Gebäuderückbau. Bürgerhaus Zons. Artenschutzgutachten. erstellt von:

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1 Gebäuderückbau Bürgerhaus Zons Auftraggeber: Stadtmarketing- und Verkehrsgesellschaft Dermagen mbh Kirschfeld Dermagen erstellt von: Büro für Landschaftsplanung und angewandte Umweltwissenschaften Dipi.-Biol. Rainer Leiders Adalbertsteinweg Aachen Tel: (0241) Fax: (0241) lnfo@lplan-landschaftsplanung.de www LPLAN-Landschaflsplanung.de Aachen im Juli 2014

2 Gebäuderückbau Bürgerhaus Zens S.2 Gebäuderückbau Bürgerhaus Zons Aachen, Dipi.-Biol. Rainer Leiders :...;

3 S. 3 Inhalt 1 Einführung und Aufgabenstellung Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen Rechtliche Grundlagen Methodisches Vorgehen Vorhabensbeschreibung und Projektwirkungen Eingrenzung des relevanten Artenspektrums Datengrundlage Potentiell betroffene planungsrelevante Arten Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände Beschreibung der Abbruchgebäude Ergebnisse der örtlichen Erhebung Artenschutzrechtliche Beurteilung potentieller Auswirkungen unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen Literatur und Quellen Anhang Bearbeitung: Dipi.-Biol. Rainer Leiders Dipi.-Biol. Wiebke Bindemann :...

4 Gebäuderückbau Bürgerhaus Zens S.4 1 Einführung und Aufgabenstellung Das ehemalige Bürgerhaus Zens, ein angrenzendes Wohnhaus sowie die ehemalige Feuerwache sollen im Herbst 2014 abgerissen werden, um den Bauplatz für das neue Kreisarchiv des Rheinkreises Neuss frei zu machen. Gemäß der Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtliehen Zulassung von Vorhaben" (gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom ) ist bei dem Abbruch leerstehender Gebäude die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen. Das vorliegende dient als Grundlage für die behördliche Artenschutzprüfung. 2 Rechtliche Grundlagen und methodisches Vorgehen 2.1 Rechtliche Grundlagen ln der europäischen Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie wurden neben den Vorgaben zum Aufbau des Schutzgebietssystems "Natura 2000" weitreichende Vorgaben zum Schutz spezieller, besonders bzw. streng geschützter Arten verankert. Seit Dezember 2007 sind die europäischen Vorschriften in das nationale Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) integriert. Danach sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange zu prüfen. Die gesetzliche Grundlage für das vorliegende Gutachten bildet das BNatSchG in der zuletzt am geänderter Fassung. Kapitel 5 des BNatSchG enthält Vorgaben in Bezug auf "besonders geschützte" oder "streng geschützte" Arten. Im Unterschied zum Schutzgebietssystem "Natura 2000" gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen flächendeckend überall dort, wo solche Arten vorkommen. Unter "besonders geschützten Arten" sind die in Anlage 1, Spalte 2 der BArtSchV, in Anhang A oder B der EG-ArtSchVO und die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie alle europäischen Vogelarten zu verstehen. Die "streng geschützten" Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Es handelt sich um solche, die in Anlage IV der FFH-Richtlinie, Anhang A der EG-ArtSchVO oder Anlage 1, Spalte 3 der BArtSchV aufgeführt sind. Bei Eingriffen, die nach 15 oder 18, Abs.1 BNatSchG zulässig sind, ist die mögliche Betroffenheit streng geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie europäischer Vogelarten in Bezug auf die Verletzung von Zugriffsverboten einzeln zu prüfen und zu bewerten. Die Betroffenheit sonstiger besonders geschützter Arten wird i. d. R. im Rahmen der Eingriffsregelung nach 14 u. 15 BNatSchG berücksichtigt (vgl. MUNLV 2007 u. 44, Abs. 5, Satz 5 BNatSchG). Die Prüfung der artenschutzrechtlichen Tatbestände ist durch die Genehmi- Adalbertsteinweg Aachen Tel. (0241) Fax. (0241) : ::.._ _

5 S.5 gungsbehörde durchzuführen. Das vorliegende enthält die hierfür erforderlichen fachlichen Grundlagen und Bewertungen. Verbotstatbestände gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 BNatSchG liegen bei folgenden Handlungen vor (siehe auch Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Baufeitplanung und bei der baurechtliehen Zulassung von Vorhaben): Töten oder verletzen von Tieren, außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko (z. B. durch Kollisionen) oder infolge der Beseitigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, sofern deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Störung von Tieren während der Fortpflanzungs-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten derart, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. 2.2 Methodisches Vorgehen Die Methodik der artenschutzrechtlichen Prüfung in Nordrhein-Westfalen wird in MUNLV (2007) erläutert. Wesentliche Grundlage ist die Definition der "planungsrelevanten Arten" durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), die im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung einzeln zu betrachten sind. Hierbei handelt es sich um eine fachlich begründete Auswahl der streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten. Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen" veröffentlicht. Das vorliegende folgt bei der Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange dem im nachfolgenden Schema beschriebenen drei methodischen Schritten (in Anlehnung an die o. g. Handlungsempfehlung).. : ::

6 S.6 Arbeitsschritte des s Bearbeitungsstufe j Inhalte Vorprüfung Eingrenzung des Artenspektrums auf möglicherweise betroffene Arten. II Vertiefende Prüfung der Wo sind die Lebensstätten und ggf. weitere essentielle Verbotstatbestände Habitatbestandteile bzw. potentielle Habitate der planungsrelevanten Arten? Welche Beeinträchtigungen können auftreten? Wo treten sie auf, wann und über welche Wirkfaktoren? Lassen sich Beeinträchtigungen vermeiden? Sind Verbotstatbestände erfüllt? Ist eine Abwägung bzw. Ausnahme erforderlich? III Ausnahmeverfahren (Stufe 111 nur bei Erfüllung von Verbotstatbeständen) Bedeutung der Lebensstätte I der Population für die Art. Gibt es aus Artenschutzsicht günstigere Alternativen? Sind die Beeinträchtigungen der lokalen Population kompensierbar? Prognose, ob sich Erhaltungszustand in der biogeografischen Region durch Eingriff verschlechtern wird Sind Ausnahmevoraussetzungen erfüllt? Stufe 111 wird nur durchlaufen, wenn in Stufe II Verbotstatbestände festgestellt werden und eine Abwägung bzw. Ausnahme von Verboten erforderlich ist. Bei der Bewertung, ob Verbotstatbestände vorliegen, steht der Erhalt der Populationen der Arten und die Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten im Vordergrund. Neben der Frage, ob Tötungen oder Verletzungen von Tieren in unzulässiger Weise auftreten können, ist daher in erster Linie zu prüfen, ob wild lebende Tiere der planungsrelevanten Arten erheblich gestört oder Lebensstätten der Arten nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört werden. Nach 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG liegt eine erhebliche Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und europäischer Vogelarten dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- : L. PLAN..,.,

7 S. 7 stand ihrer lokalen Population verschlechtert. Nach MUNLV (2007) lösen "Handlungen in Verbindung mit genehmigungspflichtigen Planungs- oder Zulassungsvorhaben [...] die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG dann aus, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in ihrem räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt wird" (vgl. auch MUNLV, 2010). Die Ergebnisse des s werden in dem "Protokoll einer Artenschutzprüfung" (Teile A. und B.) des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in der aktuellen Fassung (download am ) dokumentiert. 3 Vorhabensbeschreibung und Projektwirkungen Der Abbruch der oben genannten Gebäude einschließlich der Kellerräume soll ab September 2014 erfolgen. Die ehemalige Feuerwache wird derzeit noch durch das technische Hilfswerk genutzt. Das zwischen dem ehemaligen Bürgerhaus und der Gebäude der alten Feuerwache stehende Haus ist noch bewohnt. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind grundsätzlich folgende potentielle Projektwirkungen bzw. Wirkpfade auf planungsrelevante Arten von Bedeutung: a) Tiere können verletzt oder getötet werden. b) Tiere können während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich gestört werden. c) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden, so dass sie ihre ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllen. d) Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen können aus der Natur entnommen und sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden. 4 Eingrenzung des relevanten Artenspektrums 4.1 Datengrundlage Online verfügbare Daten des Fachinformationssystems (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen", z. B. Verzeichnis der "Pianungsrelevanten Arten" für die Messtischblätter 4806 (Quadrant 4) und 4807 (Quadrant 3), Örtliche Begehung mit Inspektion des Gebäudeinneren am mit einer abendlichen Kontrolle des Außenbereichs auf ein- bzw. ausfliegende Fledermäuse (Sichtbeobachtung und Erfassung mittels Ultraschalldetektor ("Bat-Detektor"), D240x, Fa. Pettersson)..e:...---

8 S Potentiell betroffene planungsrelevante Arten Das Fachinformationssystem (FIS) des LANUV weist für die oben genannten Messtischblatt Quadranten Vorkommen von insgesamt 54 Tierarten aus den taxonomischen Gruppen Säugetiere, Vögel, Libellen, Amphibien und Reptilien aus. Auf Grund der Standortbedingungen kann die Betroffenheit von planungsrelevanten Libel-len-, Amphibien- oder Reptilienarten mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Unter den 42 aufgeführten Vogelarten sind nur wenige in städtischen Habitaten anzutreffen. Von den vier genannten Fledermausarten sind lediglich die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und das Braune Langohr (Piecotus auritus) als potentiell betroffene Arten einzustufen. Für diese Arten wird ein guter Erhaltungszustand der Vorkommen in NRW angegeben. ln der aktuellen Roten Liste des LANUV wird die Zwergfledermaus als ungefährdet geführt, für das Braune Langohr wird der Status,.G" (.. Gefährdung unbekannten Ausmaßes") angegeben. Erkenntnisse zu den lokalen Populationen der beiden Arten liegen nicht vor. 5 Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 5.1 Beschreibung der Abbruchgebäude Im Bearbeitungszeitraum des s waren die ehemalige Feuerwache und das Wohnhaus in Nutzung und konnten nicht betreten werden. Auch Teile des ehemaligen Bürgerhauses waren nicht zugänglich. Das ehemalige Bürgerhaus verfügt über umlaufende Balkone in der ersten Etage. Die Fassaden sind augenscheinlich mit einer Schicht aus vorgehängten Betonelementen verkleidet. Im oberen Bereich sind Belüftungsschlitze erkennbar. Das Gebäude weist, wie die beiden übrigen, ein Flachdach auf. Die Dachkanten weisen umlaufende Verkleidungen, vermutlich aus Zinkblech, auf. Feuerwache und Wohnhaus sind mit Klinkern verblendet. Belüftungsschlitze sind nicht sichtbar. Schäden an den Fassaden waren nicht ersichtlich und alle Fenster waren intakt. Die Fallrohre der Dachentwässerung des Bürgerhauses sind von Blauregen umrankt. 5.2 Ergebnisse der örtlichen Erhebung Die erste Etage und der Keller des Bürgerhauses wurden im lnnern inspiziert. Alle drei Gebäude wurden von außen untersucht, soweit die Bereiche vom Parkplatz bzw. vom Vorplatz der Gebäude aus einsehbar waren. Bei der Sichtkontrolle wurden weder in oder am Gebäude noch in den Pflanzenbeständen Hinweise auf Niststandorte von Vögeln gefunden. Die Gebäude wiesen augenscheinlich keine Nischen oder andere, für gebäudebrütende Vogelarten geeignete Strukturen auf. ln Bezug auf Fledermäuse sind folgende Sachverhalte relevant:. :.

9 S.9 Außenkontrolle An allen drei Gebäuden befinden sich Spaltenverstecke zwischen Wand und Dachverkleidung (Abbildung 1 ). Die Spalten waren größtenteils von Spinnenweben verschlossen, daher ist nicht davon auszugehen, dass in den Nächten vorher Fledermäuse ein- oder ausgeflogen sind. Bei der vorgehängten Fassadenverkleidung des Bürgerhauses war nicht ersichtlich, ob sich zwischen Verkleidung und Wand ein Hohlraum befindet. Einschlupfmöglichkeiten für Fledermäuse waren durch einen Spalt am oberen Ende der Verkleidung und mehrere Lüftungsschlitze gegeben. Weitere Spalten im Eingangsbereich des Bürgerhauses (Abbildung 1, links) waren größtenteils mit älteren Spinnenweben verschlossen, zudem wurden sie in den Abendstunden von einer hellen Beleuchtung über dem Eingang angestrahlt. Es wurden weder direkte noch indirekte Hinweise für eine Besiedlung durch Fledermäuse gefunden. Abbildung 1: Spaltenverstecke, bzw. Einschlupfmöglichkeiten an den untersuchten Gebäuden (rote Pfeile); oben und unten links: Bürgerhaus; unten mittig: Feuerwehr; unten rechts: Wohnhaus (Fotos: W. Bindemann) : :

10 S. 10 Bürgerhauses in Richtung Schlosspark (Osten) flogen. Die Ergebnisse der Ausflugbeobachtungen lassen den Schluss zu, dass die Abrissgebäude zum Untersuchungszeitpunkt nicht durch Fledermäuse besiedelt waren. Die Gebäude bieten insgesamt kaum Potenzial für Fledermausquartiere. Einschlupfmöglichkeiten von außen sind kaum vorhanden und die besichtigten Innenräume boten sehr wenige Spaltenverstecke, die für die Tiere jedoch unzugänglich waren. Zudem machen Störungen durch den täglichen Betrieb und die klimatischen Bedingungen, v.a. in den Kellerräumen, das Gebäude als Fledermausquartier ungeeignet. Nicht sicher auszuschließen sind Quartiere im Außenbereich hinter der Fassadenverkleidung am Bürgerhaus und hinter dem Spalten zwischen Dachverkleidung und Wand an allen drei Gebäuden. Sollten sich hinter der Verkleidung an der östlichen Außenwand des Bürgerhauses Hohlräume befinden, wären diese auf Grund der starken Erwärmung bei Sonneneinstrahlung vermutlich klimatisch nicht als Fledermausquartiere geeignet. Vermutlich ist dies auch an der südlichen Wand des Bürgerhauses der Fall. Diese ist jedoch teilweise durch Mauervorsprünge und die Vegetation verschattet, so dass hier klimatisch geeignete Hohlräume denkbar sind.. : ::..,.,.,..

11 S. 11 Auch im Bereich der Dächer könnten Quartiermöglichkeiten vorhanden sein, sofern der Dachaufbau eine Isolierungsschicht aufweist. 5.3 Artenschutzrechtliche Beurteilung potentieller Auswirkungen unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen. Auf Grund der örtlichen Befunde können artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen auf Vögel mit Sicherheit ausgeschlossen werden. ln Bezug auf die Zwergfledermaus sind Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Um Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot sicher vermeiden zu können, sollte die Außenverkleidung vor Abriss vorsichtig entfernt werden. Falls dabei lebende Fledermäuse angetroffen werden, sind diese zu bergen und in Abstimmung mit der zuständigen Landschaftsbehörde ggf. an eine geeignete Einrichtung zu verbringen. Entsprechend sollte verfahren werden, falls die Dächer doppelwandig mit einer Isolierung ausgeführt sein sollten. ln diesem Fall ist die Dachverkleidung vor Abriss vorsichtig zu entfernen. Das Umfeld der Abrissgebäude weist zahlreiche Bauwerke auf, die auf Grund ihrer Bauweise und ihres Alters erfahrungsgemäß ein sehr viel höheres Quartierpotential für Fledermäuse aufweisen. Es ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass die ökologische Funktion potentieller Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Selbst im Falle der Tötung einzelner Tiere liegt daher gemäß 44 Abs. 5, Satz 2 BNatSchG ein Verbotstatbestand in Bezug auf die Zugriffsverbote nicht vor. Zusammenfassend ist mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass der Abriss der drei Gebäude, unter Beachtung der genannten Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Tötungen, keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auslösen werden. Ausnahmen nach 45 (7) BNatSchG sind daher nicht erforderlich. Adalbertsteinweg Aachen Tel. (0241) Fax. (0241)

12 S Literatur und Quellen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) (2013): Infosystem.Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen", online Datenbank, letzter Download ). LANUV NRW (2010): Rote Liste der gefährdeten Säugetierarten in Nordrhein-Westfalen Meinig, H., BOYE, P. & Hutterer,R. (2009): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere (Mammalia) Deutschlands, Stand Oktober 2008, in: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.) 2009: Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1 ), Sonn-Bad Godesberg. ::: L.P.LAN

13 S Anhang 7.1 Fotodokumentation Bild 1 (oben): Bürgerhaus von Süden mit Blauregen-Bewuchs an Fallrohren ( ) Bild 2 (unten): Bürgerhaus, Nordseite mit Eingang, rechts das abzureißende Wohnhaus :. L.P.LAN..._ _.

14 S. 14 Bild 3 (oben): Bürgerhaus von Osten Bild 4 (unten): Ehemalige Feuerwache. : : :

15 S Protokolle Artenschutzprüfung Die folgenden Seiten enthalten das Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung (Formular A) und die Protokolle der Art-für-Art-Betrachtung (Formular 8). : :

16 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) - Gesamtprotokoll - A.) Antragsteller (Angaben zum PlanNorhaben) Allgemeine Angaben PlanNorhaben (Bezeichnung): Gebäuderückbau Bürgerhaus Zons SVGD Plan-Norhabenträger (Name): Antragstellung (Datum): Abriss des ehemaligen Bürgerhauses Zons, eines angrenzenden Wohnhauses und der ehemaligen Feuerwache Stufe 1: Vorprüfung (ArtensQektrum/WirkfaktorenJ. Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen.Art-für-Art-Protokoll") beschriebenen Maßnahmen und Gründe) ja D nein Nur wenn Frage in Stufe l"ja": Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichs- Dia nein maßnahmen oder eines Risikomanagements)? Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensst!tten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen AnpassungsfähigkeiL Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des PlansNorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Stufe 111: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe ll"ja": 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Dia D nein 2. Können zurnutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Dia D nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Dia D nein

17 Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe 111 "ja": D Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zurnutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen " Art-für-Art-Protokoll"). Nur wenn Frage 3. in Stufe 111 "nein": (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) D Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen "Art-für-Art-Protokoll " ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe 111 "nein": D Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung

18 B.) Antragsteller (Anlage "Art-für-Art-Protokoll") Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (FOr alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-tor-Art-Betrachtung geproft werden, einzeln bearbeiten!) Durch PlanNorhaben betroffene Art: I. Zwergfledermaus (P1pistrellus pipistrellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland D europäische Vogelart Nordrhein-Westfalen I Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung atlantische Region D kontinentale Region (11.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(lll)) - günstig DA günstig I hervorragend O gelb ungünstig I unzureichend Oe günstig I gut - ungünstig I schlecht Oe ungünstig I mittel-schlecht Arbeitsschritt 11.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter 11.2 beschriebenen Maßnahmen) Wenige Individuen der Art wurden jagend im Umfeld der Gebäude beobachtet. Quartiere wurden nicht nachgewiesen. Tagesverstecke hinter der Außenverkleidung des Bürgerhauses und hinter Dachverkleidungen sind jedoch nicht völlig auszuschließen. I Arbeitsschritt 11.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Die Außenverkleidung am Bürgerhaus, die Dachverkleidung sowie ggf. die Isolation der Dächer sind vor Abriss vorsichtig zu entfernen und vorgefundene Tiere ggf. zu bergen. Arbeitsschritt 11.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter 11.2 beschriebenen Maßnahmen) Keine Verbotstatbestände 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Dia nein Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Ü berwin- Dia nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen Dia nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur Dia nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

19 Arbeitsschritt 111: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter 11.3 Qenannten Fragen mit.ia" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Dja D nein 2. Können zurnutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Oja D nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? D nein

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