Invesco Funds Société d investissement à capital variable 2-4 rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg H.R. Luxemburg B (die Gesellschaft )
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- Cornelia Ziegler
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1 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilinhaber von Invesco Funds (die Versammlung ) Luxemburg, den 21. Oktober 2011 Die Anteilinhaber werden hiermit zu einer AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG eingeladen, die am 11. November 2011 am Sitz der Gesellschaft in 2-4, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg um Uhr (Ortszeit Luxemburg) stattfindet, um über folgende Tagesordnung zu beraten und abzustimmen: Tagesordnung: Einziger Beschluss Vollständige Neufassung der Gesellschaftssatzung und insbesondere Änderung des Gesellschaftsgegenstands wie folgt: Art. 4. Zweck Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft ist die Anlage der ihr verfügbaren Mittel in übertragbaren Wertpapieren jeder Art, Geldmarktinstrumenten und sämtlichen sonstigen zulässigen Vermögenswerten gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder jeglichen Ersatzgesetzen oder Änderungen dieses Gesetzes (das Gesetz von 2010 ) mit dem Ziel, die Anlagerisiken zu streuen und das Ergebnis ihrer Vermögensverwaltung den Anteilinhabern zukommen zu lassen. Die Gesellschaft kann in dem größten durch das Gesetz von 2010 zulässigen Umfang Maßnahmen ergreifen und Transaktionen durchführen, die sie zur Erfüllung und Weiterentwicklung ihres Zwecks für sinnvoll erachtet. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung über diese Tagesordnung ist hergestellt, wenn 50% des Anteilskapitals vertreten sind. Zur Annahme von Beschlüssen ist die Zustimmung durch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kann keine Beschlussfähigkeit hergestellt werden, wird die Versammlung gemäß luxemburgischem Recht am 14. Dezember 2011 um Uhr (Ortszeit Luxemburg) am Sitz der Gesellschaft erneut einberufen (die vertagte Versammlung ). Die vertagte Versammlung ist ohne jegliches Quorum beschlussfähig. Beschlüsse werden gemäß den Bedingungen der ersten Versammlung angenommen. Die Anteilinhaber können beim Sitz der Gesellschaft gebührenfrei ein Exemplar des Entwurfs der neu verfassten Satzung anfordern. Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen ist Anhang II zu entnehmen.
2 Stimmrechtsbevollmächtigung für die Versammlung Die Anteilinhaber können persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abstimmen. Anteilinhaber, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, werden gebeten, das beiliegende Stimmrechtsformular (siehe Anhang I) auszufüllen und es in Einklang mit den Anweisungen am Ende des Formulars zurückzusenden. Um Gültigkeit zu erlangen, müssen Stimmrechtsbevollmächtigungen spätestens am 10. November 2011 um Uhr (Ortszeit Luxemburg) bei einer der nachstehend im Stimmrechtsformular angegebenen Adressen eingehen. Das Stimmrechtsformular behält seine Gültigkeit für die vertagte Sitzung einschließlich etwaiger erneuter Vertagungen oder Verschiebungen, sofern es nicht ausdrücklich widerrufen wird. Anteilinhaber, die auf der vertagten Versammlung an der Abstimmung teilzunehmen wünschen und zuvor kein Stimmrechtsformular eingereicht haben, können das Stimmrechtsformular bis spätestens 13. Dezember 2011 um Uhr (Ortszeit Luxemburg) bei einer der nachstehend im Stimmrechtsformular angegebenen Adressen einreichen. Hochachtungsvoll Leslie Schmidt Im Auftrag des Verwaltungsrats
3 ANHANG I Stimmrechtsformular INVESCO FUNDS (zur Verwendung auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilinhaber von Invesco Funds (die Gesellschaft") am 11. November 2011, sowie der vertagten Versammlung (falls die Beschlussfähigkeit auf der ersten außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilinhaber von Invesco Funds nicht hergestellt werden kann), die am 14. Dezember 2011 stattfindet, und jeglicher Vertagung oder Verschiebung derselben) Bitte füllen Sie dieses Stimmrechtsformular aus und senden Sie es postalisch an eine der nachstehend in Hinweis 3 genannten Adressen. Ich/Wir (Name), wohnhaft in (Adresse), Kontonummer (Kontonummer), Inhaber von (Anzahl) Anteilen des, eines Teilfonds von Invesco Funds, ernenne(n) hiermit (Name des Bevollmächtigten) oder, falls dieser nicht verfügbar ist oder die Ernennung fehlschlägt, den Vorsitzenden der außerordentlichen Hauptversammlung zu meinem/unserem Bevollmächtigten, der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, die am 11. November 2011 um Uhr (Ortszeit Luxemburg) am Sitz der Gesellschaft stattfindet, oder jeglicher Vertagung dieser Versammlung in meinem/unserem Namen abstimmt.
4 Ich/Wir weise(n) meinen/unseren Bevollmächtigten an, wie folgt abzustimmen: Einziger Beschluss Vollständige Neufassung der Gesellschaftssatzung und insbesondere Änderung des Gesellschaftsgegenstands wie folgt: Dafür Dagegen Enthaltung Art. 4. Zweck Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft ist die Anlage der ihr verfügbaren Mittel in übertragbaren Wertpapieren jeder Art, Geldmarktinstrumenten und sämtlichen sonstigen zulässigen Vermögenswerten gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder jeglichen Ersatzgesetzen oder Änderungen dieses Gesetzes (das Gesetz von 2010 ) mit dem Ziel, die Anlagerisiken zu streuen und das Ergebnis ihrer Vermögensverwaltung den Anteilinhabern zukommen zu lassen. Die Gesellschaft kann in dem größten durch das Gesetz von 2010 zulässigen Umfang Maßnahmen ergreifen und Transaktionen durchführen, die sie zur Erfüllung und Weiterentwicklung ihres Zwecks für sinnvoll erachtet. Liegen keine speziellen Anweisungen vor, stimmt der/die Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ab. Der/Die Unterzeichnete(n) bevollmächtigt/bevollmächtigen den Bevollmächtigten, jegliche Handlungen und Schritte vorzunehmen, die er/sie für sinnvoll hält, um die vorliegende Vollmacht auszuüben. Unterschrift Datum: 2011
5 HINWEISE: 1. Ein Anteilinhaber, der zur Teilnahme und Abstimmung auf der vorstehend genannten außerordentlichen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Bevollmächtigten zu ernennen, der an seiner Stelle an der Versammlung teilnimmt und abstimmt. Falls Sie eine andere Person als den Vorsitzenden der außerordentlichen Hauptversammlung zu Ihrem Bevollmächtigten ernennen möchten, setzen Sie den vollständigen Namen der von Ihnen ausgewählten Person in großen Druckbuchstaben ein. Der Bevollmächtigte braucht kein Anteilinhaber von Invesco Funds zu sein. 2. Der/Die Bevollmächtigte stimmt nach eigenem Ermessen über den vorstehend genannten Beschluss ab oder enthält sich dieser Abstimmung, falls bezüglich des Beschlusses und etwaiger damit verbundener Angelegenheiten, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung beraten werden, keine Anweisung erteilt wird. 3. Das Stimmrechtsformular (sowie gegebenenfalls die Vertretungs- oder sonstige Vollmacht, gemäß der es unterzeichnet wurde oder eine notariell beglaubigte Kopie derselben) sind an eine der nachstehenden Adressen zurückzusenden: The Bank of New York Mellon (International) Limited, Niederlassung Luxemburg z. H.: Domiciliary Services oder bis spätestens 10. November 2011 um Uhr (Ortszeit Luxemburg) per Fax an: oder Invesco Asset Management Asia Limited z. H.: Retail Funds Administration Department 41/F, Citibank Tower 3 Garden Road, Central, Hongkong oder bis spätestens 10. November 2011 um Uhr (Ortszeit Hongkong) per Fax an: oder Invesco Asset Management Deutschland GmbH z. H.: Wholesale Client Service, An der Welle 5 D Frankfurt am Main, Deutschland
6 oder bis spätestens 10. November 2011 um Uhr (Ortszeit Frankfurt) per Fax an: oder Invesco Global Asset Management Limited z. H.: Account Management & Monitoring Team Georges Quay House 43 Townsend Street Dublin 2 Irland oder bis spätestens 10. November 2011 um Uhr (Ortszeit Irland) per Fax an: Falls der Anteilinhaber eine Gesellschaft ist, muss das vorliegende Stimmrechtsformular mit dem Gesellschaftssiegel oder im Namen der Gesellschaft mit der Unterschrift eines führenden Angestellten oder ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters versehen werden. Bei gemeinsamen Inhabern darf ein Inhaber unterzeichnen. 5. Das Ausfüllen und die Rücksendung des Stimmrechtsformulars hindern die Anteilinhaber nicht an der Teilnahme und Abstimmung auf der besagten Versammlung, falls sie sich dazu entschließen.
7 ANHANG II Überblick über wesentliche Änderungen Die vorgeschlagene Neufassung der Satzung soll die nachstehend genannten wesentlichen Veränderungen umfassen. Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Artikel der Satzung aus Gründen der Klarheit eine Überschrift erhalten hat. Die nachstehenden Querverweise beziehen sich auf diese Überschriften. - Der Artikel über den Sitz der Gesellschaft soll dem Verwaltungsrat in dem nach luxemburgischem Recht zulässigen Umfang und gemäß den entsprechend geltenden Bedingungen die Verlegung des Sitzes an einen beliebigen Ort im Großherzogtum Luxemburg durch Beschluss des Verwaltungsrats gestatten. - Der Artikel über den Zweck der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass das Inkrafttreten des Gesetzes von 2010 berücksichtigt wird. Entsprechend ist der Zweck der SICAV die Anlage der ihr verfügbaren Mittel in übertragbaren Wertpapieren jeder Art, Geldmarktinstrumenten und sämtlichen sonstigen zulässigen Vermögenswerten gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder jeglichen Ersatzgesetzen oder Änderungen dieses Gesetzes. - Der Absatz Beschränkungen des Anteilsbesitzes wird neu verfasst. Der neue Wortlaut ist der aktualisierten Satzung zu entnehmen. - Der Absatz Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil wird neu verfasst. Der neue Wortlaut ist der aktualisierten Satzung zu entnehmen. - Die Absätze Häufigkeit und vorübergehende Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil, Ausgabe, Rücknahme und Umtausch von Anteilen werden neu verfasst. Der neue Wortlaut ist der aktualisierten Satzung zu entnehmen. - Der Absatz über die Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder wird dahingehend geändert, dass die Verwaltungsratsmitglieder statt für eine Amtszeit, die zur nächsten Jahreshauptversammlung der Anteilinhaber abläuft, für eine Amtszeit von höchstens sechs Jahren gewählt werden können. - Laut dem Absatz Verwaltungsratssitzungen ist es den Verwaltungsratsmitgliedern nicht mehr verboten, für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässig zu sein. Zudem können die Verwaltungsratsmitglieder in Einklang mit der neuen Fassung der Satzung (i) auf ihr Recht verzichten, spätestens 24 Stunden vor der für eine solche Sitzung angesetzten Uhrzeit eine schriftliche Einladung zu erhalten, (ii) andere Verwaltungsratsmitglieder als ihre Bevollmächtigten benennen und (iii) ihre Zustimmung zu Umlaufbeschlüssen schriftlich, per Fax, elektronisch oder auf sonstigem Wege, der geeignet ist, die Zustimmung des einzelnen Verwaltungsratsmitglieds zu belegen, erteilen.
8 Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Verwaltungsratsmitglieder die Möglichkeit haben, an Sitzungen des Verwaltungsrats per Video- oder Telefonkonferenz oder über ein anderes Kommunikationsmittel teilzunehmen, das ihre Identifizierung gestattet und mit dessen Hilfe alle an der Sitzung teilnehmenden Personen einander hören und miteinander sprechen können. Dieses Kommunikationsmittel muss technischen Spezifikationen genügen, die eine effektive Teilnahme an der Verwaltungsratssitzung sicherstellen, sodass deren Erörterungen ohne Unterbrechung übertragen werden. - Der Artikel über die Vollmachten des Verwaltungsrats wird neu gefasst und stellt unter anderem klar, dass alle Vollmachten, die nicht ausdrücklich per Gesetz oder durch die Satzung der Hauptversammlung der Anteilinhaber vorbehalten sind, im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats liegen. - Der Absatz über Anlagepolitik und -beschränkungen wird neu gefasst, sodass der Fonds die Möglichkeit erhält, teilfondsübergreifende Anlagen zu tätigen und Master-" oder Feeder- Teilfonds einzurichten, wie in der aktualisierten Satzung ausführlicher beschrieben. - In dem Artikel über Interessenkonflikte werden alle Verweise auf Persönliche Interessen an einer Transaktion der Gesellschaft ersetzt durch Verweise auf etwaige Interessenkonflikte mit den Interessen der Gesellschaft. Entsprechend wird die Definition des Begriffs Persönliche Interessen aus diesem Artikel gestrichen. - Der Artikel über die Hauptversammlung der Anteilinhaber der Gesellschaft legt fest, dass der Verwaltungsrat in Einklang mit den rechtlichen Bedingungen, sofern dies gemäß den Gesetzen und Vorschriften in Luxemburg zulässig ist, den Termin, die Uhrzeit und der Ort der Jahreshauptversammlung der Anteilinhaber festlegen darf. Falls Inhaberanteile ausgestellt wurden, erfolgen Veröffentlichungen nur in dem gemäß dem luxemburgischen Recht erforderlichen Umfang in luxemburgischen Tageszeitungen anstatt in einer luxemburgischen Tageszeitung. In Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes von 2010 legt dieser Artikel fest, dass in der Einladung zu einer Hauptversammlung der Anteilinhaber angegeben werden kann, dass die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit und die Mehrheiten bei Abstimmungen der Hauptversammlung unter Bezugnahme auf die zu einem bestimmten Termin und einer Uhrzeit vor der Hauptversammlung (der Feststellungstag ) umlaufenden Anteile festgelegt werden. Das Recht eines Anteilinhabers zur Teilnahme an einer Hauptversammlung der Anteilinhaber und zur Ausübung der mit seinen Anteilen verbundenen Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die von ihm am Feststellungstag gehaltenen Anteile festgelegt. Die Möglichkeiten der Anteilinhaber zur Ernennung einer anderen Person als Bevollmächtigter wurden erweitert. Die Anteilinhaber werden in der Lage sein, postalisch, per Fax oder, falls in der Einladung zur Versammlung der Anteilinhaber zugelassen, per oder über ein anderes Mittel, anhand dessen eine solche Bevollmächtigung belegbar ist, wobei eine Kopie ausreicht, einen Bevollmächtigten zu ernennen, der kein Anteilinhaber zu sein braucht und ein Verwaltungsratsmitglied sein kann.
9 - Der Artikel über Zusammenlegungen wird dahingehend geändert, dass der Verwaltungsrat in Einklang mit den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes von 2010 beschließen kann, die Vermögenswerte eines Teilfonds denen eines anderen bestehenden Teilfonds der SICAV oder einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes von 2010 errichtet wurde, oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG als OGAW gelten, oder einem anderen Teilfonds im Rahmen eines solchen Organismus zuzuweisen, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt, die Entscheidung über eine Zusammenlegung der Versammlung der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds vorzulegen. Darüber hinaus wird in den Artikel eine neue Bestimmung eingefügt, die dem Verwaltungsrat die Zusammenlegung/Aufteilung von Anteilen und Anteilsklassen gestattet. - Zusätzlich zu den vorstehend beschriebenen Änderungsvorschlägen wird die Satzung neu aufgesetzt, um den Anteilinhabern mehr Klarheit zu verschaffen. Alle Verweise auf das Gesetz von 2002 werden durch Verweise auf das Gesetz von 2010 ersetzt.
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