Informationsanlass. Hotel Victoria. Basel,

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1 Informationsanlass Hotel Victoria Basel,

2 Programm Uhr Begrüssung Dr. Thomas Giudici, Präsident des Stiftungsrates Uhr Entwicklung in der Vorsorge und in der Convitus Philipp Sutter, Geschäftsführer BERAG Uhr Anlage-Ausblick 2015 Andreas Kleinhans, Credit Suisse AG Uhr Gastreferat Berufliche Vorsorge: Warum klaffen Politik und Realität auseinander? Dr. Jérôme Cosandey, Avenir Suisse Uhr Stehlunch

3 Neuer Stiftungsrat Stiftungsrat Arbeitgebervertreter Simon A. Ganther Vizepräsident eidg. Bankfachmann selbständiger Finanzplaner Peter Gloor Dr. Ing. ETH Leiter Chrischona Schweiz Arbeitnehmervertreter Thomas Giudici Präsident Dr. rer. pol. selbstständiger Unternehmensberater Markus Eger Treuhänder mit eidg. Fachausweis T.O. ADVISCO AG

4 Kennzahlen Bilanzsumme Per CHF 90 Mio. Per CHF 75 Mio. Anzahl angeschlossene Firmen Anzahl Versicherte Aktive Rentner Anzahl Anlagepools Performance Pool 1 Deckungsgrad Pool 1 Deckungsgrad konsolidiert % 1 105% 107% % 2 100% 102% 1) Performance ) Performance

5 Technische Angaben Technische Grundlagen BVG2010 Technischer Zins 3.0% Verstärkung Langlebigkeit 0.5% p.a. Rentenumwandlungssatz 6.2% umhüllend Kongruente Rückdeckung der Risiken Tod und Invalidität ElipsLife AG Führung der Alters- und Hinterlassenenrenten in Stiftung Anlagerisiko bei der Stiftung

6 Geschäftsstelle von CONVITUS Beratungsgesellschaft für die zweite Säule AG Dornacherstrasse Basel Ihr Ansprechpartner: Claudine Equey Tel Claudine Equey, Geschäftsführung Eveline Rätz, PK-Verwaltung Olivia Neukomm, PK-Verwaltung Manfred Portmann, Finanzbuchhaltung Karl-Heinz Wilsch, Offertwesen Philipp Sutter, Beratung

7 Kundenbetreuung - Abläufe Organisation der Kundenbetreuung Verarbeitungsgeschwindigkeiten Versicherte Personen Personalmutationen 1-2 Tage 1) HR / Vorsorgekommission Kunde Individuelle Versicherungsausweise Auszahlung FZL 1-2 Tage 1-14 Tage 2) Broker WEF-Abwicklung 7-10 Tage Geschäftsstelle Vermögensverwalter/ Bank Abwicklung AUF Abwicklung IV Monatsreporting 2 Tage 14 Tage 10 Tage IV-Stelle Rückversicherer KTG- Versicherer 1) Online-Zugriff via Xplan 2) Schnittstelle zu Lohnsystemen Synergien bei Paketlösungen mit elipslife

8 Neue Brokervereinbarung Problemstellung Retrozessionsproblematik auch bei Courtagen auf AGHs und/oder Deckungskapitalien (obwohl Gerichte dies nie bestätigt haben!) Branche hat weitgehend umgestellt auf Courtagierung der Risiko-und Kostenbeiträge Gerichtsurteil Basel vom 30. Oktober 2014 betreffend Courtagen Broker muss Mandanten Prozentsatz und Berechnungsbasis der Courtagierung offen legen Brokervereinbarungen sind grundsätzlich fristlos kündbar Anstrengungen des SIBA im Zusammenhang mit FIDLEG Einführung bereits erfolgt, Umstellung alter Vereinbarungen im

9 Neue Brokervereinbarung Vorlage

10 Leistungen an Lebenspartner Klare Bedingungen Art. 20a 1 Weitere begünstigte Personen (BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 2 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals. 2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan (AS ; BBl ). 2 Heute: den Art. 19, 19a und

11 Leistungen an Lebenspartner Wichtig zu wissen Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement einen Leistungsanspruch von einer offiziellen Meldung zu Lebzeiten des Versicherten und vor Eintreten eines Versicherungsfalles (auch Pensionierung) abhängig machen Erheblich ist eine Unterstützung, wenn in zeitlicher Hinsicht eine Unterstützungsdauer von mindestens zwei Jahren vorliegt. (BGE 140 V 50 E ) Damit eine finanzielle Unterstützung als erheblich gilt, ist von mindestens 20% Unterstützungsleistung auszugehen (BGE 138 V 98, 6.3.1). Hinweis: das Gericht hat diese 20% aber nicht als offiziellen Grenzwert festgelegt! Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Lebenspartnerschaft, aber es muss ein belegbarer Wille für eine solche vorhanden sein, damit das Gericht eine Lebenspartnerschaft anerkennt die Ansprüche der Hinterlassenen nach Vorsorgerecht gehen den erbrechtlichen Bestimmungen vor Die Beweislast im Leistungsfall liegt beim Lebenspartner! Die Pensionskassen verweigern im Zweifelsfall Leistungsansprüche immer, um kein Doppelzahlungsrisiko einzugehen

12 Leistungen an Lebenspartner Nervzehrende Auseinandersetzungen vermeiden Die Versicherungsgerichte und auch das Bundesgericht haben sich in den vergangenen Jahren mit unzähligen Rechtsstreitigkeiten rund um Leistungen an Lebenspartner befassen müssen. Beispiel Meldung Lebenspartnerschaft (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. August 2014) Ein verstorbener Versicherter hinterliess als gesetzliche Erben einen Bruder und eine Schwester sowie seine Lebenspartnerin als eingesetzte Alleinerbin. Zur Begründung eines Anspruchs der Lebenspartnerin auf das Todesfallkapital sieht das Reglement eine schriftliche Meldung der Lebenspartnerschaft vor. Diese Anmeldung ist nicht erfolgt. Der verstorbene Versicherte nannte aber in seinem Testament seine Lebenspartnerin als Anspruchsberechtigte auf Todesfallansprüche aus der Pensionskasse. Die Lebenspartnerin klagte die Pensionskasse auf Auszahlung des Todesfallkapitals ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass keine Anmeldung der Lebenspartnerschaft erfolgt ist. Empfehlung: raten Sie Ihren Kunden zu klaren Regelungen und Aufklärung

13 Rentnerschicksal Funktionsweise einer Pensionskasse FZL Eingänge FZL Ausgänge Beiträge Risikoleistungen Altersleistungen

14 Rentnerschicksal Falsche Anreize Kasse behält Rentner Rentner sind an Aktive gebunden Kapitalertrag der Kasse Kapitalertrag der Kasse Für Rentner verwendeter Kapitalertrag Für Aktive verwendeter Kapitalertrag Für Rentner verwendeter Kapitalertrag Für Aktive verwendeter Kapitalertrag

15 Rentnerschicksal Deckungskapitalien dürfen gekürzt werden Teilliquidation/Kürzung des Rentnerdeckungskapitals (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2013, 9C_135/2013) Das BG hält fest, dass zwar eine Altersrente ein wohlerworbenes Recht darstellt und nicht geschmälert werden darf, dass dies aber für das Rentendeckungskapital nicht gilt. Eine Teilliquidation muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen, d.h. der Deckungsgrad der Kasse muss vor und nach der Durchführung der Teilliquidation der gleiche sein. macht bei Unterdeckung Kürzung der zu übertragenden Rentendeckungskapitalien zwingend erforderlich. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass ein Arbeitgeber, auch wenn er die Bedingungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung als unbefriedigend betrachtet, unter Umständen bei dieser verbleiben muss (BBI )

16 Rentnerschicksal Fazit Konstruktionsfehler im BVG (Art. 53e Verbleib resp. Mitgabe von Rentnern bei Auflösung von Verträgen) Trennung von aktiven Versicherten und Rentnern sollte verboten sein (ausser Einkauf der Renten bei einem Lebensversicherer)

17 Anlagereporting Anlagereporting Anlagepool-Modell der CONVITUS Stiftungsrat Reporting Verwaltung / Rückversicherung Pool 1 Pool 2 Pool 3 Pool 4 Pool 5 Pool 6 Pool n Anlagekommission Vermögensverwalter / Depotbanken Custodian

18 Neuorganisation der Vermögensverwaltung Wechsel auf passive Anlagen durch Credit Suisse AG Der Stiftungsrat hat aufgrund nicht zufriedenstellender Anlageergebnisse und zur weiteren Senkung der Kosten im Frühling 2014 die Firma C-ALM AG als unabhängigen Berater mit der Überprüfung und Ausschreibung der Vermögensanlage im Pool 1 beauftragt

19 Neuorganisation der Vermögensverwaltung Anlagekategorien Angepasste Anlagestrategie im Pool 1 neutral = Benchmark Anlagestrategie alt Min Max Limiten gemäss BVV2 Einzellimiten Kategorienlimiten Kurzfristige und liquide Mittel 0% 5% 0% 5% Obligationen CHF Inland 30% 35% 24% 36% 10% CHF Ausland 0% 10% 0% 20% 10% FW, währungsgesichert 30% 15% 24% 36% 10% Aktien Schweiz 15% 15% 12% 18% 5% 50% Global 10% 5% 8% 12% 5% Immobilien Schweiz 10% 8% 8% 12% 5% 30% Ausland 5% 2% 4% 6% 5% Alternative Anlagen Edelmetalle Sonstige (z.b. Catbonds) 0% 5% 0% 0% 15%

20 Neuorganisation der Vermögensverwaltung Anlagekategorien Neuer offener Anlagepool der Bank Sallfort Pool 6 neutral = Benchmark Anlagestrategie Min Max Einzellimiten Limiten gemäss BVV2 Kategorienlimiten Kurzfristige und liquide Mittel 5% 0% 25% Obligationen CHF Inland 25% 15% 3% 10% CHF Ausland 10% 0% 20% 10% FW 15% 0% 20% 10% Aktien Schweiz 20% 15% 30% 5% 50% Global 10% 0% 15% 5% Immobilien Schweiz 8% 0% 10% 5% 30% Ausland 2% 0% 5% 5% Alternative Anlagen Edelmetalle Sonstige (z.b. Catbonds) 5% 0% 10% 15%

21 Factsheets zu offenen Pools Neue Factsheets auf verfügbar Beschreibung der Anlagestrategie Einfache Risiko/Rendite-Beurteilung Asset-Allokation inkl. Bandbreiten gemäss gültigem Anlagereglement Währungsanteile in der Strategie Track record und Verzinsung der Altersguthaben Kennzahlen zum Anlagepool wie - Deckungsgrad - Bilanzsumme - Anzahl Versicherte - etc

22 Stärken von CONVITUS Tiefe Verwaltungskosten Niedrige Nettorisikoprämien dank Rückdeckung via RV-Pool Tiefe Vermögensverwaltungskosten dank passiver Anlageumsetzung Hohe Sicherheit aufgrund individueller Rückdeckung Individuelle Vorsorgelösungen/Vorsorgepläne umsetzbar Individuelle Anlagestrategien (Separate Accounts) Klare Anlagerichtlinien bei Vermögensanlagen Hohe Dienstleistungsqualität dank erfahrenen Mitarbeitern Auf Transparenz und Governance ausgerichtete Stiftungsorganisation Zufriedene Referenzkunden

23 Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit

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