Entwurf. Studienbüro. vom 2014

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1 Entwurf Studienbüro Unser Zeichen/AZ: 4.SB Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) an der Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm (SPO M-TAX) vom 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 5 Satz 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2, Abs. 8 Satz 2 und Art. Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 200 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 07. Mai 2013 (GVBl S. 251), erlässt die Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern vom 17. Oktober 2001 (GVBI S. 8) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vom 23. Dezember 2010 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2010, lfd. Nr. 35; zuletzt geändert durch Satzung vom 05. August 2013 (Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2013, lfd. Nr. 23; in der jeweiligen Fassung. 2 Studienziel (1) Der Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) ist ein wirtschaftswissenschaftlicher, postgradualer und konsekutiver Studiengang. (2) Ziel des Studiums ist eine weiterführende und fundierte Managementausbildung auf den Gebieten des nationalen und internationalen Steuerrechts mit integrierter Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen. Eine anwendungsbezogene, wissenschaftliche Durchdringung der Themen wird durch die vertiefenden Pflicht- und Wahlpflichtmodule gewährleistet. (3) Mit der Masterprüfung erwerben die Studierenden einen Abschluss, der für Führungsaufgaben sowie für wissenschaftliche Tätigkeiten qualifiziert. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums (1) Das Studium umfasst eine Regelstudienzeit von fünf Studiensemestern einschließlich der Masterarbeit in Teilzeit. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 1/10

2 (2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul bezeichnet einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen. (3) Das Masterstudium beginnt im Wintersemester. Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Anzahl von qualifizierten Studienbewerbern oder Studienbewerberinnen durchgeführt wird, besteht nicht. 4 Qualifikationsvoraussetzungen (1) Qualifikationsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) sind 1.1 der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Unternehmensbesteuerung an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm oder 1.2 der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte und mindestens sechs Studiensemester umfassenden, abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines gleichwertigen Abschlusses sowie Steuerrechtskenntnisse im Umfang von mindestens 10 ECTS-Leistungspunkten 1.3 der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte und mindestens sechs Studiensemester umfassenden, abgeschlossenen Studiums Bachelor of Law (LL.B) oder eines gleichwertigen Abschlusses oder 1.4 der Nachweis des erfolgreich abgelegten Ersten Juristischen Staatsexamens und 2. der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung im Rahmen eines Verfahrens nach 5 dieser Satzung. (2) Über die Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Hochschulstudiums oder des erworbenen gleichwertigen Abschlusses nach Abs. 1 Ziff. 1.2 und 1.3 entscheidet die Auswahlkommission unter Beachtung des Art. 1 Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 Satz 1 BayHSchG. (3) Soweit Bewerberinnen oder Bewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, für die weniger als 210 ECTS-Punkte, jedoch mindestens 180 ECTS- Punkte vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung: 1. der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte aus dem fachlich einschlägigen grundständigen Studienangebot der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm oder 2. die Ableistung eines einschlägigen, hochschulbegleitenden Praktikums von mindestens 20 Wochen Dauer mit Erfolg oder 3. der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung und einer darüber hinausgehenden weiteren einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr. Die Auswahlkommission legt fest, welche dieser Voraussetzungen zu erfüllen ist und welche Studienund Prüfungsleistungen ggf. abgelegt werden müssen. Diese Studien- und Prüfungsleistungen sind bei jeweils maximal einer Wiederholungsmöglichkeit innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Studiums erfolgreich abzuleisten. (4) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht gemäß der Kriterien des 5 Abs. 4 oder 5 dieser Satzung zugelassen werden können, aber den Eignungstest Master of Arts (Steuerberatung) gem. 5 Abs. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 2/10

3 bestanden haben, werden unter der Auflage zugelassen, dass sie bis spätestens 20. Dezember folgende Nachweise erbringen: a) mindestens ein Prüfungsgesamtergebnis von 2, in dem berechtigenden Abschluss oder besser und b) vorhandene Steuerrechtskenntnisse im Umfang von mindestens 10 ECTS-Leistungspunkten. (5) Bewerberinnen und Bewerber, deren studiengangspezifische Eignung nach 5 Abs. 5 Satz 2 vorläufig festgestellt worden ist, werden unter der Auflage zugelassen, dass sie bis spätestens 20. Dezember a) ein Prüfungsgesamtergebnis von mindestens 2,1 in dem berechtigenden Abschluss, oder b) für den Fall, dass der Nachweis eines Prüfungsgesamtergebnisses von mindestens 2,1 in dem berechtigenden Abschluss nicht erbracht werden kann, diese Bewerberinnen und Bewerber aber auf eigenen Antrag hin den Eignungstest Master of Arts (Steuerberatung) gem. 5 Abs. bestanden haben, ein Prüfungsgesamtergebnis von mindestens 2, in dem berechtigenden Abschluss nachweisen. 5 Aufnahmeverfahren und studiengangspezifische Eignung (1) Das Verfahren zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung wird jährlich einmal rechtzeitig vor Beginn des Studiums durchgeführt. (2) Anträge auf Zulassung zum Studium sind mit dem vom Studienbüro der Hochschule im Online- Verfahren zur Verfügung gestelltem Formular zu stellen. Anmeldeschluss ist der 31. Mai für das darauf folgende Wintersemester. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge werden nicht berücksichtigt. (3) Dem Antrag sind das Abschlusszeugnis und die Abschlussurkunde sowie alle Zwischenzeugnisse über den nach 4 dieser Satzung als Qualifikation nachzuweisenden Abschluss (amtlich beglaubigte Kopien) beizufügen. (4) Die Feststellung der studiengangspezifischen Eignung gemäß 4 Abs. 1 Ziffer 2 erfolgt nach formund fristgerechter Anmeldung aufgrund der vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Sie gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) der erfolgreiche Abschluss gemäß 4 Abs. 1 Ziff. 1.1, 1.2 oder 1.3 mit einem Prüfungsgesamtergebnis von mindestens 2,1 oder besser oder b) das erfolgreich abgelegte Erste Juristische Staatsexamen. (5) Soweit sich das Prüfungsgesamtergebnis des berechtigenden Hochschulabschlusses oder des gleichwertigen Abschlusses nicht aus den nach Abs. 3 vorzulegenden Zeugnissen ergibt, ist eine Notenbescheinigung, aus der eindeutig das vorläufige Prüfungsgesamtergebnis, die bisher insgesamt erreichten Leistungspunkte, die Leistungspunkte in den steuerrechtlichen Fächern, sowie die in dem Studiengang insgesamt zu erreichenden Leistungspunkte hervorgehen (amtlich beglaubigte Kopie), vorzulegen. Die Auswahlkommission stellt die vorläufige studiengangspezifische Eignung fest, wenn die vorläufige Note 2,1 oder besser ist und zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 174 ECTS-Punkte von 210-Punkten aus einem Bachelorstudiengang mit sieben Semestern Regelstudienzeit oder einem vergleichbaren Abschluss oder 148 ECTS-Punkte von 180 ECTS-Punkten aus einem Bachelorstudiengang mit sechs Semestern Regelstudienzeit oder einem vergleichbaren Abschluss nachgewiesen werden können. Die Bewerberin oder der Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass optional die Teilnahme an dem Eignungstest gemäß Abs. besteht. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 3/10

4 () Bewerber oder Bewerberinnen a) die ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nach 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 oder 1.2 mit einem Prüfungsgesamtergebnis von 2, oder besser und im Falle der Ziff. 1.2 mindestens 10 ECTS-Leistungspunkte Steuerrechtskenntnissen nachweisen können oder b) die ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nach 4 Abs. 1 Ziff. 1.3 mit einem Prüfungsgesamtergebnis von 2, oder besser nachweisen können oder c) mit einer ermittelten vorläufigen Note nach Abs. 5 ab 2,2 bis 2,9, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 174 ECTS-Punkte von 210 ECTS-Punkten aus dem Bachelorstudiengang mit sieben Semestern Regelstudienzeit oder einem vergleichbaren Abschluss oder 148 ECTS- Punkte von 180 ECTS-Punkten aus einem Bachelorstudiengang mit sechs Semester Regelstudienzeit oder einem vergleichbaren Abschluss nachweisen können, oder d) einer ermittelten vorläufigen Note nach Abs. 5 Satz 2 von mindestens 2,1 auf deren Antrag hin, können am Eignungstest Master of Arts (Steuerberatung) der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm teilnehmen. Der Test findet jeweils nach Ende der Bewerbungsfrist statt. Bewerberinnen und Bewerber werden rechtzeitig auf die Notwendigkeit zur Teilnahme am Test hingewiesen. Der Termin wird über die Website der Hochschule bereitgestellt. Gegenstand des Eignungstests sind Fragen aus dem Steuerrecht auf die der Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) aufbaut. Der Eignungstest ist bestanden, wenn die von der Auswahlkommission festgelegten erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen worden sind. Die studiengangspezifische Eignung gilt im Falle des Satzes 1 Buchst. a) und b) mit Bestehen des Eignungstests als nachgewiesen; im Falle des Satzes 1 Buchst. c) und d), gilt die studiengangspezifische Eignung mit Bestehen des Eignungstests als nachgewiesen vorbehaltlich der von dem Bewerber oder der Bewerberin gemäß 4 Absätze 4 und 5 zu erbringenden Nachweise über das Prüfungsgesamtergebnis von 2, oder besser. (7) Die Bestellung der Prüfer oder Prüferinnen für das Verfahren zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung erfolgt durch die Prüfungskommission ( 12). (8) Ein nicht bestandener Eignungstest kann einmal zum nächsten regulär stattfindenden Termin wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. (9) Über die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung nach 4 Abs. ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Bewerber/Bewerberinnen, die Bewertung und das Ergebnis hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. (10) Das Ergebnis des Verfahrens wird den Bewerbern und Bewerberinnen i.d.r. innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist bekannt gegeben. Im Falle einer Teilnahme am Eignungstest nach Abs. verlängert sich dieser Zeitraum um drei Wochen. Modularten Nach dem inhaltlichen Anspruch wird zwischen Pflichtmodulen Steuerberatung (PT) und Wahlpflichtmodulen (WPM) unterschieden: Pflichtmodule Steuerberatung (PT) dienen dem Aufbau und der Ergänzung der Methoden und Inhalte der Vertiefungsmodule des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Unternehmensbesteuerung an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm bzw. eines anderen gleichwertigen Abschlusses. Pflichtmodule Steuerberatung (PT) zielen auf die Spezialisierung und Vertiefung der steuerrechtlichen Kenntnisse ab. Die Wahlpflichtmodule (WPM) sollen das Verständnis für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 4/10

5 7 Module und Prüfungsleistungen (1) Alle Module sind entweder Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule. 1. Pflichtmodule sind die Module, die für alle Studierenden verbindlich sind. Sie sind in den Anlagen angeführt. 2. Wahlpflichtmodule sind die Module, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. Jede/r Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (2) Die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungsleistungen sind in den Anlagen festgelegt. 8 Modulhandbuch, Studienverlaufsplan und Vorlesungsverzeichnis (1) Das Modulhandbuch wird hochschulöffentlich bekannt gemacht. Es enthält insbesondere Regelungen und Angaben über die Studienziele und -inhalte der Fächer und Module, die Lehrveranstaltungsart, die Art der Prüfungsleistung und die Sprache in Vorlesung und Prüfung, soweit sie nicht Deutsch ist. (2) Aus dem Studienverlaufsplan ergibt sich der Ablauf des Studiums. Er enthält Angaben über die zeitliche Aufteilung der Fächer und Module. Er wird als Empfehlung den Studierenden hochschulöffentlich bekannt gemacht. (3) Der Fakultätsrat erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden ein Vorlesungsverzeichnis, das nicht Bestandteil dieser Studienordnung ist. Es wird vom Fakultätsrat beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, das sie erstmals betreffen. (4) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehene Module in jedem Semester angeboten werden, besteht nicht. 9 Leistungspunkte (1) Die in den einzelnen Modulen zu erzielenden Leistungspunkte sind den Anlagen zu entnehmen. Basis für die Vergabe von Leistungspunkten ist das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). (2) Für Wahlleistungen werden keine anrechenbaren Leistungspunkte vergeben. 10 Prüfungsanmeldung, Verbindlichkeit, Prüfungsrücktritt (1) Die Zulassung zu allen Prüfungen setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung voraus. (2) Die Anmeldung zu den Prüfungen ist verbindlich. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 5/10

6 (3) Rücktritte sind innerhalb der von der Prüfungskommission festgelegten und durch Aushang hochschulöffentlich bekannt gegebenen Fristen ohne Angaben von Gründen möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nur noch aus Gründen möglich, die von der Kandidatin oder von dem Kandidaten nicht zu vertreten sind. 11 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit kann frühestens zu Beginn des zweiten Studiensemesters begonnen werden. Die Anmeldung setzt voraus, dass mindestens 30 ECTS-Leistungspunkte erzielt worden sind. (2) Das Thema der Masterarbeit muss so beschaffen sein, dass sie bei zusammenhängender ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in sechs Monaten fertiggestellt werden kann. Die Frist von der Ausgabe bis zur Abgabe der Masterarbeit darf neun Monate nicht überschreiten. (3) Die Masterarbeit ist beim Studienbüro zweifach in gebundener Ausfertigung zzgl. einer digitalen Fassung abzugeben. 12 Prüfungskommission und Auswahlkommission (1) Für den Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) wird eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Zur Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der studiengangspezifischen Eignung gemäß 5 dieser Satzung bildet die Fakultät eine Auswahlkommission. Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission muss Mitglied der Prüfungskommission sein. 13 Bestehen der Masterprüfung Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 90 ECTS-Leistungspunkte nach der Anlage zu dieser Satzung erreicht sind. 14 Einzelnoten und Prüfungsgesamtergebnis (1) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die ganzen Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,7; 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen, ergibt sich die Modulnote aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel der lt. Anlage gewichteten Teilprüfungen. (3) Für jede Teilprüfung eines Moduls muss mindestens die Note ausreichend erzielt werden. Falls eine Teilprüfung nicht bestanden wurde, ist nur diese zu wiederholen, nicht die gesamte Modulprüfung. (4) Das Prüfungsgesamtergebnis ergibt sich aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten. (5) Weitere Module oder Fächer, die für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich vorgeschrieben sind, werden bei der Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses nicht berücksichtigt. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. /10

7 () Im Masterprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Masterarbeit in einem Klammerzusatz die zugrundeliegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. 15 Zeugnis, Diploma Supplement, Akademischer Grad (1) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem jeweiligen Muster, welches im Studienbüro eingesehen werden kann, ausgestellt. Ergänzend zum Zeugnis wird ein Diploma Supplement ausgegeben. (2) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Masterprüfung wird der akademische Grad "Master of Arts", Kurzform: "M.A." verliehen. Die Absolventen und Absolventinnen können nach bestandener Masterprüfung die Bezeichnung Master of Arts (M.A.) in Steuerberatung führen. (3) Über die Verleihung des akademischen Grades wird jeweils eine Urkunde in deutscher und englischer Sprache gemäß dem jeweiligen Muster ausgestellt. 1 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 01. Mai 2014 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2014/15 beginnen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vom 08. April 2014 und der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Präsidenten der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm vom Nürnberg, 2014 Prof. Dr. Michael Braun Präsident Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2014, lfd. Nr., veröffentlicht. Die Veröffentlichung wurde am 2014 durch Aushang in der Hochschule bekannt gegeben. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 7/10

8 Anlage 1 Übersicht über die Pflichtmodule und die dazugehörenden Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm 2. Pflichtmodule Steuerberatung Pflichtmodule (PT) Lehrveranstaltungen SWS LV- Art 1.1 Besteuerung der Personengesellschaften 1.2 Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Internationales Steuerrecht 1.3 Bilanzsteuerrecht 1.4 Internationale Steuerplanung 1.5 Steuerliches Verfahrensrecht 1. Umsatzsteuer und Umwandlungssteuerrecht Besteuerung der Personengesellschaften a) Besteuerung der Kapitalgesellschaften 4 S 2 S b) Internationales Steuerrecht 2 S Bilanzsteuerrecht 4 S Prüfung 1) a) Internationale Steuerplanung 2 S b) Fallstudien zur internationalen Steuerplanung 2 S Steuerliches Verfahrensrecht 4 S a) Umsatzsteuerliche Sonderfälle und grenzüberschreitende Leistungen 2 S b) Umwandlungssteuerrecht 2 S ECTS- LP Bem. 2) 1.7 Steuerberatung a) Erbschaftsteuer b) Konzernsteuerrecht 2 2 S S Summe: 42 ECTS-Leistungspunkte Nachrichtlich: englische Bezeichnungen 1. Pflichtmodule Steuerberatung - Compulsory Modules Taxation 1.1 Besteuerung der Personengesellschaften Taxation of Partnerships 1.2 Besteuerung der Kapitalgesellschaften und Internationales Steuerrecht Taxation of corporations and international tax law a) Besteuerung der Kapitalgesellschaften Taxation of coporations b) Internationales Steuerrecht international tax law 1.3 Bilanzsteuerrecht balance tax law 1.4 Internationale Steuerplanung international tax planning a) Internationale Steuerplanung international tax planning b) Fallstudien zur internationalen Steuerplanung case studies of international tax planning 1.5 Steuerliches Verfahrensrecht tax procedural law 1. Umsatzsteuer und Umwandlungssteuerrecht value added tax and reorganisation tax law a) Umsatzsteuer value added tax b) Umwandlungssteuerrecht reorganisation tax law 1.7 Steuerberatung tax advice a) Erbschaftsteuer inheritance tax b) Konzernsteuerrecht group tax law 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 8/10

9 Anlage 2 Übersicht über die Wahlpflichtmodule und die dazugehörenden Prüfungsleistungen im Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Im Wahlpflichtbereich sind 30 Leistungspunkte (entsprechend 5 Module) wählbar. Die einzelnen angebotenen Wahlpflichtmodule werden gemäß 8 Abs. 3 im Vorlesungsverzeichnis festgelegt. 2. Wahlpflichtmodule Steuerberatung Wahlpflichtmodule (WPM) Lehrveranstaltungen SWS LV- Art 2.1 Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung 2.2 Deutsches, Europäisches und internationales Kapitalgesellschaftsrecht 2.3 Rechnungswesen I Insolvenzrecht und Unternehmensspezialisierung 4 S 4 S Prüfung 1) a) Abschlussprüfung 2 S b) Jahresabschlussprüfung 2 S ECTS- LP Bem. 2) 2.4 Rechnungswesen II 2.5 Entrepreneurship a) Wertgutachten 2 S b) Sonderbilanzen 2 S Entrepreneurship 4 S Summe: 30 ECTS-Leistungspunkte Nachrichtlich: englische Bezeichnungen 2. Wahlpflichtmodule Steuerberatung Compulsory Optional Module Taxation 2.1 Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung Insolvency Law and Corporate Restructuring Law 2.2 Deutsches, Europäisches und Internationales Kapitalgesellschaftsrecht German, European and International Corporation Law 2.3 Rechnungswesen I Accounting I a) Abschlussprüfung Auditing b) Jahresabschlussprüfung Analysis of financial statements 2.4 Rechnungswesen II Accounting II a) Wertgutachten Business Valuation Expertises b) Sonderbilanzen Accounting for special purposes and special situations 2.5 Entrepreneuership Entrepreneurship 3. Abschlussarbeit Modul (AA) Lehrveranstaltungen SWS 3. Masterarbeit inklusive Masterseminar 3.1 Masterarbeit 3.2 Masterseminar Deutsches, Europäisches und internationales Kapitalgesellschaftsrecht LV- Art Summe: 18 ECTS-Leistungspunkte Prüfung 1) 2 Ü StA/Ref 3) ECTS- LP 18 Bem. 2) 11 dieser SPO Nachrichtlich: englische Bezeichnungen 3. Abschlussarbeit Final Thesis including Master Seminar 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 9/10

10 Anlage 3 Gesamtübersicht über alle Studienabschnitte im Masterstudiengang Master of Arts (Steuerberatung) an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm Studienabschnitt Bezeichnung ECTS Leistungspunkte 1 Pflichtmodule Steuerberatung 42 2 Wahlpflichtmodule Steuerberatung 30 3 Abschlussarbeit: Masterarbeit inklusive Masterseminar 18 Summe 90 Erläuterung von Begriffen und Abkürzungen: AA Kl Kol LV PT Ref S StA SU SWS TN Ü WPM Abschlussarbeit Klausur Kolloquium Lehrveranstaltung Pflichtmodule Steuerberatung Referat Seminar Studienarbeit Seminaristischer Unterricht Semesterwochenstunden Teilnahmeverpflichtung Übung Wahlpflichtmodule Fußnoten: 1) Die Art der Prüfungsleistung/en wird vom Fakultätsrat im Modulhandbuch geregelt. 2) Die Gewichtung der Modulnote erfolgt wie angegeben. Die Gewichtung von Teilprüfungsleistungen wird im Modulhandbuch angegeben. Die Modulnote ergibt sich aus dem auf eine Nachkommastelle abgerundeten arithmetischen Mittel. 3) Es besteht eine Teilnahmeverpflichtung (TN). Das Masterseminar muss mit Erfolg abgelegt werden. 4.SB_spoM-TAX 2014_rechtsaufs.Gen. 10/10

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