Teilegutachten TGA-Art 13.1

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1 D-Nr.: /0000 Teilegutachten TGA-Art 13.1 Nr. 12-TAAS-0599/SRA über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau von Teilen gemäß 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO für den Änderungsumfang vom Typ : Sonderrad-/Reifenkombination : WA-0492 TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH Geschäftsstelle: Deutschstraße Wien Telefon: +43(0) Fax: +43(0) pzw@tuv.at Ansprechpartner: Rainer SCHARFY Telefon: +49(0) sra@tuv-a.de TÜV des Herstellers : Hutchinson GmbH Hansastraße 66 DE Mannheim Prüfstelle, Inspektionsstelle, Technischer Dienst (KBA) 0. Hinweise für den Fahrzeughalter Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wenn nicht unverzüglich die gemäß StVZO 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden! Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage dieses Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen. Einhaltung von Auflagen und Hinweisen Die unter III. und IV. aufgeführten Auflagen und Hinweise sind dabei zu beachten. Geschäftsführung: Dipl.-Ing. Walter BUSSEK Mag. Christoph WENNINGER Sitz: Krugerstraße Wien/Österreich weitere Geschäftsstellen: Bludenz, Lauterach, Linz, und Filderstadt (D) Firmenbuchgericht/ -nummer: Wien / FN a Bankverbindung: Bernhauser Bank Kto BLZ: IBAN: DE BIC GENODES1BBF USt-IdNr.: DE Seite 1 von 6

2 Mitführen von Dokumenten Nach der durchgeführten Abnahme ist der Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere. Berichtigung der Fahrzeugpapiere Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die zuständige Zulassungsbehörde ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der Festlegung in der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu beantragen. Weitere Festlegungen sind der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu entnehmen. I. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller Handelsbezeichnung Fahrzeugtyp ABE-/ EG-BE-Nr. DAIMLERCHRYSLER (D) DAIMLER (D) MERCEDES BENZ G B244, B244/1, B244/ B245, B245/1, B245/2 461 G371 e1*xx/xx*0065* D F F455 e1*xx/xx*0064* F365 Hinweis: xx/xx dokumentiert den Stand der Richtlinie 70/156/EWG (Gesamtbetriebserlaubnis) zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Die Zuordnung des Fahrzeugtyps zur Genehmigung ist für die Belange des vorliegenden Gutachtens ausreichend. Weitere erforderliche Angaben oder Einschränkungen zum Verwendungsbereich an Fahrzeugen: siehe Anlage 2 siehe Punkt III. und IV. Seite 2 von 6

3 II. Beschreibung der Rad-/Reifenkombination an Achse 1 und 2 Achse Typ Felge Lochkreis ET Reifen 1+2 WA ,5J x 16H2 5/ siehe Anlage 2 Daten des Rades Art des Rades : 2-teiligiges Leichtmetall-Sonderrad Typ : WA-0492 geprüfte Radlast [kg] : 1500 Kennzeichnungen Hersteller: HUTCHINSON Radtyp: WA-492 Radgröße: 7,5 x 16 Einpresstiefe: ET 63 Fertigungsdatum: Monat und Jahr Art der Kennzeichnung: eingegossen Basiswerkstoff : Aluminium Radgröße : 7,5J x 16H2 Mittenloch [mm] : 84,1 Lochkreis : 5 x 130 Befestigung : serienmäßige Radschrauben Anzugsmoment 163 Nm III. Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen Weitere Änderungen sind nicht Bestandteil dieses Teilegutachtens und müssen gesondert begutachtet werden. IV. Hinweise und Auflagen Auflagen und Hinweise für den Hersteller Dieses Teilegutachten ist mit den Teilen mitzuliefern. Bei Verkleinerung ist auf die Lesbarkeit zu achten. Mit der Beigabe des Teilegutachtens bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung von Prüfmuster und Handelsware. Es ist eine Montageanleitung mitzuliefern. Seite 3 von 6

4 Auflagen und Hinweise für den Einbau, die Änderungsabnahme und den Fahrzeughalter Die unter Punkt 0 auf Seite 1 dieses Teilegutachtens aufgeführten Hinweise sind zu beachten. Die Angaben der vom Hersteller mitgelieferten Montageanleitung sind zu beachten. Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche -mit Ausnahme bei M+S-Profilen- und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll nur mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Nach 200 km Fahrstrecke sind die Anzugsmomente der Radbefestigung zu überprüfen. siehe Anlage 2 Seite 4 von 6

5 Berichtigung der Fahrzeugpapiere Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist nach 13 FZV erforderlich aber zurückgestellt. Sie ist der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch den Fahrzeughalter zu melden. V. Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse V.1 Anbauuntersuchung am Fahrzeug Bei fachgerechter Montage haben die Rad/Reifenkombinationen ausreichende Radabdeckungen, ausreichenden Abstand von Brems- und Fahrwerksteilen und die Freigängigkeit der Reifen ist bei den im Straßenverkehr üblichen Bedingungen gewährleistet. V.2 Fahrversuche Für die Verwendung der Sonderräder wurden Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingprüfungen durchgeführt. Der Untersuchungsumfang entspricht den Kriterien der Richtlinie für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anhänger (BMV/StV 13/ vom , VkBl S. 1377), Punkt Anbauprüfung, und des VdTÜV-Merkblattes Nr. 751 (Begutachtung von baulichen Veränderungen an M- und N-Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit) Anhang I (Ausgabe ). Bei den durchgeführten Prüfungen ergaben sich im Vergleich zur serienmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge keine Beanstandungen. Kriterien des Fahrkomforts lagen der Beurteilung nicht zugrunde. Die Spurverbreiterung beträgt an den geprüften PKW weniger als 4 % der serienmäßigen Spurweite. Eine Prüfung der Fahrwerksfestigkeit ist deshalb nicht erforderlich. V.3 Festigkeit Die Dauerfestigkeit, der hier beschriebenen Sonderräder, wurde gemäß der "Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kfz und ihre Anh. BMV/StV 13/ , VkBl S 1377" vom geprüft. Achse Rad 1 und 2 Prüfbericht der TÜV SÜD AUTOMOTIVE GmbH Das beschriebene Sonderrad entspricht den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Personenkraftwagen und Krafträder 30 StVZO i. d. g. F. /Erläuterung 42. VI. Anlagen Anlage 1 Fotoblatt 1 Seite Anlage 2 Rad-/Reifenkombinationen 3 Seiten Seite 5 von 6

6 VII. Schlussbescheinigung Es wird bescheinigt, dass die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise/Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in der heute gültigen Fassung entsprechen. Der Hersteller (Firma Hutchinson GmbH) hat den Nachweis (Zertifikat-Registrier-Nr , TÜV Zertifizierungsstelle der TÜV AUSTRIA CERT GmbH) erbracht, dass er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO, unterhält. Das Teilegutachten umfasst die Seiten 1 bis 6 und die unter VI. aufgeführten Anlagen und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden. Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen an den Fahrzeugteilen oder wenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung der Teile beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen. Das Prüflabor ist als Technischer Dienst entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes unter der Registrier-Nr. KBA-P anerkannt. Die Prüfergebnisse und Feststellungen beziehen sich nur auf die gegenständlichen Prüfobjekte. Filderstadt, TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH Der Zeichnungsberechtigte Authorized signatory Der Prüfer Test engineer Dr.-Ing. MÖCKEL Rainer SCHARFY Seite 6 von 6

7 Anlage 1 zum Teilegutachten G-Zl.: 12-TAAS-0599/SRA Fotoblatt Radtyp WA-0492 Seite 1 von 1

8 Anlage 2 zum Teilegutachten G-Zl.: 12-TAAS-0599/SRA Rad-/Reifenkombinationen Achse Typ Felge Lochkreis ET max. Radlast [kg] 1+2 WA ,5J x 16H2 5/ Verkaufsbezeichnung: MERCEDES-BENZ GELÄNDEWAGEN Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kw Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen B244, B244/1, /75R K; 54F; DS 10B; 11B; 11G; 573; B244/2 235/70R K; 54F; DS 722; 73C; 74C B245, B245/1, 235/80R K; 54F; DS B245/2 235/85R XCH; XCK 24K; 54F; DS 461 e1*96/79*0065*.., 245/70 R16 24K; 54F, DS G /75 R16 24K; 54F, DS 463 e1*96/79*0064*.., 255/70 R16 54F F /70 R16 54F 285/75 R16 54F 463 D F /75 R16 XCH; XCK; 24K; 54F; DS F /75R K; 54F; DS 235/70R K; 54F; DS 235/80R K; 54A; DS 245/70R K; 54F; DS 245/75R K; 54A; DS 255/70R K; 54A; DS 265/70R K; 54A; DS Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der der Abnahmebestätigung nach 19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Die Radabdeckung an Achse 1+2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. Je nach Rüstzustand und Ausführung des Fahrzeuges kann die Radabdeckung ausreichend sein. Seite 1 von 3

9 Anlage 2 zum Teilegutachten G-Zl.: 12-TAAS-0599/SRA 54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu berücksichtigen. 54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp und Fahrzeugidentifizierungsnummer auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig. 722) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74C) Es dürfen nur die vom Rad- oder Fahrzeughersteller mitgelieferten Radbefestigungsmittel verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Einschraubtiefe mindestens 7,5 Schraubumdrehungen. XCH) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um den Freiraum in den Radhäusern zu gewährleisten. XCK) Um ausreichenden Freigang in den hinteren Radhäusern zu erreichen, muss der Radhausausschnitt vergrößert werden bzw. der Einfederweg durch höhere Achsgummipuffer begrenzt werden (nur erforderlich bei Fahrzeugen 460 und 461, wenn nicht schon serienmäßig Kotflügelverbreiterungen vorhanden sind). DS) Bei Fahrzeugausführungen mit einer serienmäßigen geringeren Einpresstiefe (36,5, 37,5, 38) als ET63 darf das Rad nur in Verbindung mit Distanzscheiben (30 mm; Firma Hofmann, TGA Nr ) verbaut werden. Die Auflagen des Distanzscheibengutachtens sind zu beachten. Seite 2 von 3

10 Anlage 2 zum Teilegutachten G-Zl.: 12-TAAS-0599/SRA Bereich 30 Grad vor und 50 Grad hinter der Radmitte zu Auflage 24K Bereich 30 Grad vor und 50 Grad hinter der Radmitte zu Auflage 24K Seite 3 von 3

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