Mitteilung des Senats vom 12. Mai Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

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1 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/323 S Stadtbürgerschaft Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 12. Mai 2009 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

2 Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 12. Mai 2009 Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) den Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung. Das Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen tritt am in Kraft (Brem.GBl. S. 97). Das Gesetz zur Änderung des Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesens tritt ebenfalls am in Kraft (Brem.GBl. S. 87). Durch das Inkrafttreten dieser beiden Gesetze ist eine textliche Anpassung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen erforderlich. Der beigefügte Entwurf dient der textlichen Anpassung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe an die beiden in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen. Die Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen ist zuletzt durch Ortsgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 408) geändert worden. Die damalige Änderung beinhaltete auch Gebührenerhöhungen. Bei der jetzigen Änderung geht es nicht um Gebührenerhöhungen oder Gebührenanpassungen, sondern um textliche Anpassungen der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen an die oben genannten Rechtsgrundlagen. In seiner 29. Sitzung am hat der Betriebsausschuss Stadtgrün die Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen empfohlen. Die Deputation für Umwelt und Energie (Stadt) hat dem Entwurf eines Ortsgesetzes zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen in ihrer Sitzung am zugestimmt. Die Bremische Bürgerschaft (Stadtbürgerschaft) wird um Beschlussfassung gebeten.

3 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Bremen, den FBU Tel (Jessen) Entwurf Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Vom.2009 Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Anlage zu 1 der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen vom 13. November 1973 (Brem.GBl. S c-1), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: Anlage (zu 1) Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu 1 Euro Erstmalige Vergabe von Grabstellen ( 2 der Friedhofsordnung für die 00 stadteigenen Friedhöfe in Bremen). Eine Vergabe ist auch ohne Bestattung für die in 7 Abs. 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich Urnengrabstelle 1 m² für sechs Urnen Urnengrabstelle 1 m² in bevorzugter Lage für sechs Urnen Urnengrabstelle 2 m² in bevorzugter Lage für zwölf Urnen Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage Gemeinschaftsanlage Anonym Gemeinschaftsanlage Standard Gemeinschaftsanlage Exklusiv Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage Gemeinschaftsanlage Standard Gemeinschaftsanlage Exklusiv Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer Erdbestattungsgrabstelle 2 m² einschichtig für einen Sarg Erdbestattungsgrabstelle 2 m² zweischichtig für zwei Särge Erdbestattungsgrabstelle 4 m² ein- und zweischichtig für zwei oder vier Särge Erdbestattungsgrabstelle 6 m² ein- und zweischichtig für drei oder sechs Särge Erdbestattungsgrabstelle 8 m² ein- und zweischichtig für vier oder acht Särge Die Gebühren für größere Erdbestattungsgrabstellen werden auf der Basis der Gebührenziffer berechnet Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer bis erhöhen sich die Gebühren, ggf. nach vorherigem Abzug der Gebührenziffer 00.15, um 50 v.h. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich Bei Gräbern der Gebührenziffer und 00.07, in denen eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist, erfolgt ein Abschlag von 10 v.h. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich Bei Gräbern der Gebührenziffer bis 00.12, in denen die Erdbestattung nur einschichtig zulässig ist, erfolgt ein Abschlag von 25 v.h Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zehn Jahre. Für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 40 v.h. der Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) 15 Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 60 v.h. der 01 Bestattungen ( 3 Friedhofsordnung)

4 Gebührenziffer Gebührenverzeichnis zu 1 Euro Beisetzung eines Sarges. Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m Zuschlag zu den Gebührenziffern bis für die Verwendung von Särgen nach 11 Abs. 2 der Friedhofsordnung Beilegung eines Kindes ( 3 Abs. 2 Friedhofsordnung) Beisetzung einer Urne für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Angehörige für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Angehörigen Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs einschließlich Orgelbenutzung und Gründekoration Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte Abheben eines Breitsteins Abheben einer Einfassung je angefangener Meter Umschreibung ( 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem 28 Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei. 09 Verlängerung bestehender Nutzungsrechte an Grabstellen ( 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt taggenau Urnengrabstellen für jedes Jahr 1/20 der Gebühr der Pos bis und Pos bis Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/25 der Gebühr der Pos bis Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl 25 in Nummer durch die festgesetzte längere Frist ersetzt Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 1/20 der folgenden Gebühren von 2 m² von 4 m² von 6 m² von 8 m² von 4 m² in bevorzugter Lage von 6 m² in bevorzugter Lage von 8 m² in bevorzugter Lage Die Gebühren für größere Grabstellen werden auf der Basis der Gebührenziffer bzw berechnet. 10 Umbettung ( 10 der Friedhofsordnung) Ausgrabung einer Urne Lieferung einer Aschenurne (Typ Standard) Wiederbeisetzung einer Urne Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/einer Einfassung Genehmigung eines Grabmals Genehmigung einer Einfassung Für Sonderleistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. 13 Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 v.h. der Gebühren für Erdbestattungsgrabstellen. 14 Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne ( 4 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg ( 4 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zu gleichen Gebühren erfolgen.

5 Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

6 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa Bremen, den FBU Tel (Jessen) Entwurf Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen - Begründung - A. Allgemeines Das Ortsgesetz zur Änderung der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen tritt am in Kraft (Brem.GBl. S. 94). Das Gesetz zur Änderung des Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesens tritt ebenfalls am in Kraft (Brem.GBl. S. 87). Durch das Inkrafttreten dieser beiden Gesetze ist eine textliche Anpassung der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen erforderlich. B. Zu Artikel 1 des Entwurfs eines Ortsgesetzes zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen Die mit dem vorliegenden Änderungsgesetz vorgesehenen Anpassungen werden wie folgt begründet: Gebührenziffer Bisherige Beschreibung Künftige Beschreibung Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die Ruhefrist ( 4 Abs. 2 Friedhofsordnung) zehn Jahre. Für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 40 v.h. der Bei der Erdbestattung von Verstorbenen unter drei Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zehn Jahre. Für eine Nutzungsdauer von zehn Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 40 v.h. der Gebühren der Pos bis anzusetzen. Die rechtliche Grundlage wird in der Friedhofsordnung gestrichen und in das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen. Deshalb muss dieser Verweis entsprechend angepasst werden Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn Jahren beträgt die Ruhefrist ( 4 Abs. 2 Friedhofsordnung) 15 Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 60 v.h. der Bei der Erdbestattung von Verstorbenen über drei und unter zehn Jahren beträgt die Ruhefrist ( 5 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) 15 Jahre. Für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren sind für die Erdbestattungsgrabstellen 60 v.h. der Gebühren der Pos bis anzusetzen.

7 Die rechtliche Grundlage wird in der Friedhofsordnung gestrichen und in das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen. Deshalb muss dieser Verweis entsprechend angepasst werden Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß 4 Abs. 3 der Friedhofsordnung für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl 25 in Nummer durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß 5 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl 25 in Nummer durch die festgesetzte längere Frist ersetzt. Die rechtliche Grundlage wird in der Friedhofsordnung gestrichen und in das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen aufgenommen. Deshalb muss dieser Verweis entsprechend angepasst werden. 14 Bisher noch nicht vergeben Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne ( 4 Abs. 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg ( 4 Abs. 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen) zu gleichen Gebühren erfolgen. Die rechtliche Grundlage zur Beisetzung einer Asche ohne Urne (Ausbringung) sowie einer Leiche ohne Sarg (im Leichentuch) wird mit dem neuen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen geschaffen. Diese Position setzt diesen Sachverhalt in der Gebührenordnung um. C. Zu Artikel 2 des Ortsgesetzes Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Ortsgesetzes am Tage nach seiner Verkündung.

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