Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3)

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1 Botschaft zum Entwurf des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (Artikel 58 Absatz 3) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident, Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Wir haben die Ehre, Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Änderungsentwurf zum Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 zu unterbreiten. Nachdem der Walliser Grosse Rat das oben erwähnte Gesetz 2010 angenommen hat, schlägt der Staatsrat eine Änderung des Artikels 58 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber vor. 1. Einleitung Die jüngsten Entscheide des Kantonsgerichts, welche vom Bundesgericht bestätigt wurden, enthalten eine abweichende Interpretation des Artikels 58 des neuen Gesetzes über das Personal des Staates Wallis (nachfolgend: Personalgesetz), als dies vom Gesetzesgeber ursprünglich vorgesehen war. Darüber hinaus wurde die Änderung des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule betreffend die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die Anstellungsbehörde, sollte während der Kündigungsfrist eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall auftreten, durch den Grossen Rat am 18. Dezember 2014 verabschiedet. Die von der CSPO hinterlegte Motion, welche die Gleichbehandlung des Staatspersonals mit dem Lehrpersonal bezüglich des Schutzes des Personals bei Arbeitsunfähigkeit während einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verlangt (N vom ), wurde durch den Grossen Rat am 18. Dezember 2014 genehmigt und dem Staatsrat zur Umsetzung weitergeleitet. Dies bestätigt die Notwendigkeit, den Art. 58 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis zu ändern, damit der Kanton Wallis Anstellungsverhältnisse seiner Mitarbeiter auflösen kann, wenn dies gerechtfertigt ist, insbesondere bei Mängeln in der Leistung oder des Verhaltens und sich der Mitarbeiter in der Situation der Arbeitsunfähigkeit befindet.

2 2. Aktuelle gesetzliche Grundlagen 2.1. Das Gesetz über das Personal des Staates Wallis Die Artikel 58 und 59 des Personalgesetzes lauten aktuell wie folgt: Art. 58 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber 1 Nach der Probezeit kann die zuständige Behörde eine unbefristete Anstellung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. 2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) Wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung. Art. 59 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsunfähigkeit 1 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die zuständige Behörde die Anstellung auf das Datum, welches dem Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht. 2 Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die allfällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten entsprechende Stelle frei ist. Anlässlich der Erarbeitung des Gesetzes über das Personal im Jahre 2010 war der Wille des Gesetzgebers folgender: - dass der Kanton Wallis das Dienstverhältnis der Mitarbeiter, die den Anforderungen (aufgrund von Mängeln) nicht genügen, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auflösen (kündigen) kann (Artikel 58) und dies unabhängig davon, ob sie arbeitsunfähig sind oder nicht (mit anderen Worten, ohne Schutz vor einer Kündigung zur Unzeit, nach dem Vorbild von Art. 336c des Obligationenrechts). Dies entsprach der Beibehaltung der Gesetzgebung und der zuvor geltenden Praxis; - dass die während einer langen Zeit kranken Personen Anrecht auf Besoldung (Lohnzahlung) bis zu dessen Erlöschen haben (im Prinzip 13.5 Monate) und dass lediglich zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis nach der Art. 59 Personalgesetz endet. In diesem Moment erhalten die Personen (im Prinzip) die Leistungen der PKWAL und der IV. Dieser Artikel war neu im Vergleich zur Gesetzgebung über das Personal, welche 2010 angenommen wurde. Das Kantonsgericht hat jedoch geurteilt, dass alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt einer Auflösung des Dienstverhältnisses oder danach, krank sind, auch bei mangelhafter/-m Leistung/Verhalten, in den Genuss des Gehaltsanspruchs bis zu dessen Erlöschen gemäss dem 2010 neu eingeführten Art. 59 Personalgesetz kommen. Es empfiehlt sich also, die Gesetzgebung zu ändern, damit einzig die Mitarbeiter, deren Ende des Dienstverhältnisses durch krankheitsbedingte Abwesenheiten bedingt ist und die für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar wären, ihr Gehalt bis zum Ablauf beziehen. Hingegen sollen jene Mitarbeiter, die wegen mangelhafter/-m Leistung/Verhalten entlassen wurden, im Krankheitsfall einen eingeschränkten Schutz, der den Standards des Obligationenrechts entspricht, erhalten. Message/Botschaft 2 / 5

3 2.2. Das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule Art. 64 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde 1 Während einer Anstellung auf unbestimmte Zeit kann die zuständige Behörde aus objektiven Gründen das Dienstverhältnis auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung kündigen. 2 Ein solcher Grund liegt namentlich in folgenden Fällen vor: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel bei den Leistungen und/oder beim c) Wegfall einer der in der Verordnung oder Anstellungsverfügung festgelegten Anstellungsbedingungen. 3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls während der Kündigungsfrist, wird die Kündigungsfrist von vier Monaten um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten und dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. Art. 65 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige Anstellungsbehörde bei bleibender Arbeitsunfähigkeit Pensionierung Für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis anwendbar. Mit der Änderung des Artikels 64 dieses Gesetzes (hinzufügen des vorher nicht vorhandenen Absatzes 3) hat der Grosse Rat einen Schutz gegen die Kündigungen zur Unzeit (in Analogie zum Obligationenrecht) eingeführt. Dieser beinhaltet, dass bei Mängeln (Leistung oder Verhalten), welche ein Ende des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden, die Kündigungsfrist bei einem kranken oder verunfallten Mitarbeiter, im Verhältnis zu seiner Anstellungsdauer, jedoch maximal bis zu 180 Tagen, verlängert werden kann. 3. Motion betreffend Gleichstellung des Staatspersonals mit dem Lehrpersonal (n ) Damit die durch den Grossrat genehmigte Motion, welche die Gleichstellung zwischen den Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung und dem Lehrpersonal fordert, umgesetzt werden kann, muss eine Anpassung des Art. 58 des Personalgesetzes (19. November 2010) dem Grossen Rat unterbreitet werden, die inhaltlich der Formulierung des oben erwähnten Artikel 64 entspricht. 4. Änderungsentwurf des Artikels 58 Absatz 3 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis Art. 58 Ordentliche Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch den Arbeitgeber 1 Nach der Probezeit kann die zuständige Behörde eine unbefristete Anstellung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. Message/Botschaft 3 / 5

4 2 Ein solcher Kündigungsgrund besteht insbesondere in folgenden Fällen: a) wiederholte oder dauerhafte Mängel in der Leistung und/oder im c) Wegfall einer der Anstellungsbedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung. ³Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall während der Kündigungsfrist wird die Kündigungsfrist um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, 90 Tage während des zweiten bis dritten Dienstjahres und 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. Wie bereits erwähnt, wird angestrebt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass einzig die Mitarbeiter, deren Ende des Dienstverhältnisses durch krankheitsbedingte Abwesenheiten bedingt ist und die für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar wären, ihr Gehalt bis zum Ablauf beziehen. Hingegen die Mitarbeiter, die wegen Mängeln (Leistung oder Verhalten) entlassen wurden, auch im Krankheitsfall einen eingeschränkten Schutz erhalten, der den Standards des Obligationenrechts entspricht. Gemäss dem Obligationenrecht, ist es nicht möglich einem Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit zu kündigen. Sollte dennoch eine Auflösung des Dienstverhälrnisses während dieser Zeit erfolgen, ist diese nach Massgabe des OR als nichtig zu bezeichnen. Jedoch soll im öffentlichen Recht, die Krankheit nicht die Ungültigkeit eines Entscheids zur Folge haben. Es soll der Anstellungsbehörde obliegen, ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch des betroffenen Mitarbeiters hin in Wiedererwägung zu ziehen und deren Wirkung zu verschieben.. 5. Schlussfolgerung Die Änderung des Artikels 58 erlaubt somit das: 1. Auflösen der Anstellungsverhältnisse von Mitarbeitern, welche nicht zufriedenstellend sind, ohne ihnen im Krankheitsfall bis zur Dauer von 13.5 Monaten einen Lohn zahlen zu müssen; 2. Zur Verfügung stellen eines angemessenen, den Grundlagen des Obligationenrechts entsprechenden, Schutzes für die wegen Mängeln (Leistung oder Verhalten) gekündigten Mitarbeitenden, die während der Kündigungsfrist wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden; 3. Beibehalten des Anspruchs auf Lohnzahlung für diejenigen Personen, deren Ende des Dienstverhältnisses aufgrund von Auswirkungen ihrer Krankheit erfolgt; 4. Umsetzen der Motion, welche die Gleichbehandlung zwischen den Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung und dem Lehrpersonal verlangt. Wir hoffen, dass der Grosse Rat diese vorgeschlagene Änderung des Artikels 58 Absatz 3 annehmen wird, welche die Umsetzung der oben erwähnten Motion verfolgt, nämlich die Gleichbehandlung zwischen dem Personal der Verwaltung und dem Lehrerpersonal. Message/Botschaft 4 / 5

5 In dieser Erwartung versichern wir Sie, sehr geehrter Herr Grossratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unserer vorzüglichen Hochachtung und empfehlen Sie, samt uns, dem Machtschutz Gottes. Sitten, den 24. August 2016 Die Präsidentin des Staatsrates: Esther Waeber-Kalbermatter Der Staatskanzler: Philipp Spörri Beilage: - Entwurf zum Gesetz über das Personal des Staates Wallis, Artikel 58 Message/Botschaft 5 / 5

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