Merkblatt zur EU-Richtlinie 2006/42/EG Ergänzung zum Merkblatt zur EU-Richtlinie 98/37/EG

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1 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Merkblatt zur EU-Richtlinie 2006/42/EG Ergänzung zum Merkblatt zur EU-Richtlinie 98/37/EG Stand: April 2008

2 Die neue 2006/42/EG Was ändert sich? Am 9. Juni 2006 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union unter der Nummer 2006/42/EG die neue veröffentlicht. Sie gilt ab dem für Inverkehrbringer und Eigenhersteller von Maschinen. Anwendungsbereich und Definitionen Der Anwendungsbereich der neuen wurde klarer gefasst (Lastaufnahmemittel, Bolzenschussgeräte und unvollständige Maschinen) und erweitert (Baustellenaufzüge). Zur Erhöhung der Rechtssicherheit sollen insbesondere auch die neugefassten Maschinendefinitionen beitragen: Dort ist eine Maschine wie folgt definiert: eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; Die neue baut auch für Fälle von Maschinen ohne Anschlusskabel/ -leitung vor. Einige Hersteller lieferten ihre Maschinen in der Vergangenheit absichtlich ohne die notwendigen Anschlüsse aus, um keine Konformitätserklärung mitliefern zu müssen. Die neue Richtlinie fasst die Maschinendefinition in diesem Punkt konkreter, so dass hier keine juristischen Unklarheiten verbleiben. Auch technische Gebäudeausrüstungen sind nun explizit aufgeführt, so dass jetzt kraftbetriebene Garagentore, Klimaanlagen etc. zweifelsfrei als Maschine eingestuft werden. 2

3 Die Definition der Sicherheitsbauteile wurde mit einer nicht erschöpfenden Beispielliste von Sicherheitsbauteilen (Anhang V) ergänzt, die bei Bedarf durch die Europäische Kommission aktualisiert werden kann. Die Richtlinie definiert erstmals unvollständige Maschinen (bisher als Teilmaschinen bezeichnet): eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit diesen eine Maschine im Sinne der Richtlinie zu bilden; Baustellenaufzüge wurden in den Anwendungsbereich aufgenommen. Mit Festlegung einer Geschwindigkeitsgrenze von 0,15 m/s erfolgt eine klarere Abgrenzung zur Aufzugs-Richtlinie 95/16/EG. Lastaufnahmeeinrichtungen werden jetzt auch formal in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Ausnahmen Herstellerpflichten für Maschinen Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen Die Liste der Ausnahmen von der wurde geändert. Sie umfasst: Bestimmte Sicherheitsbauteile, die direkt vom Maschinenhersteller als Ersatzteil geliefert werden; Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen und mit Maschinen ausgestattet (z. B. Autokrane, Zugmaschinen) sind hinsichtlich der Schnittstelle Fahrzeuganforderungen nanforderungen klarer beschrieben. D. h. Maschinen, die auf diesen Fahrzeugen angebracht sind, fallen unter die. Einige Maschinen für Forschungszwecke sind zukünftig ebenfalls von der Richtlinie ausgenommen. Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie erfolgt produktbezogen. Zukünftig unterliegen z. B. Haushaltsgeräte und Geräte der Unterhaltungselektronik, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, der Niederspannungsrichtlinie. Die Herstellerpflichten für Maschinen werden klargestellt und in einem einzigen Artikel (Artikel 5, Abs. 1) zusammengefasst. Dazu zählen: die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (incl. Risikobeurteilung und Betriebsanleitung), die Erstellung und Bereithaltung der technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil A, die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 12, das Ausstellen und Aushändigen der Konformitätserklärung inkl. der Anbringung der CE-Kennzeichnung In Art. 5, Abs. 2 werden erstmals Herstellerpflichten für unvollständige Maschinen definiert. Dabei wird auf ein Verfahren nach Artikel 13 verwiesen, in dem folgende Festlegungen getroffen werden: die Einhaltung bestimmter, vom Hersteller festgelegter Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (incl. Risikobeurteilung); die Erstellung und Bereithaltung spezieller technischer Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B; 3

4 die Erstellung und Aushändigung der Montageanleitung gemäß Anhang VI; die Ausstellung und Aushändigung einer Einbauerklärung (bisher Herstellererklärung ) gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Grundlegende Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz Risikobeurteilung Dokumentation Konformitätsbewertung Auch in der neuen werden die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen an Maschinen im Anhang I zusammengefasst. Diese Anforderungen werden, wie bisher, in harmonisierten Normen konkretisiert. Änderungen gibt es im Bereich der Allgemeinen Grundsätze (heute Vorbemerkungen ). Aus der Gefahrenanalyse wird die Risikobeurteilung (siehe unten). Das Prinzip der Integration der Sicherheit und der Bezug zum Stand der Technik werden beibehalten. Auch die Nummerierung der einzelnen Abschnitte und Unterabschnitte des Anhang I ist weitgehend gleich geblieben. Weitgehend beibehalten wurden auch die einzelnen Detailanforderungen. Bei den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen waren jedoch nicht zuletzt wegen der Erweiterung des Anwendungsbereiches zum Teil Ergänzungen notwendig. Der Ablauf der Risikobeurteilung (bisher Gefahrenanalyse) wird in den Allgemeinen Grundsätzen zu Beginn des Anhangs I beschrieben und in der DIN EN ISO ausführlich dargelegt. Der Hersteller hat nach der neuen Richtlinie dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung durchgeführt wird und die Maschine anschließend auch nach dieser Beurteilung konstruiert und gebaut wird. Durch die Beschreitung dieses iterativen Prozesses wird klargestellt, dass eine nachträgliche Risikobeurteilung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht. Das bedeutet bei Einsatz von Dienstleistern, dass diese bereits ab Beginn der Planung mit einbezogen werden müssen. Eine wesentliche Änderung findet sich im Bereich der Dokumentation (Anhang VII). Jeder Hersteller muss zukünftig in seiner Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung einen "Dokumentationsverantwortlichen" mit Sitz in der Gemeinschaft angeben. Die Dokumentation muss sich nicht zwingend im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie muss jedoch vom Dokumentationsverantwortlichen innerhalb einer angemessenen Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Hinsichtlich Dauer dieser Frist spielt die Komplexität der Dokumentation eine entscheidende Rolle. Neu ist die Klarstellung, dass auch für unvollständige Maschinen bisher Teilmaschinen in Zukunft eine spezielle Dokumentation verfügbar sein muss. Dieser Punkt war in der alten Richtlinie nicht eindeutig geregelt. Die Konformitätsbewertung für Maschinen hat sich für den Standardfall nicht geändert. Der Hersteller kann diese nach wie vor in eigener Zuständigkeit durchführen. Das Verfahren ist in Anhang VIII beschrieben. Allerdings gibt es für besonders gefährliche Maschinen (Anhang IV-Maschinen) im Bereich der Konformitätsbewertung einige Änderungen. Hier sind zukünftig drei Verfahren vorgesehen, die in Abhängigkeit von der Normenkonformität gewählt werden können: 4

5 Konformitätsbewertung allein durch den Hersteller (Anhang VIII) EG-Baumusterprüfung (Anhang IX plus Anhang VIII Nr.3 interne Fertigungskontrolle) Umfassende Qualitätssicherung (Anhang X) Die Prüfung bzw. Aufbewahrung der technischen Unterlagen durch eine benannte Stelle ist entfallen. Bei Anhang IV-Maschinen werden 2 Fälle unterschieden: 1. Die Maschine wird komplett nach harmonisierten Normen hergestellt und diese Normen berücksichtigen alle relevanten grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz. In diesem Fall hat der Hersteller die Wahl zwischen allen drei o.a. Verfahren. 2. In allen anderen Fällen hat der Hersteller die beiden oben genannten Möglichkeiten (Baumusterprüfung oder Qualitätssicherung) zur Auswahl. Zu beachten ist weiterhin, dass Anhang IV in einigen Punkten geändert wurde: Aufnahme von Schussapparaten, Erweiterung auf alle Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen, Erweiterung auf Maschinen zum Heben von Personen und Gütern, Wegfall von Verbrennungsmotoren für Maschinen für den Einsatz unter Tage. Hinsichtlich der Konformitätsbewertung von Maschinen im Rahmen der Maßnahmen gegen elektrische Gefahren wird klargestellt, dass zwar die technischen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie gelten, die Konformitätsbewertung aber nach der und nicht nach der Niederspannungsrichtlinie durchzuführen ist. Flussdiagramm EU-Konformitätsverfahren nicht in Anhang IV aufgeführt Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle (Anh. VIII) Hersteller Anhang IV - Maschine? Anhang IV, ohne bzw. teilweise Einhaltung der EN EG-Baumuster- *) prüfung nach Anhang IX Umfassende **) Qualitätssicherung nach Anhang X Anhang IV + entspricht harmon. EN Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle (Anh. VIII) Anhang IV - Maschine (Wahl des Herstellers) *), **) Einschaltung einer Benannten Stelle zwingend Umfassende Qualitätssicherung nach Anhang X EG- Konformitätserklärung EG-Baumuster- Prüfung nach Anh. IX Erklärung der Übereinstimmung mit Baumuster 5

6 Konformitätserklärung Fristen Weitere Informationen Wichtig! Die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II bleibt unverändert bestehen und gilt jetzt für alle Produkte des Anwendungsbereiches bis auf unvollständige Maschinen und damit auch für Sicherheitsbauteile. Die bisherige Herstellererklärung für Teilmaschinen wird durch eine Einbauerklärung abgelöst, die konkretere Aussagen hinsichtlich der Richtlinienkonformität der jetzt unvollständigen Maschinen enthält. Dazu kommt die mitzuliefernde Montageanleitung. Wie oben erwähnt, muss sowohl in der Konformitätserklärung, als auch in der Einbauerklärung in Zukunft der Dokumentationsverantwortliche angegeben werden. Die neue muss innerhalb von 24 Monaten von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der Maschinenverordnung). Die neue Richtlinie ist ab dem 29. Dezember 2009 anzuwenden. Bis dahin gelten die Regelungen der alten Richtlinie 98/37/EG. Eine Ausnahme bildet hier die Übergangsfrist für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme tragbarer Befestigungsgeräte mit Treibladung und anderen Schussgeräten. Hier gibt es eine Übergangsfrist vom 29. Dezember 2009 bis zum 29. Juni Den betroffenen Unternehmen wird jedoch dringend empfohlen, sich weit vor dem Umsetzungsdatum mit den Regelungen der neuen auseinander zu setzen und notwendige Umstellungen vorzubereiten. Die Mitglieder des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung sowie die benannten Stellen stehen unterstützend zur Seite. Für Hersteller von Maschinen ist es unerlässlich, sich über diese Kurzinformation hinaus eingehend mit der EU- und mit den jeweils zutreffenden einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu befassen. 6

7 Dieses Merkblatt wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung in Gemeinschaftsarbeit von den Mitgliedern des Arbeitskreises erstellt. Mitglieder des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Herbert Jung Maria Wimmer München Tel.: Fax: Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.v. (Vbw) Elmar Putz Max-Joseph-Straße 5 Tel.: Fax: elmar.putz@vbm.de Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Martin Schinke Hans-Georg Niedermeyer Rosenkavalierplatz München Tel.: Fax: martin.schinke@stmugv.bayern.de Bayerischer Industrie- und Handelskammertag (BIHK) Dr. Frieder Schuh Monika Nörr Max-Joseph-Straße 2 Tel.: Fax: schuh@muenchen.ihk.de LGA Training & Consulting GmbH Dr. Monika Bias Tillystraße Nürnberg Tel.: Fax: monika.bias@lga.de Bayerischer Handwerkstag e.v. Raik Hoffmann Max-Joseph-Straße 4 Tel.: Fax: raik.hoffmann@hwk-muenchen.de TÜV SÜD AG Konzernbereich für Akkreditierung, Zertifizierung und Normenwesen Christian Priller Westendstraße München Tel.: Fax: christian.priller@tuev-sued.de Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.v. Richard Hartl Max-Joseph-Straße 5 Tel.: Fax: info@lgad.de Impressum Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Prinzregentenstraße 28, München Tel.: , Fax: poststelle@stmwivt.bayern.de Internet: http// in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Normung und Qualitätssicherung 04/2008 7

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