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1 Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß 327c Abs. 2 Satz 2 AktG im Verfahren der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Landesbank Berlin Holding AG Berlin auf die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG Neuhardenberg zum Bewertungsstichtag 25. April 2012

2 - I - Inhaltsverzeichnis Seite A. Auftrag und Auftragsdurchführung... 1 B. Gegenstand, Art und Umfang der Angemessenheitsprüfung... 7 C. Prüfung des Angemessenheit der Barabfindung... 9 I. Angewandte Methoden zur Ermittlung der Barabfindung Allgemeines Ertragswert und Discounted-Cashflow-Verfahren Vergleichsorientierte Bewertung Liquidationswert und Substanzwert Börsenkurs II. Vorgehen bei der Prüfung III. Prüfungsfeststellungen im Einzelnen Bewertungsobjekt Bewertungsstichtag Bewertungsmethode Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse a) Analyse und Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse.27 b) Analyse der Unternehmensplanung...31 ba) Grundlegende Vorbemerkungen bb) Übersicht zur GuV-Planung für die Geschäftsjahre 2012 bis bc) Planung des Geschäftsfelds Private Kunden bd) Planung des Geschäftsfelds Firmenkunden be) Planung des Geschäftsfelds Immobilienfinanzierung bf) Planung des Geschäftsfelds Kapitalmarktgeschäft bg) Planung des Segments Zinsmanagement bh) Planung der Segmente Marktfolge, Corporate Center und Konsolidierung... 44

3 - II - bi) Seite Zusammenfassung der durch den Bewertungsgutachter angepassten Planung bj) Planung der Bankenabgabe bk) Planung der Ertragsteuern bl) Abschließende Würdigung der angepassten GuV-Planung für die Geschäftsjahre 2012 bis c) Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses...48 d) Planung der Eigenmittelanforderungen und der Eigenkapitalausstattung e) Ausschüttungsverhalten und persönliche Ertragsteuern Kapitalisierungszinssatz a) Zerlegung des Kapitalisierungszinssatzes b) Basiszinssatz c) Risikozuschlag ca) Vorüberlegungen cb) Marktrisikoprämie cc) Betafaktor d) Wachstumsabschlag..74 e) Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes Gesondert zu bewertendes Vermögen Unternehmenswert und Wert je Aktie Plausibilisierung des Unternehmenswerts Vergleich mit dem Liquidationswert Vergleich mit dem Börsenkurs D. Zusammenfassung zur Angemessenheit der Barabfindung E. Abschließende Erklärung... 84

4 - III - Anlagenverzeichnis Anlage 1 Beschluss des Landgerichts Berlin (Kammer für Handelssachen 102) vom 19. Dezember 2011 zur Bestellung der Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zur Prüferin der Angemessenheit der Barabfindung bei dem vorgesehenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Landesbank Berlin Holding AG (Geschäftsnummer: 102 AR 72/11 AktG) Anlage 2 Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 (AAB)

5 - IV - Abkürzungsverzeichnis AAB Allgemeine Auftragsbedingungen Abhängigkeitsbericht Bericht des Vorstands über Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen ABS AG AktG BaFin BankenService Berlin Hyp Beteiligungs-KG Asset Backed Securities (forderungsbesicherte Wertpapiere) Aktiengesellschaft Aktiengesetz Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bonn und Frankfurt am Main BankenService GmbH Unternehmensgruppe Landesbank Berlin, Berlin Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG, Berlin Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG, Neuhardenberg Bewertungsgutachten Gutachtliche Stellungnahme der KPMG (Unternehmenswert und angemessene Barabfindung zum 25. April 2012 Landesbank Berlin Holding AG, Berlin) Bewertungsgutachter KPMG Bewertungsobjekt BGH BGHZ BilMoG Bloomberg BVerfG BVerfGE BvR CAGR CAPM CC LBBH Bundesgerichtshof, Karlsruhe Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (Zeitschrift) Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, BilMoG) Bloomberg L.P., New York Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (Zeitschrift) Aktenzeichen einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG Compound Annual Growth Rate (geometrischer Durchschnitt der jährlichen Wachstumsrate) Capital Asset Pricing Model (Kapitalmarktmodell, welches auf der Portfoliotheorie aufbaut) Corporate Center (zentrale Servicefunktion)

6 - V - CIR DCF-Verfahren DekaBank Deutsche Leasing EBA e G Erwerbs-KG EU Cost Income Ratio (Aufwand-Ertrag-Verhältnis) Discounted-Cashflow-Verfahren DekaBank Deutsche Girozentrale Anstalt des öffentlichen Rechts, Frankfurt am Main Deutsche Sparkassen Leasing AG & Co. KG, Bad Homburg v. d. Höhe European Banking Authority, London eingetragene Genossenschaft Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG, Neuhardenberg Europäische Union e. V. eingetragener Verein EZB FAUB FK Gesellschaft Gleiss Lutz GmbH GmbH & Co. KG GuV Hauptaktionär HFA HGB HRB IDW IDW S 1 IF IFRS Inc. Europäische Zentralbank, Frankfurt am Main Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW Firmenkunden (strategisches Geschäftsfeld) LBBH Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Stuttgart, Büro München Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH und Compagnie KG Gewinn- und Verlustrechnung Erwerbs-KG Hauptfachausschuss des IDW Handelsgesetzbuch Handelsregister, Abteilung B Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.f. 2008) vom 2. April 2008 Immobilienfinanzierung (strategisches Geschäftsfeld) International Financial Reporting Standards Incorporated (US-amerikanische Gesellschaftsform; der AG vergleichbar)

7 - VI - IT IVZ IZV KBV KG KMG KPMG KWG LBB LBBH LBB INVEST LBBH Konzern LBBI Lehman LG LLC L.P. MFP Informationstechnologie interner Verrechnungszinssatz interne Zinsverrechnung Kurs-Buchwert-Verhältnis Kommanditgesellschaft Kapitalmarktgeschäft (strategisches Geschäftsfeld) KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz KWG) Landesbank Berlin AG, Berlin Landesbank Berlin Holding AG, Berlin Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin LBBH gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen im Sinne des 290 HGB LBB International S.A., Luxemburg Lehman Brothers Holdings Inc., New York Landgericht Limited Liability Company (US-amerikanische Gesellschaftsform; Kapitalgesellschaft, aber eher der KG vergleichbar) Limited Partnership (angelsächsische Gesellschaftsform; der GmbH vergleichbar) Mittelfristplanung Minderheitsaktionäre Aktionäre der LBBH mit Ausnahme der Erwerbs-KG und der Beteiligungs-KG Mio. Mrd. netbank OLG PIIGS-Staaten PK PwC RStruktFV Million(en) Milliarde(n) netbank AG, Hamburg Oberlandesgericht Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien Private Kunden (strategisches Geschäftsfeld) PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Berlin Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum

8 - VII - S.A. SKP SolvV S-Finanzgruppe Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute Société anonyme (der AG vergleichbare Rechtsform in französisch, spanisch oder portugiesisch geprägten Rechtsräumen) S-Kreditpartner GmbH, Berlin Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung SolvV) Sparkassen-Finanzgruppe T tausend Euro Übertragungsbericht Bericht des Hauptaktionärs Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Landsbank Berlin Holding AG auf die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß 327c Abs. 2 Satz 1 AktG US WPg ZM ZÜ United States (of America) Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) Zinsmanagement (zentrales Segment) Zinsüberschuss

9 - 1 - A. Auftrag und Auftragsdurchführung Die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG, Neuhardenberg, ( Erwerbs-KG ) als Hauptaktionär der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, ( LBBH, Gesellschaft oder Bewertungsobjekt ) beabsichtigt, auf der außerordentlichen Hauptversammlung der LBBH am 25. April 2012 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Erwerbs-KG als Hauptaktionär beschließen zu lassen. Nach 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Gemäß 327b Abs. 1 AktG legt der Hauptaktionär die Höhe der Barabfindung unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung fest. Deren Angemessenheit ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ( 327c Abs. 2 Satz 2 AktG). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (Geschäftsnummer: 102 AR 72/11 AktG; siehe Anlage 1) hat uns das Landgericht ( LG ) Berlin zum sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung für den beabsichtigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der LBBH gemäß 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, 293d AktG ausgewählt und bestellt. Dabei sah es sich an Vorschläge des Hauptaktionärs nicht gebunden, sondern hat uns nach eigenem Ermessen ausgewählt.

10 - 2 - Der Beschluss des LG weist auf verschiedene Fragestellungen hin, die bei der Erstellung unseres Prüfungsberichts zu beachten waren. Wir greifen diese an geeigneter Stelle auf. Mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der LBBH zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung für die Aktien zum 25. April 2012 hat der Hauptaktionär die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main ( KPMG oder Bewertungsgutachter ), beauftragt. Die unter dem 28. Februar 2012 erstattete Gutachtliche Stellungnahme ( Unternehmenswert und angemessene Barabfindung zum 25. April 2012 Landesbank Berlin Holding AG, Berlin ; Bewertungsgutachten ) macht sich der Hauptaktionär inhaltlich in vollem Umfang zu Eigen. Das Bewertungsgutachten ist dem Bericht des Hauptaktionärs Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Landsbank Berlin Holding AG auf die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbh & Co. KG sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung gemäß 327c Abs. 2 Satz 1 AktG ( Übertragungsbericht ) in vollständiger Fassung als Anlage 7 beigefügt. Die Prüfung haben wir in unmittelbarer Anwendung des 327c Abs 2 AktG und in sinngemäßer Anwendung der 293d, 293e AktG mit unserer gerichtlichen Bestellung am 19. Dezember 2011 aufgenommen und bis zum 5. März 2012 in den Geschäftsräumen der LBBH sowie in unserem Büro in Düsseldorf durchgeführt. Im Verlauf der Prüfung haben wir zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Erwerbs-KG und ihren Verfahrenbevollmächtigten, Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Stuttgart, Büro München ( Gleiss Lutz ), den Mitarbeitern und Vorständen der LBBH und ihren Tochtergesellschaften (gemeinsam LBBH Konzern ), insbesondere den Planungsverantwortlichen, sowie den Mitarbeitern des Bewertungsgutachters vor Ort in den Geschäftsräumen der LBBH in Berlin sowie im Rahmen von Telefongesprächen und Telefonkonferenzen geführt.

11 - 3 - Prüfungsgegenstand war nach 327c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der Barabfindung, die die Erwerbs-KG als Hauptaktionär der Gesellschaft ausweislich ihres schriftlichen Berichts an die Hauptversammlung der LBBH festgelegt hat. Um eine effiziente und der gebotenen Vertraulichkeit genügende Bewertung und Prüfung durchführen zu können, wurde angesichts der Vielzahl von zur Verfügung gestellten Dokumenten im Dezember 2011 ein virtueller Datenraum eingerichtet. In diesen haben die Vertreter von Hauptaktionär und Gesellschaft im Verlauf unserer Prüfung insgesamt fast 600 Dateien eingestellt. Darüber hinaus sind insbesondere zwischen dem Bewertungsgutachter und uns eine Reihe weiterer Dokumente ausgetauscht worden. Für unsere Prüfung haben uns insbesondere folgende Unterlagen vorgelegen: Entwurf des Übertragungsbeschlusses vom 5. März 2012; Übertragungsbericht vom 5. März 2012 sowie vorhergehende Entwürfe; Bewertungsgutachten, erstellt durch die KPMG, vom 28. Februar 2012 sowie vorhergehende Entwürfe; Berichte der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Berlin ( PwC ), über die Prüfung der Konzernabschlüsse und der Konzernlageberichte der LBBH für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011, jeweils einschließlich des als Anlage beigefügten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts, jeweils mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen; Berichte der PwC über die Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der LBBH, der Landesbank Berlin AG, Berlin ( LBB ), der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG, Berlin ( Berlin Hyp ), sowie der Landesbank Berlin Investment GmbH, Berlin ( LBB INVEST ), für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 (soweit eine Unterscheidung nicht erforderlich ist einschließlich der entsprechenden Dokumente für den Konzern als Prüfungsberichte bezeichnet), jeweils einschließlich des als Anlage beigefügten Jahresabschlusses und Lageberichts, jeweils mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen;

12 - 4 - Berichte des Vorstands der LBBH über Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen ( Abhängigkeitsberichte ) für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 sowie zugehörige Berichte der PwC über deren Prüfung, jeweils mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk versehen; vom Vorstand der LBBH am 8. November 2011 verabschiedete und dem Aufsichtsrat im November 2011 vorgelegte Mittelfristplanung ( MFP ) des LBBH Konzerns für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016, bestehend insbesondere aus konsolidierten und nach Geschäftsfeldern bzw. Segmenten aufgegliederten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen ( GuV ) und Plan-Bilanzen nach den International Financial Reporting Standards ( IFRS ) sowie einer Planung des Eigenkapitals einschließlich der enthaltenen Nebenrechnungen und zugehörigen Erläuterungen; Strategiedokument 2011 Unternehmensgruppe Landesbank Berlin Holding AG ; Auszüge aus den Arbeitspapieren von der KPMG zur Analyse der Planungsrechnung der LBBH und weitere, für die Bewertung relevante Daten, insbesondere die Herleitung der Kapitalkosten und das zur Wertableitung verwendete Bewertungsmodell als Wertekopie; Satzung und Handelsregisterauszug der LBBH in der jeweils aktuellen Fassung. Darüber hinaus haben wir auf weitere öffentlich zugängliche Informationen, insbesondere Marktstudien und Kapitalmarktdaten, zurückgegriffen. Bei der Ermittlung von Kapitalmarktdaten haben wir uns vor allem auf die vom Finanzinformationsdienstleister Bloomberg L.P., New York ( Bloomberg ), gelieferten Daten gestützt. Bei der Auftragsdurchführung haben wir in sinngemäßer Anwendung die Stellungnahme des Hauptfachausschusses ( HFA ) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V., Düsseldorf ( IDW ), HFA 6/1988 Zur Verschmelzungsprüfung nach 340b Abs. 4 AktG berücksichtigt und in unmittelbarer Anwendung den IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1 i.d.f. 2008) vom 2. April 2008 ( IDW S 1 ) beachtet.

13 - 5 - Alle von uns erbetenen Informationen und Nachweise wurden uns bereitwillig erteilt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte und der vorgelegten Unterlagen haben wir uns von der Geschäftsführung der Erwerbs-KG und dem Vorstand der LBBH in jeweils einer berufsüblichen Vollständigkeitserklärung bestätigen lassen. Unsere Prüfungsergebnisse beruhen im Wesentlichen auf der Prüfung von Unterlagen des LBBH Konzerns, auf Auskünften von Vertretern der Erwerbs-KG und der LBBH sowie auf dem Bewertungsgutachten und ergänzenden Informationen seitens des Bewertungsgutachters. Über die so erhaltenen Informationen hinaus haben wir ergänzende eigene Untersuchungen und Berechnungen durchgeführt. Art und Umfang unserer Prüfungshandlungen haben wir in unseren Arbeitspapieren festgehalten. Unsere Prüfungsarbeiten haben wir vor Abschluss der Bewertungsarbeiten durch die KPMG aufgenommen. Diese Vorgehensweise ist im Rahmen von Angemessenheitsprüfungen üblich und durch die Rechtsprechung anerkannt. Sie ist begründet in der Notwendigkeit, zeitnah zum Abschluss der Bewertungsarbeiten ein endgültiges Prüfungsurteil abzugeben. Zwischen dem Bewertungsgutachter und uns bestanden keine divergierenden Auffassungen. Unsere Prüfungsfeststellungen wurden berücksichtigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Prüfung der Buchführung, der Jahresabschlüsse und Lageberichte oder der Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften vorgenommen haben. Solche Prüfungen sind nicht Gegenstand unserer Prüfung. Die Übereinstimmung der vorgelegten Abschlüsse mit den jeweiligen rechtlichen Vorschriften ist vom Abschlussprüfer uneingeschränkt bestätigt worden. Hinsichtlich der Vollständigkeit der Abschlüsse und der Beachtung bilanzieller Bewertungsvorschriften gehen wir daher von der Korrektheit der uns vorgelegten Unterlagen aus. Sollten sich in der Zeit zwischen dem Abschluss unserer Prüfung am 5. März 2012 und dem geplanten Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der LBBH am 25. April 2012 über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre wesentliche Veränderungen

14 - 6 - gegenüber den Annahmen bei Erstattung des Bewertungsgutachtens durch die KPMG ergeben, sind diese bei der Bemessung der angemessenen Barabfindung zu berücksichtigen. Über das Ergebnis unserer Prüfung erstatten wir gemäß 327c Abs. 2 Satz 4 AktG in sinngemäßer Anwendung des 293e AktG den folgenden Bericht. Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit sind auch im Verhältnis zu Dritten die als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2002 maßgeblich. Für unsere Verantwortlichkeit gegenüber den an der Übertragung beteiligten Gesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. Aktionären gelten die 327c Abs. 2 Satz 4, 293d Abs. 2 AktG in Verbindung mit 323 HGB.

15 - 7 - B. Gegenstand, Art und Umfang der Angemessenheitsprüfung Gegenstand unserer Prüfung ist nach 327c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung. Dementsprechend haben wir geprüft, ob die von der Erwerbs-KG festgelegte Barabfindung unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei der LBBH als angemessen anzusehen ist. Eine weitergehende rechtliche Prüfung, insbesondere der Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit für eine Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre und der steuerlichen Auswirkungen, haben wir nicht vorgenommen. Soweit der Übertragungsbericht die festgelegte Barabfindung und deren Ermittlung erläutert, können diese Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung herangezogen werden. Vollständigkeit und Richtigkeit des Übertragungsberichts sind im Übrigen jedoch nicht Gegenstand der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung. Der HFA hat in seiner Stellungnahme HFA 6/1988 zur Verschmelzungsprüfung wesentliche Grundsätze zur Abgrenzung der Aufgabenstellung zwischen Vorstand und Verschmelzungsprüfer aufgestellt und insbesondere festgelegt, nach welchen Methoden die Angemessenheit zu ermitteln ist. Die in HFA 6/1988 getroffenen Empfehlungen sind nach herrschender Meinung auch für die Abfindungsprüfung nach 327c AktG in Verbindung mit 293e AktG anwendbar. Wir haben sie daher unserer Prüfung zugrunde gelegt. Die Prüfung erstreckt sich danach darauf, ob die für die Berechnung der Barabfindung zugrunde gelegten Methoden den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen entsprechen, die hierbei zugrunde gelegten Daten fachgerecht abgeleitet sind und die Zukunftseinschätzungen plausibel erscheinen. Es ist die Aufgabe des Prüfers, die für die Ableitung der Barabfindung erforderliche Unternehmensbewertung nachzuvollziehen. Dagegen ist es nicht die Aufgabe des Prüfers, die für die Ableitung der Barabfindung erforderliche Unternehmensbewertung selbst durchzuführen. Der gemäß 327c Abs. 2 AktG bestellte sachverständige Prüfer hat in sinngemäßer Anwendung des 293e AktG über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prü-

16 - 8 - fungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob die festgelegte Barabfindung angemessen ist. Weiterhin ist im Bericht anzugeben, nach welchen Methoden die Barabfindung ermittelt worden ist; aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist; welche Barabfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung der vorgeschlagenen Barabfindung und der ihnen zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind. Unser Prüfungsbericht gibt das Ergebnis unserer Prüfung der Angemessenheit und der festgelegten Barabfindung wieder und stellt in diesem Zusammenhang umfassend das Prüfungsvorgehen und die Prüfungsergebnisse im Einzelnen dar. Wegen detaillierter Zahlenangaben und der ausführlichen Begründungen für die Ermittlung von Ergebnis- und Wertbestandteilen verweisen wir zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Angaben im Bewertungsgutachten, das als Anlage 7 dem Übertragungsbericht beigefügt ist. Insoweit werden die Berichtsadressaten in die Lage versetzt, zwar bereits auf der Grundlage alleine unseres Prüfungsberichts die Angemessenheit der Barabfindung nachvollziehen zu können, aber sich für weitergehende Detailinformationen bei Bedarf auch des Übertragungsberichts, insbesondere des ihm beigefügten Bewertungsgutachtens, zu bedienen.

17 - 9 - C. Prüfung des Angemessenheit der Barabfindung I. Angewandte Methoden zur Ermittlung der Barabfindung 1. Allgemeines Nach 327a Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Hauptaktionär den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Angemessen ist eine Abfindung zum vollen Wert des Anteils am Unternehmen. Der Ausscheidende soll das erhalten, was seine gesellschaftliche Beteiligung am inneren Wert des arbeitenden Unternehmens in seiner Gesamtheit wert ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG ) vom 27. April BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289 ff.). Eine rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Unternehmen gibt es nicht. Der Wert eines Unternehmens ergibt sich aus dem Nutzen, den das Unternehmen insbesondere aufgrund seiner im Bewertungszeitpunkt vorhandenen materiellen Substanz, seiner Innovationskraft, seiner Produkte und Stellung am Markt, seiner inneren Organisation sowie seines Managements in Zukunft unter Aufrechterhaltung der Unternehmenssubstanz erbringen kann. In Betriebswirtschaftslehre, Rechtsprechung und Bewertungspraxis haben sich allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze, die auf die Bewertung von Unternehmen angewandt werden, herausgebildet. Diese haben ihren Niederschlag insbesondere im IDW S 1 gefunden. Nach herrschender Auffassung und IDW S 1 ist der Wert je Aktie für Zwecke der Festlegung der Barabfindung im Rahmen eines Ausschlusses von Minderheitsaktionären grundsätzlich aus einem objektivierten Unternehmenswert unter unmittelbarer Berücksichtigung der Besteuerung der Anteilseiger abzuleiten. Dieser objektivierte Unternehmenswert stellt einen typisierten und intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus der Sichtweise eines inländischen, unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Konzept dar.

18 Ertragswert und Discounted-Cashflow-Verfahren Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele als Zukunftserfolgswert durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner. Der Zukunftserfolgswert kann nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Discounted-Cashflow- Verfahren ( DCF-Verfahren ) ermittelt werden. Bei gleichen Finanzierungsannahmen führen beide Verfahren zu identischen Unternehmenswerten. Ertragswert Der Ertragswert ermittelt sich als der mit dem Kapitalisierungszinssatz abgezinste Barwert der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus den künftigen Ertragsüberschüssen des betriebsnotwendigen Vermögens sowie den finanziellen Ergebnissen aus Veräußerungen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bzw. anderer gesondert bewerteter Vermögenswerte abgeleitet werden. Die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse stellt das Kernproblem jeder Unternehmensbewertung dar. Die in der Vergangenheit erwiesene Ertragskraft dient im Allgemeinen als Ausgangspunkt für Plausibilitätsbeurteilungen. Dabei sind im Rahmen der Bewertung nur die Überschüsse zu berücksichtigen, die aus bereits eingeleiteten Maßnahmen resultieren oder aus einem hinreichend dokumentierten und konkretisierten Unternehmenskonzept hervorgehen. Sofern die Ertragsaussichten aus unternehmensbezogenen Gründen bzw. aufgrund veränderter Markt- und Wettbewerbsbedingungen zukünftig andere sein werden, sind die erkennbaren Unterschiede zu berücksichtigen. Dabei sind so genannte echte Synergien, die unter anderem Maßnahmen, die ohne die Durchführung des Bewertungsanlasses nicht umsetzbar wären, enthalten, nicht zu berücksichtigen, während so genannte unechte Synergien, soweit sie auf das Bewertungsobjekt entfallen, zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts ist von der Ausschüttung derjenigen finanziellen Überschüsse auszugehen, die nach Berücksichtigung des zum Bewer-

19 tungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts (einschließlich der Planung von Ausschüttungen) und rechtlicher Restriktionen (zum Beispiel regulatorischer Vorgaben) tatsächlich zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. Soweit die Planung zwei Phasen unterscheidet, ergibt sich für die erste, die so genannte Detailplanungsphase, eine Aufteilung der Überschüsse in Ausschüttungen und in thesaurierte Mittel einschließlich deren Verwendung aus der Planungsrechnung selbst. Für die zweite Phase, die so genannte Phase der ewigen Rente, wird grundsätzlich typisierend unterstellt, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem der Alternativanlage ist. Für die Wiederanlage thesaurierter Mittel der zweiten Phase wird ebenfalls grundsätzlich typisierend unterstellt, dass diese entweder durch eine kapitalwertneutrale Anlage zum Kapitalisierungszinssatz vor Unternehmenssteuern oder wertgleich durch eine fiktive unmittelbare Zurechnung der Wertsteigerungen bei den Anteilseignern abgebildet werden kann. Ertragsteuerliche Einflüsse Die zu kapitalisierenden Nettozuflüsse sind nach den Empfehlungen des IDW unter Berücksichtigung der Ertragsteuern des Unternehmens und grundsätzlich der aufgrund des Eigentums am Unternehmen entstehenden Ertragsteuern der Unternehmenseigner zu ermitteln. IDW S 1 unterscheidet, wie erforderliche anlassbezogene Typisierungen vorgenommen werden können. Während bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts im Rahmen unternehmerischer Initiativen eine mittelbare Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner als sachgerecht angesehen wird, soll bei gesetzlichen Bewertungsanlässen eine unmittelbare Typisierung durch sachgerechte Annahmen zur Höhe der persönlichen Ertragsteuern sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz erfolgen. Durch die Typisierung der persönlichen Steuerbelastung bei gesetzlichen Bewertungsanlässen wird vermieden, dass ein objektivierter Unternehmenswert von der individuellen steuerlichen Situation eines jeden einzelnen Unternehmenseigners abhängig ist.

20 Die Unternehmensteuerreform 2008 hatte unmittelbare Auswirkungen auf die zu diskontierenden finanziellen Überschüsse. Auswirkungen ergaben sich sowohl bei den Unternehmenssteuern als auch bei den zu typisierenden persönlichen Ertragsteuern. Hinsichtlich der Besteuerung der Anteilseigner ist das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und die grundsätzliche Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen infolge von Wertsteigerungen (Kursgewinnen) durch das System der Abgeltungssteuer, nach dem auch Kursgewinne der Abgeltungssteuer unterliegen, ersetzt worden. Die Abgeltungssteuer beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag und unter Vernachlässigung der Kirchensteuer 26,375 % und wird für ausgeschüttete Gewinne in voller Höhe effektiv. Die effektive Besteuerung von thesaurierungsbedingten Kursrenditen ist aufgrund des Zinseffektes von der persönlichen Haltedauer des Anteilseigners abhängig. Bei der zu treffenden Annahme zum effektiven Steuersatz aus der Abgeltungssteuer für Veräußerungsgewinne ist es nach Ansicht des Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW ( FAUB ) sachgerecht, für die typisierten Anteilseigner derzeit grundsätzlich von langen Haltedauern und einer dementsprechend geringen effektiven Steuerbelastung der thesaurierten Gewinne auszugehen. Für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 wird ein typisierter effektiver Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also in Höhe der Hälfte des Nominalsteuersatzes, empfohlen. Dies entspricht im Fall einer Kursrendite nach Steuern von 5,0 % einer Haltedauer von etwa 40 Jahren. Mittelbar sind Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform 2008 bei der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes durch mögliche Veränderungen der Renditeforderung vor und nach persönlichen Ertragsteuern und der daraus abzuleitenden Marktrisikoprämien zu berücksichtigen.

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