So gehen Sie vor, wenn das Urlaubsparadies den Katalogversprechen nicht standhält!

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1 So gehen Sie vor, wenn das Urlaubsparadies den Katalogversprechen nicht standhält! Wann liegt ein Reisemangel vor? Reisemängel liegen vor, wenn negative Abweichungen vom vereinbarten Leistungsprogramm (z.b. verschmutztes Zimmer oder eintöniges Essen) vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen (z.b. Zimmergröße oder Hoteleinrichtungen wie Sauna und Tennis). Unannehmlichkeiten des Massentourismus und Verwirklichungen des allgemeinen Lebensrisikos sind entschädigungslos hinzunehmen. Dazu zählen beispielsweise Flugverspätungen bis zu 4 Stunden, 20 Minuten Wartezeit beim Essen oder der Getränkeausgabe, geringer Ungezieferbefall in südlichen Ländern, kurzer Wasser- und Stromausfall, landestypischer Lärm oder Diebstahl. So gehen Sie vor, wenn ein Reisemangel vorliegt: 1. Sofortige Mangelrüge bei der Reiseleitung ( 651 d II BGB) Schriftlich verfassen Zugangsvermerk des Reiseleiters als Beweisdokument Beschwerdebrief sollte eine Fristsetzung enthalten 2. Wahl des passenden Gewährleistungsrechtes Abhilfe durch den Veranstalter Selbstabhilfe durch Reisenden 651 c III BGB Wenn der Reiseveranstalter trotz Mängelrüge den Mangel nicht beseitigt und der Reisende ihm hierzu eine angemessene Frist gesetzt hat, besteht das Recht auf Selbstabhilfe. Beispiele: Einnahme von Mahlzeiten in einem vergleichbaren Restaurant Eigene Buchung eines gleichwertigen Ersatzhotels am Urlaubsort Kündigung nach Reiseantritt (Reiseabbruch) 651e I BGB Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt (z.b. Umbuchung in einfaches Stadthotel statt Luxus-Beach-Hotel) oder ist dem Kunden die Reise aus einem wichtigen Grund (z.b. keine rollstuhlgerechten Zimmer trotz ausdrücklicher Buchung) nicht zuzumuten, besteht ein Recht auf Kündigung nach Reiseantritt. Es muss eine Kündigungserklärung an den Reiseleiter/Veranstalter folgen. Voraussetzung: Der Reiseveranstalter hat trotz Mängelrüge und angemessener Frist den Mangel nicht beseitigt.

2 Schadenersatz 651 f I BGB und 651 f II BGB Bei über den Reisepreis hinausgehenden Folgeschäden (z.b. Verlust des Koffers) besteht Anspruch auf Schadenersatz. Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Schadenersatz verlangen (z.b. Überbuchung des Fluges). Minderung des Reisepreises 651 d BGB Der Reisende kann die Mängel auch vor Ort hinnehmen und nach Rückkehr aus dem Urlaub Teile des Reisepreises zurückverlangen. Voraussetzung: Reiseleitung hat keine Abhilfe geschaffen Kunde hat keine Selbstabhilfe geleistet Orientierungshilfen für prozentuale Minderungen gibt die so genannte Frankfurter Tabelle. Sonderfall Flugreise Fluggastrechte (gültig ab ): Die Fluggastrechte gelten auf Linien- und Charterflügen im Inlands- und im internationalen Verkehr, und zwar sowohl für Fluggesellschaften mit vollem Bordservice als auch für Billigfluggesellschaften. Grundsätzliches Rechte bestehen - rechtzeitiges Einchecken vorausgesetzt - bei allen Flügen, die a) von einem EU-Flughafen starten oder b) von einem Flughafen außerhalb der EU starten mit Ziel innerhalb der EU und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurden. Wichtig: Ansprüche bestehen nicht bei höherer Gewalt: Unwetter Streik Unerwartete Flugsicherheitsmängel an gut gewarteten Maschinen

3 Anspruchsgegner Fluggesellschaft, mit der Beförderungsvertrag besteht oder Gesellschaft, die Flug durchführt Große Verspätungen bei Flügen unter km: 2 Stunden oder mehr bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen und km: 3 Stunden oder mehr bei Flügen über km außerhalb der EU: 4 Stunden oder mehr Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke, notfalls Hotelunterkunft u. Möglichkeiten zur Telekommunikation Verspätung mehr als 5 Stunden Fluggesellschaft muss Erstattung Ticketpreis anbieten u. ggf. kostenlosen Rückflug zum Abflugort Nichtbeförderung bzw. Überbuchung 250 EUR bei Flügen unter km, 400 EUR bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen und km 600 EUR bei Flügen über km außerhalb der EU + Mahlzeiten, Getränke etc. Achtung: Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen, wenn sich die Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert. Gepäck. bei Schäden durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätetes Eintreffen weltweit Schadenersatz bis EUR schriftliche Geltendmachung notwendig Fristen: eingechecktes Gepäck innerhalb von 7 Tagen verspätetes Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dessen Eintreffen

4 Verletzung und Tod bei Unfällen weltweit Schadenersatz Anspruch auf eine Vorauszahlung für die Deckung unmittelbarer finanzieller Bedürfnisse Sonderfall Bahnreise Bahngastrechte (gültig ab ) nur im Fernverkehr wenn Verspätung über 60 Min. und Vertretenmüssen der Deutschen Bahn AG Anspruch auf Gutschein (Höhe der Entschädigung: siehe unten) Sonderfall: Kann Reise bis 24 Uhr wegen eines verpassten Anschlusszuges nicht wie geplant fortgesetzt werden, übernimmt die Deutsche Bahn AG die Kosten für eine Übernachtung/ Taxifahrt in Höhe von maximal 80,- Euro pro Person. Einschränkung: Bei höherer Gewalt, Verschulden des Reisenden, Eingriffe von Außen (z.b. Suizidversuch) haftet die Deutsche Bahn AG nicht. Höhe der Entschädigung: Normal- oder Sparpreis (mit/ohne BahnCard 25/50-Rabatt, Aktionspreise): Gutschrift in Höhe von 20 Prozent des Wertes der von der Verspätung betroffenen einfachen Fahrt. Der Betrag wird kaufmännisch auf einen durch 10 Cent teilbaren Betrag gerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro Fahrkarte - bei Rückfahrkarten pro Fahrtrichtung - jeweils nur einmal geltend gemacht werden. Es werden mindestens 5,- EUR als Gutschein entschädigt. BahnCard 100: Pauschalbetrag in Höhe von 15,- EUR in der 1. Klasse und 10,- EUR in der 2. Klasse für die von der Verspätung betroffene einfache Fahrt. Zeitkarten: Pauschalbetrag in Höhe von 7,50 EUR in der 1. Klasse und 5,- EUR in der 2. Klasse. Dieses gilt auch, wenn Sie im Besitz einer RIT- und Rail&Fly-Fahrkarte sind. ICE Sprinter: Zusätzliche Erstattung des ICE Sprinter-Aufpreises in Höhe von 15,- EUR in der 1. Klasse und 10 EUR in der 2. Klasse, wenn der ICE Sprinter über 30 Minuten verspätet ist. Hier erhalten Sie weitere Informationen: r.shtml

5 Anhang: Gesetzestexte aus dem BGB 651c Abhilfe (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. (2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird. 651d Minderung (1) Ist die Reise im Sinne des 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des 638 Abs Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. 651e Kündigung wegen Mangels (1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. (2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben. (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last. 651f Schadensersatz (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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