Teil 3. Sanktionen A. Verfall, 73 ff. StGB B. Einziehung, 74 ff. StGB C. Sonstige Sanktionen

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1 A. Verfall, 73 ff. StGB B. Einziehung, 74 ff. StGB C. Sonstige Sanktionen

2 A.Verfall, 73 ff. StGB I. Einleitende Bemerkungen 1. Struktur der Regelung 73 Abs. 1, unmittelbare Vorteile; Abs. 2, mittelbare Vorteile (Nutzungen, Surrogate); 73a, Wertersatz; 73d, erweiterter Verfall.

3 73 StGB. Voraussetzungen des Verfalls (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. (3) 73a StGB Verfall des Wertersatzes Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. 73d StGB Erweiterter Verfall (1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind.

4 I. Einleitende Bemerkungen 2. Zweck 3. Nettoprinzip vs. Bruttoprinzip 4. Rechtsnatur des Verfalls Der Verfall ist keine Strafe und auch keine - in Bezug auf das Schuldprinzip - strafähnliche Maßnahme. Er ist vielmehr eine Maßnahme eigener Art. (BGHSt 47, 369, 373). Str.

5 II. Voraussetzungen 1. rechtswidrige Tat 2. erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 3. kein Ausschluss ( 73 I 2 StGB) 4. Umfang des Verfalls

6 II. Voraussetzungen 1. rechtswidrige Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. - Schuld ist nicht erforderlich (BGHSt 47, 369, 373). And. eine Literaturmeinung, wegen des angeblichen Strafcharakters des Verfalls. - auch Fahrlässigkeitsdelikte (BGHSt 57, 79, 81). - auch versuchte Taten (BGH NZWiSt 2014, 61, 64 Rn. 89).

7 II. Voraussetzungen 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Etwas : Erhöhung des wirtschaftlichen Werts des Vermögens, die dem Beteiligten zugeflossen ist. - Dritteigentümerverfall: 73 IV StGB: Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. Betrifft insb. Fälle, in denen die Übereignung wegen 134, 138 BGB nichtig ist (etwa wegen Bestechung). - Bruttoprinzip ist bei der Bestimmung des Erlangten nicht einschlägig (etwa BGHSt 50, 399, 310).

8 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Erlangen: Erwerben der faktischen Mitverfügungsgewalt über den Gegenstand (BGHSt 53, 179, 180). - Tatsächlicher Vorgang, unabhängig von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (BGHSt 53, 179, 180). - Liegt auch beim sog. Durchgangserwerb vor. Selbst wenn ein Rauschgifthändler dieselben Geldscheine, die er von den Käufern erhält, unmittelbar im Anschluss daran an seinen Lieferanten weitergibt, werden diese Beträge zunächst Bestandteil seines Vermögens und unterliegen dem Verfall. (BGHSt 53, 179, 181). - Bei Gehilfen und Mittätern: gesamtschuldnerische Haftung aller (BGHSt 56, 39, 45 ff.). Str.

9 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. für die Tat oder aus ihr aus der Tat erlangt sind Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands zufließen (etwa BGHSt 57, 79, 83). Unmittelbarkeit: erfasst wird nur der Vermögenszuwachs, den der Beteiligte gleichsam spiegelbildlich aus der Tat erzielt hat, also dasjenige, was als Ergebnis einer rechtswidrigen Vermögensverschiebung bewertet werden kann (BGHSt 57, 79, 83).

10 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat für die Tat oder aus ihr (schwere) Beispiele: bei einer Bestechung zur Erhaltung eines Auftrags bzw. zum Abschluss eines Vertrags die Auftragserlangung bzw. den Vertragsabschluss, nicht der vereinbarte Werklohn; sein Wert bemisst sich insb. nach dem zu erwartenden Gewinn (BGHSt 50, 299, 310). bei einem Verstoß gegen ein Genehmigungserfordernis in einem Fall, in dem die Genehmigung hätte erteilt werden müssen, sind nur die Aufwendungen, die durch das Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens erspart worden sind, aus der Tat erlangt (BGHSt 57, 79, 84).

11 2. Erlangtes Etwas für die Tat oder aus der Tat für die Tat oder aus ihr für die Tat: Vorteile, die dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung oder eine Provision nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen. Verfall einer Bargeldmenge (OLG Hamm, NStZ-RR 2012, 272): die auf 73 I 1 StGB gestützte Anordnung des Verfalls einer aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden Bargeldmenge (setzt) mithin voraus, dass für jede einzelne Banknote und für jede einzelne Münze die Feststellung getroffen wird, dass diese für die Tat oder aus ihr erlangt wurde. Die Regelung über den Verfalls des Wertersatzes ( 73a StGB) gestattet keinen Zugriff auf die konkreten Scheine und Münzen, sondern gewährt dem Staat nur einen Zahlungsanspruch in der Höhe des Vorteilswerts.

12 3. Kein Ausschluss gem. 73 I 2 StGB 73 I 2 StGB: Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Wegen 73 I 2 StGB wird der Verfall praktisch nur bei Delikten gegen Kollektivrechtsgüter angeordnet. Totengräber des Verfalls. s.a. 111i V StPO Bezieht sich nur auf das aus der Tat Erlangte. rechtliche Existenz des Anspruchs ausreichend; irrelevant, ob das Opfer ihn auch geltend macht (s. BGH NStZ 2006, 621). and. bei Verzicht oder Verjährung. Verletzter: nur der Träger eines Individualrechtsguts (und nicht etwa das Landeskriminalamt oder ein Bundesland); zu bestimmen nach dem historischen Sachverhalt, nicht nach der Strafvorschrift, die den Schuldspruch trägt.

13 4. Umfang des Verfalls Bruttoprinzip, 73 I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Wortlaut nicht mehr (wie in der bis 1992 geltenden Gesetzesfassung) des Vermögensvorteils. Bruttoprinzip bedeutet, dass nicht bloß der Gewinn, sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat, für verfallen zu erklären ist (BGHSt 47, 369, 370). D.h.: Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

14 4. Umfang des Verfalls Nutzungen, 73 II 1 StGB: Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. der Verfall muss zwingend auf sie erstreckt werden. Surrogate, 73 II 2 StGB: Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.

15 4. Umfang des Verfalls Wertersatz, 73a StGB: Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. auch zwingend. Von zentraler Bedeutung in der Praxis.

16 4. Umfang des Verfalls Härteklausel, 73c I StGB: Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat. s. etwa BGHSt 50, 299 (313) Kölner Müllskandal; 51, 65.

17 5. Sonstige Fragen a) Verfall bei Handeln für Dritte, 73 III StGB Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn. wichtig insb. weil dadurch ein unternehmensbezogener Verfall möglich wird. - rein faktisches Handeln genügt. - nach der Rspr.: Bereicherungszusammenhang erforderlich. Gegeben bei Vertretungsfällen und Verschiebungsfällen, nicht dagegen bei Erfüllungsfällen (BGHSt 45, 235, 245 ff.).

18 5. Sonstige Fragen b) Erweiterter Verfall, 73d StGB 73d I 1 StGB: Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. enger Anwendungsbereich, insb. organisierte Kriminalität (zb 261 VII 2 StGB; 33 I BtMG Verfassungsgemäß, s. BVerfGE 110, 1 Subsidiär ggü 73 I verfassungskonforme restriktive Auslegung: Überzeugung erforderlich (BGHSt 40, 371, 373).

19 B. Einziehung ( 74 ff. StGB; auch 22 ff. OWiG) I. Rechtsnatur - eine Strafe, wenn es um die Einziehung gem. 74 II Nr. 1 StGB geht (sie setzt Schuld voraus); - und eine Maßregel, wenn es um einen Einziehung gem. 74 II Nr. 2 StGB geht (die deshalb schuldunabhängig ist, s. 74 III StGB).

20 II. Gegenstand ( 74 I StGB) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Gegenstände, die durch sie hervorgebracht, sog. producta sceleris; - gefälschte Urkunde; Falschgeld und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sog. instrumenta sceleris. - Tatwaffe Nicht aber die Früchte des Verbrechens, scelere quaesita; diese sind Gegenstand des Verfalls

21 III. Rechtsfolge Die Gegenstände können eingezogen werden: Ermessensentscheidung.

22 C. Sonstige Sanktionen I. Abschöpfung des Mehrerlöses, 8 ff. WiStG gilt für Zuwiderhandlungen nach 1-6 WiStG Nettoprinzip. Tritt an die Stelle des Verfalls, 8 IV WiStG.

23 C. Sonstige Sanktionen II. Geldbuße, 1, 17 OWiG 17 OWiG. Höhe der Geldbuße (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro. (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

24 C. Sonstige Sanktionen III. Weitere Sanktionen von besonderer Relevanz etwa 45 I StGB (Verlust der Amtsfähigkeit) 35 GewO (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit) 32 ff. GWB 30 OWiG (Verbandsgeldbusse), s.u.

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