Ex-BFH-Richter hält Reform der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig

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1 Seite 1 von 5 HERMANN-ULRICH VISKORF Ex-BFH-Richter hält Reform der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig von: Datum: Volker Votsmeier 07:34 Uhr PREMIUM Der Kompromiss zur Erbschaftsteuer kommt am Donnerstag in den Bundestag. Der Rechtsexperte Hermann-Josef Viskorf übt im Interview scharfe Kritik an der Novelle. Diese verdiene das Prädikat Reform nicht. Erbschaftsteuer Umstrittene Neuregelung. (Foto: dpa) Berlin. Hermann-Ulrich Viskorf war rund 25 Jahre Richter am Bundesfinanzhof und bis 2015 Vizepräsident des Gerichts. Viele Jahre war er Vorsitzender Richter des zweiten Senats, der unter anderem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist. Zweimal, nämlich 2002 und 2012, entschied der BFH, dass die Steuer gegen die Verfassung verstößt. Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Einschätzung und zwang den Gesetzgeber jeweils zu einer Steuerreform. Seit seiner Pensionierung Mitte 2015 ist Viskorf Berater bei der Kanzlei Taylor Wessing. Er hält es für sehr wahrscheinlich, dass auch die reformierte Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist. Herr Viskorf, nach langem Ringen hat sich der Gesetzgeber auf eine Reform der Erbschaftund Schenkungsteuer geeinigt. Wie beurteilen Sie diese Reform? Das, was wir jetzt vorfinden, verdient das Prädikat Reform nicht. Es ist der von Zurückhaltung geprägte Versuch einer Anpassung des Gesetzes an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ohne wirklich substantielle Änderungen. Das Ergebnis ist ernüchternd, weil die Politik erkennbar nach dem Motto agiert hat: Es muss etwas passieren, es darf sich aber möglichst nichts ändern.

2 Seite 2 von 5 Woran krankt das Gesetz? Das Gesetz leidet nach wie vor an einem Wertungswiderspruch. Der ergibt sich zwangsläufig aus der Beibehaltung unvernünftig hoher Steuersätze einerseits und dem Festhalten an einem ausufernden Steuerbefreiungsregime vor allem für Betriebsvermögen andererseits. An der Grenzlinie zwischen der völligen Freistellung vieler großer Vermögen und der hohen Steuerbelastung selbst kleiner Erwerbe, die nicht privilegiert sind, gibt es keine überzeugenden, mit Art. 3 GG kompatiblen Lösungen. Die völlige Freistellung betrieblichen Vermögens von der Erbschaftsteuer bleibt verfassungsrechtlich bedenklich. Dass Betriebserben überhaupt nicht leistungsfähig sind, wird im Ernst keiner behaupten können. Hermann-Ulrich Viskorf Viskorf war rund 25 Jahre lang Richter am Bundesfinanzhof und bis 2015 Vizepräsident des Gerichts.(Foto: PR) Sehen Sie weitere Probleme bei der Gerechtigkeit? Ja, eindeutig, beispielsweise bei der Abgrenzung zwischen dem Privatvermögen und dem voll befreiten Betriebsvermögen. Der Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen ist zu 10 Prozent steuerfrei, unterliegt aber im Übrigen der Steuer. Ist Gegenstand des Erwerbs der Anteil an einer Gesellschaft, in deren Vermögen sich mindestens 300 Wohnungen befinden, wird der Erwerber wie ein Betriebserbe vollverschont. Die Befreiung des großen und die Belastung des kleinen Erwerbs mit hohen Steuersätzen zählen zu diesen Ungerechtigkeiten. Einen ähnlichen Effekt finden wir auch bei der Ermittlung des Umfangs des Betriebsvermögens, bei dem eigentlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (Privatvermögen) im Umfang von 10 Prozent des Werts des Betriebsvermögens steuerfrei bleibt. Je größer also das Betriebsvermögen ist, desto mehr Privatvermögen bleibt danach unbesteuert. Nichtbetriebserben unterliegen dagegen der vollen Steuer. Wer ein größeres Betriebsvermögen erbt, bei dem bleibt auch mehr Privatvermögen steuerfrei. Karlsruhe hat ausdrücklich verlangt, Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern und Betriebs- und Privatvermögen sauber zu trennen. Erfüllt die Reform diese Vorgaben? Es gibt einige Fortschritte, vor allem im Hinblick auf ganz plumpe Gestaltungen. Bisher war es sehr leicht möglich, nicht produktives Vermögen in eine GmbH oder eine GmbH & Co KG zu stecken und sich damit die Steuerprivilegien auch für das Privatvermögen zu sichern. Auch die Lohnsummenreglung bot Unternehmern große Spielräume, etwa durch geschickte Umstrukturierungen. Solche Steuerumgehungen sind nun nicht mehr so einfach wie früher möglich. Auch künftig sind Begünstigungen aber an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft. Der Anreiz, Arbeitsplätze zu erhalten, hält sich auch nach der Neuregelung sehr in Grenzen. Der Forderung des Verfassungsgerichts, mehr Betriebe der Arbeitsplatzkontrolle zu unterwerfen, wurde zwar entsprochen. Gleichzeitig wurden jedoch die Bedingungen, unter denen ein Arbeitsplatzabbau auch die Steuerverschonung entfallen lässt, so weit entschärft, dass Betriebe bis zu 50 Prozent ihrer Arbeitnehmer ohne steuerliche Auswirkungen entlassen können. Ein wirklicher Anreiz ist nicht mehr erkennbar. Meiner Meinung nach ist die ganze Arbeitsplatzklausel verfehlt. Arbeitgeber neigen nicht dazu, wirtschaftlich vernünftige Arbeitsplätze abzubauen und bedürfen auch keines steuerlichen Anreizes zum Arbeitsplatzerhalt. Arbeitsplätze geraten erst dann in Gefahr, wenn sie

3 Seite 3 von 5 sich nicht mehr rechnen. Der Anreiz zur Aufrechterhaltung solcher Arbeitsplätze gefährdet die Innovations- und Zukunftsfähigkeit der Unternehmen. Die Regelung ignoriert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hat den Effekt, dass Erwerber von Unternehmen, die wirtschaftlich zum Arbeitsplatzabbau gezwungen sind, zusätzlich mit hoher Erbschaftsteuer belastet werden. Es wäre besser gewesen, die Vollverschonung abzumildern und auf die Arbeitsplatzklausel ganz zu verzichten. Für Familienunternehmen sieht das Gesetz einen Steuerabschlag von bis zu 30 Prozent vor. Was halten Sie von diesem Privileg? Der Wertabschlag von bis zu 30 Prozent beim Erwerb von Anteilen an Familiengesellschaften, die meistens mit Verfügungs-, Entnahme- und Verwertungsbeschränkungen ausgestattet sind, ist das Ergebnis einer sehr erfolgreichen Lobbyarbeit. Warum aber der Grundsatz der Maßgeblichkeit des objektiven Werts eines Zuwendungsgegenstandes nur bei dieser begünstigten Personengruppe aufgegeben und durch den subjektiven Wert ersetzt wird, ist sachlich nicht begründbar und damit gleichheitswidrig. Wenig Spielraum gibt es für große Betriebsvermögen ab einem Wert von 26 Millionen Euro. Damit dürfte doch den Vorgaben des Verfassungsgerichts Genüge getan sein. Daran habe ich große Zweifel. In der Praxis wird sich zeigen, dass die 26-Millionen-Euro-Grenze sehr gestaltungsanfällig ist. Unternehmer und ihre Berater werden viel dafür tun, den Wert der

4 Seite 4 von 5 Einzelübertragung von Betriebsvermögen unter diesen Betrag zu drücken. Dazu haben sie zahlreiche Möglichkeiten. Der konservative Berater wird die Möglichkeit nutzen, im Zehn-Jahrestakt die Vergünstigung immer wieder erneut zu nutzen. Bei größeren Betriebsvermögen wird man die Anzahl der Einzelerwerbe bis zu jeweils knapp 26 Millionen Euro dadurch erhöhen, dass Übertragungen erst auf Verwandte oder Stiftungen und dann an die Zielperson erfolgen. Für die steuerliche Beratung wird dies ein dankbares Betätigungsfeld werden. Die Fälle oberhalb von 26 Millionen Euro werden handverlesen sein. ERBSCHAFTSSTEUERREFORM 99 Prozent der Firmeneerben können der Steuer entgehen Jahrelang haben die Parteien über eine Reform der Erbschaftssteuer gestritten, diese Woche gab es eine Einigung. Das müssen Sie über die neue Erbschaftssteuer wissen. mehr Und wenn man die Grenze trotzdem überschreitet? Dann wird es in aller Regel teuer aber auf jeden Fall extrem kompliziert. Das Gesetz ist kaum durchschaubar; ohne qualifizierte Beratung und eine gediegene Steuerplanung stehen Steuerpflichtige in der Regel auf verlorenem Posten. Die Erbschaftsteuer bleibt ein extrem kompliziertes Beratungsfeld. Beim Abschmelzmodell steigt die Steuerbelastung ganz schnell an, das macht dieses Modell völlig unattraktiv und damit für die Praxis bedeutungslos. Das Erlassmodell ist attraktiver, aber auch hier gibt es Fallen. So kennt der Fiskus nach einer Schenkung von Betriebsvermögen kein Pardon, wenn weitere Schenkungen nachfolgen. Jede weitere Schenkung muss beim Finanzamt angezeigt werden und führt in Höhe der Hälfte ihres Werts zur Steuerfestsetzung, selbst wenn es sich um ein an sich steuerfreies Gelegenheitsgeschenk handelt. Wer seine Anzeigepflichten nicht gewissenhaft erfüllt, dem droht sogar ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Glauben Sie, dass das Gesetz erneut verfassungswidrig ist? Ich halte das für wahrscheinlich. Jedenfalls würde ich kein Testat darüber ausstellen, dass es verfassungskonform ist. Wie könnte denn eine saubere Lösung aussehen? Die Erbschaft- und Schenkungsteuer müsste einer Gesamtrevision unterzogen werden. Sinnvoll wäre ein niedriger Steuersatz auf einer breiten Bemessungsgrundlage. Viele Experten fordern das seit vielen Jahren. Leider ist eine solche Lösung offenbar politisch nicht umsetzbar. Herr Viskorf, vielen Dank für das Gespräch. DIE STRITTIGSTEN REGELN ZUR STEUERBEFREIUNG VON FIRMENERBEN Großvermögen Ab Betriebsvermögen von 26 Millionen Euro je Erbfall gibt es eine Bedürfnisprüfung. Der Erbe muss nachweisen, dass ihn die Zahlung der Erbschaftsteuer überfordern würde. Unterhalb der Grenze werden weiter Steuervorteile gewährt. Lässt sich der Erbe auf die Bedürfnisprüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Das kann zur Hälfte zur Besteuerung herangezogen werden. Abschmelzmodell Soll Privatvermögen privat bleiben, greift ein Abschlag: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Die Verschonung sinkt schneller mit der Größe des Unternehmensvermögens bis auf null. Der Verschonungsabschlag verringert sich nach dem bisherigen Gesetzentwurf um einen Prozentpunkt für jede Euro,

5 Seite 5 von 5 die das Erbe über 26 Millionen Euro liegt. Keine Verschonung soll gewährt werden ab einem Erbe von 90 Millionen Euro. Kritiker fordern eine Kürzung der Abschmelzzone auf deutlich unter 90 Millionen Euro. Stundung Wird die Steuer aus dem Privatvermögen gezahlt, kann sie nach den bisherigen Gesetzesplänen zehn Jahre lang zinslos gestundet werden allerdings nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung. Voraussetzung ist die Einhaltung der Jobzahl und Haltefrist. Kritiker wollen die Stundungsregelung abschaffen. Familienunternehmen Für Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung der Erbe kann nicht frei über Gewinne oder Verkäufe entscheiden ist nach dem zuletzt gescheiterten Reformentwurf ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Der darf maximal 30 Prozent betragen. Die Beschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers beziehungsweise dem Schenkungszeitpunkt vorliegen. KRITIKER: Familienunternehmen sollten präziser definiert werden, der Vorab-Abschlag als Begünstigung wird ganz infrage gestellt. Der sollte entweder abgeschafft oder deutlich verringert werden. Unternehmenswert Das jetzige vereinfachte Ertragswertverfahren führt angesichts der Niedrigzinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher werden dieser ermittelt, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Laut dem bisherigen Gesetzentwurf soll sich dieser Faktor zwischen 10 und maximal 12,5 bewegen. Kritiker lehnen eine Änderung beim Kapitalisierungsfaktor ab. Es gebe keine empirischen Grundlagen dafür, dass Unternehmenswerte überhöht seien. Außerdem bestehe keine Verpflichtung zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens Handelsblatt GmbH - ein Unternehmen der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH & Co. KG Verzögerung der Kursdaten: Deutsche Börse 15 Min., Nasdaq und NYSE 20 Min. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

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