Position des Deutschen Sportbundes. zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Position des Deutschen Sportbundes. zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie"

Transkript

1 Position des Deutschen Sportbundes zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie Natura 2000 soll zu einem Schutzgebiets-Netzwerk ausgebaut werden, das auf der 1979 verabschiedeten EU-Vogelschutzrichtlinie und der 1992 erlassenen FFH-Richtlinie aufbaut. Die Vogelschutzrichtlinie weist Schutzgebiete für wildlebende Vogelarten aus, die FFH- Richtlinie soll zur Nachhaltigkeit der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Ziele sind nur in einem System von Schutzgebieten zu erreichen. Der Deutsche Sportbund setzt sich für eine nachhaltig natur- und landschaftsverträgliche Entwicklung des Sports ein. In den Umweltpolitischen Grundsätzen des Deutschen Sportbundes und in dem Positionspapier des Arbeitskreises Sport und Umwelt beim Bundesumweltministerium Wege zu einer nachhaltigen Entwicklung des Sports sind die wesentlichen Leitlinien für diese Entwicklung gegeben. Der Deutsche Sportbund befürwortet und unterstützt den Aufbau und den Schutz eines europäischen ökologischen Netzes Natura 2000" entsprechend den Zielen der FFH- Richtlinie und der Europäischen Vogelschutz-Richtlinie. In vielen Gebieten, die dieses Netz bilden sollen oder für eine Einbeziehung in Betracht kommen, findet heute Sport statt. Das aktive Naturerleben und die Möglichkeit zu sportlicher Betätigung in natürlicher Umgebung sind fester Bestandteil der Landeskultur. Der Deutsche Sportbund setzt sich dafür ein, daß natur- und landschaftsverträgliche Aktivitäten von Menschen in FFH-Gebieten auch in Zukunft möglich und die Qualität dieser Naturräume für die Erholung des Menschen erhalten bleibt. Die Möglichkeit, Natur zu erleben, ist nach Überzeugung des Deutschen Sportbundes eine entscheidende Voraussetzung für die breite Akzeptanz der Ziele der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie in der Bevölkerung. /...

2 Vorhandene Grundlagen im Sport Sportverbände haben Regeln, Konzepte, Leitbilder und Empfehlungen entwickelt, die der natur- und landschaftsgerechten Ausgestaltung ihrer Aktivitäten dienen. Es liegen darüber hinaus wissenschaftliche Untersuchungen, Erkenntnisse und Erfahrungen über sportspezifische Wirkungszusammenhänge mit einzelnen Naturraumfunktionen vor, auf die für die Anwendung der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zurückgegriffen werden kann. Die Ausübung der Natursportarten findet in unterschiedlichen Formen statt: als individuell organisierte Aktivität, im Rahmen von Vereinen, in Wahrnehmung gewerblicher oder touristischer Angebote, anlagengebunden, mit oder ohne Hilfsmittel oder Sportgeräte. Sie bedarf daher einer differenzierten und auf die jeweilige Aktivität bezogenen Betrachtung. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsverbände und -vereine widmen sich in erster Linie dem Sport im Verein. Der Deutsche Sportbund und seine Mitgliedsorganisationen sind sich einig, im jeweiligen Einflußbereich den Sport nachhaltig in Verantwortung für die Zukunft zu entwickeln. Sie haben dabei als Sprecher für den gesamten Sport eine Vorbildfunktion. Sie sind bei anstehenden Planungen, Regelungen und in Konfliktfällen für Ministerien, Behörden und Naturschutzverbände die kompetenten Partner bei der Suche nach angemessenen Lösungen. Situation in den in Betracht kommenden FFH und Vogelschutzgebieten Leider ist noch nicht abschließend bekannt, welche Gebiete in die Liste der FFH-Gebiete aufgenommen werden. Nach den Zielen der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zeichnet sich jedoch ab, daß im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die schon ausgewiesenen Naturschutzgebiete und die nach Bundesnaturschutzgesetz als besonders schutzwürdig gekennzeichneten Gebiete flächenmäßig nicht ausreichen, um den Ansprüchen der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie gerecht zu werden. Soweit in diesen Gebieten Sport stattfindet, unterliegt er den Rahmenbedingungen des deutschen Naturschutzrechts schon seit vielen Jahren. In den etablierten Sportarten gibt es darüber hinaus Regelungen, die von den betreffenden Sportorganisationen selbst gefunden worden sind. 2

3 Anwendung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie auf den Sport Die Anwendung der Verfahren und Begriffe der FFH-Richtlinie auf den Sport ist derzeit noch mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Die sportbezogene Auslegung der Begriffe der Richtlinien ist noch weitgehend offen. Dies gilt auch für die bei der Umsetzung der FFH-Ziele heranzuziehenden Beurteilungsmaßstäbe. Vereine und Verbände des Deutschen Sportbundes können nur schwer einschätzen, welche praktischen Auswirkungen die Umsetzung der Richtlinien auf die zukünftige Entfaltung von Erholungs- und Sportaktivitäten in FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten haben wird. Gleichzeitig werden derzeit unter hohem Zeitdruck durch die Länder in unterschiedlicher Weise Gebiete für die Einbeziehung in das NATURA 2000 Programm ausgewählt und benannt. In dieser schwierigen Situation ist es aus der Sicht des Deutschen Sportbundes und seiner Mitglieder dringend geboten, Handlungsanleitungen für die Umsetzung der Richtlinien zu entwickeln und schnell bundesweit zur Anwendung zu bringen. Vor diesem Hintergrund geht der Deutsche Sportbund davon aus, daß die im wesentlichen unveränderte Fortsetzung bisher als natur- und landschaftsverträglich angesehene sportliche Nutzung den Zielen von Natura 2000 nicht entgegensteht und daher keine Verschlechterung oder erhebliche Störung und kein beeinträchtigendes Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie darstellt. Gleichwohl berührt die Auswahl und Aufnahme von Gebieten, in denen heute Sport getrieben wird, in das NATURA 2000 Programm Belange des Sports. Mit der Auswahl sind zusätzliche Rechtswirkungen insbesondere für zukünftige Entwicklungen im Sportbereich verbunden, die, soweit sie in Ihrer Wirkung die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten, Maßnahmen nach der FFH-Richtlinie und nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie auslösen können. Sie unterliegen darüber hinaus dem besonderen Verfahren der Verträglichkeitsprüfung, wenn sie die Schwelle zum Projekt oder Plan überschreiten. Der Deutsche Sportbund hält es für dringend erforderlich, den nach den Grundsätzen von Gemeinnützigkeit und Ehrenamtlichkeit organisierten Vereinssport von vermeidbarem Arbeitsaufwand, zusätzlichen Kosten und Verfahrenauflagen frei zu halten. Die Besonderheiten des Sport und seiner Organisationsformen gebieten es, besondere sportbezogene Handlungsanleitungen für die Umsetzung der Richtlinien zu geben. 3

4 Dabei geht der Deutsche Sportbund von folgenden Grundsätzen aus: Gebietsauswahl Die Erfassung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten richtet sich nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Bei der weiteren Auswahl der Gebiete sind die regional zuständigen Sportorganisationen so früh wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten so Gelegenheit, ihren fachspezifischen Sachverstand einzubringen. In Vorbereitung der Beteiligung sind den Sportorganisationen die vorgesehene Fläche, das gemeinschaftliche Erhaltungsziel und die für die Erreichung des Erhaltungsziels maßgeblichen Bestandteile des Gebietes mitzuteilen. Beurteilung von Sportaktivitäten In einer Vielzahl von Fällen wird das Verfahren dadurch zu vereinfachen oder zu verkürzen sein, daß die für die Gebietsauswahl zuständige Stelle der betroffenen Sportorganisation mitteilt, ob sie nach einer ersten summarischen Beurteilung der Sportaktivität von einem potentiellen Konflikt zwischen dem für das Gebiet maßgebliche gemeinschaftliche Erhaltungsziel und der Sportausübung ausgeht, d.h. ob zu erwarten ist, daß der Sport zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen oder Arten) eines Gebietes führt oder führen kann. Für Sport in der freien Natur, der nicht an Anlagen gebunden ist, sind darüber hinaus folgende Grundsätze bei der Beurteilung heranzuziehen: a) In der Regel führt natur- und landschaftsverträglich ausgeübter Sport, wenn er fortlaufend und ohne wesentliche Steigerung von Quantität oder Intensität betrieben wird, weder zur Verschlechterung der Lebensräume und Habitate noch zu Störungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Arten im Sinne des Artikels 6, Abs. 2 der FFH- Richtlinie. b) Sofern die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung von Sport nach dem Gesetzeswortlaut als Projekt einzustufen wäre, ist grundsätzlich keine erhebliche Beeinträchtigung nach 19, Abs. 2, Nr. 8 BnatSchG anzunehmen, sofern nicht weitergehende Rechtsvorschriften entgegenstehen. 4

5 Differenziertes Vorgehen Der Deutsche Sportbund geht davon aus, daß die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung des Sports den Zielen von NATURA 2000 nicht widerspricht. Die frühzeitige Einbeziehung der betroffenen Sportorganisationen gibt ihnen die Gelegenheit, eigene Modelle für Problemlösungen zu entwickeln. Im Sinne der Akzeptanz bei den Betroffenen und der Kostenersparnis für den Staat haben freiwillige Maßnahmen der Sportverbände und bei Bedarf vertragliche Vereinbarungen Vorrang vor hoheitlichen Instrumenten. Bei der Auswahl der Gebiete wird zur Erleichterung des Verfahrens vorgeschlagen, Sportaktivitäten nach dem folgenden Klassifizierungsschema einzuordnen: a) Die Sportaktivitäten sind mit dem Erhaltungsziel vereinbar. Dies wird der Fall sein, wenn weder die allgemeinen Erkenntnisse über die Sportart noch die konkreten Erfahrungen mit ihrer Ausübung in dem betreffenden Gebiet Anhaltspunkte dafür bieten, daß die für das Erhaltungsziel maßgeblichen Bestandteile des Gebietes verschlechtert oder erheblich gestört werden. In vielen Fällen wird es ausreichen, die weitere Entwicklung im Rahmen des in Artikel 11 der FFH-Richtlinie des vorgesehenen Monitorings im Auge zu behalten. b) Konflikte sind denkbar, sie werden aber durch bereits wirksame Maßnahmen und Instrumente vermieden oder soweit minimiert, daß ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle nicht zu erwarten ist. Als Maßnahmen und Instrumente kommen dabei in Betracht: Verhaltensempfehlungen, Verhaltensregeln, sportliches Regelwerk, Maßnahmen der Umweltbildung, bestehende Schutzgebietsbestimmungen, raum- oder zeitbezogene Lenkungsmaßnahmen (Inhalte der Leitbilder). c) Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich. Die für das gemeinschaftliche Erhaltungsziel maßgeblichen Bestandteile können durch Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen durch den Sport oder die Fachbehörde hinreichend geschützt werden. Dies sollte in Form von vertraglichen Vereinbarungen mit betroffenen Sportverbänden erfolgen. Sie sind einseitigen Beschränkungen des Sports in Schutzgebieten vorzuziehen. 5

6 d) Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der für die gemeinschaftlichen Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des Gebietes zu erwarten und eine Absenkung unter die Erheblichkeitsschwelle nur durch hoheitliche Maßnahmen zu erreichen ist, sind ordnungsrechtliche Verbote und Beschränkungen das äußerste Mittel für den Fall, daß freiwillige oder vertragliche Lösungen nicht greifen. Der betroffenen Sportorganisation muß Gelegenheit gegeben werden, hierzu aus sportfachlicher Sicht Stellung zu nehmen und bei der Entwicklung der erforderlichen Instrumente mitzuwirken. Die sportfachlichen Ziele können auf diese Weise soweit wie möglich gewahrt bleiben. Die frühzeitige Mitwirkung der betroffenen Kreise ist im übrigen eine wesentliche Grundlage für die spätere Akzeptanz ergriffener Maßnahmen und damit für deren Effizienz. Die Erfahrung zeigt, daß es bei frühzeitiger Abstimmung durchaus gelingen kann, einzelne Sportarten in ihren Auswirkungen unter die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung eines bestimmten Lebensraumes oder einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart abzusenken. Zu relevanten Rechtsfragen Beurteilung von sportbezogenen Projekten 19 c Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist das nationale Instrument zur Ausfüllung des Artikels 6 der FFH-Richtlinie. Danach ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projektes dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Projekte sind nach 19 a Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG in Verbindung mit Artikel 6 FFH- Richtlinie a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden. b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des 8 BNatSchG und des betreffenden Landesnaturschutzgesetzes, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden 6

7 und a) nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Erheblichkeit Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, daß ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH- bzw. Vogelschutzrichtlinie nicht mehr erfüllen kann oder wenn diese Funktionen wesentlich eingeschränkt werden. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann in der Regel nur im Einzelfall beantwortet werden. Nach Auffassung des Deutschen Sportbundes sind bei der Beurteilung der Erheblichkeit alle bereits bestehenden Maßnahmen und Instrumente zu berücksichtigen, die - standortbezogen oder allgemein - seitens des Sports angewandt werden, um die Natur- und Landschaftsverträglichkeit eines Projektes sicherzustellen oder zu optimieren. Die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Sportvereine und -verbände trägt dazu bei, diese Maßnahmen rechtzeitig zu erfassen und auf diese Weise in die Abschätzung der Erheblichkeit einzubeziehen. Bestandsschutz Die FFH-Richtlinie trat im Juni 1994 in Kraft. Die zuvor erteilten bestandskräftigen Zulassungen von Vorhaben und Maßnahmen, die Rechte und Pflichten begründen, bleiben von der Verpflichtung zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach 19 c BNatSchG unberührt. Gleiches gilt für durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung zugelassene oder vorgeschriebene Maßnahmen. Dazu zählen bestandskräftige Verwaltungsakten (z.b. Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen, Planfeststellungen nach Straßen-, Wasserund Luftverkehrsrecht usw.). Zu den zugelassenen Vorhaben/Maßnahmen gehört z.b. die 7

8 ordnungsgemäße Unterhaltung von Infrastruktur oder technische Einrichtungen zur Einhaltung des Standes der Technik bei bestehenden Anlagen. Der Deutsche Sportbund fordert, den so definierten Bestandsschutz auch auf Genehmigungen und Erlaubnisse auszudehnen, die vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 9. Mai 1998 erteilt wurden. Außerdem fordert er, den Bestandsschutz auch auf die Genehmigungen und Erlaubnisse anzuwenden, die sich auf bereits bestehende wiederkehrende Sportereignisse oder -veranstaltungen beziehen. Prüfungsveranlassung Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Möglichkeit besteht, daß ein - nicht bestandsgeschütztes - Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen die für die Erhaltungsziele eines FFH- oder Vogelschutzgebietes maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigen kann (Art 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL). Der Deutsche Sportbund fordert, bei der Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen, daß nicht schon die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung aufgrund des dafür erforderlichen Verfahrensaufwandes und der dadurch entstehenden Kosten zu einer existenzgefährdenden Belastung für die betroffenen Sportvereine führt. Um den Verfahrensaufwand und die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten, muß - so weit wie möglich auf bereits vorhandene Untersuchungen, Daten und Fakten zurückgegriffen werden; - den betroffenen Sportvereinen Gelegenheit gegeben werden, tatsächliche Feststellungen, die ggf. noch erforderlich sind, selbst zu treffen und einzubringen. Prüfungsumfang Falls die Einschätzung dazu führt, daß von der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist, muß auch bei der Festlegung des Prüfungsumfangs, insbesondere der Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellung, und der Bewertungsmethoden darauf geachtet werden, daß die betroffenen Vereine von vermeidbaren Kosten und Belastungen freigehalten werden. 8

9 Bei bereits bestehenden Schutzgebieten ist in aller Regel auf die Ergebnisse des bisherigen Monitorings zurückzugreifen, sofern die für die gemeinschaftlichen Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile dabei beobachtet worden sind. Beurteilung von Plänen Nach 19 d BNatSchG sind die Vorschriften für die Zulässigkeitsprüfung von Projekten entsprechend auf Pläne anzuwenden. Davon werden solche Pläne erfaßt, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind ( 19 a) Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG). Sog. Sportentwicklungspläne werden daher im Normalfall nicht der Verträglichkeitsprüfung nach 19 d) BNatSchG unterliegen. Bei Plänen im engeren Sinne des Gesetzes, z.b. bei Bebauungsplänen oder Wasserwirtschaftsplänen, die Sportanlagen betreffen, werden die Grundsätze für die Verträglichkeitsprüfung von Projekten entsprechend herangezogen. Sportaktivitäten, die im Rahmen der festsetzenden Landschaftsplanung beurteilt werden, bedürfen keiner erneuten Prüfung. verabschiedet vom Präsidium des Deutschen Sportbundes Frankfurt am Main, den 26. November

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten,

Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, Ursrainer Ring 81 72076 Tübingen Tel: 07071/ 6878160 Fax: 07071/6878162 info@naturschutzrecht.net Tübingen, den 19.4.2004 Kurzgutachten zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten, im Auftrag

Mehr

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten

Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargelanbau in europäischen Schutzgebieten Spargeltagung 02.04.2016 34 - BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf

Mehr

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000?

Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Was sagt die FFH-Richtlinie zu Schutz, Management und Erhaltungszielen von Natura 2000? Frank Vassen, Referat D.3 Naturschutz, GD Umwelt, Europäische Kommission NABU talk "Natura 2000 Wie fit ist Deutschland?"

Mehr

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie. Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -

Mehr

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick Janine Geisler, Referat Schutzgebiete, Artenschutz Abteilung Naturschutz des MELUND Biosphärenrat am 1. Dezember 2018 in Leck Natura 2000 Ein Einblick, ein Überblick

Mehr

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien Natura 2000 in Sachsen-Anhalt Natura NATURA 2000 Die Nationalrechtliche neue Verordnung Sicherung Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt Einführung NATURA 2000 Natura Nationalrechtliche 2000 Sicherung FFH-Gebiet

Mehr

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts

Prof. Dr. Michael Pfohl. Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts Prof. Dr. Michael Pfohl Waldbewirtschaftung in FFH- Gebieten im Kontext des Umweltstrafrechts 1980: 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität 1994: 2. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus

Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus Glasbau im Schutzgebiet Muster Klagefall Drachenfelskubus Düsseldorf, 3.6.2016 Dipl.-Ing. Achim Baumgartner (AKNW) BUND Rhein-Sieg Bauvorhaben im FFH-Gebiet Aufhebung NSG (14.3.2011) für konkurrierenden

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten

Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT August 2018 Erweiterung von Hofstellen in Natura 2000-Gebieten In den aktuellen Unterschutzstellungsverfahren zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher

Mehr

Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien

Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien Naturschutz und Klimawandel im Recht - juristische Konzepte für naturschutzfachliche Anpassungsstrategien 2. BfN-Forschungskonferenz Biologische Vielfalt und Klimawandel Bonn 2./3. März 2010 Institut für

Mehr

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht) Bauleitplanung und Naturschutz Abwägungsgebot Eingriffsregelung

Mehr

Die Umsetzung von Natura 2000 in Rheinland- Pfalz

Die Umsetzung von Natura 2000 in Rheinland- Pfalz Die Umsetzung von Natura 2000 in Rheinland- Pfalz Mitgliederversammlung des Waldbesitzerverbandes am 10.12.2012 in Boppard Folie 1 Die Grundlagen Natura 2000 UN Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Mehr

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115

Die Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115 Die Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 115 Rechtsquellen EU-Recht EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985: Prüfung der Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten

Mehr

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000 KURZINFORMATION zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz- Richtlinie der Europäischen Union Bayerisches Staatsministerium für Landesentwickung

Mehr

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG

ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN RAHMENBEDINGUNGEN DES NATUR- UND ARTENSCHUTZES IN BEZUG AUF DIE WINDENERGIENUTZUNG Dr. Marike Pietrowicz Hannover, 4. November 2014 Natur- und Artenschutz in Bezug auf die

Mehr

Natura 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren der Tierhaltung

Natura 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren der Tierhaltung Natura 2000 Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren der Tierhaltung Dr. Gisela Nolte, Dipl.-Biol., Sachverständige der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für Naturschutz, Landschaftspflege und Gewässerschutz

Mehr

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Satzungen nach 34 und 35 BauGB.  1 Satzungen nach 34 und 35 BauGB www.krautzberger.info 1 Innenbereichssatzungen nach 34 Abs. 4 und 5 BauGB www.krautzberger.info 2 34 Abs. 4 BauGB Die Innenbereichssatzungen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura Biotopschutz und Entwicklung

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura Biotopschutz und Entwicklung Rechtliche Rahmenbedingungen bei Trassenplanung im Bereich von Natura 2000 - Biotopschutz und Entwicklung Bundesbedarfsplangesetz BBPlG vom Juli 2013 Artikel 6 FFH-Richtlinie (3) Pläne oder Projekte, die

Mehr

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0

Landkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0 Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten

Mehr

Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich

Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Natura 2000 Theorie und Praxis in Niederösterreich Karl Hiesberger Inhalt Rechtliche Umsetzung NVP-Verfahren Managementpläne Schutzgebietsbetreuung EuGH-Verfahren 1 Rechtliche Grundlagen Richtlinie des

Mehr

Erweiterung des Vogelschutzgebietes DE Unterer Niederrhein

Erweiterung des Vogelschutzgebietes DE Unterer Niederrhein Erweiterung des Vogelschutzgebietes DE- 4203-401 Unterer Niederrhein Unterrichtung über das Ergebnis des Anhörungsverfahren nach 48b Abs. 2 und 3 Landschaftsgesetz NRW Heinrich.Hansmann@brd.nrw.de Anhörungsverfahren

Mehr

Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten

Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Gewässerunterhaltung in geschützten Gebieten Hinweise zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten Fotos: Th. Paulus Schutzgebietstypen nach Naturschutzrecht

Mehr

9 Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit

9 Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit 9 Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit 9 Prüfung von Projekten auf ihre Verträglichkeit Die Einführung einer Verträglichkeitsprüfung für Projekte (und Pläne) ist eine der wesentlichen Neuerungen

Mehr

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen im Wald Prof. Dr. Alexander Schmidt Hochschule Anhalt / Bernburg Veranstaltung Wind im Wald der Fachagentur Windenergie an Land am

Mehr

1. Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet DE Müritz

1. Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet DE Müritz 1. Informationsveranstaltung zur Managementplanung für das FFH-Gebiet Müritz Der Verlust an biologischer Vielfalt ist eines der großen Umweltprobleme, mit denen sich die EU auseinandersetzen muss. Ein

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz FFH-Richtlinie

Mehr

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen

Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Naturschutzkonformes Vorgehen bei Waldwegebauvorhaben: Naturschutzrechtliche Grundlagen Sonja Müller-Mitschke Referat 72: Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung 1. Naturschutzrechtliche Grundsätze

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Gelbe Erläuterungsbücher Bundesnaturschutzgesetz: BNatSchG Kommentar. Unter Berücksichtigung der Bundesartenschutzverordnung, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, der EG-Artenschutz-Verordnungen,

Mehr

Muster. Überwachungsprogramm

Muster. Überwachungsprogramm Anhang 3.2 Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen Muster Überwachungsprogramm industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen nach

Mehr

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG)

Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Stadt Einbeck. Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg. Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit. mit Natura Stand 09/03

Stadt Einbeck. Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg. Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit. mit Natura Stand 09/03 Stadt Einbeck Bebauungsplan Nr. 60 Weinberg Unterlage zur Prüfung der Verträglichkeit mit Natura 2000 Stand 09/03 M. Roger und St. Wirz Hannover 2003 PLANUNGSBÜRO DIPL.-ING. STEFAN WIRZ Beratender Ingenieur

Mehr

ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von

ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von Fall 6 Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Seite 78 Fall 6 - Lösung Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem

Mehr

Die Regelungsstruktur der FFH-Richtlinie

Die Regelungsstruktur der FFH-Richtlinie Professor Dr. Reinhard Hendler Sommersemester 2009 Universität Trier Die Regelungsstruktur der FFH-Richtlinie 1. Zielsetzung (Art. 2 FFH-RL) Beitrag zur Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der

Mehr

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme

Netzwerke Wasser 3. Treffen am Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme Netzwerke Wasser 3. Treffen am 24.04.2017 Einbindung der UNB bei Verfahren zur Grundwasserentnahme 24. April 2017 Amt für Umwelt und ländlichen Raum 1 Inhalt Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Grundwasserentnahmen

Mehr

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden?

Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Dr. Michael Lücke, Nieders. Forstamt Clausthal Naturschutzbestimmungen Ein Überblick oder: Dschungel der Begriffe und Vorschriften und: wer hat s erfunden? Ziel des Vortrages: Zuordnung der Begriffe Nur

Mehr

Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010

Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010 Das neue Naturschutzrecht in Thüringen ab dem 01. März 2010 Artenschutz Naturschutzbeiräte anerkannte Naturschutzvereine Petra Pagel, TMLFUN 1 Themenüberblick Artenschutz Naturschutzbeiräte anerkannte

Mehr

Spannungsfeld Glasfassade

Spannungsfeld Glasfassade Spannungsfeld Glasfassade Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Glas zum Schutz vor Vogelschlag Benedikt Huggins Institut für Umwelt und Planungsrecht Universität Münster Überblick I. Rechtliche

Mehr

Agrogentechnik & Naturschutzrecht. Dr. Steffi Ober

Agrogentechnik & Naturschutzrecht. Dr. Steffi Ober Agrogentechnik & Naturschutzrecht Dr. Steffi Ober Können NGOs Anbau verhindern? Unsere Handlungsmöglichkeiten sind begrenzt Wir müssen unterscheiden zwischen konventionellem Anbau und Forschungsfreisetzungen

Mehr

EuGH C-399/14 - Waldschlösschenbrücke -

EuGH C-399/14 - Waldschlösschenbrücke - EuGH 14.01.2016 C-399/14 - Waldschlösschenbrücke - Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Philipp-Gerlach Teßmer 60329 Frankfurt am Main * Niddastraße 74

Mehr

Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg

Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg Umsetzung Natura 2000 in Brandenburg Christoph Molkenbur Ministerium für Ländliche Entwicklung Abteilung Naturschutz Stabsstelle Umsetzung FFH-Richtlinie Haus der Natur - 14. Oktober 2017 14. Oktober 2017

Mehr

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der

Mehr

Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen Aktuelle Entwicklungen rund um die Verbandsbeteiligung in Nordrhein-Westfalen Veranstaltung am 12. September 2015, Haus Ripshorst, Oberhausen Dipl.-Biol. Regine Becker und Ass. iur. Stephanie Rebsch -

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag

Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen. Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Gewässerunterhaltung in Niedersachsen Wolfgang Zeiler, Wasserverbandstag. Grundlegende Normen 61 NWG (NWG = Niedersächsisches Wassergesetz) 39 Abs. 2 und 3 WHG (WHG = Wasserhaushaltsgesetz

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung - Artenschutzrecht in der Vorhabenszulassung am Gesetz arbeiten Verbotstatbestände ( 44 Abs. 1 BNatSchG) Legalausnahme ( 44 Abs.

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz V E R E I N B A R U N G zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Deutschen

Mehr

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren 20. Neubrandenburger Kolloqium "Bilanz und künftige Herausforderungen für die Umweltverwaltung in M-V" 27.09.2011 Arndt Müller, Referent für Naturschutz BUND

Mehr

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dialogforum Umweltplanung. Dialogforum Umweltplanung / Umweltfachbeiträge

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Dialogforum Umweltplanung. Dialogforum Umweltplanung / Umweltfachbeiträge Dialogforum 26.09.2016 Umweltplanung / Umweltfachbeiträge 1 Inhalte der Vorträge: Umweltplanung, was ist darunter zu verstehen? Die unterschiedlichen Fachbeiträge der Umweltplanung Bestandserfassung als

Mehr

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis

M e r k b l a t t. für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Stand: 11/2012) Sachgebiet 54.2 Wasserversorgung Wasserschutzgebiete und Grundwasserschutz M e r k b l a t t für Beteiligte in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren / Verfahren auf Erteilung einer gehobenen

Mehr

30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt

30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 1 Braunkohlentagebau im Raum Delitzsch 30. Januar 2013 Landratsamt Nordsachsen Dezernat Bau und Umwelt 2 Bergbaufolgelandschaft Einstellung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes*)

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 13 / Wahlperiode. des Landtags. Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes*) Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1511 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes*) Der Landtag hat am 13. November 2002 das folgende Gesetz

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/929 17.08.2015 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Aufgrund

Mehr

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG

Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG P. Schütz Das Ausnahmeverfahren zur Artenschutzprüfung (ASP) 45 (7) BNatSchG 16./17.09.2015 Dr. Ernst-Friedrich Kiel MKULNV, Referat III-4 (Biotop- und Artenschutz, Natura 2000, Klimawandel und Naturschutz,

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7373 15. 09. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Mehr

Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltverbänden ein Planspiel Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber

Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltverbänden ein Planspiel Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber ein Planspiel Rechtsanwalt Dr. Tobias Lieber Akteure Vorhabensträger / Planungsträger Genehmigungsbehörde Anhörungsbehörde Träger öffentlicher Belange / Fachbehörden Betroffene (unmittelbar und mittelbar)

Mehr

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europaischen Union und ihre Umsetzung in nationales Recht

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europaischen Union und ihre Umsetzung in nationales Recht Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europaischen Union und ihre Umsetzung in nationales Recht Analyse der Richtlinie und Anleitung zu ihrer Anwendung Von Dr. jur. Tania Rodiger-Vorwerk ERICH SCHMIDT

Mehr

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000

Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Synergien EG-WRRL mit Natura-2000 Gebietsforum zur Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie Andreas Haubrok Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 51 (Naturschutz) andreas.haubrok@brd.nrw.de Seite 1 Synergien

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Art 15 Abs 1 B-VG - Gesichtspunktetheorie - Berücksichtigungsprinzip: Die Verfassung verlangt sowohl vom Land als auch vom Bund,

Mehr

Die Strategische Umweltprüfung der Lärmaktionsplanung. apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH

Die Strategische Umweltprüfung der Lärmaktionsplanung. apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH Die Strategische Umweltprüfung der ung apl. Prof. Dr. Karsten Runge OECOS GmbH Rechtsgrundlagen der SUP für Lärmaktionspläne Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen

Mehr

Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I

Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I Neuregelungen des Umweltverwaltungsgesetzes I Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Umweltmediation Scoping Dr. Mirja Feldmann Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 2 UVwG Tatbestand UVP-pflichtige Vorhaben (nicht

Mehr

Natura Natur im Netz

Natura Natur im Netz Natura 2000 Natura 2000, der Begriff ist schon oft gefallen, Sie haben davon gehört, vielleicht ist in Ihrer Nähe sogar ein Natura 2000-Gebiet. Aber was ist das eigentlich? Antworten auf diese und viele

Mehr

Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz

Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht. Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz Die EU-Verordnung über invasive Arten im deutschen Recht Dr. Carolin Kieß BMUB, Referat N I 3 - Artenschutz Die EU-Verordnung 1143/2014 Verbote (Haltung, Zucht, Inverkehrbringen, Freisetzung ) Art. 7 Abs.

Mehr

Historie der Implementierung von Natura 2000 in Rheinland-Pfalz

Historie der Implementierung von Natura 2000 in Rheinland-Pfalz Historie der Implementierung von Natura 2000 in Rheinland-Pfalz Das Leben ist ein langer (ruhiger?) Fluss Rüdiger Burkhardt - Landesnaturschutztagung - 16. Mai 2018 Folie 1 Europäische Naturschutzstrategie

Mehr

Planungsbüro LAUKHUF. FFH-Verträglichkeitsabschätzung. Planungsbüro LAUKHUF. Anlage kV-Freileitung zwischen Altheim Matzenhof (Nr.

Planungsbüro LAUKHUF. FFH-Verträglichkeitsabschätzung. Planungsbüro LAUKHUF. Anlage kV-Freileitung zwischen Altheim Matzenhof (Nr. Planungsbüro LAUKHUF Anlage 17.1 380-kV-Freileitung zwischen Altheim Matzenhof (Nr. B151) Teilabschnitt 1: 380-kV-Freileitung Altheim Adlkofen Auftraggeber TenneT TSO GmbH Bernecker Straße 70 95448 Bayreuth

Mehr

Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach Fachanwältin für Verwaltungsrecht Rechtliche Anforderungen an die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten - Pauschal- oder Grundschutzverordnung versus Schutzgebietsausweisung nach 22 ff. BNatSchG? - Bundesfachtagung Naturschutzrecht,

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

Fachgespräch der Bundestagsfraktion zu Kohlekraftwerken Lässt sich Kohlekraft vor Ort auf dem Rechtsweg stoppen?

Fachgespräch der Bundestagsfraktion zu Kohlekraftwerken Lässt sich Kohlekraft vor Ort auf dem Rechtsweg stoppen? Fachgespräch der Bundestagsfraktion zu Kohlekraftwerken Lässt sich Kohlekraft vor Ort auf dem Rechtsweg stoppen? Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Annastraße 28, 97072 Würzburg

Mehr

Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes. Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck

Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes. Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck Wiederverleihung und Ausbau von Kleinwasserkraftwerken aus Sicht des Naturschutzes Mag. Georg Ebenbichler Umweltreferat der BH-Innsbruck Exkurs in die Hintergründe des Tiroler Naturschutzrechtes Bewilligungspflichten

Mehr

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung Verordnung über Qualitätsziele für bestimmte gefährliche Stoffe und zur Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Programme (Gewässerprogrammund Qualitätsziel-Verordnung) Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Mehr

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 7 W..A. R. - Inv.-Nr. D Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ÖA Kommentar Dr. Erich Gassner Rechtsanwalt in München Ministerialrat a. D. Annette Schmidt-Räntsch Regierungsdirektorin im Bundesministerium

Mehr

Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans

Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans Der Blankensee - Möglichkeiten im Rahmen des Managementplans Edelgard Heim 1 Rahmenbedingung I Der Blankensee liegt innerhalb des Naturschutzgebietes Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee. Die Regelungen

Mehr

Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit FFH- Maßnahmen. Prof. Dr. Marian Paschke

Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit FFH- Maßnahmen. Prof. Dr. Marian Paschke FFH-Tagung für Waldbesitzer 01.02.2013 Rechtsschutzfragen im Zusammenhang mit FFH- Maßnahmen Prof. Dr. Marian Paschke 32 Abs. 3 BNatSchG Durch geeignete Gebote und Verbote ist sicherzustellen, dass den

Mehr

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:

Mehr

* sofern abweichend von Punkt 1.3

* sofern abweichend von Punkt 1.3 1. Allgemeine Angaben 1.1 Vorhaben 10. Änderung des Flächennutzungsplans 2020 - Windkraft 1.2 Natura 2000-Gebiete (bitte alle betroffenen Gebiete auflisten) Gebietsnummer(n) 8013-342 8013-341 8114-441

Mehr

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum Kreis Nordfriesland 2 Teil 2 Umweltbericht INHALT 1 ARTENSCHUTZ...3 1.1 Floristische Potenzialabschätzung und artenschutzrechtliche Prüfung... 3 1.2 Faunistische

Mehr

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, eine Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde vor Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen.

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, eine Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde vor Einreichung der Antragsunterlagen durchzuführen. Merkblatt des Dezernates 51 - Landschaft, Fischerei - der Bezirksregierung Arnsberg, höhere Naturschutzbehörde, zu Angaben zum Naturschutz, zur Landschaftspflege und zum Artenschutz Es ist grundsätzlich

Mehr

Informationsveranstaltung. zur geplanten vertraglichen Vereinbarung. Sennebäche

Informationsveranstaltung. zur geplanten vertraglichen Vereinbarung. Sennebäche Informationsveranstaltung zur geplanten vertraglichen Vereinbarung Sennebäche Hövelhof-Riege, 21.02.2017 Martin Hübner Inhalt: 1. Anlass der Informationsveranstaltung Vertragsverletzungsverfahren der EU

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Vom 5. Dezember 2005* Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Immissionsschutzpflichten

Mehr

Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei Kempten. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei Kempten. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg Umweltrecht Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Augsburg Nr. PR 82 www.meidert-kollegen.de

Mehr

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09.

Herzlich Willkommen! FREIWILLIGE VEREINBARUNG NATURSCHUTZ, WASSERSPORT UND ANGELN PLAUER SEE: 2. Gesprächsrunde. Plau am See, 09. Herzlich Willkommen! 1 - Begrüßung, Einleitung Ablauf: - Vortrag zum Thema: Monitoring der Dauerbeobachtungsflächen am Plauer Werder - Austausch zum Verlauf der vergangenen Saison und Vorschläge zu Anpassungen

Mehr

Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen

Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen Wasserkraft in Südbaden Die Rolle der Wasserrahmenrichtlinie in der Wasserkraft Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen Dr. Bernd Schieferdecker Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

T i s c h v o r l a g e

T i s c h v o r l a g e 19.06.2006 T i s c h v o r l a g e zu TOP 5/23 RR am 22.06.2006 Betr: - Erlass des MUNLV vom 14.06.2006 Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

S a t z u n g. über die 1. Änderung des Bebauungsplanes. "Buttenhalden"

S a t z u n g. über die 1. Änderung des Bebauungsplanes. Buttenhalden GEMEINDE GRENZACH - WYHLEN LANDKREIS LÖRRACH 1 S a t z u n g über die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Buttenhalden" Aufgrund des 10 des Baugesetzbuches und des 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg,

Mehr

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung

Mehr

Natura 2000: Umsetzungsstand in Deutschland und Rahmenbedingungen für den Wald

Natura 2000: Umsetzungsstand in Deutschland und Rahmenbedingungen für den Wald Natura 2000: Umsetzungsstand in Deutschland und Rahmenbedingungen für den Wald Frank Klingenstein, Bundesumweltministerium, Referat N I 2 (Gebietsschutz, Natura 2000) Warum ist Bayern wichtig? 70.547 km

Mehr

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Bundesrat Drucksache 50/08 25.01.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages A Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am

Mehr

das umweltfreundliche Kanu- und Ruderwandern in Schleswig-Holstein

das umweltfreundliche Kanu- und Ruderwandern in Schleswig-Holstein Freiwillige Rahmenvereinbarung über das umweltfreundliche Kanu- und Ruderwandern in Schleswig-Holstein zwischen dem Landessportverband Schleswig-Holstein e. V., dem Landes-Kanu-Verband Schleswig-Holstein

Mehr

Antrag auf Aufhebung des Status von umweltsensiblem Dauergrünland und/oder Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung

Antrag auf Aufhebung des Status von umweltsensiblem Dauergrünland und/oder Umwandlung von Dauergrünland in nichtlandwirtschaftliche Nutzung Niedersachsen Bremen Antragsteller/in: Name, Vorname Straße, Nr. PLZ, Wohnort Registriernummer Telefon / FAX E-Mail Landwirtschaftskammer Niedersachsen Bewilligungsstelle Postfach / Straße, Nr. Eingangsstempel

Mehr

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern

Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Rechtliche Grundlagen des Betretungsrechts der freien Natur beim Mountainbiken in Bayern Lorenz Sanktjohanser Referat Naturschutzrecht Ausgangssituation: Mountainbiking wird gerade auch durch E-Bikes immer

Mehr

Windenergie- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Windenergie- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Gesetzesänderungen Windenergie- Erlass NRW Landschaftsgesetz NRW Landesplanungsgesetz NRW Allgemeines Eisenbahngesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Mehr

Seminar Windkraftanlagen. Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes. Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen

Seminar Windkraftanlagen. Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes. Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen Seminar Windkraftanlagen Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechtes Dr. Dietrich Kratsch, RP Tübingen dietrich.kratsch@rpt.bwl.de Windkraft und Naturschutzrecht Berührte Rechtsbereiche: Landschaftsplanung

Mehr

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011 Schutzgebietssystem Natura 2000 Natura 2000- Gebietsausweisung

Mehr

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES RATES UND DER KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE DES NETZES DER WETTBEWERBSBEHÖRDEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG S RATES UND R KOMMISSION ZUR ARBEITS- WEISE S NETZES R WETTBEWERBSBEHÖRN "1. Die heute angenommene Verordnung zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten

Mehr

Projektauswahlkriterien (PAK) für Naturschutzmaßnahmen Förderperiode

Projektauswahlkriterien (PAK) für Naturschutzmaßnahmen Förderperiode Projektauswahlkriterien (PAK) für Naturschutzmaßnahmen Förderperiode 04-00 i. d. F. vom 4..0 A Managementplanung/Pflege- und Entwicklungspläne A. Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen und/oder

Mehr