auf Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "auf Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren"

Transkript

1 INFORMATION Auswirkungen des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auf Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren Stand: 07/2009 für Personalverantwortliche, Führungskräfte, Stadtrat Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

2 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat erhebliche Auswirkungen auf das Bewerbungsverfahren. Anliegen dieser Information ist es, auf mögliche Fallstricke in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Sicherlich ist das Merkblatt in verschiedenen Punkten sehr ausführlich. Es soll damit eine Sensibilisierung gerade bei Entscheidern in personalrechtlichen Angelegenheiten für das Thema erreicht werden. Zielgruppe sind Mitglieder der Gremien, der Personalverwaltung und Führungskräfte. Bei Verstößen drohen dem Arbeitgeber Klagen des/r betroffenen Bewerber/in, die neben entstandenem Schaden (Aufwendungen für die Bewerbung, entgangenes Einkommen) auch eine Entschädigung in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern geltend machen kann. Bisher war lediglich die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen verboten. Durch das neue AGG kommen weitere verbotene Kriterien hinzu. Unzulässig ist nach dem Gesetz eine Ungleichbehandlung auf Grund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Identität, soweit nicht im Einzelfall Ausnahmen zugelassen sind. Wichtig ist nicht nur das Vermeiden von Ungleichbehandlungen, sondern auch die Dokumentation und Archivierung des gesamten Bewerbungsvorganges von der Stellenausschreibung über das Vorstellungsgespräch bis zum Auswahlprozess und den Entscheidungsgründen. Nur so kann später nachgewiesen werden, dass keine verbotene Ungleichbehandlung erfolgt ist. Dieser Nachweis ist erforderlich, da der/die Bewerber/in nur Tatsachen nachweisen muss, die auf eine verbotene Ungleichbehandlung schließen lassen. Dafür genügt bereits eine unzulässige Frage im Vorstellungsgespräch oder eine Stellenausschreibung, die nicht geschlechts-neutral formuliert ist oder eine Altersangabe enthält. Dann kehrt sich die Beweislast um. Das heißt, der Arbeitgeber muss seinerseits nachweisen, dass trotz dieser Indizien keine verbotene Ungleichbehandlung erfolgt ist. Beispiel: Denkbar wäre die Bewerbung eines 55-jährigen Mannes auf die folgende Stellenanzeige: junge dynamische Juristin bei der Stadt Coburg gesucht. Bei einer Ablehnung könnte der Bewerber Schadensersatz und eine Entschädigung einklagen, da die Stellenausschreibung vermuten lässt, dass Alter und Geschlecht beim Auswahlprozess eine Rolle gespielt haben. Jetzt muss der Arbeitgeber detailliert nachweisen, dass der Bewerber nicht allein auf Grund seines Geschlechts oder Alters abgelehnt wurde, sondern etwa weil der Bewerber vorbestraft war, andere Bewerber besser qualifiziert waren oder sich im Vorstellungsgespräch besser präsentiert haben. Auch wenn dies für den Arbeitgeber mehr lästigen Papierkram bedeutet, ist eine Dokumentation und Archivierung von Bewerbungsverfahren und Entscheidungsgründen daher zwingend erforderlich. Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

3 Einzelheiten Problematisch sind zum einen Stellenausschreibungen, die unzulässige Unterscheidungsmerkmale beinhalten. Weiterhin können Fehler in der Vorauswahl oder im Bewerbungsgespräch auftreten, etwa wenn unzulässige Fragen gestellt oder in Fragebögen verwendet werden. I. Ungleichbehandlung und Ausnahmen Ungleichbehandlungen wegen der oben angeführten Kriterien sind grundsätzlich unzulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind lediglich die gesetzlich vorgesehenen Fälle der 5, 8-10 AGG. Ungleichbehandlungen sind nach 5 AGG zulässig, wenn diese dazu dienen, bestehende Ungleichheiten auszugleichen. Unter diese Fallgruppe fällt etwa die Frauenförderung, aber auch die bevorzugte Einstellung von Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung oft schwerer eine Anstellung finden. Außerdem können Ungleichbehandlungen zulässig sein, wenn wesentliche berufliche Gründe dies erfordern, 8 AGG. In Betracht kommt etwa das Erfordernis spezieller Sprachkenntnisse (besonders in den Bereichen Import/Export, Vertrieb etc.) oder auch bestimmte körperliche Voraussetzungen für einzelne Berufsgruppen (volle Sehkraft und gesundes Gehör für Piloten, körperliche Belastbarkeit im Gerüstbau oder auch für bestimmte Tätigkeiten im Sicherheitsbereich etwa Geldboten oder Personenschützer). Dies gilt jedoch nur, soweit diese Voraussetzungen gerade für die bestimmte Stelle erforderlich sind. Problematisch ist, ob auch Kundenerwartungen besondere Anforderungen an eine Stelle begründen können. Darf also eine Verwaltung in einem überwiegend muslimischen Stadtteil ausschließlich männliche Sachbearbeiter suchen, weil die Kunden möglicherweise nicht von einer Frau beraten werden wollen? Darf die Bewerbung einer muslimischen Frau als Verkäuferin aufgrund ihres Kopftuches zurückgewiesen werden, wenn befürchtet wird, die Kunden könnten sich daran stören? Diese Fragen sind bisher ungeklärt und sollten nicht allein zur Begründung einer Ablehnung herangezogen werden. Eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch ein legitimes Ziel verfolgt wird und die Ungleichbehandlung angemessen ist. 10 AGG zählt dafür einige Fallgruppen auf, die jedoch nicht abschließend sind. Eine ungleiche Behandlung kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, wenn u. a. damit die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten oder Personen mit Fürsorgepflichten gefördert wird, ein mögliches Einstellungshöchstalter auf Grund spezifischer Ausbildungsanforderungen einer Tätigkeit erforderlich ist oder sich die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand ergibt. Etwaige Ausnahmefälle sollten jedoch besonders geprüft werden. II. Stellenausschreibung Infolge des Gleichbehandlungsgesetzes können Unachtsamkeiten bei der Stellenausschreibung ganz erhebliche Konsequenzen haben. Gesucht wird eine Assistentin der Geschäftsführung, die nicht älter als 30 Jahre sein sollte. Wenn sich daraufhin 100 Bewerber melden, darunter 20 Männer sowie 30 Frauen, die älter als 30 Jahre sind, so könnten diese 50 Bewerber im Falle der Ablehnung Entschädigungsansprüche geltend machen. Geht man von einem Bruttogehalt von monatlich und einer Entschädigung von 3 Monatsgehältern aus, so beliefe sich der potentielle Schaden für das Unternehmen auf zuzüglich etwaiger Anwalts- und Gerichtskosten. Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

4 Betroffen ist jede Art der Stellenausschreibung, also Stellenanzeigen in Zeitungen oder im Internet, innerbetriebliche Ausschreibungen, Mitteilungen am schwarzen Brett oder im Intranet sowie Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit oder Personalberatungsfirmen. Lediglich die gezielte Aufforderung zur Bewerbung an Einzelne wird nicht erfasst. Bei der Stellenausschreibung sollten folgende Dinge beachtet werden: 1. geschlechtsneutral formulieren Am besten nur die Funktionsbezeichnung (Geschäftsleitung, Abteilungsleitung, Sachbearbeitung, Verkauf) verwenden. Anderenfalls müssen beide geschlechtlichen Formen genannt werden (Verkäufer/in, Assistent/in, Sachbearbeiter/in). Unzulässig wäre etwa Vertriebsleiter, Krankenschwester, Jurist, Assistentin der Geschäftsführung, Facharbeiter oder Sekretärin. Bei besonderen Anforderungen wie Vollzeitstelle oder schwere körperliche Belastung könnten Frauen mittelbar diskriminiert werden. Wenn solche Anforderungen formuliert werden müssen, so sollten diese mit einem Juristen abgestimmt werden. 2. Keine Altersgrenzen Das gilt sowohl für Altersangaben (bis 35 Jahre) als auch für Formulierungen wie jung und dynamisch oder für unser junges und dynamisches Team. Anstelle langjähriger Erfahrung sollte besser eine genaue Anforderung formuliert werden, etwa 2-jährige einschlägige Berufserfahrung wenn das für die Stelle erforderlich ist. Sowohl Ältere als auch Jüngere sind vor Ungleichbehandlungen geschützt. 3. Nicht an Behinderung anknüpfen Grundsätzlich unzulässig sind Formulierungen wie körperlich uneingeschränkt leistungsfähig, da hierdurch behinderte Bewerber ausgeschlossen werden. Allein aus wesentlichen betrieblichen Gründen ist eine solche Anforderung zulässig (siehe oben). Zulässig ist es hingegen, wenn schwer behinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden sollen, etwa weil der Betrieb die Schwerbehindertenquote erfüllen will, weil durch diese Ungleichbehandlung nur bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen, 5 AGG. 4. Rasse und ethnische Herkunft Die Suche nach einem deutschstämmigen oder einem türkischen Arbeitnehmer ist unzulässig. Auch die Anforderung Deutsch als Muttersprache ist problematisch, da allein nach der Herkunft differenziert wird und nicht-deutschstämmige Bewerber unter Umständen besser Deutsch sprechen als einige Muttersprachler. Zulässig ist es jedoch, allgemein auf Sprachkenntnisse oder Kenntnisse des Landes/einer Region abzustellen, da diese Kriterien grundsätzlich jede/r Arbeitnehmer/in erfüllen kann. Zulässig wäre also die Suche nach ausgezeichneter Kenntnis der deutschen Sprache oder Erfahrung im Vertrieb im Nahen Osten etc., - allerdings nur, wenn diese Kenntnisse für die Stelle tatsächlich erforderlich sind. Bei einem Vertriebsleiter wären diese Anforderungen daher eher zulässig als bei einer Reinigungskraft. Auf die ausdrückliche Anforderung eines Fotos sollte ebenfalls verzichtet werden, da so der Verdacht entstehen könnte, die sich daraus ergebenden Informationen (ethnische Herkunft soweit erkennbar, Alter, Geschlecht) würden beim Auswahlprozess eine Rolle spielen. III. Vorauswahl und Einladung zum Vorstellungsgespräch Das Auswahlverfahren sollte einem festen Schema folgen. Dazu müssen Kriterien festgelegt werden, die eine Vorauswahl der Kandidaten/in ermöglichen, die zu Gesprächen eingeladen werden sollen. Mögliche Kriterien sind etwa vollständige und fehlerfreie Bewerbungsunterlagen, Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

5 Ausbildung des/ Bewerbers/in und sonstige Qualifikationen, Berufserfahrung sowie bisherige Beurteilungen und Zeugnisse. Auch bei der Vorauswahl darf es nicht zu unzulässigen Ungleichbehandlungen kommen. Es dürfen also nicht alle männlichen oder alle weiblichen Bewerber aussortiert werden. Das Gleiche gilt für Bewerber/innen mit Behinderung, bestimmter Herkunft und außerhalb bestimmter Altersgrenzen. Ebenfalls unzulässig ist das Aussortieren aller Bewerbungen ohne Foto, mit abgekürztem Vornamen oder ohne Geburtsdatum. In allen diesen Fällen wird möglicherweise anhand unzulässiger Kriterien differenziert. Um später nachweisen zu können, dass keine Diskriminierung erfolgt ist, sollte der gesamte Auswahlprozess dokumentiert werden. Dafür ist es erforderlich, dass die Bewerbungsunterlagen kopiert oder eingescannt werden, da der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die Originale nach einer Ablehnung zu behalten, sie aber zu Nachweiszwecken in einem Verfahren benötigen könnte. Für die Anfertigung der Kopien ist die Zustimmung des/r Bewerbers/in erforderlich, die zuvor eventuell durch einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung - eingeholt werden muss. Weiterhin müssen die Kriterien der Vorauswahl und die jeweiligen Runden des Auswahlprozesses dokumentiert werden, so dass nachgewiesen werden kann, welche/r Bewerber/in wann und aus welchen Gründen ausgeschieden ist. Wenn bereits aus der Bewerbung deutlich wird, dass kein echtes Interesse an der Stelle besteht, etwa weil völlig überzogene Gehaltsforderungen genannt werden, die Bewerbung überhaupt nicht auf die Anforderungen eingeht oder nicht zum Anforderungsprofil passt, ist besondere Vorsicht geboten. Dem/der Bewerber/in könnte es allein um die Geltendmachung von Entschädigung wegen Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gehen. Diese Fälle sollten besonders sorgfältig dokumentiert werden. Können solche Anhaltspunkte belegt werden, so kann sich der Arbeitgeber im Prozess darauf berufen, dass es der Bewerbung an Ernsthaftigkeit mangelte. IV. Vorstellungsgespräch Das Vorstellungsgespräch sollte auf Arbeitgeberseite möglichst durch mindestens 2 Personen geführt werden (6-Augen-Prinzip), damit zusätzlich zum/r Auswählenden ein weiterer Zeuge zur Verfügung steht. Folgende Tipps sollte ein Auswahlgremium beachten: 1. Für die Gespräche bietet sich ein fester Fragenkatalog an, der auch allen Bewerbern/innen gleich gestellt werden sollte. 2. Die Fragen müssen sich dabei auf die berufliche Qualifikation beziehen und sollten sich am Anforderungsprofil der Stelle orientieren. Dabei kommen zum einen objektive Kriterien wie Schulnoten, Ausbildung, Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse in Betracht. Aber auch subjektive Elemente können zum anderen eine Rolle spielen: Warum will der Bewerber/die Bewerberin in diesem Bereich tätig sein? Warum gerade bei der Stadtverwaltung? Welchen persönlichen Eindruck hat der Bewerber/die Bewerberin hinterlassen? War sein/ihr Auftreten höflich, bestimmt, unsicher, arrogant oder wortkarg? 3. Die Fragen und Antworten sowie die subjektive Eindrücke sollten zudem schriftlich festgehalten werden. Auch über die Ablehnungsgründe sollte eine kurze Notiz erstellt werden. Diese dürfen nicht auf eine indirekte Benachteiligung schließen lassen. 4. Fragen nach Merkmalen, die mit unzulässigen Kriterien in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls unzulässig. Bereits eine unzulässige Frage lässt auf eine verbotene Ungleichbehandlung schließen und führt dazu, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine Ungleichbehandlung erfolgt ist. Doch es drohen nicht nur Schadensersatzklagen, die Antworten sind zudem auch nur von geringem Wert. Bewerber/innen dürfen auf unzulässige Fragen wahrheitswidrig antworten und der Vertrag kann wegen einer solchen Falschauskunft auch nicht angefochten werden. Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

6 Folgende Fragen sind zulässig: Frage nach beruflichen Fähigkeiten und Vorstellungen und zum beruflichen Werdegang Frage nach Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis Frage nach dem Familienstand, aber nicht nach Heiratsabsicht und Kinderwunsch Frage nach Schwerbehinderung oder Gleichstellung (Frage bei Behinderung z.b. steht der konkreten Ausübung der Tätigkeit etwas entgegen? ) Unzulässig sind unter anderem Fragen nach: Alter oder Geburtsdatum, Schwangerschaft - selbst dann, wenn eine Schwangerschaftsvertretung gesucht wird oder aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen Schwangere in dem Bereich gar nicht beschäftigt werden dürfen, Familienplanung - auch gegenüber männlichen Bewerbern, da deren sexuelle Orientierung (mögliche Homosexualität) Gegenstand der Frage sein könnte, Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft, dem Gesundheitszustand, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauung. Problematisch ist die Frage nach einer Mitgliedschaft bei Scientology, da diese zwar steuerlich nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt wurde, aber als Weltanschauung gelten könnte. Die Frage, ob jemand sich an den Grundsätzen von Ron Hubbard orientiert, wird jedoch teilweise für zulässig gehalten. Auch wenn bestimmte Punkte im Bewerbungsgespräch offensichtlich sind (Bewerberin hochschwanger, Mann in Frauenkleidern) sollten dies Punkte am besten gar nicht angesprochen werden, um den Anschein der Diskriminierung zu vermeiden. Das Absageschreiben sollte möglichst inhaltsleer sein, um dem Bewerber keine Angriffsfläche zu bieten. Denkbar ist etwa die Formulierung: Wir haben uns für einen anderen Bewerber entschieden und müssen Ihnen daher leider absagen. Je mehr zu den Ablehnungsgründen gesagt wird, um so eher kann dabei ein unbewusster Fehler unterlaufen. Auch telefonisch sollten keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden. V. Fristen für gerichtliche Geltendmachung Ansprüche wegen Benachteiligung müssen innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Absage geltend gemacht werden, 15 II AGG. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Unterlagen zumindest für 3 Monate aufzubewahren. Um den Zugang der Absage und damit den Fristbeginn sicher belegen zu können, müssten eigentlich alle Absagen zugestellt oder mit Übergabeeinschreiben versandt werden. Dies ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Auf jeden Fall sollte eine Liste geführt werden, in der alle Rücksendungen mit Datum vermerkt und mit Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

7 eigenhändiger Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters versehen werden. Dann kann zumindest der genaue Zeitpunkt der Absendung belegt werden. VI. Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetzes auf andere Bereiche Die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes reichen weit über den Bewerbungsvorgang hinaus. Die meisten innerbetrieblichen Vorgänge sind betroffen, unter anderem Beförderungen und Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen, Leistungsbewertungen, Beurteilungen, Lohn- und Gehaltszahlungen, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen. Führungsverantwortliche sind daher angehalten sich durch entsprechende Fortbildung mit dem Thema auseinander zu setzen. Zusammenfassung: Die Auswirkungen des Gleichbehandlungsgesetzes auf das Bewerbungsverfahren sind erheblich. Verboten sind Ungleichbehandlungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Stellenausschreibungen müssen sehr gründlich formuliert und auf unzulässige Kriterien überprüft werden. Um drohenden Schadensersatzklagen wirksam begegnen zu können, muss der gesamte Bewerbungsvorgang zuverlässig dokumentiert werden. Die Unterlagen müssen mindestens für 3 Monate ab Zugang der Ablehnung beim Bewerber aufbewahrt werden. Die Vorauswahl sollte anhand fester, möglichst objektiver Kriterien erfolgen. Für Vorstellungsgespräche empfiehlt sich ein fester Fragenkatalog. Im Gespräch sollten wenigstens zwei Vertreter der Arbeitgeberseite anwesend sein und den Inhalt des Gesprächs festhalten. Ablehnungsschreiben sollten inhaltsleer sein, um keine Angriffsfläche zu bieten. Hinweis: Dieses Infoblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Informationen und Kontakt: Susanne Müller Beschwerdestelle nach AGG Markt Coburg Tel / susanne.mueller@coburg.de Beschwerdestelle nach AGG - Gleichstellungsbeauftragte, 20. Juli

Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren

Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren MERKBLATT Beachtung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsverfahren Stand 04/2013 Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten

Mehr

LEITFADEN GENDER UND DIVERSITYGERECHTE PERSONALAUSWAHL

LEITFADEN GENDER UND DIVERSITYGERECHTE PERSONALAUSWAHL LEITFADEN GENDER UND DIVERSITYGERECHTE PERSONALAUSWAHL Arbeitsmaterial zum Praxisleitfaden: Gender und Diversity als zukunftsorientierte Unternehmensstrategie Ziel einer gender- und diversitygerechten

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang

Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität. Hinrich Vogelsang Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es beruht auf europarechtlichen Vorgaben, die die Mitgliedstaaten zu einem Rechtsschutz vor Diskriminierungen verpflichten. Art. 21 GrCh Richtlinie 2000/43/EG

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das

Mehr

Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de

Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Module für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung, Stand: DGB BILDUNGSWERK August 08 DGBe.V. BILDUNGSWERK e.v. bildungswerk.de Ziel des Gesetzes

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT

EMPFEHLUNG DER GLEICHBEHANDLUNGSANWALTSCHAFT Ihr Recht auf diskriminierungsfreie Personalauswahl Informationen für Bewerberinnen und Bewerber Beispiele für Diskriminierungen im Personalauswahlverfahren können in jedem Stadium des Bewerbungsprozesses

Mehr

Leitfaden gender- und diversitygerechte Personalauswahl

Leitfaden gender- und diversitygerechte Personalauswahl Leitfaden gender- und diversitygerechte Personalauswahl Ziel einer gender- und diversitygerechten Personalauswahl ist es, für Ihr Unternehmen bzw. die zu besetzende Position die geeignetste Bewerberin

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis Stand 18. März 2007 1 I. Allgemeines AGG seit 18. 8. 2006 in Kraft Fundstelle: BGBl. I Nr. 39 v.17.8.06 Umsetzung

Mehr

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Anonymes Bewerbungsformular

Anonymes Bewerbungsformular Anonymes Bewerbungsformular Inhaltsverzeichnis Deckblatt... 2 Kontaktdaten... 3 Freiwillige Angaben Schwerbehinderung... 3 Motivation / Ausbildung... 4 Motivation... 4 Schulausbildung... 5 Berufsausbildung

Mehr

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?

Wer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen? Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Berlin, 19./20.10.2013 Rechtsanwalt Jürgen Baumeister Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner PASCHEN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Ausschreibung Bewerbung Auswahl Vertragsschluss. II. Begründung des AV

Ausschreibung Bewerbung Auswahl Vertragsschluss. II. Begründung des AV II. Begründung des AV Unternehmer U führt den rasant wachsenden Großbetrieb G in Düsseldorf mit über 500 Mitarbeitern. Als sein Assistent A ihm mitteilt, er sei nicht mehr in der Lage die ständig steigende

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß

Mehr

Berater/in für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung beim Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB)

Berater/in für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung beim Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) Auswahlverfahren Bitte freilassen Anonymisierungsziffer BEWERBUNG FÜR DIE AUSSCHREIBUNG: Berater/in für die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung beim Türkischen Bund in Berlin-Brandenburg (TBB) Sehr

Mehr

Formulierungshilfen für den Bewerbungs-Auswahlprozess

Formulierungshilfen für den Bewerbungs-Auswahlprozess Formulierungshilfen für den Bewerbungs-Auswahlprozess Zwischenbescheid haben Sie vielen Dank für Ihre Bewerbung. Sicherlich sind Sie nun gespannt auf eine Antwort. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld.

Mehr

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Für Vielfalt und Chancengleichheit Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Wovor und wen schützt das AGG? Im arbeitsrechtlichen Teil des AGG werden die Beschäftigten vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder

Mehr

BEWERBUNG. Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.

BEWERBUNG. Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. BEWERBUNG Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. BEWERBUNG Die IG BCE informiert über Bewerbungen und Vorstellungsgespräche. Bewerbung und Vorstellungsgespräch Damit es klappt:

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Kommentar 2 Teil B/S. 1

Kommentar 2 Teil B/S. 1 Kommentar 2 Teil B/S. 1 2 Arbeitsvertrag 1. Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden. 2. Im Arbeitsvertrag soll vereinbart werden, in welcher Haupt- und/ oder Filialapotheke der Mitarbeiter

Mehr

HINWEISE ZU IHRER BEWERBUNG UND ZUM ANONYMISERTEN BEWERBUNGSVERFAHREN. Bitte unbedingt lesen!

HINWEISE ZU IHRER BEWERBUNG UND ZUM ANONYMISERTEN BEWERBUNGSVERFAHREN. Bitte unbedingt lesen! HINWEISE ZU IHRER BEWERBUNG UND ZUM ANONYMISERTEN BEWERBUNGSVERFAHREN Bitte unbedingt lesen! Was ist das Projekt Mehr Migrantinnen und Migranten im öffentlichen Dienst? Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Liegt hier ein Verstoß gegen das AGG vor? Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung.

Liegt hier ein Verstoß gegen das AGG vor? Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung. Übungsfälle Arbeitsauftrag Fall 1: Bitte bearbeiten Sie den folgenden Fall, indem Sie das Prüfschema des Informationsblattes Schritt für Schritt anwenden und die entsprechenden Gesetzestexte (u.a. zu finden

Mehr

Wir freuen uns, dass Sie eine Tätigkeit in unserem Hause in Erwägung ziehen und sich bei uns beworben haben.

Wir freuen uns, dass Sie eine Tätigkeit in unserem Hause in Erwägung ziehen und sich bei uns beworben haben. - - Informationsschreiben an Bewerber/innen Sehr geehrter Bewerber 1, Wir freuen uns, dass Sie eine Tätigkeit in unserem Hause in Erwägung ziehen und sich bei uns beworben haben. Die personenbezogenen

Mehr

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Am 18. August 2006 ist mit dem AGG 1 das erste deutsche Gesetz zum umfassenden Schutz vor Diskriminierung gerade auch am Arbeitsplatz in Kraft

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)

Mehr

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber,

Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, Seite 1 von 11 Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, vielen Dank für Ihr Interesse an dieser Stellenausschreibung. Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit

Mehr

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz

Mehr

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

Inhaltsübersicht. AGG - Bewerbungsverfahren. 1. Die Stellenanzeige 1.1 Alter und Berufserfahrung des Bewerbers 1.2 Das Geschlecht 1.

Inhaltsübersicht. AGG - Bewerbungsverfahren. 1. Die Stellenanzeige 1.1 Alter und Berufserfahrung des Bewerbers 1.2 Das Geschlecht 1. AGG - Bewerbungsverfahren Inhaltsübersicht 1. Die Stellenanzeige 1.1 Alter und Berufserfahrung des Bewerbers 1.2 Das Geschlecht 1.3 Bewerbungsphoto 2. Das Fragerecht im Vorstellungsgespräch 2.1 Berufliche

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer

Mehr

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität Herausgegeben von der Abteilung Personalservices (April 2011) Inhalte 1. Hintergrund für die Erstellung eines Informationspaketes

Mehr

Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz

Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Bericht nach dem Entgelttransparenzgesetz Die Westag & Getalit AG ist ein im Jahr 1901 gegründetes Produktionsunternehmen mit einem hohen Anteil an gewerblichen Mitarbeitern (31.12.2016: 875 gewerbliche

Mehr

PERSONALAUSWAHL UND AUSWAHLRICHTLINIEN

PERSONALAUSWAHL UND AUSWAHLRICHTLINIEN PERSONALAUSWAHL UND AUSWAHLRICHTLINIEN Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Sven Hinrichs: (2011) Reihe: Praxiswissen Betriebsvereinbarungen Hans-Böckler-Stiftung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit im Bewerbungsprozess sicherzustellen, beabsichtige ich ein

Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit im Bewerbungsprozess sicherzustellen, beabsichtige ich ein Sehr geehrte_r Bewerber_in, vielen Dank für Ihr Interesse an dieser Stellenausschreibung. Um auch weiterhin die Vielfalt in meiner Verwaltung zu fördern und die Chancengleichheit im Bewerbungsprozess sicherzustellen,

Mehr

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen

Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission. Rechtsbehelfe

Mehr

Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Personalauswahl und Auswahlrichtlinien

Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Personalauswahl und Auswahlrichtlinien Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen Thema Personalauswahl und Auswahlrichtlinien Sven Hinrichs: Personalauswahl und Auswahlrichtlinien, Reihe Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Schriftenreihe

Mehr

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Zwischen der Niederlassungsleitung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG

Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Positive Benachteiligungen Handlungsmöglichkeiten nach dem AGG Tagung Diversity und Diversity Management Schwerpunktthema: Nationalität, Ethnizität, Migrationshintergrund Migrationshintergrund & Diversity

Mehr

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe

Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Deutschland Judith Ciganović ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik

Mehr

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Auf Einladung der Forschungsstelle Anwaltsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hielt im Rahmen der Veranstaltungsreihe im

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Information über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens

Information über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Information über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsverfahrens Der Schutz personenbezogener Daten ist der KROMI Logistik AG ein wichtiges Anliegen. Aufgrund

Mehr

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15 5 Inhalt AbkÅrzungen... 11 Literatur... 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)... 17 1. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein Menschenrecht....... 17 2. Schutz vor Benachteiligung und FÇrderung von Gleichstellung

Mehr

Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch

Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch Leitfaden für die Praxis aus psychologischer und arbeitsrechtlicher Sicht Von Professor Dr. jur. Wolfgang Böhm und Dipl.-Psych. Dr. Stefan Poppelreuter 7., völlig

Mehr

Anonyme Bewerbung. Fazit und Diskussion

Anonyme Bewerbung. Fazit und Diskussion ANONYME BEWERBUNG LEONIE KOCH & SARAH KAHLFUß SEMINAR: ZWISCHEN PARTIZIPATION UND DISKRIMINIERUNG - MIGRATION UND INTEGRATION IN NATIONALER UND INTERNATIONALER PERSPEKTIVE 04. JUNI 2018 GLIEDERUNG 1 Diskriminierung

Mehr

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung

Mehr

Was müssen Recruiter beachten, um nicht gegen das AGG zu verstoßen?

Was müssen Recruiter beachten, um nicht gegen das AGG zu verstoßen? Was müssen Recruiter beachten, um nicht gegen das AGG zu verstoßen? Was müssen Recruiter beachten, um nicht gegen das AGG zu verstoßen? Auf Bewerbungsunterlagen handschriftlich Ossi und ein Minus zu markieren

Mehr

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich

Mehr

Pilotprojekt Anonymisierte Bewerbungsverfahren. Sebastian Bickerich Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Pilotprojekt Anonymisierte Bewerbungsverfahren. Sebastian Bickerich Antidiskriminierungsstelle des Bundes Pilotprojekt Anonymisierte Bewerbungsverfahren Sebastian Bickerich Antidiskriminierungsstelle des Bundes Anonymisierung was bedeutet das? Bewerbungen ohne - Foto, Namen, Adresse, Geburtsdatum - Angaben

Mehr

Bewerbungsformular. Patentprüferin/Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt. Foto optional. Stellenausschreibung vom:

Bewerbungsformular. Patentprüferin/Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt. Foto optional. Stellenausschreibung vom: Bewerbungsformular Patentprüferin/Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt Foto optional Stellenausschreibung vom: Präferenz/Fachrichtung: (gemäß Ausschreibung) Wie sind Sie auf unsere Stellenausschreibung

Mehr

Information des Kirchenamtes. Stellenausschreibung, Bewerberauswahl, Einstellungsverfahren

Information des Kirchenamtes. Stellenausschreibung, Bewerberauswahl, Einstellungsverfahren Information des Kirchenamtes Stellenausschreibung, Bewerberauswahl, Einstellungsverfahren Grundsätzliches Die Kirchengemeinden sind in ihrer Funktion als Arbeitgeber an das kircheneigene wie auch das allgemeine

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist im Bewerbungsverfahren die anlasslose Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig? Das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat damals für einige Verunsicherung

Mehr

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren

Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und

Mehr

landeskirchliche Mitarbeiter/-in die Bewerberin

landeskirchliche Mitarbeiter/-in die Bewerberin A: FWB-Genehmigungsantrag für Angaben über den Bewerber/ landeskirchliche Mitarbeiter/-in die Bewerberin Email: Amtsbezeichnung EOK - Personalförderung/ Fort- und Weiterbildung Karlsruhe, den Seite 1 von

Mehr

Bewerbung und Personaleinstellung - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE

Bewerbung und Personaleinstellung - im Fokus. Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Bewerbung und Personaleinstellung - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: März 2015 2 Inhaltsverzeichnis A. Bewerbungsgespräch Seite 3 I. Allgemeines zum Bewerbungsgespräch..

Mehr

Informationsblatt zum Datenschutz für Bewerber.

Informationsblatt zum Datenschutz für Bewerber. Informationsblatt zum Datenschutz für Bewerber www.choice.de Informationsblatt zum Datenschutz Guten Tag und danke für Ihre Interesse, Teil unseres Teams zu werden. Neben anderen Dingen nehmen wir Ihre

Mehr

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Auskunft über die Beschäftigung in Baden-Württemberg

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Auskunft über die Beschäftigung in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4035 09. 05. 2018 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Heinrich Fiechtner fraktionslos und Antwort des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 253 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 10. September 2004 36. Stück 36. Gesetz: Dienstordnung 1994 (18. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (18. Novelle

Mehr

EUROPÄISCHE ARZNEIMITTEL-AGENTUR (LONDON) BEWERBUNGSFORMULAR

EUROPÄISCHE ARZNEIMITTEL-AGENTUR (LONDON) BEWERBUNGSFORMULAR EUROPÄISCHE ARZNEIMITTEL-AGENTUR (LONDON) BEWERBUNGSFORMULAR Per E- Mail Formular einreich drucken en Aufruf zur Interessenbekundung für Vertragsbedienstete für zeitlich befristete Beschäftigungen Bewerbung

Mehr

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» November 2009 «Kreuzberg für Akzeptanz und Gleichbehandlung» Plakatkampagne 2009 Infomappe für Gewerbetreibende und Unternehmen «Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» Ein Projekt

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080]

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080] NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] 0 Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag von

Mehr

- Sind Sie vorbereitet? -

- Sind Sie vorbereitet? - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung

Mehr

Was tun bei Diskriminierung?

Was tun bei Diskriminierung? Was tun bei Diskriminierung? Diskriminierung Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt? Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis Mag.a Birgit Gutschlhofer, Mag. a Ulrike Salinger Was ist Diskriminierung?

Mehr

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity

Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem

Mehr

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Arbeitsrecht

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Arbeitsrecht Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Wiederholung der Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht Arbeitszeit: 180

Mehr

OLG Köln, Urteil vom U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages

OLG Köln, Urteil vom U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages Februar 2011 Seite: 20 OLG Köln, Urteil vom 29.07.2010 18 U 196/09 Diskriminierung eines GmbH-Geschäftsführer aus Altersgründen bei Nichtverlängerung des Dienstvertrages EINLEITUNG: Geschäftsführer, die

Mehr

Thema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz

Thema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz Nr. 29 Info-Brief der Landes-Stelle für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung Thema im August 2016: 10 Jahre Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz 2 Warum ist Gleichbehandlung für Sie wichtig? Behinderte

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsübersicht. Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsübersicht Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 1. Teil - Psychologische Grundlagen 21 A. Funktionen und Möglichkeiten einer professionellen Personalauswahl 23 I. Bedeutung der

Mehr