Lösungsvorschlag Fall 1
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- Bernt Haupt
- vor 7 Jahren
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1 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ Lösungsvorschlag Fall 1 I. I. Strafbarkeit des A wegen Erhebens des Aschenbechers in Richtung des W 1) Versuchte Körperverletzung, 15 Abs 2, 83 Abs 1 StGB OTB: Keine Vollendung: W wurde nicht verletzt; der Erfolg der Körperverletzung trat also nicht ein. Ausführungshandlung/ausführungsnahe Handlung is des 15 Abs 2?: Eine AH liegt dann vor, wenn der Täter nach seinem Tatplan davon ausgegangen ist, alles getan zu haben, um das Tatbild zu verwirklichen; im vorliegenden Fall ist die Ausholbewegung noch keine AH, weil A klar ist, dass er den Aschenbecher auch noch werfen muss, um W zu verletzten. Ausführungsnahe Handlung ( 15 Abs 2): diese muss nach dem Tatplan des Täters die zeitlich letzte Handlung vor der Ausführungshandlung sein; dies ist hier der Fall; nach dem Tatplan des A war das Ausholen die zeitlich letzte Handlung vor dem tatsächlichen Werfen des Aschenbechers. Zudem muss der Täter nach dem Urteil eines objektiven Dritten die entscheidende Hemmschwelle zur Tatbildverwirklichung bereits überwunden haben; auch dies ist hier unzweifelhaft der Fall. Fehlende absolute Untauglichkeit: Aus der ex-ante Sicht eines objektiven Dritten in der Situation des A war es nicht geradezu ausgeschlossen, dass A den Aschenbecher auf W wirft und ihn damit am Körper verletzt. Denn nur durch die blitzschnelle Reaktion des W konnte dieser seine Verletzung verhindern. STB: Verletzungsvorsatz A hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Werfen eines schweren Aschenbechers auf den Kopf eines anderen Menschen dessen Körperverletzung verursachen kann bedingter Verletzungsvorsatz is des 5 Abs 1, 2. Hs. Ob es A is einer Absichtlichkeit sogar darauf ankam, W zu verletzen, lässt sich dem SV nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen; daher ist diese zu verneinen (demzufolge scheidet auch eine Subsumtion der Tat unter die 15, 87 Abs 1 mangels Absicht, den W schwer zu verletzen, aus).
2 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ RW: unproblematisch Schuld: Keine Volltrunkenheit des A, somit kein Ausschluss der Zurechungsfähigkeit gem 11 StGB, weil es sich nicht um eine tief greifende Bewusstseinsstörung handelt. A verwirklicht 15, 83 Abs 1 StGB. 2) Versuchte schwere Körperverletzung, 15 Abs 2, 84 Abs 2 Z 1 StGB OTB: Qualifizierende Umstände: abstrakt lebensgefährliches Mittel wird in konkret lebensgefährlicher Weise eingesetzt. Die Qualifikation liegt objektiv vor. Denn A versucht, die Körperverletzung des W unter Einsatz eines abstrakt lebensgefährlichen Mittels (schwerer Glas-Aschenbecher) in konkret lebensgefährlicher Weise (versuchtes Werfen in Richtung Kopf und mit voller Wucht) zu verwirklichen. STB: Vorsatz auf abstrakt lebensgefährliches Mittel und Einsatz in konkret lebensgefährlicher Weise. A hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Werfen eines schweren Aschenbechers in Richtung Kopf des W den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels in konkret lebensgefährlicher Weise bedeuten würde bedingter Vorsatz is des 5 Abs 1 letzter Hs. A verwirklicht 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1. 3) Versuchte schwere Körperverletzung, 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1? Nach hm ist der Versuch einer Erfolgsqualifikation dann ausgeschlossen, wenn die qualifizierende Folge nicht eintritt; da W keine schwere Körperverletzung erleidet, kommt nach hm daher eine Strafbarkeit des A wegen Versuchs des 84 Abs 1 nicht in Betracht. II. Strafbarkeit des W wegen des Faustschlages gegen den A Körperverletzung, 83 Abs 1 OTB: Eine Körperverletzung ist jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die körperliche Integrität des Opfers. Eine heftig blutende Platzwunde stellt einen solchen Eingriff dar; es liegt daher eine Körperverletzung is des 83 Abs 1 vor.
3 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ STB: Aus der Begehungsweise des W (heftiger Faustschlag ins Gesicht) lässt sich ein bedingter Verletzungsvorsatz is des 5 Abs 1, 2. Hs ableiten; W hält es also ernstlich für möglich und findet sich damit ab, den A am Körper zu verletzen. RW: Prüfung der Notwehr ( 3 StGB): Weil W mit der Körperverletzung des A einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit abgewehrt hat, ist Notwehr gem 3 zu prüfen. Voraussetzungen: 1) Notwehrsituation: Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut Indem A einen Aschenbecher in Richtung des W erhebt, um ihn diesem auf den Kopf zu werfen, tätigt er einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des W. Die körperliche Integrität ist ein notwehrfähiges Rechtsgut. Der Angriff auf den Körper des W ist auch im Zeitpunkt des Faustschlages durch ihn noch gegenwärtig. Der Angriff des A auf die körperliche Sicherheit des W war auch rechtswidrig, weil für ihn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (siehe oben). 2) Notwehrhandlung: notwendige Verteidigung Notwendig ist jene Verteidigung, die den Angriff sofort und verlässlich beendet. Dies ist anhand einer objektiven ex-ante Prognose aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Tätersituation zu überprüfen. Stehen dem Verteidiger mehrere Abwehrmittel zur Verfügung, die alle gleichermaßen geeignet sind, den Angriff sofort und sicher zu beenden, dann ist nur das am wenigsten einschneidende Mittel, dh jenes, das in die Rechtsgüter des Angreifers am geringsten eingreift, notwendig is von 3. Der Faustschlag gegen den Kopf des A ist eine notwendige Verteidigung gegen den Angriff des A, weil es diesen sofort und verlässlich beendet. Andere Mittel, wie etwa ein Wegschubsen des A, hätten den Angriff des A nicht mit der gleichen Sicherheit sofort und verlässlich beendet. Unter den zur Verfügung stehenden Mitteln zur verlässlichen Angriffsbeendigung war es auch das am wenigsten einschneidende. Hinzu kommt, dass nach hm gegenüber Betrunkenen keine Ausweichpflicht besteht. 3) Kenntnis von der Notwehrsituation als subjektive Vr.: W hat sicherlich richtig erfasst, dass es sich bei dem drohenden Wurf mit dem Aschenbecher um einen Angriff des A auf seine körperliche Unversehrtheit handelt. Er hat also Kenntnis von der Notwehrsituation. 4) Keine Unangemessenheit gem 3 Abs 1 Satz 2:
4 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ Eine Notwehrhandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung unangemessen ist. Da der Wurf eines schweren Aschenbechers auf den Kopf des W (und noch dazu mit voller Wucht) schwere Folgen ausgelöst hätte, droht W nicht bloß ein geringer Nachteil. Schon deshalb liegt keine Unangemessenheit der Notwehrhandlung vor. W ist durch Notwehr gerechtfertigt. W ist durch Notwehr gerechtfertigt und verwirklicht 83 Abs 1 StGB nicht. III. Strafbarkeit des W wegen des Zurücklassens des A im Lokal 1) Imstichlassen eines Verletzten 94 Abs 1 OTB: Verursachung der Körperverletzung durch W: W hat den A am Körper verletzt, weil er ihm eine Platzwunde zugefügt hat (siehe oben). Auch eine nicht widerrechtliche Verursachung macht nach dem klaren Wortlaut des 94 Abs 1 hilfeleistungspflichtig. Unterlassen der erforderlichen Hilfe: Indem W das Lokal verließ, ohne den A zu versorgen bzw Hilfe von dritter Seite anzufordern, unterlässt er die Hilfeleistung. Diese war auch erforderlich, weil A eine stark blutende Platzwunde aufweist, die versorgt werden muss. Tatsächliche Möglichkeit der Hilfeleistung: W war es möglich, dem A Hilfe zu leisten. STB: Vorsatz in Form der Wissentlichkeit ( 5 Abs 3): W weiß, dass er dem A eine Platzwunde zugefügt hat, weil er lt SV die Verletzung des A erkannte. Ferner weiß er, dass er die erforderliche Hilfe unterlässt, indem er den A unversorgt im Lokal zurücklässt. Ihm ist ferner klar, dass er in der Lage gewesen wäre, dem A zu helfen. Schuld: Kein Entschuldigungsgrund aus 94 Abs 3 StGB (Unzumutbarkeit der Hilfeleistung) ersichtlich
5 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ W hat 94 Abs 1 StGB verwirklicht. 2) Aussetzung, 82 Abs 1? Scheitert an der fehlenden konkreten Lebensgefahr (auch wenn eine Platzwunde stark blutet, ist mit ihr doch keine konkrete Lebensgefahr verbunden) bzw am fehlenden Vorsatz des W auf konkrete Lebensgefährdung. 3) Freiheitsentziehung, 99 Abs 1 OTB: Gefangenhalten = Einsperren: Gefangenhalten setzt voraus, dass ein anderer ein abgegrenztes Raumgebilde nicht verlassen kann. W versperrt das Lokal, sodass A dieses nicht mehr verlassen kann. ( Widerrechtlich ist kein TB-Merkmal) STB: Vorsatz in Form der Wissentlichkeit ( 5 Abs 3): W weiß, dass er A gefangen hält, indem er die Tür des Lokals versperrt. W hat 99 Abs 1 verwirklicht. Konkurrenzen und W: 94 Abs 1; 99 Abs Abs 1 und 99 Abs 1 StGB stehen zueinander in echter Konkurrenz (unterschiedliche Rechtsgüter) A: 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1.
6 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ II. 1. Sachliche Zuständigkeit: Fall der subjektiven Konnexität: A hat mehrere Straftaten begangen ( 37 Abs 1 StPO), das Verfahren wegen beider Delikte ist daher gemeinsam zu führen. Zusätzlich ist unter Strafgerichten verschiedener Ordnung immer das höherrangige Gericht zuständig ( 37 Abs 2 Satz 1 StPO). Sachliche Zuständigkeit für Diebstahl: Bezirksgericht gem 30 Abs 1 StPO. Sachliche Zuständigkeit für Raub: Schöffengericht gem 31 Abs 3 Z 1 StPO. Gem den Konnexitätsregeln ist daher für beide Delikte das Schöffengericht zuständig. Örtliche Zuständigkeit: örtlich zuständig ist das Schöffengericht Innsbruck gem 37 Abs 1 und Abs 2 erster Satz ivm 36 Abs 3 StPO (Tatortgericht höherer Ordnung). 2. Sachliche Zuständigkeit: 75 StGB fällt aufgrund der Strafdrohung in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts gem 31 Abs 2 Z 1 StPO. Örtliche Zuständigkeit: primär relevant ist der Ort der Tathandlung. Denn gem 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Ausgeführt wurde die konkrete Tat in Salzburg, denn von dort wurde die Briefbombe abgesendet. Der Fall wird daher vom Geschworenengericht Salzburg verhandelt. Wo der Erfolg eingetreten wäre, ist hier nicht entscheidend, weil es sich dabei nur um einen subsidiären Anknüpfungspunkt handelt. 3. a) Sachliche Zuständigkeit: Einzelrichter am Landesgericht gem 31 Abs 4 Z 2 ivm 30 Abs 1 Z 1 StPO. Örtliche Zuständigkeit: Landesgericht Linz als Tatortgericht gem 36 Abs 3 StPO.
7 Pflichtübung Straf- und Strafverfahrensrecht/Hinterhofer WS 2008/ b) Sachliche Zuständigkeit: Es handelt sich hier um eine Jugendstrafsache gem 1 Z 4 JGG, weil A zur Tatzeit Jugendlicher ( 1 Z 2 JGG) war. Die Herabsetzung der Strafdrohung für jugendliche Täter ( 5 Z 4 JGG) ist bei der Ermittlung der Zuständigkeit zwischen BG, ER und Schöffengericht nicht relevant ( 27 Abs 2 JGG). Demzufolge ändert sich sachlich an der sachlichen Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht nichts ( 31 JGG ivm 31 Abs 4 Z 2 StPO). Örtliche Zuständigkeit: Allerdings gibt es eine Abweichung bei der örtlichen Zuständigkeit. Denn gem 29 JGG ist in Jugendstrafsachen jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demzufolge ist der Einzelrichter am LG Salzburg zuständig. Ad c) Sachliche Zuständigkeit: Bei A handelt es sich hier um einen jungen Erwachsenen is des 46a JGG. Demzufolge ist das Jugendstrafgericht sachlich zuständig, womit 27 JGG anwendbar wird. Die Herabsetzung der Strafdrohung für junge Erwachsene ( 36 StGB) ist bei der Ermittlung der Zuständigkeit zwischen BG, ER und Schöffengericht nicht relevant ( 27 Abs 2 JGG). Demzufolge ist der Einzelrichter am Landesgericht zuständig ( 31 JGG ivm 31 Abs 4 Z 2 StPO). Örtliche Zuständigkeit: Die Besonderheiten der örtlichen Zuständigkeit für Jugendstrafverfahren gelten bei jungen Erwachsenen nicht; denn im Verweis in 46a JGG Abs 2 ist 29 JGG nicht genannt. Örtlich zuständig ist daher das Landesgericht Linz als Tatortgericht gem 36 Abs 3 StPO (und nicht etwa Graz). Der Einzelrichter wird als Jugendgericht tätig, sodass etwa die besonderen Verfahrensbestimmungen des 32 JGG anwendbar sind (siehe 46a Abs 2 JGG).
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