Waidhofen an der Thaya, am A N S U C H E N

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1 An die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya Waidhofen an der Thaya, am (In zweifacher Ausfertigung einreichen) A N S U C H E N um Bewilligung einer Förderung nach den Richtlinien der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya über die Förderungsaktion PRO-WIRTSCHAFT Herr/Frau/Firma beantragt die Bewilligung einer Förderung für einen Kredit von... EUR mit einer Laufzeit von Jahren. Verwendungszweck: Kreditinstitut, welches den Kredit gewähren soll: Zu diesem Zweck wird nachstehendes zur Kenntnis gebracht: 1. Vor- und Zuname (Firmenwortlaut): Geschäftsadresse: Wohnadresse: Tel.: 2. Gewerbeberechtigung/Genehmigung: erteilt am: Zahl: 3. Anzahl der Beschäftigten:, hievon Angestellte: Arbeiter: Lehrlinge:... (Unterschrift des Antragstellers)

2 Stellungnahme des Kreditinstitutes: a) Der Kredit wurde bewilligt/abgelehnt. b) Der geförderte Kredit gemäß Punkt V. d) der Richtlinien wurde am in der Höhe von EUR beantragt. Waidhofen an der Thaya, am...

3 PRO-WIRTSCHAFT Zinsenzuschussaktion der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya Richtlinien über die Förderung der Kreditgewährung an Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe mit dem Standort in der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Stadt. I. Gegenstand der Förderung: Die Errichtung, Modernisierung, der Ausbau und die Renovierung oder Verbesserung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe wird von der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya durch Zinsenzuschüsse für Kredite, die bei einem ortsansässigen Kreditinstitut aufgenommen werden, gefördert. Ausgenommen von dieser Förderung sind Kreditgewährungen von öffentlichen Fonds oder sonstige begünstigte Kredite. II. Förderungswerber: Als Förderungswerber kommen Betriebe der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe in Betracht, die einen Betrieb in Waidhofen an der Thaya errichten, übernehmen oder bereits führen. III. Förderungswürdige Vorhaben: Eine Förderung nach diesen Richtlinien wird ausschließlich für Vorhaben im Gemeindegebiet Waidhofen an der Thaya für folgende Vorhaben gewährt: a) Anschaffung von Fahrzeugen (LKW oder Lieferwagen, ausgenommen PKW), wenn diese für betriebliche Zwecke benötigt werden, b) Anschaffung von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und dergleichen für betriebliche Zwecke, c) Modernisierung und Renovierung von Geschäfts- und Betriebsräumen durch Zubauten oder Umbauten sowie Ausgestaltung und Renovierung von Gasträumen, Küchen, Fremdenzimmern, Verbesserung der sanitären Anlagen und dergleichen, d) Neugestaltung von Geschäftsportalen und Fassaden, die im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde der Verschönerung des Stadtbildes dienen, e) Ankauf eines Betriebes oder Ablösezahlungen bei einer Betriebsübernahme zum Zwecke der Existenzgründung.

4 IV. Ausmaß der Förderung: a) Die Förderung der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya besteht in der Gewährung eines Zinsenzuschusses in der Höhe von 50 % der zu leistenden Zinsen (Berechnungsgrundlage bildet die arithmetisch gerundete Sekundärmarktrendite (SMR) für Bundesanleihen, das ist der Durchschnittwert des jeweils zweiten Monats des vorangegangenen Quartals zuzüglich einem Aufschlag von 0,5 % p.a.), höchstens jedoch 3 %, zu einem laut Punkt III. förderbaren Kredit. b) Die Laufzeit der Förderung ist generell 5 Jahre. c) Die Rückzahlungen müssen in halbjährlichen, gleichbleibenden Teilzahlungen geleistet werden, die jeweils am 1.1. und 1.7. fällig sind. Die erste Rückzahlung hat zu jenem Fälligkeitstermin zu erfolgen, der dem 4. Monat nach Bewilligung des Zinsenzuschusses folgt. Vorzeitige Rückzahlungen sind möglich. d) Für nicht rechtzeitig geleistete Rückzahlungen wird kein Zinsenzuschuß geleistet. e) Gefördert werden Kredite bis maximal EURO, soferne die Investition durch andere Förderungen nicht ausfinanziert ist. f) Während der Laufzeit einer Förderung kann eine weitere Förderung nach diesen Richtlinien nur dann beantragt und genehmigt werden, wenn der zulässige Kredithöchstrahmen innerhalb der 5 Jahre noch nicht ausgeschöpft war. V. Verfahrensbestimmungen: Um die Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien kann der Förderungswerber schriftlich bei der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya ansuchen. Bereits vor der Antragstellung getätigte Investitionen können nicht gefördert werden. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: a) Kostenvoranschlag über das durchzuführende Vorhaben, b) Promesse des Kreditinstitutes, das den Kredit für das durchzuführende Vorhaben gewährt, c) Nachweis der Gewerbeberechtigung bzw. Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit, Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt nach grundsätzlicher Genehmigung der Förderung und Nachweis der durchgeführten Investitionen sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckung. (Gesamtausmaß der Förderung: Euro ,00). Dem Antrag auf Auszahlung des Darlehenszuschusses ist eine vom Kreditinstitut bestätigte Rechnungsaufstellung beizulegen. Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya behält sich eine Überprüfung der richtliniengemäßen Verwendung der Förderungsmittel vor.

5 VI. Genehmigung der Förderung Über das Ansuchen entscheidet der Bürgermeister erst nach Vorliegen der Genehmigung des Kreditinstitutes. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden. Die dem Bürgermeister zukommenden Informationen unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß 21 NÖ Gemeindeordnung sowie dem Steuergeheimnis der Landes- und Bundesabgabenordnung. VII. Erlöschen der Förderung Die gewährte Förderung erlischt mit Einleitung eines Insolvenzverfahrens, wenn der Betrieb oder die freiberufliche Tätigkeit zur Gänze eingestellt, die erteilte Gewerbeberechtigung zurückgelegt, entzogen oder der Betrieb verpachtet wird, mit Beginn des darauf folgenden Quartals. Der Förderungswerber ist verpflichtet, Umstände, die zum Erlöschen der Förderung führen, binnen der unerstreckbaren Frist von zwei Wochen der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya schriftlich bekannt zu geben. VIII. Betriebsfortführung Geht der Betrieb an einen Rechtsnachfolger über, so tritt keine Änderung in der Fortführung der gewährten Förderung ein. Der Förderungswerber hat jedoch diesen Umstand der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya bekannt zu geben. IX. Entzug der Förderung Die Förderung kann widerrufen und bereits geleistete Förderungen sofort fälliggestellt werden, wenn: a) der geförderte Kredit widmungswidrig verwendet wurde, b) Umstände, die zum Erlöschen der Förderung führen, nicht fristgerecht der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya bekanntgegeben wurden und c) der Förderungswerber eventuelle Auflagen der Stadtgemeinde nicht einhält. Die Rückzahlung des geleisteten Zinsenzuschusses hat binnen eines Monats nach dessen schriftlicher Anforderung an die Stadtgemeinde zu erfolgen. Mehrkosten durch Ratensäumigkeiten werden von der Stadtgemeinde nicht getragen. X. Gesamtausmaß der Förderung Durch die Bewilligung von Zinsenzuschüssen für Kredite aus dieser Aktion an Betriebe der gewerblichen Wirtschaft darf ein Kreditrahmen von 1 Million EURO nicht überschritten werden. XI. Inkrafttreten der Förderungsrichtlinien Die Förderungsrichtlinien treten mit in Kraft. Bitte nehmen Sie bezüglich der Abwicklung Kontakt mit Ihrer Hausbank auf!

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