Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit
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- Inken Beckenbauer
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1 Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2. Abschluss eines Gesellschaftsvertrages es gelten die allg. Vertragbestimmungen insbesondere auch konkludenter Vertragsschluss (so vor allem bei der Innengesellschaft) durch die fehlende inhaltlichen Vorgaben, breites Erscheinungsbild gegeben. (s. auch 109 ff. HGB, 3 GmbHG, 23 AktG) Mindestinhalt nach 705 BGB jedoch: Gemeinsamer Zweck jeder zulässige Zweck; wobei dieser nicht auf die Erfüllung eines gesetzlichen Leitbildes begrenzt sein darf. das Merkmal der Gemeinsamkeit unterscheidet die Gesellschaft von den bloßen Austauschverhältnissen! Jedoch bedeutet dies nicht, dass eine gleiche oder gleichartige Teilhabe von jedem Gesellschafter vorliegen muss. VERBANDSZWECK als überindividuelle Zielsetzung ist der Verbandszweck Gegenstand sämtlicher Gesellschaftsformen (nach hm auch für Innengesellschaften!) Der Verbandszweck ist ein Plus gegenüber dem einzelnen Zweck und Interesse der Gesellschafter er ist konstituierende Merkmal der Gesellschaft, entwickelt sich im Gründungsstadium und muss (str.) irgendwie geartet (auch in geänderter Form) während der Dauer fortbestehen.
2 Verbandszweck ist damit nicht die Gemeinschaftlichkeit der Individualinteressen, sondern das überindividuelle, koordinierte Interesse aller. Beachte: str. ist die Behandlung der Zweckerreichung oder deren Unmöglichkeit. Insbesondere fraglich ist die Zweckänderung der Gesellschaft in der Insolvenz. davon abzugrenzen ist der Gegenstand des Unternehmens/ der Verbandstätigkeit! Denn im Innenverhältnis kann der Gegenstand der Verbandstätigkeit einen verbindlichen Pflichtenrahmen begründen! Allseitige Förderpflicht Alle Gesellschafter trifft eine Förderpflicht! Beiträge müssen nicht gleichartig oder gleichwertig sein! Beispiele: - Geld-, Arbeits- und / oder Werkleistungen (s. RGZ 142, 13, 21; BGH, WM 1980, 402, 403) - Überlassung von betriebswirtschaftlichen Quellen, zb Kundenstamm (RGZ 95, 147, 150) - Hergabe eines kreditwürdigen Namens (RGZ 37, 58, 61) Aber fakultativer Inhalt im Gesellschaftsvertrag möglich Insbes. hinsichtlich Mehrheitsentscheidungen und Beschlussfassung, damit vom Grundsatz der Einstimmigkeit abgewichen werden kann! Denn dieser gilt aufgrund des allg. Vertragsrechts! Beachte: Allg. Klauseln (Mehrheitsentschluss) gelten nicht grundsätzlich. Es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz, d.h. die Klausel muss sich in zulässiger Weise auf den konkreten Fall beziehen. In Kernbereichen ist Einstimmigkeit erforderlich, es kann jedoch eine Zustimmungspflicht eines Gesellschafters / Mitglieds vorliegen (aus Treuepflicht, vgl.. BGH, NJW 1985, 972, 974.
3 Folgen und rechtliche Behandlung der BGB-Gesellschaft ABGRENZUNG NACH DER ERSCHEINUNGSFORM: INNENGESELLSCHAFT tritt als solche nicht am Markt auf; ist auch wenn sie Verband kraft Organisation ist kein Rechtssubjekt demnach wird die Vermögensträgerschaft ausgeschlossen / kein Gesamthandsvermögen möglich (sehr str.) AUSSENGESELLSCHAFT tritt als solche am Markt auf, ist eine Organisation durch Zusammenschluss, die auch Rechtsfähigkeit besitzt. BGHZ 146, 341 ff. weitere Unterteilung str. Insolvenzfähigkeit str., nur gegeben, wenn die Vermögensträgerschaft angenommen wird! Rechtsfähig Prozessfähig Insolvenzfähig, 11 InsO Grundbuchfähig Zur Begründung der Rechtsfähigkeit wird auf die Gesamthandlehre zurückgegriffen (Flume: überindividuelle Wirkungseinheit) Es ist strikt das Innen- vom Außenrecht zu trennen Problem des Rechtsverkehrs: bei der BGB-Gesellschaft besteht keine Publizität zu anderen Gesellschaftsformen
4 Innenrecht Außenrecht regelt das Verhältnis unter den Gesellschaftern und das Recht der Gesellschaft selbst regelt das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und Dritten im Rechtsverkehr und die Verantwortlichkeit der Mitglieder und Organe. Beispiele: Geschäftsführung, 709 BGB Beitragspflicht (falls vorhanden) Nachschusspflicht Ein- und Austritt eines Gesellschafters Vertretung, 714 BGB Leistungspflicht Haftung, 128 HGB analog Nachhaftung TREUEPFLICHT: ist eine aus dem Gesellschaftsvertrag resultierende Loyalitätspflicht der Gesellschafter untereinander! Str., ob diese auch gegenüber der Gesellschaft besteht (befürwortend die hm). Es handelt sich um aus der Loyalitätspflicht sich konkretisierende Förderungs- und Interessenwahrungspflichten. Zugunsten aller Gesellschafter möglich! Nicht nur Schutzrecht der Minderheiten!
5 Beendigung der Gesellschaft - Durch Beschluss der Gesellschafter Einstimmig, da wesentlicher Eingriff in die Rechtsstellung. Beachte aber für den ausscheidungswilligen Gesellschafter besteht die Möglichkeit zur Kündigung, diese ist nur begrenzt abdingbar ( 723 III BGB)!!! - Durch Insolvenz, 728 BGB, 11 InsO Der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, 728 BGB; ist dies auch für die Außengesellschaft bei der Insolvenz eines Gesellschafters tragbar? - Durch Zweckerreichung / Unmöglichkeit der Zweckerreichung, 726 BGB Nur Anwendbar auf die Innengesellschaft, da Außengesellschaft ihren Zweck jederzeit durch Beschlussfassung ändern kann? Zudem weite Zwecksetzung zulässig, weshalb dieser Tatbestand dann nicht greift. - Durch Umwandlung BGB-Gesellschaft wandelt sich in eine andere Gesellschaftsform, etwa durch Eintragung, 105 HGB, in eine ohg. - Durch Tod eines Gesellschafters, 727 BGB Abbedingbar im Gesellschaftsvertrag! Keine Fortführung mit Erbengemeinschaft nach ganz hm zulässig! Nachfolge muss vereinbart sein und Erbe wird durch Singularzession Gesellschafter mit Eintritt des Todes des urspr. Gesellschafters. - Durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand denn in diesem Fall liegt keine Personenmehrheit i.s.d. 705 BGB vor, weshalb die Gesellschaft nicht existent ist.
zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)
Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE
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