände und Decken der Lagerräume sind brandbeständig (zb gemauerte Wände, Betondecken) Türen der Lagerräume sind brandhemmend Türen schlagen in Fluchtrichtung auf, mindestens eine Türe führt direkt ins Freie Die Lagerräume verfügen über keine Fenster In den Räumen sind nur pyrotechnische Artikel und keine anderen Lagergegenstände Eine direkt ins freie führende Lüftungsöffnung ist vorhanden; brennbare Gegenstände können über diese nicht eingeworfen werden Elektroinstallationen entsprechen der Schutzart IP 5X (Elektrobefund) Eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung ist im Lagergebäude vorhanden. Eine Blitzschutzanlage ist eingebaut Folgende Anschläge sind bei den Zugängen zum Gebäude und zu den Lagerräumen angebracht: Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge 1000 kg. (5000 kg)

11 Seite 11 Betreten durch Unbefugte verboten Der Zugang zum Lagergebäude ist versperrt bzw dauernd überwacht Vor jedem Lagerraum ist ein Nasslöscher mit mindestens 9 l vorhanden (Überprüfung alle 2 Jahre!) Der Verkauf der pyrotechnischen Gegenstände und sontstige Lagerungen erfolgen in anderen Räumen gemäß den Checklisten 1 bis 3 an einem geeigneten Verkaufsstand im Freien gemäß siehe Checkliste 5

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