Fachabteilung Luftreinhaltung im VDMA e.v. Positionspapier Maschinenrichtlinie

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1 Luftreinhaltung Fachabteilung Luftreinhaltung im VDMA e.v. Positionspapier Maschinenrichtlinie Inhaltverzeichnis 1. Vorwort 2. Abgrenzung zu anderen Richtlinien 3. Definitionen 3.1. Maschine 3.2. Unvollständige Maschine 3.3. Gesamtheit von Maschinen 3.4. Sicherheitsbauteil 3.5. Definition der Abscheider 4. Fallunterscheidung und Bewertung 5. Herstellerverantwortung und Anlagenproblematik 6. Montage und Installation 7. Umbauten und Veränderungen bestehender Anlagen 8. Literatur 9. Autoren des Positionspapiers Anhang Geschäftsstelle: Arbeitskreis Entstaubungstechnik Fachabteilung Luftreinhaltung im VDMA Lyoner Str Frankfurt am Main Fax: 069/ luftreinhaltung.vdma.org Stand: 12/2009 Seite 1 von 20

2 Vorwort Mit der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Maschinenrichtlinie novelliert. Die neue Fassung ist ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden. Die Fachabteilung Luftreinhaltung im VDMA will mit diesem Positionspapier ihren Mitgliedsunternehmen, also den Herstellern von Absaugsystemen, eine Hilfestellung für die Anwendung der Richtlinie geben. An der Erarbeitung waren Vertreter von Mitgliedsunternehmen (siehe Kapitel 9) sowie Mitarbeiter des VDMA beteiligt, so dass eine Anwenderhilfe von der Praxis für die Praxis entstanden ist. Die Anwendung der Maschinenrichtlinie ist unabhängig von dem Medium, das abgesaugt bzw. abgeschieden wird; sie gilt also gleichermaßen für z. B. Staub, Kühlschmierstoffe oder Schweißrauch. Bis auf wenige spezifische Besonderheiten gilt dieses Positionspapier für alle Abscheidertypen. Die Autoren haben die Abscheider abstrahiert und Stück für Stück die Komponenten, z. B. Austragsvorrichtungen, hinzugefügt und geprüft, welche Konsequenzen sich nach den Gesichtspunkten der Maschinenrichtlinie ergeben. Das Positionspapier betrachtet Standardfälle. Jeder Fall in der Praxis ist einzeln zu prüfen. Die Publikation soll den Anwender in die Lage versetzen, selbst eine Bewertung seines Systems vorzunehmen. 2. Abgrenzung zu anderen Richtlinien Artikel 3 Spezielle Richtlinien Werden die im Anhang genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. * Die Druckgeräterichtlinie, EMV-Richtlinie und ATEX-Richtlinie sind zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anzuwenden, wenn das Produkt auch unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt. 3. Definitionen 3.1. Maschine Die Maschinenrichtlinie definiert in Artikel 2 den Begriff Maschine, der für Maschinen im engeren Sinn gilt. Folgende fünf Fälle werden unterschieden: *Zitate aus der Maschinenrichtlinie sind kursiv gedruckt Seite 2 von 20

3 Artikel 2, a) Maschine - eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; - eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; - eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; - eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; - eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Der erste bis dritte Gedankenstrich betrifft Einzelmaschinen, die CE-gekennzeichnet werden müssen. Der vierte Gedankenstrich betrifft Maschinenanlagen, die ausschließlich aus Einzelmaschinen im Sinne des ersten bis dritten Gedankenstriches und unvollständigen Maschinen bestehen. Der fünfte Gedankenstrich betrifft handbetätigte Maschinen zum Heben von Lasten Unvollständige Maschine Artikel 2, g) unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; 3.3. Gesamtheit von Maschinen Artikel 2, a) vierter Gedankenstrich - eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; Die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein: - Anordnung - Zusammenwirken - Betätigung, z.b. gemeinsame Steuerung - Sicherheitstechnische Funktion als Gesamtheit Seite 3 von 20

4 3.4 Sicherheitsbauteil Artikel 2, c) Sicherheitsbauteil ein Bauteil, - das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, - gesondert in Verkehr gebracht wird, - dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und - das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann. Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann; In der nicht abschließenden Liste von Sicherheitsbauteilen in Anhang V ist unter Ziffer 6 angeführt: Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen. Filtersysteme und Abscheider sind dann Sicherheitsbauteile (gemäß Maschinenrichtlinie Artikel 2c), wenn sie vom Hersteller explizit als solche in Verkehr gebracht werden. Für diese Sicherheitsbauteile wendet der Hersteller die Konformitätsbewertung nach Anhang VIII an, d.h. der Hersteller führt das gesamte Verfahren selbst durch. Setzt der Betreiber das Filtersystem bzw. Abscheider als Sicherheitsbauteil ein, ist er für die Konformitätsbewertung des Sicherheitsbauteiles verantwortlich. 3.5 Definition der Abscheider Die verschiedenen Arten von Abscheidern sind in den folgenden VDI-Richtlinien beschrieben: VDI 3676 Massenkraftabscheider VDI 3677 Blatt 1 und 2 Filternde Abscheider VDI 3678 Blatt 1 und 2 Elektrofilter VDI 3679 Blatt 1, 2 und 3 Nassabscheider Hinweis zum Elektrofilter: Im Allgemeinen besitzen die Elektrofilter am Austrag nur einen Kondensatablauf. Bei größeren Anlagen, z.b. in Kraftwerken sind auch vereinzelt Abreinigungssysteme und andere Lösungen beim Austrag zu finden. Ein Elektrofilter kann nie ohne elektrische Steuerung funktionstüchtig betrieben werden. Seite 4 von 20

5 4. Fallunterscheidung und Bewertung Fallunterscheidung Fall A1: Abscheider ohne bewegliche Teile und mit Flanschen beim Reingas-, Rohgas- und Austragsstutzen Fall A2: Abscheider mit beweglichen Teilen, wie z.b. ein Drehflügelmelder und mit Flanschen beim Reingas-, Rohgas- und Austragsstutzen Fall B: Abscheider mit einer unvollständigen Maschine, wie z.b. einem Ventilator in der Roh- und/oder Reingasrohrleitung Fall C1: Abscheider mit einer unvollständigen Maschine, wie z.b. einer Zellenradschleuse beim Austragsstutzen Fall C2: Abscheider mit einem Behälter beim Austragsstutzen Fall D: Abscheider mit einer Steuerung (elektrisch, pneumatisch, hydraulisch) Bewertung 1) A1 nicht nach MaschRL Sicherheit nach GPSG 2) A2 unvollständige Maschine 3) A1 + C1 unvollständige Maschine 4) A1 + C1 + D unvollständige Maschine 5) A2 + C1 unvollständige Maschine 6) A2 + C1 + D unvollständige Maschine 7) A1 + B unvollständige Maschine 8) A1 + B + D Maschine 9) A1 + B + D + C1 Maschine 10) A1 + B + D + C2 Maschine 11) A2 + B unvollständige Maschine 12) A2 + B + D Maschine 13) A2 + B + D + C1 Maschine 14) A2 + B + D + C2 Maschine 15) A1 + C2 nicht nach MaschRL Sicherheit nach GPSG 16) A2 + C2 unvollständige Maschine 17) A1 + D nicht nach MaschRL Sicherheit nach GPSG 18) A2 + D unvollständige Maschine Im Anhang sind Beispiele für die verschiedenen Abscheidertypen angeführt, die verdeutlichen, wie die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. 5. Herstellerverantwortung und Anlagenproblematik Grundsätzlich ist der Hersteller einer Maschine oder unvollständigen Maschine für die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen verantwortlich. Er ist somit auch verantwortlich für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 bzw. für die Durchführung des Verfahrens für unvollständige Maschinen nach Artikel 13 der Richtlinie. Seite 5 von 20

6 Existiert jedoch kein Hersteller im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie, so wird jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet (Artikel 2 i). Das bedeutet, dass der Betreiber, der eine Maschine zur eigenen Nutzung herstellt, Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie ist. Das betrifft z. B. auch die Betreiber, die Maschinen verschiedener Lieferanten zu einer Gesamtheit von Maschinen kombinieren, indem diese CE-gekennzeichneten Einzelmaschinen vom Betreiber sicherheitstechnisch verknüpft werden. In diesem Fall liegt die Verantwortung zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 12 der Maschinenrichtlinie nicht beim Hersteller der Einzelmaschine, z.b. beim Hersteller einer Entstaubungsanlage, sondern beim Hersteller der Gesamtheit von Maschinen gemäß Artikel 2a, vierter Gedankenstrich. In jedem Fall muss gemäß Maschinenrichtlinie eine Person die Verantwortung für das Gesamtsystem übernehmen. 6. Montage und Installation Elektrische und pneumatische Anschlüsse, Rohrleitungen und Erfassungselemente sind gemäß Artikel 2a), zweiter Gedankenstrich als Teile, die die Maschine mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden zu betrachten. Damit kann ein Filtersystem bzw. Abscheider auch ohne diese Teile eine vollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie sein. Die Installation des Filtersystems bzw. Abscheiders ist jedoch in den meisten Fällen sicherheitsrelevant. Wenn die Montage von Filtersystemen bzw. Abscheidern zur Luftreinhaltung nicht durch den Hersteller erfolgt bzw. wenn bestimmte Komponenten wie z.b. Rohrleitungen oder Erfassungselemente der Kunde bzw. Betreiber beistellt, sind folgende Fälle zu unterscheiden: Fall 1 Montage des Abscheiders durch den Kunden bzw. Betreiber, Inbetriebnahme durch den Hersteller: Bei der Inbetriebnahme kann der Hersteller überprüfen, ob der Abscheider so montiert wurde, dass die Sicherheit gewährleistet ist. Dies beinhaltet auch die beigestellten Komponenten. Die Konformitätserklärung wird durch den Hersteller ausgestellt. Fall 2 Montage und Inbetriebnahme des Abscheiders durch den Kunden bzw. Betreiber: Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung beschreiben, was bei der Montage zu beachten bzw. bei der Inbetriebnahme zu überprüfen ist. Je nach Komplexität des Abscheiders kann eine Beschreibung ausreichen, um eine Konformitätserklärung auszustellen. Beispiel: Wird ein einfacher Kompaktabscheider geliefert, der lediglich aufgestellt und mit der Absaugrohrleitung und den Energiequellen verbunden wird, kann die Montage und Inbetriebnahme genau beschrieben und damit eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Seite 6 von 20

7 Bei einer komplexen Entstaubungsanlage mit vielen Komponenten kann die Beschreibung nicht so genau sein, dass eine Konformitätserklärung ausgestellt wird. In diesem Fall sollte zumindest die Inbetriebnahme des Abscheiders durch den Hersteller erfolgen (siehe Fall 1). 7. Umbauten und Veränderungen bestehender Anlagen Wenn bestehende Anlagen oder Maschinen verändert werden, also z.b. umgebaut oder erweitert werden, muss derjenige, der die Veränderung vornimmt, bewerten, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt. Wird eine Maschine oder Anlage wesentlich verändert, wird sie vom Anwendungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und ggf. den Verordnungen des GPSG, die europäische Rechtsvorschriften zum Vermarkten von Produkten ins nationale Recht umsetzen, erfasst. Diese Maschinen und Anlagen werden wie neue in Verkehr gebrachte Produkte behandelt. Maßgeblich für die Feststellung, ob die Veränderung wesentlich ist, ist die Risikobeurteilung. Gemäß dem Interpretationspapier des BMA vom IIIc sind drei Fälle zu unterscheiden: 1. Es liegt keine neue Gefährdung bzw. Risikoerhöhung vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann. 2. Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. Risikoerhöhung vor, die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind aber hierfür ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann. 3. Es liegt eine neue Gefährdung bzw. Risikoerhöhung vor und die vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen sind hierfür nicht ausreichend. Bei veränderten Maschinen, die unter die Fallgestaltung 1 oder 2 fallen, sind zusätzliche sicherheitstechnische Maßnahmen nicht erforderlich, es liegt keine wesentliche Änderung vor. Bei veränderten Maschinen, die unter die Fallgestaltung 3 fallen, liegt dagegen eine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vor, wenn die neue Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursachen kann, der zu irreversiblen Personen- oder ggf. zu hohen Sachschäden führen kann. Wenn die Veränderung mit geringer Wahrscheinlichkeit zu Personen- oder ggf. Sachschäden führt, liegt keine wesentliche Änderung vor. 8. Literatur Maschinenrichtlinie: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ATEX-Richtlinie Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Seite 7 von 20

8 EMV-Richtlinie Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG. Niederspannungs-Richtlinie Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Druckgeräte-Richtlinie Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte. Leitfaden zur Maschinenrichtlinie (bisher nur in Englisch): Guide of Application of "The machinery Directive" 2006/42/EC Gerätesicherheitsgesetz Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Normen: DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe Allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen Risikobeurteilung Teil 1: Leitsätze VDI 3676 Massenkraftabscheider VDI 3677 Blatt 1 und 2 Filternde Abscheider VDI 3678 Blatt 1 und 2 Elektrofilter VDI 3679 Blatt 1, 2 und 3 Nassabscheider Buchhinweis: Die neue Maschinenrichtlinie Klindt, Th., Kraus, Th., Ostermann, H. J., von Locquenghien, D. Beuth Verlag 2006 Broschiert, Format: A5, 232 Seiten Preis: 29,80, Bestell-Nr. vf ISBN Internethinweise: Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: Text der Maschinenrichtlinie 98/37/EG Umgesetzt im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG Produktsicherheitsportal der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Seite 8 von 20

9 Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN), die KAN (17 Mitglieder) vereint die in Deutschland für den Arbeitsschutz relevanten Institutionen. KAN-Bericht 40: Die neue Maschinen-Richtlinie, herausgegeben von Ulrich Bamberg und Stefano Boy, 07/ Dienstleister zum Downladen der technischen Regelwerke Online-Katalog des Südwestdeutschen Bibliotheksverbundes (SWB) Sicherheit und Gesundheitsschutz 9. Autoren des Positionspapiers An der Erarbeitung des Positionspapiers haben mitgewirkt: Holger Ernst, indusa GmbH, Schmitten Thomas Kraus, VDMA e.v., Frankfurt Ulf Kruse, ILT Industrie- Luftfiltertechnik GmbH, Ruppichteroth Jens Kuhn, Keller Lufttechnik GmbH + Co. KG, Kirchheim unter Teck Barbara Leyendecker, VDMA e.v., Frankfurt Klaus Rabenstein, Herding GmbH, Amberg Falco-Dominik Riemer, ILT Industrie- Luftfiltertechnik GmbH, Ruppichteroth Ulrich Siemers, Rippert Anlagentechnik GmbH & Co.KG, Herzebrock-Clarholz René Stachel, MikroPul GmbH, Köln Hartwig Straub, ts-systemfilter gmbh, Ahorn Seite 9 von 20

10 Anhang Erläuterungen Fall A1: Abscheider ohne bewegliche Teile und mit Flanschen beim Reingas-, Rohgas- und Austragsstutzen Fall A2: Abscheider mit beweglichen Teilen, wie z.b. ein Drehflügelmelder und mit Flanschen beim Reingas-, Rohgas- und Austragsstutzen Fall B: Abscheider mit einer unvollständigen Maschine, wie z.b. einem Ventilator in der Roh- und/oder Reingasrohrleitung Fall C1: Abscheider mit einer unvollständigen Maschine, wie z.b. einer Zellenradschleuse beim Austragsstutzen Flansch beim Austragsstutzen Drehflügelmelder im Trichter Ventilator auf der Reingasseite Fall C2: Abscheider mit einem Behälter beim Austragsstutzen Zellenradschleuse als Austragsorgan Fall D: Abscheider mit einer Steuerung (elektrisch, pneumatisch, hydraulisch) Behälter als Austragsorgan Steuerung am Abscheider Seite 10 von 20

11 Bewertung nach Maschinenrichtlinie 1) A1 nicht nach MaschRL Sicherheit nach GPSG 2) A2 unvollständige Maschine 3) A1 + C1 unvollständige Maschine 4) A1 + C1 + D unvollständige Maschine 5) A2 + C1 unvollständige Maschine 6) A2 + C1 + D unvollständige Maschine 7) A1 + B unvollständige Maschine 8) A1 + B + D Maschine 9) A1 + B + D + C1 Maschine 10) A1 + B + D + C2 Maschine 11) A2 + B unvollständige Maschine 12) A2 + B + D Maschine 13) A2 + B + D + C1 Maschine 14) A2 + B + D + C2 Maschine 15) A1 + C2 nicht nach MaschRL Sicherheit nach GPSG 16) A2 + C2 unvollständige Maschine 17) A1 + D nicht nach MaschRL Sicherheit nach GPSG 18) A2 + D unvollständige Maschine Seite 11 von 20

12 Fall 1) Fall 2) Seite 12 von 20

13 Fall 3) Fall 4) Seite 13 von 20

14 Fall 5) Fall 6) Seite 14 von 20

15 Fall 7) Fall 8) Seite 15 von 20

16 Fall 9) Fall 10) Seite 16 von 20

17 Fall 11) Fall 12) Seite 17 von 20

18 Fall 13) Fall 14) Seite 18 von 20

19 Fall 15) Fall 16) Seite 19 von 20

20 Fall 17) Fall 18) Seite 20 von 20

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