BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall

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1 BayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung, das Fehlen einer erfolgversprechenden Therapie und insbesondere die Übertragungsmöglichkeit bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs auf. Anton lernte darauf die 16-jährige Berta kennen, mit der er sich mehrfach über seine Infizierung unterhält. Erst nach einer gewissen Zeit kommt es zwischen ihnen zu ersten sexuellen Kontakten. Dabei macht Anton die Berta auf die Gefahren eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs, die möglicherweise tödlichen Folgen einer Infizierung und das Fehlen einer Heilungsmöglichkeit aufmerksam. Er lehnte es zunächst auch ab, ohne Verwendung von Kondomen mit der Berta geschlechtlich zu verkehren, gibt aber schließlich, wenn auch mit starken Bedenken, ihrem Drängen nach ungeschütztem Verkehr nach. In der Folgezeit üben Anton und Berta, die sich zwischenzeitlich verlobt haben, wiederholt ungeschützten Geschlechtsverkehr aus. Berta wird dabei nicht angesteckt. Problemstellung: 224 I Nr. 1 und Nr. 5 StGB; Infizieren mit AIDS- Virus als Körperverletzung, eigenverantwortliche Selbstgefährdung (hier: Einwilligung in ungeschützten Geschlechtsverkehr mit HIV- Infiziertem) Materialien: Arbeitsblatt Strafrecht BT Nr. 9 Anmerkungen: Vgl. auch BGHSt 36, 1 ff. ähnlich gelagerter Fall; BGHSt 36, 262 ff.; LG Kempten, NJW 1989, 2068; BAG, NJW 1990, 141.

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags gem. 212, 22 StGB I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss Problem: Tötungsvorsatz hier fraglich! Nach BGH ( ) III. Ergebnis: Strafbarkeit ( ) B. Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. 224 I Nr. 1, 5, 22 StGB I. Vorprüfung (+) II. Tatentschluss 1. Bzgl. Grunddelikt 223 I StGB (+) vgl. BGHSt 36, 1: Jedenfalls bedingter Vorsatz zur Gesundheitsschädigung 2. Bzgl. Qualifikation, 224 I Nr. 1, 1. Alt StGB fraglich, ob HIV Gift ist; BayOblG (+) 3. Bzgl. Qualifikation, 224 I Nr. 5 StGB Problem: Reicht bereits eine abstrakte Lebensgefahr aus oder ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich? Problem: Hier ist nicht die (Körperverletzungs-)Handlung, sondern die dadurch verursachte Folge lebensgefährdend! Nach BGHSt 36, 1 ausreichend! (+) (a.a. aber vertretbar!) 4. Objektive Zurechnung hier evtl. Ausschluss durch: a) Fallgruppe erlaubtes Risiko ( ) b) Fallgruppe eigenverantwortliche Selbstgefährdung Problem: Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung einverständliche Fremdgefährdung anhand des Kriteriums der Tatherrschaft! Problem: Minderjährigkeit der Berta! Im Ergebnis Ausschluss eher (+) Denn Berta drängte Anton geradezu zum ungeschützten Geschlechtsverkehr (a.a. vertretbar) III. Ergebnis: Strafbarkeit ( )

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Antons wegen versuchten Totschlags gem. 212, 22 StGB Anton könnte, indem er mit Berta den ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübte, sich wegen eines versuchten Totschlages strafbar gemacht haben. Da Berta noch lebt, ist die Tat nicht vollendet. Angesichts des Verbrechenscharakters von 212 StGB ist der Versuch strafbar ( 23, 12 StGB). I. Vorprüfung II. Tatentschluss Anton müsste mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Hier hielt er es lebensnahe betrachtet für möglich, dass Berta sich mit HIV infizieren und daran letztlich auch sterben könnte. Deswegen hatte er zunächst auch Bedenken, sexuelle Kontakte mit ihr zu haben. Fraglich ist aber, ob er dieses Ergebnis billigend in Kauf genommen hat. Dafür spricht, dass er trotz dieser Erkenntnis keine Schutzmaßnahmen (Kondome) ergriffen hat und damit nicht ernsthaft auf eine Nichtinfektion vertrauen konnte. Dagegen spricht allerdings zum einen die besonders hohe Hemmschwelle, die ein Täter bei der aktiven Begehung einer Tötung überwinden muss. Zum anderen war der üblich zu erwartende Zeitraum von einer Infizierung mit AIDS bis zu einem Tod des Infizierten so lang, dass es nachvollziehbar erscheint, dass Anton auf Abwendung dieses Erfolgen durch neuartige medizinische Methoden vertraute und den möglichen Todeseintritt letztlich nicht billigte. Da es nicht nur um den Vorsatz bzgl. einer Infektion, sondern gerade um den Vorsatz bzgl. des Eintritts des Todes geht, erscheinen letztere Argumente überzeugender, sodass Tötungsvorsatz zu verneinen ist.

4 III. Ergebnis Anton hat sich nicht wegen eines versuchten Totschlags strafbar gemacht. Damit ist eine Strafbarkeit wegen des Versuchs einer Erfolgsqualifikation 227 StGB ebenfalls nicht gegeben. B. Strafbarkeit Antons wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. 224 I Nr. 1, 5, 22 StGB Anton könnte, indem er mit Berta den ungeschützten Geschlechtsverkehr ausübte, sich wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben. I. Vorprüfung Da Berta sich nicht angesteckt hat, ist die Tat nicht vollendet. Gem. 223 II, 224 II StGB ist die Strafbarkeit des Versuchs ausdrücklich angeordnet. II. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) 1. Vorsatz bzgl. des Grundtatbestands Fraglich ist, ob Anton mit Vorsatz bzgl. einer Gesundheitsschädigung, also bzgl. des Hervorrufens eines pathologischen Zustandes, handelte. Auch wenn erst mit Ausbruch von AIDS letztlich eine erkennbare Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, stellt doch bereits das Infizieren mit HIV eine Gesundheitsschädigung dar. Anton war sich bewusst, dass Berta sich von ihm mit AIDS infizieren kann und hat trotzdem mit ihr sexuell ohne jegliche Schutzmaßnahmen (Kondome) verkehrt. Er hat sich also mit der möglichen Gesundheitsschädigung bei Berta abgefunden, sie auch billigend in Kauf genommen und handelte mithin vorsätzlich.

5 2. Vorsatz bzgl. des 224 I Nr. 1 StGB Fraglich ist weiterhin, ob Antons Tatentschluss auch auf eine gefährliche Körperverletzung gerichtet war, namentlich ob ein AIDS-Virus als Gift oder als ein anderer gesundheitsschädlicher Stoff im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Der HIV-Erreger ist geeignet, durch seine chemisch-physikalische Wirkung im Körper des Infizierten im Laufe der Zeit ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen und ist damit ein Gift. 3. Vorsatz bzgl. des 224 I Nr. 5 StGB In Betracht kommt schließlich auch Vorsatz bzgl. einer lebensgefährdenden Behandlung, wobei allerdings fraglich ist, ob bereits eine abstrakt lebensgefährdende Behandlung genügt oder der Eintritt einer konkreten Lebensgefahr erforderlich ist. Die Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung ist zwar nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, diese Handlung muss aber objektiv und generell dazu geeignet sein, das Leben des Opfers unmittelbar zu gefährden. Auf den konkreten Eintritt der Gefahr kommt es dabei nicht an, sodass eine abstrakte Lebensgefahr ausreicht. Hier ist zudem problematisch, dass nicht die (Körperverletzungs-)Handlung also der Geschlechtsverkehr an sich, sondern erst die dadurch verursachte Folge Wirkung des AIDS im Körper lebensgefährdend ist. Dies ist jedoch ausreichend, denn die Ansteckung mit AIDS nimmt nach dem heutigen Stand der Medizin regelmäßig einen tödlichen Verlauf, sodass schon ein ungeschützter Verkehr mit einem AIDS- Infizierten als abstrakt lebensgefährdend anzusehen ist. 4. Objektive Zurechnung Der Tatentschluss müsste schließlich auf eine kausale und objektiv zurechenbare Verletzung gerichtet gewesen sein. Letzteres ist hier zweifelhaft: zwar handelt es sich hier nicht um ein die Zurechnung ausschließendes erlaubtes Risiko, doch drängte Berta den Anton zum ungeschützten Geschlechtsverkehr, so dass eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung in Betracht kommt.

6 Dagegen könnte jedoch eingewandt werden, dass bei Tatherrschaft des Anton aus Sicht der Berta nur eine einverständliche Fremdgefährdung in Betracht kommen könnte. Allerdings ist bei einverständlichem Geschlechtsverkehr regelmäßig nicht davon auszugehen, dass nur einem Partner Tatherrschaft zukomme, so dass eine Selbstgefährdung deswegen hier nicht ausgeschlossen ist. Fraglich ist aber, ob einem Zurechnungsausschluss das geringe Alter Bertas entgegengehalten werden kann. Da es aber für die Wirksamkeit einer Einwilligung im Strafrecht nicht auf Volljährigkeit, sondern nur auf die Einsichtsfähigkeit des Opfers ankommt, muss dies auch hier gelten. Trotz ihres jugendlichen Alters wusste Berta aber um die Risiken und war auch in der Lage, ihr Verhalten an dieser Erkenntnis auszurichten, was Anton auch seinerseits wusste. Sein Tatentschluss war also lediglich auf die Beteiligung an einer einverständlichen Selbstgefährdung Bertas und nicht auf eine eigenhändige Körperverletzung gerichtet. III. Ergebnis Anton hat sich damit nicht wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht und ist damit straflos.

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