Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2016 Mi, Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

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1 Strafprozeßrecht I RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2016 Mi, Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

2 1 Übersicht Freiheitsentzug Formen des Freiheitsentzugs im Strafverfahren U-Haft, 112 ff StPO Vorläufige Festnahme, 127 StPO Einstweilige Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus oder Entziehungsanstalt, 126a StPO Unterbringung zur Beobachtung zwecks Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens, 81 StPO Vorübergehende Sistierung zwecks körperlicher Untersuchung, z.b. Entnahme einer Blutprobe, 81a StPO zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, 81b StPO zur Durchsuchung, 102 StPO zur Identitätsfeststellung, 163b, 163 c

3 1 Übersicht Freiheitsentzug Formen des Freiheitsentzugs im Strafverfahren Vorführungsbefehl (zur Erzwingung der Anwesenheit bzw. Durchsetzung einer Vorladung im Zwangswege) Vorführung des in der HV ausgebliebenen Angekl., 230 Abs. 2, 236, 329 Abs. 4 S. 1, 412 S. 1 StPO milderes Mittel gegenüber Haftbefehl wird nicht früher vollstreckt als es notwendig erscheint, den Angekl. rechtzeitig zur HV zu bringen Vorführung zur Vernehmung auf Anordnung des Richters oder der StA, 133, 134, 163a Abs. 3 StPO Vorführung des ausgebliebenen Zeugen auf Anordnung des Richters oder der StA ( 51 Abs. 1 S. 3, 161a Abs. 2 StPO) Maßnahmen zur Verhinderung des Sichentfernens des Angekl. während der HV, 231 Abs. 1 S. 2 StPO (Verweisung in die befriedete Anklagebank, Bewachung, Fesselung etc.)

4 1 Übersicht Freiheitsentzug Formen des Freiheitsentzugs im Strafverfahren Ingewahrsamnahme des Angekl. während Unterbrechung der HV, 231 Abs. 1 S. 2 StPO Anordnung und Vollstreckung durch den Vorsitzenden (nicht StA!) Vollzug durch Justizwachtmeister (durch Polizei nur, wenn zur Wahrung der öff. Sicherheit hinzugezogen; durch Beamte der JVA, wenn der Angkl. aus U-Haft vorgeführt wird) Ordnungshaft bei Ausbleiben eines Zeugen, 51 Abs. 1 S. 2 StPO Ordnungshaft als sitzungspolizeiliche Maßnahme 177 GVG (bei Ungehorsam höchstens bis zum Ende der Sitzung) 178 GVG (bei Ungebühr bis max. 1 Woche) Vorläufige Festnahme von Störern, 164 StPO Vorläufige Festnahme von Personen, die während der HV eine Straftat begehen, 183 S. 2 GVG

5 1 Übersicht Freiheitsentzug Formen des Freiheitsentzugs im Strafverfahren Sicherungshaft bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, 453c StPO ist ein der U-Haft ähnelndes Rechtsinstitut Sicherung der Strafvollstreckung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: darf nur angeordnet werden, wenn vorläufige Maßnahmen anderer Art nicht ausreichend Vorführungs- oder Haftbefehl, 457 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Strafantritts zur Ergreifung des entwichenen Strafgefangenen

6 Zweck der U-Haft: 3. Teil: Die Zwangsmittel Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten Sicherung einer ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung

7 Anordnung: nur durch schriftlichen richterlichen Haftbefehl, 114 Abs. 1 StPO Inhalt siehe 114 Abs. 2 StPO Zuständigkeiten ( 125 StPO): vor Anklageerhebung der Haftrichter auf Antrag der StA (bei Gefahr im Verzug auch von Amts wegen) nach Anklageerhebung das mit der Sache befaßte Gericht von Amts wegen (auch ohne Antrag der StA) nach Einlegung der Revision das Gericht, dessen Urteil angefochten ist im beschleunigten Verfahren idr der für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Richter, 127 Abs. 3 StPO

8 Anordnung: 3. Teil: Die Zwangsmittel Beispiel für einen Haftbefehl:

9 Einzelheiten: Beschleunigungsgrundsatz: Regelmäßige Dauer der U- Haft auf 6 Monate beschränkt, 121 StPO Im beschleunigten Verfahren 127b StPO beachten: nur wenn Durchführung der HV binnen einer Woche nach Festnahme zu erwarten auf höchstens eine Woche ab Festnahme zu befristen Überhaft: mehrere Haftbefehle gegen denselben Beschuldigten wegen mehrerer Taten möglich praktisch, wenn der Haftbefehl, aufgrund dessen der Beschuldigte bisher eingesessen hat, aufgehoben wird

10 Materielle Voraussetzungen: Dringender Tatverdacht ( 112 Abs. 1 StPO) nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand begründete hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit Haftgrund klassische Haftgründe: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, 112 Abs. 2 StPO Verdacht eines Schwerstdelikts, 112 Abs. 3 StPO Wiederholungsgefahr, 112a StPO Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

11 Einzelne Haftgründe: (1) Flucht: wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält ( 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) Flüchtig ist, wer vor, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen wer sich ins Ausland absetzt, so daß er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar ist Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren zu entziehen.

12 Einzelne Haftgründe: (2) Fluchtgefahr: Gefahr, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde, 127 Abs. 2 Nr. 2 StPO Zum Begriff des Sichentziehens gehört mehr als bloß passives Verhalten; es muß eine aktive Verfahrenssabotage vorliegen (Paeffgen, NStZ 1990, 431) nach hm keine räumlich-körperliche Entfernung erforderlich Beseitigung der Verhandlungsfähigkeit soll ausreichen zb Drogenmißbrauch (vgl. KG, JR 1974, 165 mit Anm. Kohlhaas) problematisch bei Weigerung der Einnahme von Medikamenten / gezieltem Absetzen einer zuvor eingehaltenen Medikamentier (vgl. dazu OLG Oldenburg, StV 1990, 165 f; Paeffgen a.a.o.) zur Verweigerung einer medizinischen Behandlung, vgl. auch OLG Nürnberg, NJW 2000, 1804 m. Anm. Müller, NStZ 2001, 53 Beachte: Niemand hat die Pflicht, sich für staatliche Verfahren gesund zu halten! Zweifelhaft, ob U-Haft taugliches Mittel (vgl. dazu auch 28 UVollzG NRW). Keine Fluchtgefahr bei Gefahr eines Selbstmordes (vgl. Bader, JZ 1956, 375; OLG Oldenburg, NJW 1961, 1984)

13 Einzelne Haftgründe: (2) Fluchtgefahr 3. Teil: Die Zwangsmittel UVollzG NRW 28 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Hält der ärztliche Dienst die Durchführung von Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge für unerlässlich und ordnet das Gericht diese an, so dürfen die Maßnahmen nur unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Zur Durchführung der Maßnahmen besteht keine Verpflichtung, solange von einer freien Willensbestimmung der Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann.

14 Einzelne Haftgründe: (2) Fluchtgefahr: Beurteilung anhand einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung persönliche, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse Art der vorgeworfenen Tat Verhalten vor und nach der Tat Straferwartung dringender Verdacht weiterer Taten, insbesondere der Umstand, daß noch weitere Verfahren anhängig sind

15 Einzelne Haftgründe: (2) Fluchtgefahr Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr: Fehlen einer festen Wohnung oder eines festen Aufenthalts Wohnsitz im Ausland (nur im Rahmen der Gesamtwürdigung begründet für sich allein keine Fluchtgefahr, vgl. M-G/Schmidt, 112 Rn 17a mwn) Auffälliger Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel Verwendung falscher Namen oder Papiere Flucht in früheren Verfahren oder Verfahrensabschnitten Charakterliche Labilität Neigung zu Glücksspiel oder Drogenmißbrauch Fehlen fester familiärer oder beruflicher Bindungen Vermögen und besondere Beziehungen im Ausland Hohe Straferwartung (nur im Rahmen der Gesamtwürdigung begründet für sich allein keine Fluchtgefahr, vgl. M-G/Schmidt, 112 Rn 24 mwn) Kriterien gegen die Annahme von Fluchtgefahr: Starke familiäre oder berufliche Bindungen Hohes Alter oder schlechter Gesundheitszustand Fester Wohnsitz

16 (3) Verdunkelungsgefahr ( 112 Abs. 2 Nr. 3) Wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

17 (4) Verdacht eines Schwerstdelikts rechtspolitisch bedenklich ( Haftgrund der Unerträglichkeit, Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Rn 317) rechtsstaatlich unerträglich (Roxin/Schünemann, StrafverfR, 30/12) durch die NS-StPO-Novelle von 1935 ist schon einmal ein entsprechender, auf die öffentliche Erregung reagierender Haftgrund eingeführt worden (vgl. v. Hippel, Strafprozeß, S. 44; Roxin/Schünemann, StrafverfR 30/10) Umdeutung in einen klassischen Haftgrund per verfassungskonformer Auslegung durch BVerfGE 19, 342 (350 f): In Bezug auf die Katalogtaten muß ein klassischer Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) hinzutreten, aber die Anforderungen an den Nachweis des Haftgrundes sind gegenüber 112 Abs. 2 StPO reduziert.

18 BVerfGE 19, 342 (350 f): Der Richter [hat] stets im Auge zu behalten, daß es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuer-halten oder zu vollziehen. Die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr ( 112 Abs. 2 StPO) dienen ersichtlich diesem Zweck. [...] Der neu eingeführte 112 Abs. 3 StPO müßte [...] rechtsstaatliche Bedenken erwecken, wenn er dahin auszulegen wäre, daß bei dringendem Verdacht eines der hier bezeichneten Verbrechen gegen das Leben die Untersuchungshaft ohne weiteres, d.h. ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen, verhängt werden dürfte. [...] fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß der Richter auch bei Anwendung des 112 Abs. 3 StPO den Zweck der Untersuchungshaft nie aus dem Auge verliert. Weder die Schwere der Verbrechen wider das Leben noch die Schwere der (noch nicht festgestellten) Schuld [...]

19 BVerfGE 19, 342 (350 f) - Fortsetung: [...] rechtfertigen für sich allein die Verhaftung des Beschuldigten; noch weniger ist die Rücksicht auf eine mehr oder minder deutlich feststellbare "Erregung der Bevölkerung" ausreichend, die es unerträglich finde, wenn ein "Mörder" frei umhergehe. Es müssen vielmehr auch hier stets Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Der zwar nicht mit "bestimmten Tatsachen" belegbare, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließende Fluchtverdacht oder Verdunkelungsverdacht kann u.u. bereits ausreichen. Ebenso könnte die ernstliche Befürchtung, daß der Beschuldigte weitere Verbrechen ähnlicher Art begeht, für den Erlaß eines Haftbefehls genügen. 112 Abs. 3 StPO ist in engem Zusammenhang mit Absatz 2 zu sehen; er läßt sich dann damit rechtfertigen, daß mit Rücksicht auf die Schwere der hier bezeichneten Straftaten die strengen Voraussetzungen der Haftgründe des Absatzes 2 gelockert werden sollen, um die Gefahr auszuschließen, daß gerade besonders gefährliche Täter sich der Bestrafung entziehen.

20 (5) Wiederholungsgefahr ( 112a StPO) bei bestimmten Katalogtaten hat nichts mit repressiver Strafverfolgung zu tun ausschließlich vorbeugende Maßnahme einer rein präventivpolizeilichen Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Täter Ausgestaltung dieser Maßnahme der Gefahrenabwehr als U-Haft ist materiell fragwürdig (Lesch, JA 1994, 592); für Verfassungswidrigkeit wegen Usurpation der verfassungsrechtlichen Kompetenz zur Regelung des Rechts der Gefahrenabwehr durch den Bundesgesetzgeber Schwan, VerwArch 70 (1979), 112 ff; SK-Paeffgen 112a Rn 4 Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist subsidiär gegenüber den Haftgründen des 112 ( 112a Abs. 2 StPO)

21 Vollstreckung des Haftbefehls: durch Verhaftung (= sog. Ergreifung) Aushändigung des Haftbefehls ( 114a StPO) schriftliche Belehrung gem. 114b StPO unverzügliche Gewährung der Gelegenheit, einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen ( 114c StPO) unverzügliche Vorführung vor den zuständigen Richter, spätestens am Tag nach der Ergreifung ( 115 Abs. 1, 2 StPO, Art. 104 Abs. 3 GG) zuständiger Richter = der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat ( 126 Abs. 1 StPO) falls unverzügliche Vorführung dort nicht möglich, vor den Haftrichter des nächsten AG ( 115a StPO)

22 Vorführungstermin: Belehrung ( 115 Abs. 3 StPO, ggf. zusätzlich nach 136 StPO bei erster Vernehmung) Vernehmung Entscheidung des Richters über das weitere Schicksal des Haftbefehls: Aufrechterhaltung (dann auch Rechtsbehelfsbelehrung gem. 115 Abs. 4 StPO) Aufhebung gem. 120 StPO Außervollzugsetzung gem. 116 StPO ( Haftverschonung )

23 Aussetzung des Vollzugs ( Haftverschonung ): Keine Aufhebung des Haftbefehls; Haftbefehl bleibt bestehen, aber der Beschuldigte wird nicht inhaftiert Muß erfolgen, wenn lediglich Fluchtgefahr und weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen ( 116 Abs. 1 StPO) Kann auch erfolgen bei Verdunkelungsgefahr ( 116 Abs. 2 StPO) Wiederholungsgefahr ( 116 Abs. 3 StPO)

24 Aussetzung des Vollzugs ( Haftverschonung ): Beispiel für einen Haftverschonungsbeschluß bei laufender Verhandlung vor dem Landgericht:

25 Rechtsbehelfe des Beschuldigten: Antrag auf Haftprüfung gem. 117 ff StPO jederzeit und wiederholt möglich auf Antrag des Beschuldigten oder nach Ermessen des Gerichts nach mündlicher Verhandlung ( 118 Abs. 1), sonst nach Aktenlage Entscheidung durch den Haftrichter per Beschluß (kein Devolutiveffekt) dagegen: Haftbeschwerde ( 304 StPO) und weitere Beschwerde ( 310 StPO) Haftbeschwerde gem. 304 StPO subsidiär gegenüber Antrag auf Haftprüfung ( 117 Abs. 2) Abhilfeentscheidung ( 306 Abs. 2 StPO) oder Vorlage bei dem Beschwerdegericht (Devolutiveffekt) Entscheidung nach mündlicher Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen ( 118 Abs. 2 StPO; Achtung: grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren ein Verfahren nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung, vgl. 309 Abs. 1 StPO) gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist weitere Beschwerde zulässig ( 310 StPO)

26 Rechtsschutz von Amts wegen: bei Wegfall der Haftvoraussetzungen gem. 120 Abs. 1 StPO (jederzeit in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen, vgl. KK-Graf, 117 Rn 1) bis zur Anklage Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls durch die StA gem. 120 Abs. 3 StPO Haftprüfung nach sechsmonatiger Vollziehung eines Haftbefehls gem. 121 StPO: Aufhebung des Haftbefehls durch den Haftrichter Außervollzugsetzung durch den Haftrichter falls Fortdauer über 6 Monate hinaus erforderlich: Vorlage bei dem OLG, besondere Haftprüfung durch das OLG gem. 122 StPO bei Anordnung der Fortdauer durch das OLG: weitere Haftprüfung durch das OLG nach jeweils drei Monaten ( 122 Abs. 4 StPO) bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses ( 207 Abs. 4 StPO) bei Urteilsfällung ( 268b StPO)

27 3 Vorläufige Festnahme Realakt ohne Anordnung (bedarf keiner bestimmten Form oder Begründung) gegenüber der Verhaftung (Vollstreckung eines Haftbefehls per Ergreifung) subsidiäre Notkompetenz ausschließlich zu dem Zweck, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen falls keine sofortige Wiederfreilassung: unverzügliche Vorführung vor dem Richter gem. 128 Abs. 1 bzw. 129 StPO unverzüglich = spätestens am Tag nach der Festnahme Entscheidung des Richters bei Vorführung: Freilassung oder Erlaß eines Haftbefehls ( 128 Abs. 2, 129 StPO)

28 3 Vorläufige Festnahme Überblick: Flagranzfestnahme ( 127 Abs. 1 S. 1 StPO) wenn jemand auf frischer Tat ( in flagranti ) betroffen oder verfolgt zur Identifizierungssicherung (Befugnis: Nur Privatpersonen; für StA und Polizei gilt Sonderregung in S. 2) zur Anwesenheitssicherung (Befugnis: Jedermann, auch StA und Polizei) Offizialfestnahme ( 127 Abs. 1 S. 2, Abs. 2) Befugnis: StA oder Polizei zur Identifizierungssicherung nach Maßgabe des 163b Abs. 1 StPO und des 163c StPO (daß das Gesetz diese Vorschrift nicht erwähnt, ist ein Redaktionsversehen, M-G/Schmitt, 127 Rn 7) bei Gefahr im Verzug zur Haftsicherung, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (oder auch eines Unterbringungsbefehls gem. 126a StPO) vorliegen

29 3 Vorläufige Festnahme (1) Identifizierungssichernde Flagranzfestnahme: Befugt: nur Privatpersonen Voraussetzungen: Tat : Tatbestandsmäßige und rewi (nicht notwendig schuldhafte) Straftat (auch Versuch, keine OWi). Str., ob Tat objektiv vorliegen muß oder zurechenbar erregter Schein einer Tat oder nur dringender Tatverdacht ausreicht (vgl. Jakobs AT, 16/16) betroffen : enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Tat (wer am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird) verfolgt : bei sofortiger Verfolgung (unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang) Identität nicht sofort feststellbar : wenn Angaben zur Person verweigert werden oder die Person keinen gültigen Ausweis mitführt Befugnisse (Reichweite): Freiheitsberaubung, Nötigung, leichte Körperverletzungen Mildere Mittel (Warnschüsse, Drohung mit Waffe, Wegnahme von Sachen zur Erzwingung der Selbstgestellung) stets zulässig

30 3 Vorläufige Festnahme (2) Anwesenheitssichernde Flagranzfestnahme: Befugt: Jedermann, d.h. Privatpersonen, StA und Polizei Voraussetzungen: auf frischer Tat betroffen (wie vor) Fluchtverdacht: wenn nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, er werde sich dem Strafverfahren entziehen Befugnisse (Reichweite) für Privatpersonen wie vor für StA und Polizei str. H.M.: Anwendung von Polizeirecht, d.h. UZwG (für Bundesbeamte) bzw. Landespolizeigesetze (für Landesbeamte), vgl. M-G/Schmidt, 127 Rn 20) sehr zweifelhaft wegen Verwischung von Präventiv- und Repressivbefugnissen jedenfalls Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

31 3 Vorläufige Festnahme (3) Identifizierungssichernde Offizialfestnahme: Befugt: StA und Polizei Voraussetzungen: richtet sich nach 163b Abs. 1, 163c StPO daß 163c StPO in 127 Abs. 1 S. 2 nicht erwähnt wird, ist ein Redaktionsversehen (M-G/Schmitt, 127 Rn 7) Befugnisse (Reichweite): H.M.: für unmittelbaren Zwang Befugnisse gem. UZwG bzw. Landespolizeigesetze Zweifelhaft wegen Verwischung von Präventiv- und Repressivbefugnissen jedenfalls Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten Achtung: Maximale Dauer der Freiheitsentziehung insoweit 12 Stunden ( 163c Abs. 2 StPO)

32 3 Vorläufige Festnahme (4) Haftsichernde Offizialfestnahme: Befugt: StA und Polizei Voraussetzungen: dringender Tatverdacht ( 112 Abs. 1 StPO) Haftgrund ( 112 Abs. 2, 3, 112 a StPO) Gefahr in Verzug Verzögerung durch Einholung eines richterlichen Haftbefehls würde die Festnahme gefährden bzw. den Festnahmezweck vereiteln nicht erforderlich: objektive Gefährdung des Festnahmeerfolgs; Annahme aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Umstände ist ausreichend Befugnisse (Reichweite): wie vor

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