DIE ZUSCHUSS- RICHTLINIEN

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1 DIE ZUSCHUSS- RICHTLINIEN DES KREISJUGENDRING ANSBACH Postanschrift: Kronacher Straße 8, Ansbach Internet:

2 Allgemeine Übersicht Es werden folgende Bereiche der Jugendarbeit gefördert Allgemeine Übersicht 2 Grundsätzliches 3 A. Jugendbildungsmaßnahmen 4 B1. Teilnahme an einer überfachlichen Jugendleiteraus- und fortbildung 6 B2. Durchführung einer Jugendleiteraus- und fortbildung 8 C. Internationale Jugendbegegnung 10 D. Renovierung und Ausstattung von örtlichen Einrichtungen der Jugendarbeit 12 E. Geräte und Materialien 14 F. Freizeitmaßnahmen 16 G. Besondere Aktivitäten / Neue Projekte 18 H. Offene Angebote 21 Sondermittel:Projekte und aktivitäten im Bereich Prävention 23 Sonderposten: Grundförderung Ehrenamt

3 Grundsätzliches Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendgruppen, soweit nichts anderes bestimmt wird (siehe B. + F.). Der Landkreis Ansbach stellt dem Kreisjugendring Ansbach Geldmittel zur Förderung der Jugendarbeit zur Verfügung, die nach dem Beschluss der Vollversammlung verteilt werden. Eine Aktivität kann nur einmal aus Mitteln des Landkreises gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Alle Anträge müssen auf Formblatt des Kreisjugendring Ansbach gestellt werden. (Entsprechende Vordrucke und Disketten werden kostenlos zur Verfügung gestellt.) Voranfragen können formlos erfolgen. Aus den eingereichten Unterlagen muss sich ein klares Bild der Maßnahme ergeben. Belege sind in Kopie einzureichen. Es ist darauf zu achten, dass die Belege leserlich sind. Aus dem Beleg muss der Verwendungszweck hervorgehen. Originalbelege werden aus verwaltungstechnischen Gründen nicht an den Antragsteller zurückgesandt. Alle Antragsteller/Zuschussnehmer sind gehalten, die Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dazu gehört auch, andere Fördermöglichkeiten (z. B. durch den Bayerischen Jugendring, Bezirksjugendring, kommunale Träger) soweit wie möglich in Anspruch zu nehmen. Diese Richtlinien sind seit 1. Januar 1995 gültig. Zuletzt geändert in der Herbstvollversammlung 2008 am in Ansbach. Stand vom Nevember

4 A. Jugendbildungsmaßnahmen 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Jugendbildungsmaßnahmen sollen jungen Menschen helfen, ihre Persönlichkeit, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse frei zu entfalten und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. In diesem Bemühen werden sie durch Beratung, Begleitung und Information von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen unterstützt. Jeder Bildungsmaßnahme muss eine methodisch aufbereitete Zielkonzeption zugrunde liegen. Die jugendlichen Teilnehmer/innen sollen möglichst weitgehend an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung beteiligt werden. 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Jugendbildungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn die Maßnahme allen Jugendlichen offen steht, die Teilnehmer/innen nicht älter als 26 Jahre sind, die Teilnehmerzahl mindestens 8 beträgt, die Teilnehmerzahl nicht mehr als 60 beträgt und je angefangene 15 Teilnehmer/innen wenigstens ein/e verantwortliche/r Mitarbeiter/in zur Verfügung steht. 2.2 Nicht gefördert werden touristische Unternehmen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen, Wettkämpfe, Kundgebungen, die laufende Arbeit von örtlichen Gruppen bzw. Einrichtungen, geschlossene Treffen von Chören, Orchestern, Laienschauspielgruppen sowie schul- und berufsqualifizierende Aus- und Fortbildungen Maßnahmen, die von Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt oder aus Bundes-, Landes- oder Bezirksmitteln bezuschusst werden. 2.3 Dauer der Maßnahmen An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach Uhr am Anreisetag beginnt oder vor Uhr am Abreisetag beendet ist. Zuwendungen können beantragt werden für 1-Tagesmaßnahmen (mindestens 6-Stunden-Programm) - 4 -

5 Mehrtagesmaßnahmen mit durchschnittlich 6-Stunden-Programm, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage Seminarreihen, wovon innerhalb von 6 Monaten mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden durchzuführen sind. 3. Umfang der Förderung 3.1 Förderungsfähige Kosten Fahrtkosten Verpflegungs- und Übernachtungskosten Raummieten Honorare und Referentenkosten höchstens 2 Mitarbeiter/innen pro 15 Teilnehmer/innen Arbeits- und Hilfsmittel 3.2 Höhe der Förderung Der Zuschuss beträgt 8,40 je Tag und Teilnehmer/in oder bis zu 60% der Gesamtkosten. Pro Seminarabend beträgt der Zuschuss 2,80 für jede/n Teilnehmer/in. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen. 4. Verfahren Die Anträge sind spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme auf Formblatt einzureichen. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: die Ausschreibung bzw. Einladung Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Teilnehmerliste gemäß Formblatt ein Bericht, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme der zeitliche Ablauf das jeweilige Arbeitsthema und die angewandten Methoden ersichtlich sind

6 B1. Teilnahme an einer überfachlichen Jugendleiteraus- und fortbildung 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Die Teilnahme an einer überfachlichen Jugendleiterausbildung soll die Teilnehmer/innen in die Lage versetzen, sich aus- und fortzubilden, um so die Jugendarbeit zu fördern und zu verbessern. Hierdurch soll das Engagement der ehrenamtlichen Jugendleiter/innen gefördert werden, Angebote der Aus- und Fortbildung wahrzunehmen. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften, -gruppen und Initiativen der Offenen Jugendarbeit. 3. Förderungsvoraussetzungen Der Antragsteller muss die Teilnahmegebühren ganz oder teilweise übernommen haben. In der Jugendleiterausbildung dürfen verbandsspezifische Themen 1/3 der Arbeitszeit nicht überschreiten. Die Inhalte der förderungsfähigen Maßnahmen sollen geeignet sein, die Mitarbeiter/innen in einem umfassenden und allgemeinen Sinn, auf ihre Aufgaben in der Jugendarbeit vorzubereiten und weiterzubilden. Zuwendungen können beantragt werden für: 1-Tages-Maßnahmen (wenigstens sechs Arbeitsstunden) Mehrtagesmaßnahmen mit durchschnittlich 6-Stunden-Programm, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage Seminarreihen, wovon innerhalb von 6 Monaten mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden stattfinden. Die Teilnehmer/innen müssen mindestens 15 Jahre alt und in einer Jugendgruppe/ Jugendinitiative im Landkreis tätig sein

7 4. Umfang der Förderung 4.1 Förderungsfähige Kosten Teilnahmegebühren, die vom Antragsteller ganz oder teilweise selber getragen werden Fahrtkosten, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden 4.2 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt 50% der förderungsfähigen Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 120,00 pro Teilnehmer/in. 5. Verfahren Die Anträge sind spätestens 8 Wochen nach der Teilnahme auf Formblatt einzureichen. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Zur Vereinfachung kann von einer beauftragten Person oder Institution für die Teilnehmer/innen einer Maßnahme ein gemeinsamer Antrag gestellt werden. Den Anträgen sind beizufügen: die Ausschreibung bzw. Einladung Programm der Maßnahme eine Teilnahmebestätigung ein Beleg über die Kosten der einzelnen Teilnehmer/innen - 7 -

8 B2. Durchführung einer Jugendleiteraus- und fortbildung 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Ziel der Förderung von Jugendleiteraus- und fortbildungen ist es, die im Kreisjugendring Ansbach zusammengeschlossenen Jugendorganisationen zu unterstützen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit auf ihre Aufgaben vorzubereiten und weiterzubilden. 2. Förderungsvoraussetzungen Die Inhalte der Maßnahmen sollen geeignet sein, die Mitarbeiter/innen in einem umfassenden und allgemeinen Sinn, auf ihre Aufgaben in der Jugendarbeit vorzubereiten und weiterzubilden Jugendleiteraus- bzw. fortbildung im Sinne der Richtlinien liegen vor, wenn die Teilnehmer/innen mindestens 15 Jahre alt und in einer Jugendgruppe/ Jugendinitiative im Landkreis tätig sind, die Teilnehmerzahl mindestens 6 beträgt, die Teilnehmerzahl höchstens 60 beträgt und je angefangene 20 Teilnehmer wenigstens ein Referent oder verantwortlicher Mitarbeiter zur Verfügung steht, der Anteil an verbandsspezifischen Themen 1/3 der Arbeitszeit nicht überschreitet Dauer der Maßnahmen 1-Tages-Maßnahmen (wenigstens sechs Arbeitsstunden) Mehrtagesmaßnahmen mit durchschnittlich 6-Stunden-Programm, jedoch in der Regel nicht länger als 14 Tage Seminarreihen, wovon innerhalb von 6 Monaten mindestens 3 Abende mit je 2 Stunden stattfinden

9 3. Umfang der Förderung 3.1 Förderungsfähige Kosten Fahrtkosten Verpflegungs- und Übernachtungskosten Raummieten Honorare und Referentenkosten höchstens 2 Mitarbeiter/innen pro 15 Teilnehmer Arbeits- und Hilfsmittel 3.2 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt 50% der förderungsfähigen Kosten, bis zu einem Höchstbetrag von 120,00 pro Teilnehmer/in. 4. Verfahren Die Anträge sind spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme auf Formblatt einzureichen. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: die Ausschreibung bzw. Einladung Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Teilnehmerliste gemäß Formblatt ein Bericht, aus dem die Zielsetzung der Maßnahme der zeitliche Ablauf das jeweilige Arbeitsthema und die angewandten Methoden ersichtlich sind

10 C. Internationale Jugendbegegnung 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Jugendbegegnungsmaßnahmen sollen jungen Menschen die Möglichkeit geben, andere Länder und Kulturen kennenzulernen und Verständnis für fremde Lebensweisen, Sitten, Traditionen zu entwickeln. Die Träger von Jugendarbeit im Landkreis sollen in die Lage versetzt werden, Aktivitäten in diesem Bereich durchführen zu können. Gefördert werden können: Jugendbegegnungen zwischen Gruppen des Landkreises mit ausländischen Jugendgruppen im In- und Ausland einschließlich Jugendbegegnungen im Rahmen kommunaler Partnerschaften. Betreuung ausländischer Jugendgruppen, die sich auf Einladung zuschussberechtigter Organisationen im Landkreis aufhalten, sofern der Begegnungscharakter gewahrt bleibt. 2. Förderungsvoraussetzungen Die Veranstaltung dauert mindestens 5 Tage (ohne An- und Abreise). Die Partnergruppen stehen hinsichtlich der Teilnehmer/innen in einem ausgewogenen Zahlenverhältnis zueinander. Die Teilnehmer/innen sind höchstens 26 Jahre alt. Der Veranstaltung liegt ein vereinbartes Programm zugrunde, das Begegnungen zwischen Jugendgruppen ermöglicht. Es muss ein Gegenbesuch stattfinden, im selben oder im darauffolgenden Kalenderjahr. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Vorstandschaft. 3. Umfang der Förderung 3.1 Förderungsfähige Kosten Beim Besuch der Partnergruppe im Landkreis können alle Kosten, die der gastgebenden Gruppe für alle Teilnehmer/innen entstehen (Unterkunft, Verpflegung, Programm, Mitarbeiter/innen), angerechnet werden. Beim Gegenbesuch im Ausland können die Kosten angerechnet werden, die der Gruppe aus dem Landkreis hierfür entstehen (Fahrtkosten, Gastgeschenke, Vorbereitung)

11 3.2 Höhe der Förderung Der Zuschuss beträgt 3,00 je Tag und Teilnehmer/in, höchstens jedoch für 28 Tage. Beim Besuch der Partnergruppe im Landkreis wird der Zuschuss für alle Teilnehmer/innen gezahlt; beim Gegenbesuch im Ausland nur für Teilnehmer/innen aus dem Landkreis. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen. 4. Verfahren 4.1 Antragstellung Die Anträge sind auf Formblatt spätestens 7 Monate vor Durchführung einzureichen. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: Beschreibung der Maßnahme, Ziele Programm der Maßnahme Kosten- und Finanzierungsplan 4.2 Bewilligung Über den Zuschuss entscheidet der Vorstand des Kreisjugendrings, mindestens 4 Monate vor der Durchführung. 4.3 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme vollständig einzureichen. Er muss folgende Unterlagen enthalten: Tatsächliches Programm Teilnehmerliste gemäß Formblatt Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie

12 D. Renovierung und Ausstattung von örtlichen Einrichtungen der Jugendarbeit 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Jugendverbände und Jugendorganisationen sollen dabei unterstützt werden, die von ihnen genutzten Einrichtungen auf einem zeitgemäßen, baulichen, funktionalen und ökologischen Standard zu erhalten bzw. auf einen solchen zu bringen. Damit soll erreicht werden, dass die notwendigen Räumlichkeiten sowohl in qualitativ als auch quantitativ ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Gefördert werden die entstehenden Aufwendungen zur Renovierung und Ausstattung von bestehenden Jugendräumen und Jugendheimen und zur erstmaligen Nutzung von Räumlichkeiten für diesen Zweck. 2. Förderungsvoraussetzungen Der Zuschußempfänger übernimmt mit der Annahme des Zuschusses die Verpflichtung, die geförderten Räumlichkeiten fünf Jahre nach Fertigstellung vorrangig und überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit zu nutzen. 3. Umfang der Förderung 3.1 Renovierungsmaßnahmen: Förderungsfähig sind die Aufwendungen für z.b. Maurerarbeiten, Elektroarbeiten, Maler-/Tapezierarbeiten, Bodenbeläge, Installationen Der Zuschuss beträgt 40 % der angefallenen Kosten, höchstens jedoch 1620,00 je Antragsteller innerhalb von 3 Jahren

13 3.2 Ausstattung Förderungsfähig ist die Anschaffung von Mobiliar z.b. Tische, Stühle, Regale, Schränke, Lampen, Vorhänge. Der Zuschuss beträgt 50 % der angefallenen Kosten, höchstens jedoch 540,00 je Antragsteller und Jahr. 4. Verfahren Vorantrag: Alle geplanten Maßnahmen, die im kommenden Haushaltsjahr durchgeführt oder fertiggestellt werden, sind der Vorstandschaft formlos bis des laufenden Haushaltsjahres zu melden. Diese Meldung muss eine Kurzbeschreibung und Kostenschätzung beinhalten. Zuschussantrag: Die Anträge sind bis des Jahres der Fertigstellung auf Formblatt einzureichen. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Beschreibung und Begründung der ausgeführten Arbeiten bei Renovierung bzw. des Verwendungszwecks bei Ausstattung. Anträge, die nicht fristgemäß angemeldet sind, können mit max. 100,00 bezuschusst werden

14 E. Geräte und Materialien 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften und Jugendgruppen sollen geeignete Geräte/Materialien erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten. Ausgenommen sind verbandsspezifische Geräte und Materialien sowie Verbrauchsgüter (z.b. Büro- oder Bastelmaterialien). Gefördert wird die Beschaffung von Geräten und Materialien nach örtlichen Gegebenheiten. Möglich ist z.b.: Fachliteratur für die Jugendarbeit Spielgeräte Werkzeug (Scheren, Zangen usw.) Technische Mittler und Geräte (z.b. Diaprojektoren, Tageslichtprojektor, Cassettenrekorder, Verstärkeranlagen, CD-Player, Mikroskop). Ein vom Kreisjugendring bezuschusstes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder bezuschussbar (Ausnahme PC im pädagogischen Einsatz 3 Jahre). Spielmaterial (Brettspiele, Rollenspielkarten, usw.) Musikinstrumente und Liederhefte für die Gruppenarbeit Gruppenzelte und Lagerzubehör Leihgebühren für technische Geräte und Zelte, soweit sie nicht beim Kreisjugend-ring ausgeliehen werden, oder die entstehenden Kosten im Rahmen einer Maßnahmenförderung bezuschusst werden können. 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1. Der Antragsteller muss zusichern, dass die beschafften Geräte und Materialien in seinen Besitz übergehen sowie vorrangig und überwiegend für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden Nicht gefördert werden Geräte / Materialien, die dem kommerziellen Einsatz dienen

15 3. Umfang der Förderung 3.1 Förderungsfähige Kosten: Anschaffungskosten Leihgebühren 3.2 Höhe der Förderung Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten höchstens jedoch 540,00 je Antragsteller und Jahr. Geräte und Materialien mit einem Anschaffungswert von über 1550,00 können nach schriftlicher Voranfrage an die Vorstandschaft höher gefördert werden. Der Mehrbetrag wird auf kommende Jahre angerechnet. 4. Verfahren Die Anträge sind auf Formblatt jeweils für Anschaffungen vom 01. Dezember (Vorjahr) bis 31. Mai spätestens zum 30. Juni für Anschaffungen vom 01. Juni bis 30. November spätestens zum 30. November einzureichen. Maßgebend ist das Rechnungsdatum. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Beschreibung und Verwendungszweck des anzuschaffenden Gegenstandes Standort des Gegenstandes sowie Angaben über die Verfügungsgewalt

16 F. Freizeitmaßnahmen 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Freizeitmaßnahmen sollen den Teilnehmer/innen ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern. Gefördert werden kurz- und längerfristige Freizeitmaßnahmen. Kinder und Jugendliche sollen aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme beteiligt sein. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring zusammengeschlossenen Jugendverbände, -gemeinschaften und Jugendgruppen. Antragsteller muss der Veranstalter der Maßnahme sein. Bei Anträgen von Jugendorganisationen aus anderen Landkreisen werden die Teilnehmer aus dem Landkreis Ansbach im üblichen Rahmen bezuschusst. 3. Förderungsvoraussetzungen 3.1 Die Zielsetzung der Maßnahme muss einen deutlichen Freizeitcharakter haben (keinen Zuschuss für Trainingslager, Kommunions-/ Firm-/ Konfirmationsvorbereitung, Wettkämpfe usw.). 3.2 Die Maßnahmen müssen mindestens zwei volle Tage und sollen höchstens 21 Tage dauern. An- und Abreise gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach Uhr am Anreisetag beginnt oder vor Uhr am Abreisetag beendet ist. 3.3 Kurzfristige Maßnahmen bis zu 3 Tagen dürfen nur im Umkreis von 150 km stattfinden. 3.4 Die Teilnehmer/innen dürfen nicht älter als 26 Jahre sein. Die Teilnehmer/innen- Zahl beträgt mindestens 8 Personen. 3.5 Pro acht Teilnehmer/innen muss mindestens eine Betreuungskraft eingesetzt sein. Diese muss mindestens 16 Jahre alt sein bei einem Altersunterschied von mindestens 2 Jahren zu den Teilnehmer/innen. Bei erwachsenen Betreuungskräften entfällt der Altersunterschied. 3.6 Die Teilnehmer/innen sollen grundsätzlich an der gesamten Maßnahme teilnehmen. 3.7 Die anrechenbaren Stunden des Tagesprogramms beginnen mit dem Wecken und enden mit dem Schlafengehen der Teilnehmer an der Freizeit (=Programmzeit). Wenn durchschnittlich bis zu 25 % der Programmzeit pro Tag verbandsspezifische Arbeit geleistet wird, so besteht Anspruch auf die volle Höhe der Förderung

17 Wenn durchschnittlich bis zu 50 % der Programmzeit pro Tag verbandsspezifische Arbeit geleistet wird, so besteht nur noch Anspruch auf 50 % der vollen Höhe der Förderung. Wenn durchschnittlich über 50% der Programmzeit oder im täglichen Schnitt mehr als 5 Stunden pro Tag verbandsspezifische Arbeit geleistet wird, so besteht kein Anspruch mehr auf Förderung. 3.8 Teilnehmer aus dem Landkreis Ansbach erhalten keinen Zuschuss für die Teilnahme an Verbandstreffen und verbandsspezifischen Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen mit wichtigen verbandlichen Intentionen oder Zielsetzungen. 4. Umfang der Förderung 4.1 Förderungsfähige Kosten sind: Fahrtkosten Verpflegung und Übernachtung Raummieten Honorare (für Betreuer/innen 31,00 pro Tag und Person) In der Regel 1 Betreuer/in je acht Teilnehmer/innen (Ausnahmen müssen schriftlich begründet sein.) Arbeits- und Hilfsmittel Referentenkosten 4.2 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt 2,80 pro Tag und Teilnehmer/in einschließlich förderungsfähiger Betreuer/innen. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen. 5. Verfahren Die Anträge sind spätestens 8 Wochen nach Durchführung der Maßnahme auf Formblatt einzureichen. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: Die Ausschreibung bzw. Einladung Ein Kurzbericht über das durchgeführte Programm, aus dem der tatsächliche zeitliche Ablauf hervorgeht Teilnehmerliste gemäß Formblatt Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie

18 G. Besondere Aktivitäten / Neue Projekte 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Die Förderung soll die Durchführung besonderer Aktivitäten und neuer Projekte ermöglichen, um sowohl ziel-, als auch zielgruppenorientiert, besondere Formen der Jugendarbeit aufzugreifen und zu erproben. Gefördert werden: a) Aktivitäten mit innovativem Charakter zur inhaltlichen und methodischen Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Landkreis. b) Maßnahmen, die es ermöglichen, neue Zielgruppen anzusprechen c) Besondere Initiativen und Aktivitäten, die aus anderen Förderungstiteln nicht bezuschusst werden können, z.b. Jugendsozialarbeit Arbeit mit jugendlichen Aussiedlern/innen, Asylbewerber/innen, ausländischen Jugendlichen geschlechtsspezifische Jugendarbeit Suchtprävention und Gesundheitsförderung Möglichkeiten der Beteiligung junger Menschen an der Mitgestaltung des eigenen Lebensumfelds Offene Jugendarbeit (Aufbau von Jugendtreffs, Stadtteilarbeit) Auseinandersetzung mit der Lebensumwelt junger Menschen (z.b. Ökologie, neue Technologien, Gemeinde) Medienpädagogische Projekte Kinder- und Jugendkulturarbeit 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Den Aktivitäten/Projekten muß eine entsprechende Konzeption zugrunde liegen; diese muss mindestens enthalten: Begründung/Zielvorstellung Formen der Beteiligung junger Menschen Dauer und zeitlicher Ablauf der Maßnahme Fachliche Begleitung/Leitung des Projekts Erläuterung der Erstmaligkeit bzw. Einmaligkeit 2.2 Nicht gefördert werden Projekte und Aktivitäten, die bereits aus anderen Mitteln des Landkreises gefördert werden oder gefördert werden können Die laufende Gruppenarbeit/Verbandsarbeit

19 3. Umfang der Förderung 3.1 Förderungsfähige Kosten Honorare (Zahlungen von Honoraren dürfen nicht zur Finanzierung von Personalkosten aus einem Beschäftigungsverhältnis dienen) Fahrtkosten Mieten Unterkunft, Verpflegung Arbeits- und Hilfsmittel Nebenkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aktivität stehen (z.b. Versicherungen) 3.2 Höhe der Förderung Gefördert werden können bei kurzfristigen Maßnahmen (ein Wochenende bis zwei Monate) bis zu 30% bei längerfristigen Maßnahmen (zwei bis 36 Monate) bis zu 40% der förderungsfähigen Kosten. 4. Verfahren 4.1 Antragstellung Mindestens 8 Wochen vor Beginn der Maßnahme muss eine schriftlichevoranmeldung eingereicht werden. Inhalt der Voranmeldung: Beschreibung der Maßnahme/Konzeption (siehe Punkt 2.1) Kosten- und Finanzierungsplan Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. 4.2 Bewilligung Der Vorstand des Kreisjugendrings entscheidet über die Anträge im Einzelfall. Der Antragsteller erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die Förderungssumme enthalten ist. 4.3 Verwendungsnachweis Die Abrechnungsbedingungen werden im vorläufigen Bescheid mitgeteilt. Die Abrechnung ist vollständig vorzulegen

20 Der Abrechnung sind beizulegen: Bericht über den tatsächlichen Ablauf der Maßnahme Ausschreibungen, Veröffentlichungen, Zeitungsberichte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Aufgrund der vorgelegten Abrechnung bewilligt der Vorstand des Kreisjugendrings den Zuschuss. Bei langen Projektlaufzeiten sind Teilauszahlungen während des Projekts möglich

21 H. Offene Angebote 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Jugendgruppen und Jugendverbände sollen dabei unterstützt werden, Maßnahmen und Veranstaltungen durchzuführen, die sich über das Verbandsinteresse hinaus an Nichtorganisierte richten. Gefördert werden offene Aktivitäten wie medienpädagogische Maßnahmen Kinder- und Jugendkulturarbeit Spiel- und Sportangebote Aktivitäten im Rahmen eines örtlichen Ferienprogramms 2. Förderungsvoraussetzungen Für die Maßnahme muss speziell geworben bzw. eingeladen werden z.b. über Presse, Mitteilungsblatt, Handzettel Die Maßnahme darf nicht im Rahmen der normalen Gruppenarbeit stattfinden. Die Maßnahme darf nicht allein der Mitgliederwerbung dienen, sondern muss über das verbandsspezifische Interesse hinausgehen. Gefördert werden Abend-, Tages- und Wochenendveranstaltungen ohne Übernachtung 3. Umfang der Förderung 3.1 Förderungsfähige Kosten: Fahrtkosten Raummieten Honorare Arbeits- und Hilfsmittel

22 3.2 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 30 % der förderungsfähigen Kosten. Der Zuschuss darf den Fehlbetrag nicht übersteigen. 4. Verfahren 4.1 Antragstellung Die Anträge müssen spätestens 8 Wochen nach Veranstaltungsende auf Formblatt eingereicht werden. Die Anträge sind innerhalb der angegebenen Frist vollständig vorzulegen. Den Anträgen sind beizufügen: Ausschreibung/Einladung Kurzbericht über das durchgeführte Programm Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Teilnehmerzahl 4.2 Bewilligung Über den Zuschuß entscheidet die Vorstandschaft des Kreisjugendrings

23 Sondermittel:Projekte und aktivitäten im Bereich Prävention 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Die Förderung soll Projekte und Aktivitäten ermöglichen bzw. initiieren die sich mit folgenden aktuellen Themen befassen: Engagement für mehr Zivilcourage und Toleranz in der Gesellschaft sowie gegen Gewalt und Ausländerfeindlichkeit Aktionen zur aktiven Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsplatzsituation von Jugendlichen Initiativen gegen Politikverdrossenheit der Jugendlichen, für mehr Mut zur Mitsprache in Politik und Gesellschaft Gefördert werden z. B.: Aktionen gegen aggressives Verhalten (Deeskalationstraining) Aktionen in Zusammenarbeit mit der Polizei Aufmerksam machen durch Medien, Fotos, Videos, Ausstellungen, Diskussionen etc. Projektbezogene Gruppenarbeit (Themenblock) Intensives Bewerbungstraining Kontaktbörsen von Ausbildungsbetrieben und Jugendlichen Diskussionen und Veranstaltungen mit Mandatsträgern und Politikern Aktive Teilnahme am öffentlichen Leben Anleitungen und Hilfen sind möglich! 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Den Präventionsmaßnahmen muss eine entsprechende Konzeption zugrunde liegen; diese muss mindenstens enthalten: Kurzbericht über Maßnahme Teilnehmerzahl Dauer u. zeitlicher Ablauf der Maßnahme Zusammensetzung der Gruppe 2.2 Die aktuelle Präambel der Zuschussrichtlinien des Kreisjugendrings gilt für diesen Zuschusspunkt ebenso wie bei den Richtlinien A - H

24 2.3 Nicht gefördert werden Projekte und Aktivitäten, die bereits aus anderen Mitteln des Landkreises gefördert werden oder gefördert werden können. Die alltägliche Gruppen- und Verbandsarbeit 3. Umfang der Förderung Honorare für externe Referenten Fahrtkosten Raummieten Unterkunft u. Verpflegung für Mehrtagesmaßnahmen Arbeits- und Hilfsmittel 4. Höhe der Förderung Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 60 % der förderungsfähigen Kosten unter Berücksichtigung eines Höchstbetrages von 1.500,00 je Antragsteller und Jahr. 5. Verfallsdatum Dieser Zuschusspunkt gilt ab dem bis zum Sollte die Vollversammlung bis zu diesem Zeitpunkt kein neues Thema beschließen, verlängert sich dieser Zuschusspunkt bis jeweils zum Ende des Haushaltsjahres. 6. Verfahren 6.1 Antragstellung Mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme muss eine Voranmeldung eingereicht werden. Inhalt der Voranmeldung: Beschreibung der Maßnahme/Konzeption Bericht, aus dem die angewandten Methoden ersichtlich sind zeitlicher Ablauf Kostenschätzung 6.2 Bewilligung Der Vorstand des Kreisjugendrings entscheidet über die Anträge im Einzelfall. Der Antragsteller erhält einen vorläufigen Bescheid, in dem die max. Förderungssumme enthalten ist. 6.3 Der Abrechnung sind beizufügen: Antrag auf ein dafür vorgesehenes Formblatt

25 Bericht über den tatsächlichen Ablauf (Inhalt u. Dauer) Ausschreibungen, Zeitungsberichte (wenn vorhanden) Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben Belege in Kopie Teilnehmerzahl Reflektion des Projekts/der Aktivität

26 Sonderposten: Grundförderung Ehrenamt 1. Zweck und Gegenstand der Förderung Die Förderung soll ehrenamtlichen Mitarbeitenden einen kleinen Teil ihrer Auslagen ersetzen und gleichzeitig als Anerkennung ihrer geleisteten Arbeit dienen. Die Förderung kommt den ehrenamtlichen Mitarbeitenden persönlich zu. 2. Förderungsvoraussetzungen 2.1 Mindestens 7 Monate aktive und regelmäßige Mitarbeit im aktuellen Haushaltsjahr bei einem Mitgliedsverband des Kreisjugendring Ansbach 2.2 Inhaber/in einer gültigen Jugendleiterkarte 2.3 Antragsteller arbeitet nicht (egal in welcher Form) hauptberuflich im Bereich der Kinder und Jugendarbeit 3. Umfang der Förderung 4. Höhe der Förderung: Die Vollversammlung des Kreisjugendringes beschließt im Haushaltsansatz einen angemessenen Betrag für die Grundförderung Ehrenamt. Dieser Gesamtbetrag wird anteilig auf die eingegangenen Anträge verteilt. Als Höchstgrenze gilt jedoch pro Antragsteller 45,- Euro. 5. Verfahren 5.1 Der ehrenamtliche Jugendleiter stellt beim Kreisjugendring Ansbach einen Antrag auf Formblatt. Dieser geht dem KJR bis 1. Dezember des lfd. Kalenderjahres zu. 4.2 Bewilligung Die Grundförderung wird ausschließlich auf das Privatkonto des Jugendleiters überwiesen. Ein Bewilligungsschreiben für den Betrag ergeht nicht

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