Übersichtsbegehung Artenschutz Fledermauserfassung Gebäudebegehung. Südwest I - 3. Änderung

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1 Übersichtsbegehung Artenschutz Fledermauserfassung Gebäudebegehung zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Gemeinde Pleidelsheim Auftraggeber: Pflugfelder Planen und Bauen GmbH und Co KG Solitudestraße 49, Ludwigsburg Tel Fax: uwuensch@pflugfelder.de Auftragnehmer: mendelssohnstraße stuttgart fon fax info@werkgruppe-gruen.de Bearbeitung: Peter Endl Dipl.-Biologe Maike Lauer Dipl.-Biologin September 2015

2 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Inhalt Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Rechtliche Grundlagen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Methodik Ergebnisse Vögel Fledermäuse Zauneidechse und weitere Arten Artbezogene Konfliktanalyse Methodik der artbezogenen Wirkprognose Artspezifische Maßnahmen zur Vermeidung/ Minderung von Beeinträchtigungen sowie Schutzmaßnahmen während des Baus gemäß 19 BNatSchG Maßnahme 1 (Vermeidungsmaßnahme V 1) Konflikt: Tötung oder Verletzung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG) Maßnahme: Festlegung des Zeitraumes der Abbrucharbeiten Maßnahme 2 (Vermeidungsmaßnahme V 2) Konflikt: Tötung oder Verletzung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG) Maßnahme: Ökologische Baubegleitung Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Maßnahme 3 (CEF 1) Konflikt: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Maßnahme: Anbringen von Vogelnistkästen an Gebäuden Maßnahme 4 (CEF 2) Konflikt: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Maßnahme: Anbringen von Fledermauskästen Maßnahme 5 (CEF 3) Konflikt: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Maßnahme: Errichten von Fledermausquartieren Maßnahme 6 (Weitere Schutzmaßnahme) Konflikt: Verlust von Niststätten nach BArtSchV geschützter Art (Hornisse) Maßnahme: Anbringen von Hornissenkästen Fazit Literatur Fotodokumentation...11

3 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 1 1 Aufgabenstellung Aufgabenstellung war eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung", Gemeinde Pleidelsheim. Im Zuge der Übersichtsbegehung soll geprüft werden, ob gegebenenfalls artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Zur Planung und detaillierten Abgrenzung siehe Abbildung 1. 2 Lage und Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Bereich von Pleidelsheim und wird im Westen begrenzt durch die Talstraße sowie die Wohnbebauungen der Hohenzollernstraße im Norden, der Max-Eyth-Straße im Osten und Im Inneren Sol im Süden. Das Plangebiet besteht im Wesentlichen aus asphaltierten Flächen, Pferdekoppeln, Dressurplatz und Reithalle sowie zwei Mischgebäuden, in denen sich jeweils Pferdeboxen befinden. In Gebäude A (siehe Abb. 1) befindet sich zusätzlich ein Heulager, in Gebäude B ein Laderaum mit Werkstatt und Vereinsräumen. A B Abb. 1: Abgrenzung des Plangebietes mit den Gebäuden A und B sowie der Reithalle

4 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 2 3 Rechtliche Grundlagen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 7 BNatSchG definiert, welche Tier- und Pflanzenarten besonders bzw. streng geschützt sind. Nach 7 Abs. (2) Nr. 13 sind besonders geschützte Arten: a) Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 b) nicht unter Buchstabe a) fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten (Artikel 1 VS-RL) c) Tier- und Pflanzenarten des Anhang 1, Spalte 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Gemäß 7 Abs. (2) Nr. 14 sind streng geschützte Arten: besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) c) in Anhang 1, Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführt sind. Die streng geschützten Arten sind demnach eine Teilmenge der besonders geschützten Arten. Der 44 BNatSchG ist die zentrale Vorschrift für den Artenschutz, die für die besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten unterschiedliche Verbote von Beeinträchtigungen definiert. Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

5 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 3 4 Methodik Die Übersichtsbegehungen wurden am , und durchgeführt. Dabei wurde auf besonders oder streng geschützte Arten nach BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (FFH-RL) bzw. Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) geachtet. Bei der Begehung am lag der Schwerpunkt auf der Erfassung von artenschutzrechtlichen Tierarten, die beiden Gebäudekomplexe sowie die Dressurhalle wurden im Rahmen der Fledermauserfassungen am und begangen und untersucht. Zur Erfassung der Fledermausfauna wurde ein gezielte Nachsuche nach Quartieren mittels Detektor und Begehung nach standardisierten Methoden (siehe VUBD 1998) durchgeführt. Dabei wurden sowohl optische als auch akustische Nachweise erhoben. Über Sichtnachweise wurden Größe, Flugzeit, Flugart, Anzahl und Habitatnutzung aufgenommen. Die Aufnahme der Lautäußerungen erfolgte über den Einsatz eines Fledermausdetektors (Pettersson 1000X bzw. Batlogger) mit anschließender Analyse der Rufe (10-fach gedehnt) mittels Pettersson-BatSound-Software. 5 Ergebnisse 5.1 Vögel Insgesamt wurden 9 Vogelarten im Gebiet und im Umfeld nachgewiesen. Von den nachgewiesenen Vogelarten können 3 als Vogelarten mit Brutverdacht im eigentlichen Untersuchungsgebiet gewertet werden. 6 Arten können als Brutvogelarten im Umfeld gelten. Von den nachgewiesenen Brutvogelarten sind Haussperling, Rauchund Mehlschwalbe, Star und Türkentaube als Arten der landes- bzw. bundesweiten Roten Liste vertreten. Die Brutstätten der Rauchschwalben befinden sich in den Gebäuden A und B, Brutstätten von Hausrotschwanz und Haussperling befinden sich in Gebäude A und der Reithalle.

6 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 4 Tab. 1: Arten im Untersuchungsgebiet. B: Brutverdacht, BVU: Brutvogel im Umfeld; RL: Rote Liste, BW: Baden-Württemberg, D: Deutschland, 3: gefährdet; V: Vorwarnliste; BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz, besonders geschützte Art, Streng geschützte Art; VS-RL: Vogelschutzrichtlinie: * Art. 1 Nr. Artname (deutsch) Art Status RL BW RL D geschützt nach BNatSchG 1. Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B - - * 2. Haussperling Passer domesticus B V V * 3. Rauchschwalbe Hirundo rustica B 3 V * 4. Blaumeise Parus caeruleus BVU - - * 5. Kohlmeise Parus major BVU - - * 6. Mehlschwalbe Delichon urbicum BVU 3 V * 7. Star Sturnus vulgaris BVU V - * 8. Stieglitz Carduelis carduelis BVU - - * 9. Türkentaube Streptopelia decaocto BVU V - * VS-RL 5.2 Fledermäuse Mit den alten Gebäuden sind potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermausarten vorhanden. Insgesamt wurden zwei Fledermausarten im Rahmen der vorliegenden Erfassung nachgewiesen. Sämtliche Fledermausarten gelten nach Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Anhang IV der FFH-Richtlinie als streng geschützt. Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie wurden nicht nachgewiesen. Die nachgewiesenen Langohrarten lassen sich mittels Detektorerfassung nicht auf Artniveau trennen. Daher werden beide Arten aufgeführt. Die nachgewiesenen Fledermausarten halten sich sporadisch in den Gebäuden zum Jagen auf. Eine Nutzung der Gebäude als Wochenstuben- oder Überwinterungsquartier kann ausgeschlossen werden, eine Nutzung als Sommer- und Einzelquartier ist jedoch wahrscheinlich. Auf dem Heuboden von Gebäude A konnten Fledermauskotspuren (wahrscheinlich Zwergfledermaus) nachgewiesen werden. Tab. 2: Nachgewiesene Fledermausarten. RL: Rote Liste, BW: Baden-Württemberg, D: Deutschland, 1: Vom Aussterben bedroht, 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; P: Potenziell gefährdet, G: Gefährdung unbekannten Ausmaßes; V: Vorwarnliste, R: Art mit geografischer Restriktion D: Datengrundlage unzureichend; I. Gefährdete, wandernde Art. BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz, : besonders geschützte Art, : streng geschützte Art; FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie; Nachweis: D: Detektor, S: Sichtbeobachtung Nr. Art Deutscher Name RL BW RL D BNatSchG FFH Anhang 1 Plecotus auritus / austriacus Braunes / Graues Langohr Nachweis 1 / 3 2 / V IV D/S 2 Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus 3 - IV D/S

7 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite Zauneidechse und weitere Arten Zauneidechsen (Lacerta agilis) konnten nicht nachgewiesen werden. Auf dem Heuboden von Gebäude A konnte ein genutztes Nest von Hornissen (Vespa crabro) nachgewiesen werden, in Gebäude B befand sich ein altes verlassenes Nest. Diese Tierart ist nach BArtSchV streng geschützt. Weitere nach BNatSchG geschützte Arten sind aufgrund der Habitatstrukturen nicht zu erwarten. 6 Artbezogene Konfliktanalyse 6.1 Methodik der artbezogenen Wirkprognose In der artbezogenen Wirkprognose bzw. Konfliktanalyse ist zu prüfen, ob für die ausgewählten relevanten Arten die Verbotstatbestände des 44 BNatSchG bzw. der Art. 12 und 13 FFH-RL bzw. Art. 5 VRL eintreten. Bei der Wirkungsprognose werden die relevanten Arten systematisch unterschieden in: - nach Anhang IV FFH-RL geschützte Arten, - Europäische Vogelarten, - sonstige besonders oder streng geschützte Arten. Die Prüfung der Verbotstatbestände erfolgt für jede Art bzw. Artengruppe. Innerhalb der Konfliktanalyse werden die Beeinträchtigungen, denen die Art ausgesetzt ist, ermittelt. Dabei werden die projektspezifischen Wirkfaktoren den spezifischen Empfindlichkeiten der jeweiligen Art gegenübergestellt. Es wird geprüft, welche der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des 44 BNatSchG für die relevanten Arten zutreffen bzw. zu erwarten sind. Bei dieser artbezogenen Prognose und Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote werden die in Kap. 6.2 genannten artspezifischen Maßnahmen zur Vermeidung / Minderung von Beeinträchtigungen der im Untersuchungsgebiet vorkommenden besonders und streng geschützten Arten berücksichtigt. Als Maßstab für die Bewertung der Schädigungs- und Störungsverbote des 44 BNatSchG wird das einzelne Individuum betrachtet.

8 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite Artspezifische Maßnahmen zur Vermeidung/ Minderung von Beeinträchtigungen sowie Schutzmaßnahmen während des Baus gemäß 19 BNatSchG Bei der Prüfung der spezifischen Verbotstatbestände können bestimmte konfliktmindernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese zählen in Anlehnung an das Guidance Document der EU (EUKOMMISION 2006) zu den so genannten CEF- Maßnahmen (measures which ensure the continuous ecological functionality of a concrete breeding site/ resting place Maßnahmen zur Sicherstellung der dauerhaften ökologischen Funktion der Habitate oder Standorte). Diese Maßnahmen können bereits durch andere Planungsgrundlagen (Umweltbericht, Bebauungsplan) aufgrund festgestellter erheblicher Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft bzw. der Schutz- und Erhaltungsziele festgesetzt worden sein. Des Weiteren können, um vorhabensbedingte Beeinträchtigungen zu mindern, zusätzliche, sich aus den Erfordernissen des Artenschutzes ergebende Maßnahmen, entwickelt werden. Die Ermittlung der Verbotstatbestände erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen und deren Wirksamkeit Maßnahme 1 (Vermeidungsmaßnahme V 1) Konflikt: Tötung oder Verletzung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG) Baubedingte Störungen sowie Tötung und Verletzung von Vogel- und Fledermausarten in Gebäuden Maßnahme: Festlegung des Zeitraumes der Abbrucharbeiten Das Scheunengebäude ist im Winter (01. November bis einschließlich 28. Februar) abzubrechen, da ein Vorhandensein von kleineren Fledermaus-quartieren im Sommerhalbjahr nicht vollständig auszuschließen ist, als Winter-quartier weisen die Gebäude jedoch keine Eignung auf (nicht frostsicher). Sollen die Abrissarbeiten bereits im Oktober beginnen ist eine Umsiedlung des Hornissennestes notwendig. Vor den Abrissarbeiten im Plangebiet ist eine Kontrollbegehung durch fachkundige Personen durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine belegten Vogelnester oder Fledermausquartiere vorhanden sind.

9 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite Maßnahme 2 (Vermeidungsmaßnahme V 2) Konflikt: Tötung oder Verletzung ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) bzw. Erhebliche Störung ( 44 Abs. 1 Nr.2 BNatSchG) Baubedingte Tötung / Verletzung von Vogel- und Fledermausarten Maßnahme: Ökologische Baubegleitung Während der Abbruchsarbeiten innerhalb des Plangebiets (Winterhalbjahr, siehe V 1) wird eine ökologische Baubegleitung durchgeführt. Dabei sind eventuell vorgefundene Fledermäuse zu bergen und von sachkundigen Personen zu versorgen. 6.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.s.v. 44 Abs. 5 BNatSchG) Maßnahme 3 (CEF 1) Konflikt: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Bau- und anlagebedingter Lebensraumverlust (Niststätten) von Vogelarten in den Gebäuden im Plangebiet. Betroffene Art: Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Maßnahme: Anbringen von Vogelnistkästen an Gebäuden Es sind verschiedene Nisthöhlentypen (Vögel) entsprechend der zu fördernden Arten: Haussperling-, Hausrotschwanz- und Rauchschwalben (Referenzprodukte Firma Schwegler) zu verwenden. Folgende Hinweise sind bei der Auswahl der Nisthöhlen zu berücksichtigen: Verwendung dauerhaft beständiger Nisthöhlen Für das Anbringen von Nistkästen sind die benachbarten öffentlichen Gebäude wie z.b. Schule, Kirche geeignet: Anbringen von 12 Nistkästen, z.b. Typ Schwegler Rauchschwalbennest Nr. 10 sowie jeweils Kotbretter, die cm unter den Nestern zu befestigen sind. Als Koloniebrüter benötigt die Rauchschwalbe mehrere Nester im näheren Umfeld. Die Nester werden mit jeweils 1 m Abstand 10 cm unterhalb der Decke angebracht. Die Ausbringung erfolgt so bald wie möglich, spätestens März 2016 um einen Bestandseinbruch durch Brutplatzmangel zu verhindern. Anbringen von 2 Nistkästen, z.b. Typ Schwegler Sperlingskolonie Nr. 1 SP

10 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 8 Anbringen von 2 Nistkästen, z.b. Typ Schwegler Nr. 1 B 32mm Fluglochweite Anbringen von 2 Nistkästen, z.b. Typ Schwegler Halbhöhle 2 H Maßnahme 4 (CEF 2) Konflikt: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Bau- und anlagebedingter Lebensraumverlust (Niststätten) von Fledermausarten in den Gebäuden im Plangebiet. Betroffene Arten: Langohrarten (Plecotus auritus/ austriacus) Maßnahme: Anbringen von Fledermauskästen Es sind verschiedene Kastentypen entsprechend der zu fördernden Arten (Referenzprodukte Firma Schwegler) zu verwenden. Anbringen von 2 Nistkästen, Typ Schwegler 2 FN / 1 FD Verlegung der Abbrucharbeiten in das Winterhalbjahr ( ) Vorsichtiges Abtragen der Fassaden, Dachabdeckungen und Mauern Maßnahme 5 (CEF 3) Konflikt: Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Bau- und anlagebedingter Lebensraumverlust (Niststätten) von Fledermausarten in den Gebäuden im Plangebiet. Betroffene Arten: Langohrarten (Plecotus auritus/ austriacus) Maßnahme: Errichten von Fledermausquartieren Aufgrund der nachgewiesenen Belegung der Gebäude durch Fledermäuse sind die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen bei Abbruch der Gebäude erforderlich. Aufgrund der nachgewiesenen Belegung sind 2 Spaltenquartiere anzulegen. Die Maßnahme ist in nachfolgender Abbildung dargestellt. Vorgezogenes Errichten eines dauerhaften Gebäudequartiers in Gebäudebestand im näheren Umfeld (siehe nachfolgende Abbildung, sowie DIETZ & WEBER, 2001).

11 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 9 Fledermausquartier in Dachboden 2 Spaltenquartiere je Gebäude Einrichten von Einflugöffnungen Maßnahme 6 (Weitere Schutzmaßnahme) Konflikt: Verlust von Niststätten nach BArtSchV geschützter Art (Hornisse) Bau- und anlagebedingter Lebensraumverlust (Niststätten) von Hornissen in den Gebäuden im Plangebiet Maßnahme: Anbringen von Hornissenkästen Da durch den Abbruch von für Hornissen geeigneten und nutzbaren Gebäuden weitere potenzielle Fortpflanzungsstätten verloren gehen, werden 2 Hornissenkästen (Firma Schwegler) angebracht. Die beiden Kästen werden im Abstand von 100 m an Laubbäumen am Neckarufer in relativer Nähe zum alten Neststandort angebracht. Die Kästen sollten einen freien Einflug haben und ca. 3 m hoch hängen. Eine jährliche Kastenreinigung erfolgt zwischen Februar und März. Sollen die Abrissarbeiten statt im November (siehe V 1) bereits im Oktober beginnen ist das Hornissennest an einen geeigneten Standort umzusiedeln. Hierfür werden fachkundiges Personal benötigt.

12 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 10 7 Fazit Durch die festgelegten Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (Vermeidungs-, CEF-Maßnahmen) wird eine erhebliche Beeinträchtigung für nach BNatSchG geschützte Arten im Sinne des 44 BNatSchG vermieden. 8 Literatur EU (2006): 2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Zuletzt geändert durch Art. 1 der ÄndRL 2006/105/EG vom Reck, H. (1990): Zur Auswahl von Tiergruppen als Biodeskriptoren für den zooökologischen Fachbeitrag zu Eingriffsplanungen. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz S

13 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 11 9 Fotodokumentation Abb. 2: Wärmeliebender Saum am nordwestlichen Rand des Plangebiets Abb. 3: Gebäude A: Dach des Heubodens

14 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 12 Abb. 4: Gebäude A: Hornissennest auf Heuboden Abb. 5: Gebäude A: Nest im Dachbalken (Hausrotschwanz)

15 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 13 Abb. 6: Gebäude B bestehend aus ehemaliger Vereinsstube, Pferdeboxen und Werk- und Lagerstätte Abb. 7: Vogelnest unter dem Dach der Reithalle (Hausrotschwanz)

16 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 14 Abb. 8: Gebäude A (links) und B (rechts) jeweils mit brütenden Rauchschwalben Abb. 9: An Wohnbebauung angrenzende Pferdekoppel

17 zum Bebauungsplan Südwest I - 3. Änderung Seite 15 Abb. 10: Rauchschwalben: Jungvögel und Alttier im Nest Abb. 11: Dachboden von Gebäude B

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