Mindestanforderungen an eine rechtliche Regelung für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen

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1 Mindestanforderungen an eine rechtliche Regelung für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen Verfasser * : Entsorgergemeinschaften Nord GbR (EG Nord) Eiffestraße Hamburg unterstützt durch: Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern * Die Mindestanforderungen wurden von den Entsorgergemeinschaften Nord erarbeitet und mit Vertretern der Abfallwirtschaftsverwaltungen der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein erörtert. Mindestanforderungen Ersatzbaustoffrecht_Stand doc

2 - 2 - Mindestanforderungen an eine rechtliche Regelung für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen Allgemeine Anforderungen Der Umgang mit mineralischen Abfällen setzt ein in sich schlüssiges, verständliches und vollzugstaugliches Gesamtkonzept voraus, das - sämtliche Entsorgungswege und Verwertungsoptionen für mineralische Abfälle umfasst, - die Anforderungen an die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung systematisch und widerspruchsfrei miteinander verbindet, - im Einklang mit den bestehenden abfallrechtlichen Regelungen steht und - zugleich die wasser- und bodenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt. Es muss folgende Bereiche berücksichtigen und die Schnittstellen zu diesen sowie zu deren bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen widerspruchsfrei definieren: - Verwertung in Bauprodukten - Verwertung in technischen Bauwerken - Verfüllung von Abgrabungen und Steinbrüchen (BBodSchV) - Verwertung in anderen bodenähnlichen Anwendungen (BBodSchV) - Verwertung in der durchwurzelbaren Bodenschicht (BBodSchV) - Verwertung im Bergbau über Tage (auf Kali- und Steinkohlehalden sowie in Braunkohlentagebauen) - Versatz im Bergbau unter Tage (Versatzverordnung) - Verwertung, Beseitigung auf Deponien (Deponieverordnung) Diese verschiedenen Verwertungsoptionen müssen in einem Gesamtkonzept aufeinander abgestimmt und rechtssicher von den Beseitigungsoptionen sowie den Pflichten zur Gefahrenabwehr (Verhinderung schädlicher Gewässer- bzw. Bodenveränderungen) abgegrenzt werden. Die neuen Regelungen müssen sich insbesondere an den Bedürfnissen beim Umgang mit dem mit Abstand größten Abfall-Massenstrom Bodenaushub und Bauschutt orientieren, da das Aufkommen dieses Abfallstroms mit ca. 173 Mio. t

3 - 3 - einem Anteil von 85% aller mineralischen Abfälle entspricht. Der Umgang mit den anderen industriellen mineralischen Abfällen mit einem Aufkommen von 28 Mio. t und einem Anteil von 15% ist in die diesbezüglichen Regelungen zu integrieren. Die Begriffsbestimmungen sämtlicher Regelungen der betroffenen Rechtsbereiche müssen harmonisiert, durchgängig und umfassend sein. Dies betrifft sowohl die Definition der Begriffe für die verschiedenen Materialien/Abfälle als auch die Begriffe für die chemischen Parameter. Die Regelung muss hinsichtlich der festgelegten materiellen Anforderungen vollständig, aussagekräftig und abschließend sein. Der Verweis auf technische Vorschriften anderer Arbeitsbereiche wird abgelehnt, wenn diese eine andere Rechtsqualität besitzen (z.b. Regelungen der FGSV). Die Untersuchungsergebnisse für die Bewertung von mineralischen Abfällen, die nach der einen Vorschrift gewonnen worden sind, müssen auf Entsorgungswege nach anderen Vorschriften übertragbar und dort anwendbar sein (Deponie, Verfüllungsmaßnahme, technisches Bauwerk, bergbauliche Rekultivierung, Bauprodukt). Die neuen Regelungen müssen mindestens einen ebenso einfachen, widerspruchsfreien und rechtssicheren Vollzug für alle an der Recycling- und Entsorgungskette Beteiligten (Bauherren, Gutachter, Bauwirtschaft, Aufbereiter, Abnehmer, Entsorger, Behörden) ermöglichen wie die derzeitigen Regelungen. Der Vollzugs- und Bürokratieaufwand dürfen nicht zunehmen und es dürfen vor allem keine Regelungslücken oder Widersprüche zwischen den einzelnen Vorschriften entstehen. Übergreifende abfallwirtschaftliche Anforderungen Es sind die im einschlägigen Bundesumweltrecht gebräuchlichen Begriffe und Bezeichnungen zu harmonisieren. Den einzelnen Abfallarten sind Abfallschlüssel zuzuordnen. Diese Anforderung ergibt sich bereits aus 2 der Abfallverzeichnisverordnung. Die gängigen abfallwirtschaftlichen Grundsätze sind zu berücksichtigen: - Vermischungsverbot zur Verdünnung, - Verdünnungsverbot,

4 Behandlung mit Zement oder anderen Bindemitteln gilt nicht als vollständige Stabilisierung. Es sind Anforderungen für alle relevanten Abfallarten festzulegen. Hierzu gehören auch Anforderungen an die Verwertung von bitumen- und teer-/ pechhaltigem Straßenaufbruch. Für die Einstufung und Bewertung von ausgebauten Ersatzbaustoffen sind Anforderungen festzulegen. Hierzu gehört auch die Festlegung entsprechender Abfallschlüssel in der Abfallgruppe 17 Bau- und Abbruchabfälle. Die für die einzelnen Abfallarten maßgeblichen Parameter (Feststoffgehalte, Eluatkonzentrationen) sind abfallspezifisch festzulegen. Darüber hinaus sind für Bodenmaterial und Bauschutt weitere Parameter festzulegen, die die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung bei unspezifischem Verdacht (bauliche Nutzung oder Infrastrukturnutzung von Flächen oder Bauwerken) sowie bei spezifischem Verdacht (z. B. Bodenmaterial von Sanierungsflächen, Abbruch kontaminierter Gebäude auf Industriestandorten) ermöglichen. Die Verdachtsmomente ergeben sich aus einer historischen Betrachtung der Vornutzung. Es sind Anforderungen an die Bewertung von Gemischen festzulegen, die am Anfallort (z.b. Flächenrecycling, Straßenbaumaßnahme) entstehen. Bei schadstoffhaltigen Abfällen, das heißt bei Abfällen mit hohen Feststoffgehalten entsprechend der Einbauklasse 2 der LAGA M20, ist das Verbot der Schadstoffanreicherung bei der Verwertung wie folgt zu berücksichtigen: - Einbau nur in oberirdische Großbaumaßnahmen, - Einbau nur in Maßnahmen ohne häufige Aufbrüche, - kein Einbau in Deckschichten ohne Bindemittel, - Einbau außerhalb bestimmter Schutzgebiete, - Dokumentation des Einbaus (soweit erforderlich, siehe Gütesicherung und Dokumentation).

5 - 5 - Anforderungen an die Probenahme und an die Untersuchung Der mineralische Abfall muss am Anfall-/Entstehungsort untersucht werden, um mit den entsprechenden Untersuchungsergebnissen die Grundlage für Einstufung der Abfälle sowie die Bewertung der Schadlosigkeit zu schaffen und den (weiteren) Entsorgungsweg (Verwertung, Beseitigung) rechtssicher festlegen/entscheiden zu können. Als Anfall-/Entstehungsort kommen in Frage: - Gebäude/Bauwerk vor dem Abbruch, Bauwerksstandort/-fläche/-trasse vor Beginn der Baumaßnahme, - Baumaßnahme (Untersuchung während der Baumaßnahme), - Sanierungsstandort (z.b. beim Flächenrecycling), - Aufbereitungsanlage (Eingangsuntersuchung), - Aufbereitungsanlage (Untersuchung des aufbereiteten Abfalls), - Eingangsbereich einer Deponie, - Einbauort (z.b. Baustelle, Verfüllung, Deponie). Das zu entsorgende Objekt (z.b. Bauwerk; Verkehrsfläche), der bei der Baumaßnahme anfallende mineralische Abfall und die in Aufbereitungsanlagen hergestellten Sekundärbaustoffe müssen nach einheitlichen Anforderungen beprobt werden Es ist eine Regelung für den Umgang mit Kleinmengen zu ergänzen, die insbesondere den diesbezüglichen Untersuchungsbedarf festlegt und abgrenzt. Liegen bei Bodenmaterial aufgrund der Vorermittlung keine Hinweise auf anthropogene Veränderungen und geogene Stoffanreicherungen vor, sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich. Die gewonnene Probe muss mit einem einheitlichen Untersuchungsverfahren, das für alle Entsorgungsoptionen anzuwenden ist, als Grundlage für die Bewertung des Sickerwassers untersucht werden. Wenn in der Deponieverordnung weiterhin der Schüttelversuch mit einem Wasser-Feststoffverhältnis von 1:10, vorgeschrieben wird, ist dieser auch bei der Untersuchung von mineralischen Abfällen zur Verwertung anzuwenden. Das Säulenperkolationsverfahren wird abgelehnt, weil es im Hinblick auf die ohnehin zu treffenden Annahmen bei der Ableitung der Zuordnungswerte keine zusätzliche Genauigkeit bei der Bewertung der Abfälle bringt, bei den masserele-

6 - 6 - vanten Abfällen (Boden, Bauschutt) schwierig zu handhaben ist und die etwa fünffachen Kosten eines Schüttelversuches verursacht. Für die Untersuchung der Schadstoffkonzentrationen und -gehalte sind für sämtliche Entsorgungswege einheitliche Analyseverfahren und Schwankungsbreiten vorzugeben. Für chemische Untersuchungen sind anerkannte Umweltlaboratorien zuzulassen. Die Verpflichtung, Untersuchungen durch anerkannte RAP-Stra-Prüfstellen durchführen zu lassen, wird abgelehnt. Ableitung von Zuordnungswerten Die Zuordnungswerte (Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen) sind erst dann abzuleiten und festzulegen, wenn Einvernehmen über die grundsätzlichen Anforderungen an das Gesamtkonzept einer rechtlichen Regelung erzielt worden ist. Die Zuordnungswerte für die jeweils maximal zulässigen Schadstoffkonzentrationen sind auf der Grundlage des für alle Entsorgungswege festgelegten Untersuchungsverfahrens abzuleiten (siehe Anforderungen an die Untersuchung). Bei der Festlegung der Zuordnungswerte ist unabhängig von dem rechnerischen Ergebnis der Ableitung/Modellierung ein ausreichender Abstand zu den Zuordnungswerten einzuhalten, die für die Ablagerung von Abfällen gelten (Deponieklasse I). Bei der Festlegung von Zuordnungswerten ist sicherzustellen, dass diese nicht mit den Prüfwerten der BBodSchV kollidieren und zu diesen einen ausreichenden Abstand haben. Zum Zeitpunkt des Einbaus darf nach den Maßstäben der Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung gegeben sein (Altlastverdacht). Zuordnung der Abfälle zu Entsorgungswegen Das Gesamtkonzept muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass mineralische Abfälle mit Untersuchungsergebnissen, die auf der Grundlage einer geeigneten Probenahme am Anfallort und einem einheitlichen und alle Bewertungserfordernisse umfassenden Untersuchungsverfahren gewonnen wurden, wie bisher unterschiedlichen Entsorgungswegen zugeordnet werden können. Das heißt, mi-

7 - 7 - neralische Abfälle müssen den unterschiedlichen Entsorgungswegen auf der Grundlage einer Untersuchung zugeordnet werden können. Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen Für die Verfüllung von Abgrabungen ist grundsätzlich nur geeignetes Bodenmaterial zuzulassen, das nicht mit anderen Abfällen vermischt wird. Sofern dies für technische Zwecke erforderlich ist, darf auch aufbereiteter Bauschutt eingesetzt werden. Das grundsätzliche Konzept der Einbauklasse 0* (TR Boden der LAGA- Mitteilung 20) für die Verfüllung von Abgrabungen ist zu übernehmen. Der organische Gehalt des Bodenmaterials für die Verfüllung ist stringent zu begrenzen. Höhere TOC-Gehalte sind nur für natürliches, unvermischtes Bodenmaterial zulässig, das herkunftsbedingt natürlich erhöhte organische Gehalte aufweist (z.b. Klei-, Torf-, Marschböden), aus der Region stammt und an vergleichbaren Standorten verfüllt wird. Gütesicherung und Dokumentation Die Regelung muss praxisgerechte, materialspezifische und umfassende Anforderungen an eine Gütesicherung enthalten. Eine ausschließliche Überwachung am Einbauort ist aus Gründen mangelnder Rechtssicherheit und fehlender Qualitätskontrolle bei der Zuführung von Materialien in Aufbereitungsanlagen völlig inakzeptabel. Die Gütesicherung muss die gesamte Kette von der Entstehung der Abfälle über ihre eventuelle Aufbereitung bis zum Einbau umfassen. Eine Dokumentationspflicht für den Einbau von mineralischen Abfällen ist nur für die Einbauklasse 2 vorzusehen. Stand:

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