Teil 3. Sanktionen A. Verfall, 73 ff. StGB B. Einziehung, 74 ff. StGB C. Sonstige Sanktionen
|
|
- Ewald Gärtner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A. Verfall, 73 ff. StGB B. Einziehung, 74 ff. StGB C. Sonstige Sanktionen
2 A.Verfall, 73 ff. StGB I. Einleitende Bemerkungen 1. Struktur der Regelung 73 Abs. 1, unmittelbare Vorteile; Abs. 2, mittelbare Vorteile (Nutzungen, Surrogate); 73a, Wertersatz; 73d, erweiterter Verfall.
3 73 StGB. Voraussetzungen des Verfalls (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. (3) 73a StGB Verfall des Wertersatzes Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. 73d StGB Erweiterter Verfall (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.
4 I. Einleitende Bemerkungen 2. Zweck 3. Nettoprinzip vs. Bruttoprinzip 4. Rechtsnatur des Verfalls Der Verfall ist keine Strafe und auch keine - in Bezug auf das Schuldprinzip - strafähnliche Maßnahme. Er ist vielmehr eine Maßnahme eigener Art. (BGHSt 47, 369, 373). Str.
5 II. Voraussetzungen 1. rechtswidrige Tat 2. erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 3. kein Ausschluss ( 73 I 2 StGB) 4. Umfang des Verfalls
6 II. Voraussetzungen 1. rechtswidrige Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. - Schuld ist nicht erforderlich (BGHSt 47, 369, 373). And. eine Literaturmeinung, wegen des angeblichen Strafcharakters des Verfalls. - auch Fahrlässigkeitsdelikte (BGHSt 57, 79, 81). - auch versuchte Taten (BGH NZWiSt 2014, 61, 64 Rn. 89).
7 II. Voraussetzungen 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Etwas : Erhöhung des wirtschaftlichen Werts des Vermögens, die dem Beteiligten zugeflossen ist. - Dritteigentümerverfall: 73 IV StGB: Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. Betrifft insb. Fälle, in denen die Übereignung wegen 134, 138 BGB nichtig ist (etwa wegen Bestechung). - Bruttoprinzip ist bei der Bestimmung des Erlangten nicht einschlägig (etwa BGHSt 50, 399, 310).
8 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Erlangen: Erwerben der faktischen Mitverfügungsgewalt über den Gegenstand (BGHSt 53, 179, 180). - Tatsächlicher Vorgang, unabhängig von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (BGHSt 53, 179, 180). - Liegt auch beim sog. Durchgangserwerb vor. Selbst wenn ein Rauschgifthändler dieselben Geldscheine, die er von den Käufern erhält, unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten weitergibt, werden diese Beträge zunächst Bestandteil seines Vermögens und unterliegen dem Verfall. (BGHSt 53, 179, 181). - Bei Gehilfen und Mittätern: gesamtschuldnerische Haftung aller (BGHSt 56, 39, 45 ff.). Str.
9 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. für die Tat oder aus ihr aus der Tat erlangt sind Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands zufließen (etwa BGHSt 57, 79, 83). Unmittelbarkeit: erfasst wird nur der Vermögenszuwachs, den der Beteiligte gleichsam spiegelbildlich aus der Tat erzielt hat, also dasjenige, was als Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet werden kann (BGHSt 57, 79, 83).
10 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat für die Tat oder aus ihr (schwere) Beispiele: bei einer Bestechung zur Erhaltung eines Auftrags bzw. zum Abschluss eines Vertrags die Auftragserlangung bzw. den Vertragsabschluss, nicht der vereinbarte Werklohn; sein Wert bemisst sich insb. nach dem zu erwartenden Gewinn (BGHSt 50, 299, 310). bei einem Verstoß gegen ein Genehmigungserfordernis in einem Fall, in dem die Genehmigung hätte erteilt werden müssen, sind nur die Aufwendungen, die durch das Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens erspart worden sind, aus der Tat erlangt (BGHSt 57, 79, 84).
11 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat für die Tat oder aus ihr für die Tat: Vorteile, die dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung oder eine Provision nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen. Verfall einer Bargeldmenge (OLG Hamm, NStZ-RR 2012, 272): die auf 73 I 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls einer aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge (setzt) mithin voraus, dass für jede einzelne Banknote und für jede einzelne Münze die Feststellung getroffen wird, dass diese für die Tat oder aus ihr erlangt wurde. Die Regelung über den Verfalls des Wertersatzes ( 73a StGB) gestattet keinen Zugriff auf die konkreten Scheine und Münzen, sondern gewährt dem Staat nur einen Zahlungsanspruch in der Höhe des Vorteilswerts.
12 3. Kein Ausschluss gem. 73 I 2 StGB 73 I 2 StGB: Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Wegen 73 I 2 StGB wird der Verfall praktisch nur bei Delikten gegen Kollektivrechtsgüter angeordnet. Totengräber des Verfalls. s.a. 111i V StPO Bezieht sich nur auf das aus der Tat Erlangte. rechtliche Existenz des Anspruchs ausreichend; irrelevant, ob das Opfer ihn auch geltend macht (s. BGH NStZ 2006, 621). and. bei Verzicht oder Verjährung. Verletzter: nur der Träger eines Individualrechtsguts (und nicht etwa das Landeskriminalamt oder ein Bundesland); zu bestimmen nach dem historischen Sachverhalt, nicht nach der Strafvorschrift, die den Schuldspruch trägt.
13 4. Umfang des Verfalls Bruttoprinzip, 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Wortlaut nicht mehr (wie in der bis 1992 geltenden Gesetzesfassung) des Vermögensvorteils. Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, für verfallen zu erklären ist (BGHSt 47, 369, 370). D.h.: Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
14 4. Umfang des Verfalls Nutzungen, 73 II 1 StGB: Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. der Verfall muss zwingend auf sie erstreckt werden. Surrogate, 73 II 2 StGB: Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
15 4. Umfang des Verfalls Wertersatz, 73a StGB: Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. auch zwingend. Von zentraler Bedeutung in der Praxis.
16 4. Umfang des Verfalls Härteklausel, 73c I StGB: Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. s. etwa BGHSt 50, 299 (313) Kölner Müllskandal; 51, 65.
17 5. Sonstige Fragen a) Verfall bei Handeln für Dritte, 73 III StGB Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn. wichtig insb. weil dadurch ein unternehmensbezogener Verfall möglich wird. - rein faktisches Handeln genügt. - nach der Rspr.: Bereicherungszusammenhang erforderlich. Gegeben bei Vertretungsfällen und Verschiebungsfällen, nicht dagegen bei Erfüllungsfällen (BGHSt 45, 235, 245 ff.).
18 5. Sonstige Fragen b) Erweiterter Verfall, 73d StGB 73d I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. enger Anwendungsbereich, insb. organisierte Kriminalität (zb 261 VII 2 StGB; 33 I BtMG Verfassungsgemäß, s. BVerfGE 110, 1 Subsidiär ggü 73 I verfassungskonforme restriktive Auslegung: Überzeugung erforderlich (BGHSt 40, 371, 373).
19 B. Einziehung ( 74 ff. StGB; auch 22 ff. OWiG) I. Rechtsnatur - eine Strafe, wenn es um die Einziehung gem. 74 II Nr. 1 StGB geht (sie setzt Schuld voraus); - und eine Maßregel, wenn es um einen Einziehung gem. 74 II Nr. 2 StGB geht (die deshalb schuldunabhängig ist, s. 74 III StGB).
20 II. Gegenstand ( 74 I StGB) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht, sog. producta sceleris; - gefälschte Urkunde; Falschgeld und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sog. instrumenta sceleris. - Tatwaffe Nicht aber die Früchte des Verbrechens, scelere quaesita; diese sind Gegenstand des Verfalls
21 III. Rechtsfolge Die Gegenstände können eingezogen werden: Ermessensentscheidung.
22 C. Sonstige Sanktionen I. Abschöpfung des Mehrerlöses, 8 ff. WiStG gilt für Zuwiderhandlungen nach 1-6 WiStG Nettoprinzip. Tritt an die Stelle des Verfalls, 8 IV WiStG.
23 C. Sonstige Sanktionen II. Geldbuße, 1, 17 OWiG 17 OWiG. Höhe der Geldbuße (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
24 C. Sonstige Sanktionen III. Weitere Sanktionen von besonderer Relevanz etwa 45 I StGB (Verlust der Amtsfähigkeit) 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit) 32 ff. GWB 30 OWiG (Verbandsgeldbusse), s.u.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Hinweis: Diese Auszüge aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Erster Teil Allgemeine
MehrOrdnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht Geldbuße und Nebenfolgen D. Klesczewski/N. Lieber 1 Hinweise: Fortsetzung der Vorlesung Nächste Woche: Verbandsgeldbuße (DK) Ab übernächster Woche: Bußgeldverfahren (NL) Zum Nachlesen:
MehrBußgeldkatalog für Verstöße gegen. 56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen 56 Abs. 1 Nr. 52 56 GwG Stand: 22.10.2018 A. Allgemeiner Teil I. Anwendungsbereich Der folgende Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes ist von der für die Verfolgung
MehrDie Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Holger Schütt Generalstaatsanwaltschaft Rostock
Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Holger Schütt Generalstaatsanwaltschaft Rostock 1 Reform der Vermögensabschöpfung In Kraft getreten seit dem 01.07.2017 gilt für alle Ermittlungs-,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. März in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 569/18 URTEIL vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070319U5STR569.18.0
MehrDie Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile im Ordnungswidrigkeitenrecht
Die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile im Ordnungswidrigkeitenrecht Von Dr. Johann Drathjer Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
MehrOrdnungswidrigkeiten I Materielles Recht. Fahrverbot, Einziehung, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski
Ordnungswidrigkeiten I Materielles Recht Fahrverbot, Einziehung, Teil 1 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Ordnungswidrigkeiten Materielles Recht Hinweise Zum
MehrGesetzentwurf Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Fragen und Antworten -
Gesetzentwurf Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Fragen und Antworten - 1. Warum wird die strafrechtliche Vermögensabschöpfung neu geregelt? Das Vertrauen in unseren Rechtsstaat beruht
MehrDie einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
MehrErklärung des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der 123 und 124 GWB sowie zum Ausschluss bei schwerwiegendem Verstoß gegen SchwarzArbG, AEntG und MiLoG I. Ich/Wir erkläre/n, dass keine
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Köln, im Dezember 2018 Anschrift Internet Werderstraße 34, 50672 Köln www.bag.bund.de Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) - 2 - Allgemeiner
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
MehrVorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 16
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 8 Abkürzungsverzeichnis... 16 1 Einstieg in das Vermögensabschöpfungsrecht... 22 1.1 Entwicklung des Vermögensabschöpfungsrechts... 22 1.2 Anwendungsbereich
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrEigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Name des Bieters Hinweis: Falls eine der in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Erklärungen nicht abgegeben werden
MehrDie persönliche Haftung von Geschäftsführern, Organmitgliedern und sonstigen Repräsentanten auf Schadenersatz bei Kartellverstößen
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Organmitgliedern und sonstigen Repräsentanten auf Schadenersatz bei Kartellverstößen Frankfurt am Main, 8. Oktober 2014 Dr. Michael Weigel Dornbracht Entscheidung
MehrStrafrechtliche Vermögensabschöpfung und Insolvenz
Strafrechtliche Vermögensabschöpfung und Insolvenz 9. NIVD Jahrestagung Berlin, 2. Sept. 2016 02.09.2016 Rechtsanwalt Christof Püschel 1 A. Vermögensabschöpfung de lege lata Verfall gem. 73 Abs. 1 S. 1
MehrDeutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
MehrIV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG
IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung 2. Geschäftsherrenhaftung 3. Betriebliche Aufsichtspflichtverletzung, 130 OWiG IV. Unterlassungsdelikte 1. Produkthaftung Garantenstellung aus Ingerenz? Lederspray:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten
MehrEigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB
Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß 123, 124 GWB Labor Berlin Charité Vivantes GmbH Seite 1 von 6 Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach 123 GWB gemäß Ziffer III.2.2) (1) der Bekanntmachung
MehrInhaltsüberblick. Rechtsgrund und Rechtsfolgen im Bereicherungsrecht
Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis II. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse III. Gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Geschäftsführung ohne Auftrag 2. Deliktsrecht/Unerlaubte Handlungen
MehrRechtsnachfolge im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht. Gedanken zum Diskussionsentwurf des BMJ
Rechtsnachfolge im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht. Gedanken zum Diskussionsentwurf des BMJ Dr. Christian Heinichen 4. Juli 2012 Page 2 Gliederung I. Diskussionsentwurf des BMJ II. III. IV.
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #12. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2017 #12 Nebenfolgen 45: Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrB hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
MehrWirtschaftsstrafrecht
Grundrisse des Rechts Wirtschaftsstrafrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Petra Wittig 4. Auflage 2017. Buch. XXXII, 643 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70545 8 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Strafrecht
MehrAnspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB
Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #12. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2018 #12 Berufsverbot 70 Eine rechtswidrige Tat wird unter Missbrauch
MehrOrdnungswidrigkeitenrecht
Ordnungswidrigkeitenrecht Zuwiderhandlung im Verband; Verbandsgeldbuße Prof. Dr. D. Klesczewski 1 Hinweise: Zum Nachlesen: Klesczewski, Ordnungswidrigkeitenrecht, Rn. 527-576; Rn. 644-674 Zu 9 OWiG/ 14
MehrGefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224
MehrBußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
MehrErklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung
Erklärung zu Ausschlussgründen sowie zu Maßnahmen der Selbstreinigung und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit (vom Bewerber bzw. jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie von Dritten, auf deren Eignung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0
MehrIn allen Fällen sind die Grundsätze des 17 Abs. 3 und 4 OWiG zu beachten.
Bußgeldkatalog Landkreis Güstrow zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2002, S. 2730), das nach Ratifizierung des Staatsvertrages der Länder am 01. April 2003 in Kraft getreten ist
MehrKonsequenzen illegalen Sprayens
Konsequenzen illegalen Sprayens 303 StGB: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder eine Sache unbefugt, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehend im Erscheinungsbildes verändert, wird
MehrStrafrecht. Eine Einführung für die. Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel. Die gezeigten PowerPoint Folien
Strafrecht Eine Einführung für die Schulung des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Kiel Die gezeigten PowerPoint Folien (soweit sie nicht Bestandteil des Skripts sind) Tatbestand - Rechtswidrigkeit
MehrBekanntmachung Nr. 38/2006
Bekanntmachung Nr. 38/2006 über die Festsetzung von Geldbußen nach 81 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen - Bußgeldleitlinien
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrDie Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. VID-Kongress am 4. November 2016 in Berlin
Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung VID-Kongress am 4. November 2016 in Berlin Anlass der Reform Koalitionsvertrag 18. LP Das Recht der Vermögensabschöpfung werden wir vereinfachen, die
Mehr13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB)
I. Systematische Einordnung 13: Körperverletzung mit Todesfolge ( 227 StGB) Bei 227 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Hat eine vorsätzlich begangene Körperverletzung den Tod des
Mehr6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2018 6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von 250.000 an sich aus 816 I 1 i. V. m. 1368 BGB
MehrD. Aussetzung ( 221 StGB)
D. Aussetzung ( 221 StGB) (1) Wer einen Menschen 1.in eine hilflose Lage / versetzt oder 2.in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
MehrJugendgerichtsgesetz 1998 JGG
Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG Rausch und Recht, 11.05.2016 Thomas Schwarzenbrunner, Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Ein gesundes Oberösterreich ist unser Ziel! Die Abteilung Gesundheit Handlungs- und Geschäftfähigkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -
MehrTäuschung und Drohung, 123
Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
MehrStudienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern
Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrDer Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB)
1 Der Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB) Prof. Dr. Michael Jasch 2 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
MehrEigenerklärung über den Ausschluss von Unzuverlässigkeitsgründen nach 123 und 124 GWB
Bitte unterzeichnen Sie diese Erklärung. Eine fehlende Unterzeichnung dieser Anlage führt zum Ausschluss des Angebotes. Diese Erklärung muss mit Angebotsabgabe unterzeichnet vorgelegt werden. Eine Nachreichung
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrStudienvereinigung Regionalgruppe Rheinland
Studienvereinigung Regionalgruppe Rheinland Die neue Konzernhaftung im Bußgeldrecht - 81 und 81a nach der 9. GWB-Novelle 7. November 2017 Christof Vollmer Bundeskartellamt 10. Beschlussabteilung 2 Die
MehrVermögensabschöpfung in der Praxis
Strafverteidigerpraxis: StVP 1 Vermögensabschöpfung in der Praxis von Thomas Rönnau 1. Auflage Vermögensabschöpfung in der Praxis Rönnau wird vertrieben von Thematische Gliederung: Allgemeines Verlag C.H.
MehrGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Geltungsbereich 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 326/16 URTEIL vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR326.16.0
MehrERKLÄRUNG. zu 123 GWB
zu 123 GWB Ich/wir erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 5. Stunde: 28 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster 28 StGB Grundgedanke: Jeder Beteiligte (Täter, Teilnehmer) wird nach seiner Schuld bestraft.
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrKartellordnungswidrigkeitenverfahren Flüssiggas I + II Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers. Dr. Christian Heinichen 23. Juli 2013
Kartellordnungswidrigkeitenverfahren Flüssiggas I + II Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers Dr. Christian Heinichen 23. Juli 2013 Page 2 Gliederung I. Bußgeldhaftung des Rechtsnachfolgers => Haftungserstreckung
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrI. Herausgabeanspruch
Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer
MehrB. Unterschlagung ( 246 StGB)
B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #11. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #11 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS 2014 1 Anordnungspraxis bei der Sicherungsverwahrung Michael Kilchling
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
MehrAbschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen. 66 Strafvorschriften
- 80 - Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldbestimmungen 66 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach 36 Absatz
MehrBußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: April 2018 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der 96.
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrStrafrecht AT Grundwissen 1. A. Einführung in das Strafgesetzbuch. 1. Strafrecht im formellen Sinn. 2. Strafe Rechtfertigung und Zweck.
Strafrecht AT Grundwissen 1 1 EINLEITUNG A. Einführung in das Strafgesetzbuch 1. Strafrecht im formellen Sinn Als Einstieg in die Rechtsmaterie Strafrecht Allgemeiner Teil ist es sinnvoll, sich mit einigen
MehrEigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Name und Anschrift des Bieters bzw. Mitglieds der Bietergemeinschaft:
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Vergabeverfahren: Personenbeförderung mit Bussen Vergabenummer: WG2019-01 Name und Anschrift des Bieters bzw. Mitglieds der Bietergemeinschaft: I.
MehrDer Verfall nach 29a Ordnungswidrigkeitsgesetz eine Betrachtung zu möglichen Anwendungsfällen im Gewerberecht
Der Verfall nach 29a Ordnungswidrigkeitsgesetz eine Betrachtung zu möglichen Anwendungsfällen im Gewerberecht aus Sicht der Praxis von Joachim Simon Gewerbeabteilung des Vogelsbergkreises WORUM GEHT ES
MehrAufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.
MehrKorruption und Geldwäscherisiko
Korruption und risiko Tagung: Korruption im (aktuelle Entwicklungen) 2.12.2015 in Mannheim Verein zur Förderung des Deutschen, Europäischen und Internationalen Medizinrechts, Gesundheitsrechts und der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 463/14 URTEIL vom 26. März 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrStrafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch
133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
Mehr7. Gemeingefährliche Mittel*
7. Gemeingefährliche Mittel* a) gemeingefährlich ist ein Mittel, das wegen seiner Unbeherrschbarkeit eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann. Mehrzahl gleichzeitig möglicher Verletzten
MehrDr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS
Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #5 Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht I SS 2015 1 4. Das System strafrechtlicher Sanktionen 2 Michael Kilchling
Mehr3. In einem minder schweren Fall wird der Täter mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkungsstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Art. 278 1. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderem in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2. Ebenso wird
Mehr13: Vollrausch ( 323 a)
I. Allgemeines Da eine im schuldunfähigen Zustand ( 20) begangene rechtswidrige Tat aufgrund des Schuldprinzips nicht bestraft werden kann, die (schuldhafte) Herbeiführung des schuldunfähigen Zustands
MehrDie kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung. LfDI Dr. Stefan Brink 26.
Die kommende Sanktionspraxis der Datenschutz-Aufsicht Vom BDSG zur Europäischen Datenschutz-Grundverordnung LfDI Dr. Stefan Brink 26. Oktober 2017 Sanktionen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Einführung: Haftung für
MehrProf. Dr. Jürgen Rath Besonderer Teil III: Delikte gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit. Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB
Vortäuschen einer Straftat 145 d StGB Schutzrichtung Verhinderung unberechtigter Inanspruchnahme staatlicher Behörden der damit verbenen Schwächung ihrer Funktionsfähigkeit Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 1 Abs.
MehrDie Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche
Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche Unter Berücksichtigung der jeweiligen kriminalpolitischen Tendenzen Von Georgios Sotiriadis Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis
MehrMethodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016
Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
Mehr4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2)
4. Rechtswidrigkeit: Die Verwerflichkeitsklausel ( 240 Abs. 2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Mehr