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1 Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. ist einer der Destinatäre der vom Deutschen Lottoblock durchgeführten Lotterie GlücksSpirale. Für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel gelten die folgenden R i c h t l i n i e n 1. Zuwendungsempfänger 1.1 Gefördert werden Vorhaben - der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zusammen arbeitenden Bundesspitzenverbände und ihrer Gliederungen, - der ihnen angeschlossenen Träger frei gemeinnütziger Einrichtungen und Dienste sowie - der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus Mitteln der Lotterie GlücksSpirale besteht nicht. 2. Zu fördernde Maßnahmen bzw. Einrichtungen 2.1 Zu fördernde Vorhaben sind insbesondere: Maßnahmen zur Gewinnung von Ehrenamtlichen Projekte Überregionale Aus-, Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen Fachlich abgrenzbare Vorhaben unter bundeszentraler Verantwortung Zeitlich befristete Projekte von bundesweiter Bedeutung 2.2 Zu fördernde Dienste und Einrichtungen Ambulante Dienste Teilstationäre Einrichtungen Stationäre Einrichtungen Sanitätsdienste GS-Richtlinien, gültig ab Seite 1 von 5

2 2.3 Diese Vorhaben sollen zugute kommen: Menschen mit einer geistigen-, körperlichen, seelischen und/oder einer Sinnesbehinderung oder die davon bedroht sind Psychisch- sowie suchtkranken Menschen Kindern und Jugendlichen Alten Menschen Menschen in besonderen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 2.4 Zuschüsse werden insbesondere gewährt für Investitionen Neu-, Erweiterungs- und Umbauten Renovierung, Modernisierung und Sanierung Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Bewegliches Inventar / Ausstattung Fahrzeuge Starthilfen Förderung von neuen Personalstellen und der damit anfallenden Sachkosten. Diese können in der Regel für 12 Monate beantragt werden; bis zu 2 Folgeanträge sind möglich. 3. Grundsätze der Förderung 3.1 Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen. Sie setzt den Einsatz angemessener Eigenmittel voraus. Als angemessen gilt, wenn mindestens 20 % Eigenmittel vom Antragsteller aufgebracht werden. Teilnehmerbeiträge, die Aufnahme von Darlehen, Spenden sowie nicht zweckgebundene Zuschüsse Dritter sind Eigenmittel im Sinne dieser Bestimmung. 3.2 Die Mittel der Lotterie GlücksSpirale dürfen andere Förderungsmöglichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden und sonstige öffentliche Institutionen (z. B. Sozialversicherungsträger und andere öffentlichen Sozialleistungsträger) nicht ersetzen. 3.3 Die Zuwendungen dürfen nur für den beantragten Verwendungszweck eingesetzt werden. 3.4 Die Gesamtfinanzierung der Investition bzw. der Maßnahme muss gesichert sein. Nachfinanzierungen sind nicht möglich. 3.5 Eine Förderung durch die Lotterie GlücksSpirale ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das selbe Vorhaben durch die - Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e. V. - Stiftung Deutsches Hilfswerk - Stiftung Deutsche Jugendmarke - Stiftung Hilfswerk für das behinderte Kind gefördert wird. Vorrangig sollten andere Fördermöglichkeiten genutzt werden. GS-Richtlinien, gültig ab Seite 2 von 5

3 3.6 Ersatzbeschaffungen werden grundsätzlich nicht gefördert. 3.7 Maßnahmen, die vor Antragseingang beim Bundesspitzenverband bereits begonnen wurden, bzw. Investitionen, die bereits vorher getätigt wurden, werden grundsätzlich nicht gefördert. Planungskosten für Investitionen nach die vor Antragseingang angefallen sind, sind nicht förderschädlich. 3.8 Der Zuwendungsempfänger ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit verpflichtet, auf die Förderung aus Mitteln der Lotterie GlücksSpirale in geeigneter Form hinzuweisen. 4. Förderhöhe Investitionen und Maßnahmen können bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtaufwendungen bezuschusst werden. 5. Antragstellung 5.1 Der Zuschussantrag ist auf dem vorgesehenen Formblatt in 2-facher Ausfertigung beim zuständigen Spitzenverband einzureichen. 5.2 Der Zuschussantrag kann nur vom Rechtsträger gestellt werden. 5.3 Dem Antrag sind in 2-facher Ausfertigung beizufügen: a) Beschreibung des zu fördernden Vorhabens mit Begründung der Notwendigkeit b) Kostenaufstellung mit Angeboten oder entsprechend DIN 276 c) Finanzierungsplan d) Bewilligungsbescheide anderer Zuschussgeber e) Darlehenszusagen f) bei Förderung von Immobilien: Grundbuchauszug bzw. langfristiger Mietvertrag mit einer Restlaufzeit von mindestens 10 Jahren g) Vertretungsnachweis (z. B. vollständiger und aktueller Vereins- bzw. Handelsregisterauszug, Kirchengesetz, Vollmacht) h) Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag i) Stellungnahme des regionalen Spitzenverbandes Dem Spitzenverband bleibt vorbehalten, weitere Unterlagen, die für die Bearbeitung des Antrages notwendig sind, nachzufordern. GS-Richtlinien, gültig ab Seite 3 von 5

4 6. Bewilligung und Auszahlung 6.1 Der Bundesspitzenverband prüft den Antrag und die erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet den Antrag dem bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. bestehenden Ausschuss GlücksSpirale zu. 6.2 Der Ausschuss GlücksSpirale prüft den Antrag auf Übereinstimmung mit den Auflagen/ Nebenbestimmungen in den Lotteriegenehmigungen und den Richtlinien. Nach Zustimmung durch den Ausschuss GlücksSpirale bewilligt der Bundesspitzenverband und leitet das Bewilligungsschreiben dem Antragsteller zu. 6.3 Veränderungen grundsätzlicher Art gegenüber der Antragstellung, wie z. B. Änderung der Trägerschaft, Änderung der Zweckbestimmung, Änderung des Bewilligungszeitraumes, Planungsänderungen usw. sind hinsichtlich der Förderfähigkeit mit entsprechender Begründung genehmigungspflichtig und unverzüglich beim Bundesspitzenverband anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung kann der Bundesspitzenverband von der Zuwendungsvereinbarung zurücktreten. 6.4 Die bewilligten Fördermittel werden auf schriftlichen Antrag bei Nachweis der Fälligkeit durch den Bundesspitzenverband ausgezahlt. - Mit Beginn des Vorhabens können 50 % des Zuschusses angefordert werden; die restlichen 50 % des Zuschusses werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises fällig. - Bei Neubauten wird der Zuschuss entsprechend dem Baufortschritt fällig: 1. Rate: 40 % bei Baubeginn nach Vorlage einer Bescheinigung des Architekten 2. Rate: 40 % bei Vorlage des Rohbauabnahmescheines 3. Rate: 10 % bei Vorlage des Gebrauchsabnahmescheines 4. Rate: 10 % bei Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises 6.5 Die Zuschüsse sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Verwendungsnachweis und Rückzahlungsverpflichtung 7.1 Der Verwendungsnachweis ist auf den vorgesehenen Formblättern spätestens 6 Monate nach Beendigung des Vorhabens beim Bundesspitzenverband in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen gilt diese Frist ab dem Datum der Erstellung des öffentlichen Prüfungsvermerks. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem sachlichen Bericht. 7.2 Der zahlenmäßige Nachweis wird geführt durch die Vorlage eines vollständigen, mit Kopien bezahlter Rechnungen versehenen Verwendungsnachweises. Die Prüfungsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder eines verbandsbezogenen Prüfungsinstituts ersetzt die Einreichung von Rechnungskopien. GS-Richtlinien, gültig ab Seite 4 von 5

5 Bei Vorhaben, die durch öffentliche Mittel gefördert wurden, ist die Kopie eines von einer Behörde geprüften und mit Prüfungsvermerk versehenen Gesamtverwendungsnachweises vorzulegen. Bei Baumaßnahmen ohne testierten öffentlichen Verwendungsnachweis ist grundsätzlich anstelle der Rechnungskopien eine Prüfungsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder eines verbandsbezogenen Prüfungsinstitutes einzureichen. Im Verwendungsnachweis sind die geplanten Kosten und Finanzierungsmittel den tatsächlichen Kosten und Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen. 7.3 Die Lotterieaufsichtsbehörden der Länder und die Landesrechnungshöfe haben das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse bei den Zuschussempfängern ihres Bereiches zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Originalbelege müssen daher für eine eventuelle Nachprüfung 10 Jahre bereitgehalten werden. 7.4 Stellt sich heraus, dass Pflichtverletzungen des Zuwendungsempfängers vorliegen, kann der Bundesspitzenverband vom Zuwendungsvertrag zurücktreten. Pflichtverletzungen liegen insbesondere dann vor, wenn - der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig beim Bundesspitzenverband eingeht - die Zuschüsse nicht zweckentsprechend verwendet werden, - diese oder die mit ihr geförderten Vorhaben ohne Genehmigung auf einen anderen Träger übertragen werden, - bei Antragstellung oder beim Verwendungsnachweis unwahre Angaben gemacht wurden. Der Rücktritt vom Zuwendungsvertrag durch den Bundesspitzenverband hat die Rückzahlungspflicht des Zuwendungsempfängers zur Folge. Der Rückzahlungsanspruch entsteht auch dann, wenn die Einrichtung vorzeitig geschlossen werden muss. 7.5 Der Zuschuss der Lotterie GlücksSpirale ist anteilmäßig zu kürzen, wenn geringere Gesamtaufwendungen nachgewiesen werden oder wenn zusätzliche Finanzierungsmittel gewährt wurden. 7.6 In dem sachlichen Bericht sind die Verwendung der Mittel und der erzielte Erfolg darzustellen. Diese Richtlinien wurden vom Ausschuss GlücksSpirale am verabschiedet und treten zum in Kraft. GS-Richtlinien, gültig ab Seite 5 von 5

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