vor/bei der Einstellung während des AV bei Beendigung des AV
|
|
- Leonard Linden
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FORUM EX-IST Vortrag: Von A wie Arbeitsvertrag bis Z wie Zeugnis die wichtigsten Stolperfallen für künftige Arbeitgeber vor/bei der Einstellung während des AV bei Beendigung des AV Arbeitsvertrag gegenseitiger Vertrag Beschreibung der Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung Bezahlung) und Nebenpflichten - Formfreiheit: muss nicht schriftlich fixiert sein; aber Nachweisgesetz beachten: bei Anforderung ist eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsinhalte zu erstellen; - inhaltliche Freiheit (Grenze: Sittenwidrigkeit) - Achtung: unklare, missverständliche oder den AN benachteiligende Formulierungen gehen immer zulasten des AG! Krankheit relevant für: Entgeltfortzahlungsanspruch des AN - erst ab mehr als 1 Monat Beschäftigung - für die Dauer von sechs Wochen - nicht bei vom AN vorsätzlich selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit - Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der AU-Bescheinigung - Kleinbetriebe ( 30 AN) haben Erstattungsanspruch gg Krankenkasse Kündigungsgrund Personenbedingte Kündigungsgrund bei langanhaltender Krankheit (> 2 Jahre) oder häufigen Kurzzeiterkrankungen; erforderlich: negative Prognose Kündigung einseitige Erklärung bedarf keiner Zustimmung/ Annahmeerklärung! Formzwang: immer schriftlich! egal, welche Art von Kündigung Arten: außerordentlich = fristlos: Vss: Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 626 BGB); Ende: sofort bei Zugang ordentlich = unter Einhaltung der Kündigungsfrist: in Kleinbetrieben ( 10 AN, Teilzeitkräfte zusammengerechnet) ohne Angabe eines Grundes möglich; sonst greift Kündigungsschutzgesetz bei AN ab einem ½ Jahr Beschäftigungsdauer (Probezeit) Erfordernis eines Kündigungsgrundes: betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt ( 1 Abs. 2 KSchG) Ende: zum Ablauf der Kündigungsfrist Besonderer Schutz bei Behinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflege, Betriebsräte
2 Anmeldung bei Sozialversicherung In vier Schritten: Schritt 1 Betriebsnummer Schritt 2 Personalfragebogen Schritt 3 Meldung zur Sozialversicherung Schritt 4 Beitragszahlung/ Beitragsnachweis Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses und dessen Anmeldung obliegt dem Arbeitgeber. - Krankenversicherung - Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Unfallversicherung Befristete AV - Art der Befristung: zeitbezogen oder zweckbezogen - Formzwang: schriftlich! vor Arbeitsbeginn! - Dauer: mit sachlichem Grund ohne zeitliche Einschränkung mögl. / ohne sachlichen Grund nur für insgesamt 2 Jahre Ausn. für Existenzgründer: sachgrundlose Befristung bis 4 Jahre möglich, 15 Abs. 2a TzBfG - Ende: automatisch mit Zeitablauf oder Zweckerreichung; vorherige ordentl. Kündigung mögl. sofern arbeitsvertraglich vereinbart Vergütung Hauptleistungspflicht des AG in Form von: Entgelt: bestimmt durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, oder 612 BGB taxmäßige/ übliche Vergütung Beachte: Mindestlohngesetz! Sonderzahlungen: - für erbrachte Leistungen - Belohnung für Betriebstreue oder Weihnachtsgeschenk Beachte: Freiwilligkeitsvorbehalt möglich, aber nur bei klarer/ unmissverständlicher Formulierung Weisungsrecht/ Direktionsrecht Recht des AG den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen/ zu konkretisieren ( 106 GewO); wird eingeschränkt durch Arbeitsvertrag/ BV/ TV je konkreter der Arbeitsvertrag, desto weniger Raum für einzelne Weisungen; bei jeder Weisung ist billiges Ermessen auszuüben, d. h. die Belange des AN sind angemessen zu berücksichtigen; Aufhebungsvertrag mit Abfindung = einvernehmliche Vereinbarung über die Beendigung des AV Vorteile: - kein Kündigungsgrund nötig - keine Einhaltung der Kündigungsfrist erfordl. - kein gerichtl. Prozess - inhaltliche Freiheit Formzwang: schriftlich! Abfindung: kein gesetzlicher Anspruch des AN auf Abfindung (Ausnahme: Vorliegen eines Sozialplans); Höhe ist frei verhandelbar - Regelsatz: ½ Gehalt pro Jahr der Beschäftigung; Zeugnis jeder AN hat Anspruch auf ein Zeugnis! Arten (Wahlrecht des AN): - einfache Zeugnis - qualifizierte Zeugnis Inhalt/Struktur: Bezeichnung Person, Aufgabe, Beschäftigungsdauer/ Beschreibung Unternehmen/ Auflistung der wesentl. Aufgaben/ Leistungsbewertung/ Gesamtbewertung/ Verhaltensbewertung/ Schlusssatz Formulierungsfreiheit des AG (aber wohlwollend und wahrheitsgemäß) Beweislast für Qualität der Leistung: Note befriedigend oder besser = AN Note ausreichend oder schlechter = AG
3 Vortrag FORUM EX-IST Thema: Lust und Last bei der Anstellung von Mitarbeitern ein arbeitsrechtlicher Überblick über besondere Arbeitsverhältnisse I. Mini-Job/ Geringfügige Beschäftigung Von einer geringfügigen Beschäftigung oder Minijob spricht man, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig 450 Euro brutto im Monat nicht übersteigt. Eine zeitliche Beschränkung gibt es hier hingegen nicht! Vier Schritte zur (erstmaligen) Anmeldung eines Minijobbers: Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Betriebsnummer Personalfragebogen Meldung zur Sozialversicherung (im Fall eines Minijobs Anmeldung bei der Minijob-Zentrale) Beitragszahlung und Beitragsnachweis Arbeitgeber müssen den Minijobber mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, jedoch spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale anmelden. Daneben besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung (sog. gesonderte UV-Jahresmeldung ). Die Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf. Rechte des Minijobers: Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (sog. Gleichbehandlungsgebot ). Dies gilt für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und alle Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Dazu zählt insbesondere: Anspruch auf Mindestlohn (bei Einhaltung der 450-Euro-Grenze bedeutet dies eine max. Beschäftigungszeit von 53 Stunden im Monat!); Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub; Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes; gleicher Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer; das betrifft die Kündigungsfristen, sowie den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz (nach MuSchG, BEEG, SGB IX für behinderte Menschen).
4 Pflichten des Arbeitgebers: Neben der Zahlung des vereinbarten Entgelts (max. 450 Euro brutto im Monat) ist der Arbeitgeber eines Minijobers zur Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer und von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet. Überblick Abgaben im Minijob-Verhältnis: Euro-Minijobs im gewerblichen Bereich Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) 13 % Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (RV) 15 % Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) 3,7 % Steuern 2 % Umlage 1 (U1) bei Krankheit 1,0 % Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/Mutterschaft 0,3 % Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger Insolvenzgeldumlage 0,12 % Die vom Arbeitgeber zu leistenden Abgaben (maximal 31,45 Prozent des Arbeitsentgelts) sind monatlich fällig. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen keinen Aufschub hinsichtlich der Fälligkeit der Abgaben zu. Unerheblich ist dabei auch, ob das Arbeitsentgelt aus dem Minijob nur jährlich, halbjährlich oder quartalsweise gezahlt wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wichtig: Arbeitgeber sind gem. 17 Mindestlohngesetz nunmehr verpflichtet, für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen! Vorteile/ Nachteile Minijob: Flexibilisierungsinstrument/ unbürokratische Anmeldung teurer als andere soz.vers.pflichtige Beschäftigungen
5 II. Aushilfsarbeitsverhältnis Ein Aushilfsarbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer angelegt ist, sondern nur zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften eingegangen wird. Es stellt ein befristetes Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Zeit (zeitbezogene Befristung oder eine zweckbezogene Befristung) dar. Wichtig: jedes befristete Arbeitsverhältnis bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit Angabe von Zeitraum und/ oder Zweck! Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Bei längerer Dauer als einem Monat hat die Aushilfe Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei einem kürzeren Zeitraum als drei Monaten ist eine Abkürzung der gesetzlichen ordentlichen Kündigungsfrist möglich (bis hin zur täglichen Kündigung). Ansonsten kommt es zu einem automatischen Ende des AV zum Frist-/ Zweckablauf. Da es sich hier um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht eine Meldepflicht hinsichtl. Sozialversicherung und Lohnsteuer (beachte: mögliche Kombination mit Mini-Job). Es gilt auch hier das Mindestlohngesetz! III. Freie Mitarbeit Unter freier Mitarbeit wird eine selbständige unternehmerische Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen verstanden. Rechtliche Grundlage für diese Art der Zusammenarbeit ist ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag. Wichtig: eindeutig formulierter Vertrag, der klare Abgrenzungen zum Arbeitsvertrag enthält! Kriterien der freien Mitarbeit: persönliche Leistungserbringung keine persönliche Abhängigkeit keine Weisungsgebundenheit keine Eingliederung in den Betrieb eigenes Unternehmerrisiko hinsichtl. Kapitaleinsatz, Arbeitsmittel, Leistungserbringung
6 Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Ein freier Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer. Daher bestehen keine Meldepflichten auf Seiten des Auftraggebers hinsichtlich Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen. Das MiLoG findet keine Anwendung. Mangels Arbeitnehmereigenschaft hat der freie Mitarbeiter keinen Schutz hinsichtlich Kündigung, Erkrankung, Mutterschutz, oder Anspruch auf Urlaub. Gefahr: Scheinselbständigkeit! Sofern die Kriterien einer selbständigen Tätigkeit nicht erfüllt sind, liegt eine sog. Scheinselbständigkeit vor. Der Betroffene wird dann sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt. Konsequenz für den Arbeitgeber: Haftung für nicht abgeführte Steuern, Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge! bei Unsicherheit: Statusfeststellungsverfahren durchführen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. 0151/ kanzlei@suttner-arbeitsrecht.de
EXISTENZ 10. November Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer
EXISTENZ 10. November 2018 Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer Inhalt I. Vorüberlegungen II. Bewerbersuche / Recruiting III. Arbeitsvertrag IV. Abgaben und Meldepflichten V. Arbeitsverhältnis EXISTENZ
MehrEXISTENZ 25. November 2017
EXISTENZ 25. November 2017 Der Gründer und sein erster Arbeitnehmer Inhalt I. Zum Einstieg: IHK-Erklärvideo II. Bewerbungsverfahren III. Arbeitsvertrag IV. V. Arbeitsverhältnis EXISTENZ November 2017 2
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrMinijob-Ratgeber. Was Arbeitgeber wissen sollten
Minijob-Ratgeber Was Arbeitgeber wissen sollten 1. Allgemeines 2. Woraus setzt sich der Pauschalbetrag von 14,9 % zusammen? 2.1. Was enthält die Umlage zum Umlage- und Erstattungsverfahren des Aufwendungsausgleichgesetzes
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis
Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule. 10., neu bearbeitete Auflage
Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule 10., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis
MehrFachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018
Fachtag Jugendbegleiter.Schule.Ehrenamt am 03.Juli 2018 Impulsvortrag zum Thema: Rechtliche Grundlagen im Ehrenamt Rechtsanwalt Kai Hildebrand Leonberger Straße 44 70199 Stuttgart www.anwalt-hildebrand.de
MehrPotenzielle Dienstleisterinnen und Dienstleister können Sie anhand geltender Branchenstandards besser beurteilen, die Sie hier finden.
Das passende Angebot finden: Was ist zu beachten? Wenn Sie Unterstützung für alltägliche Arbeiten in der Wohnung, bei der Gartenarbeit oder bei der Betreuung von Kindern, Seniorinnen und Senioren oder
MehrGeringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung ( 8, 8a SGB IV) Teilzeittätigkeiten, die eine bestimmte Entgelt- und Beschäftigungszeitgrenze nicht überschreiten, werden als geringfügige Beschäftigung, Minijob oder 450 Euro-Tätigkeit
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrDITTMANN & HARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft
Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz 21.11.2015 Beendigung von Arbeitsverhältnissen -Arten der Beendigung -Ansprüche bei Beendigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
MehrARBEITSVERTRAG. befristet bis zum (aus sachlichem Grund z. B. für die Saison, Vertretung wg. Schwangerschaft bzw. Elternzeit)
ARBEITSVERTRAG für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe (Minijobs bis 400,00 monatlich) mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber - und - Arbeitnehmer/in
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrArbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist
Arbeitsverträge im Handwerk: Wie ein richtiger Arbeitsvertrag im Handwerk aussehen muss / Der korrekte Arbeitsvertrag und warum er so wichtig ist Ein offizieller und formal korrekter Arbeitsvertrag bietet
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,
MehrSozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Übungsleitern, Trainern und Betreuern in Sportvereinen
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von n, Trainern und Betreuern in Sportvereinen im steuerrechtlichen Sinne durch persönlichen Kontakt Einfluss auf Menschen nehmen Entwicklung und Förderung geistiger
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrMERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür
MehrArbeitshilfe. Arbeitsrecht in der Umweltbildung. Erstellt im Rahmen des Projektes Marketing qualifiziert zur Bildung für nachhaltige Entwicklung
Arbeitshilfe Arbeitsrecht in der Umweltbildung Erstellt im Rahmen des Projektes Marketing qualifiziert zur Bildung für nachhaltige Entwicklung Quelle: Institut für Beratung und Projektentwicklung (Hrsg.):
MehrInformationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs
Informationen für Arbeitnehmer Wissenswertes über Minijobs +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ haushaltsjob-boerse.de +++ Minijobs Bei Minijobs sind zwei Arten von Beschäftigungen
MehrGrundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts
Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts Herzlich Willkommen zur Vorlesung Grundzüge des Arbeits- und Insolvenzrechts 4. Semester Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ludwigshafen am Rhein Einführung
MehrRegelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)
SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig
MehrGeschrieben von: Administrator Samstag, 28. März 2009 um 15:41 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, 11. März 2010 um 13:06 Uhr
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen Überblick über das polnische Arbeitsrecht dar. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird von der Autorin keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
MehrDr. Hansen Rechtsanwälte Das schweizerische und das deutsche Arbeitsrecht im Vergleich
Dr. Hansen Rechtsanwälte Das schweizerische und das deutsche Arbeitsrecht im Vergleich Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen Maßgebliche Regelwerke des Arbeitsrechts Deutschland E u r o p a r e c h t ( m e i
MehrBundestierärztekammer e. V.
Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrDie 10 häufigsten Irrtümer des Arbeitgebers RA Dr. Uwe Schlegel
Die 10 häufigsten Irrtümer des Arbeitgebers RA Dr. Uwe Schlegel Inhaltsübersicht 1. Irrtum: Das bedeutungslose Einstellungsgespräch 2. Irrtum: Nicht jeder Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform 3. Irrtum:
MehrMindestlohngesetz (MiLoG)
Mindestlohngesetz (MiLoG) - Wissenswertes für Arbeitgeber - Gießen, 17.12.2014 Gliederung Einführung Geltungsbereich Höhe des Mindestlohns Folgen bei Unterschreitung und Haftung Sanktionen Sonstige Pflichten
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Literaturverzeichnis
Vorwort Literaturverzeichnis V XHI A. SGB III - Arbeitslosenversicherung 1 I. Frühzeitige Arbeitsuche ( 38 Abs. 1 SGB HI) 1 1. Fallgestaltungen 1 a) 3-Monats-Frist ( 38 Abs. 1 S. 1 SGB III) 4 b) Beendigung
MehrMinijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
MehrFälle zum Arbeitsrecht
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Recht und Verwaltung Fälle zum Arbeitsrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Friedrich Schade, RA Prof. Dr. Dirk Beckmann, RA Prof. Dr. Stephan Oliver Pfaff 2., aktualisierte
MehrRegister des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag"
Register des Ratgebers "Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag" Zu diesen Begriffen bietet der Ratgeber Erläuterungen: 450-Euro-Job 96 A Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 168 ff. Fälligkeit
MehrRecht, Steuern, Wirtschaft. Das Ganze sehen. Freie Mitarbeiter Risiko Scheinselbständigkeit FASP Finck Sigl & Partner mbb
Recht, Steuern, Wirtschaft. Das Ganze sehen. 1 Freie Mitarbeiter Risiko Scheinselbständigkeit FASP Finck Sigl & Partner mbb Dr. Cornelia Stapff Fachanwältin für Arbeitsrecht FASP Finck Sigl & Partner Rechtsanwälte
MehrÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS. Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss des Arbeitsvertrags
INHALT ÜBERBLICK ÜBER DIE W IC H TIG STEN VERTRÄGE DES ARBEITSRECHTS 16 16 17 21 23 24 25 26 27 27 32 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Stellenanzeige und Stellenausschreibung Vorstellungsgespräch Beteiligung
MehrMinijobs und kurzfristige Beschäftigung
Minijobs und kurzfristige Beschäftigung Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft 1. Definitionen Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht:
MehrÜbersicht. zum Arbeitsrecht
Übersicht zum Arbeitsrecht AXEL NEELMEIER RECHTSANWALT DR. MARK-A. HUTH RECHTSANWALT Baumwall 7, 20459 Hamburg Tel.+49/40/369796-15 Fax +4940/362088 www.snb-law.de a.neelmeier@snb-law.de m.a.huth@snb-law.de
MehrMuster Merkblättern Newslettern Homepages
Vorwort Klein-, Mittel- oder Großbetrieb die tägliche arbeitsrechtliche Problematik konfrontiert den Unternehmer und dessen Führungskräfte mit einer Vielzahl von Fragen, die oft schnell und immer sicher
MehrAushilfsarbeitsvertrag (Minijob)
Aushilfsarbeitsvertrag (Minijob) Zwischen (nachstehend Arbeitgeber genannt) und (nachstehend Arbeitnehmer genannt) wird folgender Aushilfsarbeitsvertrag geschlossen: 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses Der
MehrArbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)
Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend
MehrDer Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Den Arbeitgeber treffen dagegen Melde- und Beitragspflichten.
Information Geringfügige Beschäftigung / Niedriglohngleitzone oder Minijobs und Midijobs Wirtschaft und Recht A. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Minijob Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrCHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE. Dr. Stefan K. Reiß,
CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE Herzlich Willkommen zu meinem Vortrag: CHANCEN UND NUTZEN FLEXIBLER BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Lehrbeauftragter
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrMINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN)
MINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN) Stand: November 2015 Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer
MehrArbeitsrechtlich sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse dagegen Arbeitsverhältnisse wie alle anderen auch.
Geringfügige Beschäftigung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Abgrenzung Vollzeit-/Teilzeitarbeitnehmer 3. Begriffsbestimmung: geringfügig entlohnte/geringfügig kurzfristig Beschäftigte 4.
MehrArbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?
Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter? Ein arbeits-, Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden durch das Recht der Beschäftigungsverhältnisse Dr. Michael Niebier Oberregierungsrat im Bayerischen
MehrTrennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung
Mehr450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage
450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrTechnische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t
Technische Universität Clausthal - Der Präsident - 33-03 301 - Stand: 01.11.2004 M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter
Mehrzutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte
zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer
MehrKnappworst & Partner
Die richtige Wahl - Beschäftigung oder freie Mitarbeit Potsdam, 1 Agenda Beschäftigung von Mitarbeitern Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter sozialversicherungsrechtliche Beurteilung steuerliche Beurteilung
MehrBeckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten
Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Einleitung...
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrGrundlagen Arbeitsrecht Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten
Grundlagen Arbeitsrecht Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten Existenzgründungstag Minden 21.04.2016 Katharina Buddenberg Referatsleiterin Recht IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitsrecht Unter Arbeitsrecht
MehrARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis
ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut Ernst Schwindl Rechtsanwalt, Dozent für Arbeitsrecht
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrScheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen
Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Referent: RA Fritz-Marius Sybrecht Geschäftsführer des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks
MehrDer gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland
www.dstv.de Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Rheinland- Pfalz Saarland Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe DER GESETZLICHE MINDESTLOHN INHALTSVERZEICHNIS A) Die Regelungen
MehrBrennpunkte Arbeitsrecht Irrtümer 10 (überraschende?) Erkenntnisse
Folie 1 Brennpunkte Arbeitsrecht 2013 10 Irrtümer 10 (überraschende?) Erkenntnisse Folie 2 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Spezialisierungen: Arbeitsrecht
MehrInhaltsverzeichnis Seite
Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff... 10 1.1.1 Abschluss des ArbV... 10 1.1.2 Dienstzettel... 10 1.1.3 Kennzeichen des ArbV... 12
Mehr10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrEinstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst
Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART
MehrWarum Arbeitsverträge schriftlich
Warum Arbeitsverträge schriftlich abschließen? Jahrestagung Landwirtschaftlicher Buchführungsverband Neumünster - 17. Januar 2018 Michael Müller-Ruchholtz www.bauern.sh Abschluss Arbeitsvertrag Formfreiheit!
MehrDas deutsche Arbeitsrecht
Peter Pulte Das deutsche Arbeitsrecht Kompaktwissen für die Praxis Luchterhand Vorwort 1. Einordnung des Arbeitsrechts 2. Rechtsquellen 3. Parteien des Arbeitsvertrages 3.1. Arbeitgeber 3.2. Betrieb -
MehrBrennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber?
Folie 1 Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber? Ihr Referent: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Folie 2 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht? Folie 3 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht?
MehrC. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Minijobs. Geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto. und Gleitzonenjobs. Gleitzonenjobs von 450,01 bis 850 brutto
Arbeits- und Sozialrechts-Info Minijobs Geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto und Gleitzonenjobs Gleitzonenjobs von 450,01 bis 850 brutto Stand: 2/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Minijobs und Gleitzonenjobs
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrInhaltsverzeichnis Seite
Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff 10 1.1.1 Abschluss des ArbV 10 1.1.2 Dienstzettel 10 1.1.3 Kennzeichen des
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Minijobs. Geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto. und Gleitzonenjobs. Gleitzonenjobs von 450,01 bis 850 brutto
Arbeits- und Sozialrechts-Info Minijobs Geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto und Gleitzonenjobs Gleitzonenjobs von 450,01 bis 850 brutto Stand: 8/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Minijobs und Gleitzonenjobs
MehrM u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am
M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrA Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?
A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote
MehrMinijobs. und Gleitzonenjobs ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO. Geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto. Gleitzonenjobs von 450,01 bis 850 brutto
beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Minijobs Geringfügige Beschäftigung bis 450 brutto und Gleitzonenjobs Gleitzonenjobs von 450,01 bis 850 brutto ab Juli 2019 Übergangsbereich von
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrRechtliche Rahmenbedingungen der Pflegetätigkeit
Dr. iur. Alexander Eufinger, Dieter Sauerwein Rechtliche Rahmenbedingungen der Pflegetätigkeit ein Handbuch für die Praxis Impressum ISBN: 978-3-945251-82-9 1. Auflage, 2016 Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft
MehrARBEITSVERTRAG für geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 400,00 EURO monatlich) ohne Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag
ARBEITSVERTRAG für geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 400,00 EUR monatlich) ohne Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber - und - Arbeitnehmer/in - wird folgendes vereinbart: 1
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrRatgeber Studentenjobs
Beck-Rechtsberater Ratgeber Studentenjobs Arbeitsrecht Sozialversicherung Steuern Von Professor Dr. iur. Harro Plander 1. Auflage Deutscher Taschenbuch Verlag Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis
MehrINFO POST zur Kindertagespflege Dezember 2008 Seite 1-5. Steuerrecht
Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ab 2009 Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) vom 17.12.2007 ( IV C 3 2342/07/0001) entfällt die Steuerfreiheit der Geldleistungen an Tagespflegepersonen.
MehrTeilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung. von. Hans-Harald Sowka. Rechtsanwalt. Hans-Wilhelm Köster. Assessor. 22 <r
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung von Hans-Harald Sowka Rechtsanwalt Hans-Wilhelm Köster Assessor 22
MehrGrundbegriffe des Arbeitsrechts
1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz 4. Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
MehrArbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und
MehrMinijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!
Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte
MehrIWW Studienprogramm. Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches Handeln. Modul XXVII (R3): Arbeitsrecht
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-echtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrGleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung
Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.
Mehraus "Arbeitsrecht für Lohnverrechner", 2. Auflage März 2018 Inhaltsverzeichnis
Vorwort 3 Kapitel 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.1 Arbeitsvertrag (ArbV) und Arbeitnehmer (AN)-Begriff... 11 1.1.1 Abschluss des ArbV... 11 1.1.2 Dienstzettel... 11 1.1.3 Kennzeichen des ArbV... 13
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
Mehr