W e r k s t ä t t e n B u e c h e r w ä l d l i. Ausbildungskonzept

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1 W e r k s t ä t t e n B u e c h e r w ä l d l i Ausbildungskonzept Inhalt 1. Trägerschaft Heilpädagogische Vereinigung Bereich Werkstätten der HPV Einzugsgebiet 3 2. Grundlagen Grundsatz Statuten C1-RL-01 der HPV, Art Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Art. 8 1 Grundsatz 3 3. Klärung der Begriffe Berufliche Massnahmen (nach IVG) Ausbildung / Umschulung Aufnahmebedingung Eignungsabklärung - Schnupperlehren Eingliederung Beschreibung der Ausbildungsangebote Ausbildung mit Eidgenössichem Berufsattest (EBA) Praktische Anlehre PrA Übergreifende Zielsetzungen Ausbildungsgrundlagen 6 4. Individuelle Ausbildungsprogramme Berufliche Förderung Ausbildung Ausbildungsabbruch Gründe Kündigung 7 B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 1

2 5. Unterstützende Angebote Ausbildungsbegleitung Wohnen 7 6. Ergänzungen Zusammenarbeit Zusammenarbeit im Team Zusammenarbeit mit IV-Berufsberatung Zusammenarbeit mit engsten Bezugspersonen 8 7. Finanzen Leistungen an die Institutionen Anerkennungsprämie Leistungen an Versicherte, IV-Taggeld 8 Anhang 1 Organigramm der Heilpädagogischen Vereinigung Anhang 2 Organigramm des Bereichs Werkstätten der HPV Anhang 3 Aufnahmerichtlinien D1-RL-08 B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 2

3 1. Trägerschaft 1.1 Heilpädagogische Vereinigung Gossau-Untertoggenburg-Wil (HPV) mit Sitz in Uzwil. Organigramm siehe Anhang Bereich Werkstätten der HPV Organigramm siehe Anhang 2 Abteilungen: Metallbearbeitung Industrie Logistik 1.3 Einzugsgebiet (siehe Aufnahmerichtlinien D1-RL-08) (Anhang 3) 2. Grundlagen 2.1 Grundsatz Im Bereich Werkstätten der HPV erhalten praktisch bildungsfähige Jugendliche in der Produktion eine den individuellen Bedürfnissen angepasste modular aufgebaute Ausbildung im Sinne beruflicher Massnahmen nach IVG. Nach Vertragsabschluss wird ihnen eine fachkompetente Ausbildungsbegleitung, Betreuung und Förderung zuteil. 2.2 Statuten C1-RL-01 der HPV, Art. 2 Der Verein bezweckt: a) Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen, so weit wie möglich zu fördern und ihnen dabei den Verbleib in der Familie zu ermöglichen. Er erfüllt einen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach geltendem Recht. b) dem Schulalter entwachsene Menschen mit Behinderung weiter zu fördern und auszubilden, damit sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen können. c) Menschen mit Behinderung, welche nicht fähig sind, in der freien Wirtschaft zu arbeiten, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten. d) die Ausbildung und Umschulung von Menschen mit Behinderung. e) die Sicherstellung der Betreuung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, die nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. f) erwachsenen Menschen mit Behinderung Wohnmöglichkeiten zu bieten. g) die therapeutische Behandlung von Behinderungen. 2.3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Art. 8 1 Grundsatz Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG2) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 3

4 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: Medizinischen Massnahmen; Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe); der Abgabe von Hilfsmitteln 3. Klärung der Begriffe 3.1 Berufliche Massnahmen (nach IVG) Berufsberatung Erstmalige berufliche Ausbildung Umschulung zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit Arbeitsvermittlung 3.2 Ausbildung / Umschulung Damit sind alle von uns angebotenen Ausbildungen und Umschulungen am Arbeitsplatz gemeint. 3.3 Aufnahmebedingung Verfügung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) oder einer gleichwertigen Institution 3.4 Eignungsabklärung - Schnupperlehren Die 2wöchigen Schnupperlehren/Eignungsabklärungen dienen der Berufsfindung und/oder der Abklärung der praktischen und kognitiven Eignung der Versicherten. Das Leistungsniveau einer Praktischen Anlehre (PrA) oder einer Ausbildung mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird ermittelt. Die Eignungsabklärung erfolgt ohne vorgängige Kostengutsprache. 3.5 Eingliederung Eingliederung beschreibt sämtliche Massnahmen, die der Eingliederung der Versicherten in das Berufsleben dienen das heisst auch medizinische und finanzielle Massnahmen, Sonderschulung und Hilfsmittel. 3.6 Beschreibung der Ausbildungsangebote Ausbildung mit Eidgenössichem Berufsattest (EBA) Angebote: Mechanikpraktiker EBA Logistikpraktiker EBA Dauer: 2 Jahre B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 4

5 Die Berufslehre ist für praktisch bildungsfähige Jugendliche und Erwachsene vorgesehen, die den stufengerechten Anforderungen der öffentlichen Berufsschule gewachsen sind. Ziel ist die Platzierung im ersten Arbeitsmarkt. In der Übergangsphase werden die Lernenden bei der Stellensuche (Bewerbungen, Praktika, Auswertungsgespräche usw.) unterstützt. Der theoretische Unterricht erfolgt in einer Berufsschulklasse an einer Berufsschule. In 38 Tagen pro Ausbildungsjahr wird die praktische Arbeit durch Fachunterricht und allgemein bildenden Unterricht vertieft und ergänzt. Die Wochenstundentafel sieht wie folgt aus: Allgemeinbildender Unterricht Berufskunde Sport 3 Lektionen 3 Lektionen 2 Lektionen Stützunterricht und Hausaufgabenhilfe werden im Buecherwäldli intern angeboten. Eidgenössisches Berufsattest Nach erfolgreichem Abschluss der schulischen und praktischen Prüfung erhalten die Lernenden am Ende der Ausbildungszeit ein Eidg. Berufsattest mit Angaben über die Art der Lehre und einen Leistungsausweis mit den Angaben über die erlernten Fähigkeiten Praktische Anlehre PrA Angebote: Praktiker PrA Mechanik Praktiker PrA Industrie Praktiker PrA Logistik Dauer: 1 Jahr Die praktische Anlehre (PrA) richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigung, welche die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht erfüllen. Ziel ist eine Beschäftigung im geschützten Arbeitsbereich. Die Lernenden besuchen intern folgende Schulungen: Schulische Förderung (2 Lektionen/Woche) Der fach- und lebenskundliche Unterricht zielt nicht so sehr darauf ab, gänzliche neue Inhalte und Verhaltensweisen zu vermitteln, sondern eher darauf, vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu vertiefen. Durch die Art des Unterrichtes wird angestrebt, beim Lehrling Freude und Interesse am Lernen zu fördern. Der Praxisbezug fördert hierbei die Motivation sehr stark. Innerhalb der auftauchenden Problemstellungen bietet der Unterricht genügend Zeit, die grundlegenden Fähigkeiten an konkreten Problemen und Situationen zu üben. Berufskundlicher Unterricht (2 Lektionen/Woche) Der theoretische Unterricht steht in engem Bezug zur praktischen Ausbildung und umfasst gemäss INSOS-Richtlinien mindestens 6 Wochenlektionen. Er vermittelt niveaubezogen die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und gibt Hilfen zur möglichst selbstständigen Bewältigung des Arbeitsalltags. Gleichzeitig berücksichtigt er die individuellen Fähigkeiten, Interessen und Möglichkeiten der Lernenden. B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 5

6 Turnen und Sport (1 Lektion/Woche) Ausbildungsabschluss (Qualifikationsverfahren) Am Ende der Anlehre ist auszuweisen, dass die im Ausbildungsprogramm formulierten Kompetenzen erworben worden sind. Das Schlussverfahren dauert mindestens einen halben Arbeitstag und wird von Expertinnen oder Experten abgenommen. Es geschieht in Form von praktischen Arbeiten im Ausbildungs-betrieb. Übergang in den künftigen Arbeitsplatz Nach Abschluss der Anlehre besteht die Möglichkeit einer Festanstellung im Buecherwäldli. Leistungsausweis Die Lernenden erhalten am Ende der Ausbildungszeit einen Ausweis mit Angaben über die Art der Anlehre und einen Leistungsausweis mit den Angaben über die erlernten Fähigkeiten Übergreifende Zielsetzungen Entfaltung der Persönlichkeit Förderung von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl realistische Einschätzung der eigenen Möglichkeiten Förderung der Selbständigkeit und der Kreativität Förderung der Belastungsfähigkeit Förderung der Zusammenarbeit in einem Team Förderung der sozialen Kompetenzen schulische Förderung dazu kommen die spezifischen Zielsetzungen für die fachlichen Fertigkeiten Ausbildungsgrundlagen Die Ausbildung in den Werkstätten Buecherwäldli erfolgt an modern ausgerüsteten Arbeitsplätzen in verschiedenen Bereichen selbständige Bewältigung des Arbeitsalltags Durch gezielte Anleitung in der Praxis, durch stetes Üben und Ausführen von sich wiederholenden Aufgaben und Aufträgen werden die Lernenden mit berufsspezifischen Tätigkeiten und Verrichtungen vertraut gemacht Die einzelnen Arbeitsschritte werden intensiv trainiert, wodurch gleichzeitig eine gewisse Leistungsfähigkeit angestrebt wird. Damit erhalten die Lernenden die Möglichkeit, sich einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsrhythmus anzueignen Selbständigkeit fördern ausgebildetes Fachpersonal in den Bereichen Industrie, Logistik und Mechanik mit agogischer Zusatzausbildung Lehrbeauftragte für den allgemeinbildenden Unterricht 4. Individuelle Ausbildungsprogramme Das Ausbildungsprogramm wird den Fähigkeiten des Lernenden angepasst. 4.1 Berufliche Förderung Die Ausbildung hat zum Ziel, Lernende in einem oder mehreren der angebotenen Berufsbereiche unter fachkompetenter Anleitung so weit zu fördern, dass sie nach B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 6

7 Beendigung der Ausbildung einer Erwerbstätigkeit im geschützten Rahmen, oder im Idealfall in der Privatwirtschaft, nachgehen können. 4.2 Ausbildung Die Ausbildung hat zum Ziel, das Selbstwertgefühl zu stärken, am Leben teilhaben zu können und mit eigener Leistung zum Lebensunterhalt beizutragen. 4.3 Ausbildungsabbruch Gründe - fachliche Über- oder Unterforderung - persönliche Gründe - medizinische Gründe - Missachtung der disziplinarischen Vorgaben Kündigung Die Kündigungsmodalitäten für den Lehrling und für die Institution sind im Lehrvertrag festgehalten. 5. Unterstützende Angebote 5.1 Ausbildungsbegleitung Während der Ausbildung werden die Lernenden - im Sinne der Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz - von pädagogischen Fachpersonen betreut, begleitet und unterstützt. Die Ausbildungsbegleitperson gilt auch als Anlaufstelle und Koordinator zwischen gesetzlichen Vertretern, Ausbildung, Schule, Ämter und Versicherungen. 5.2 Wohnen Je nach Bedarf steht den Lernenden das Wohnangebot unserer Institution mit sozialpädagogischer Betreuung oder Begleitung zur Verfügung. 6. Ergänzungen 6.1 Zusammenarbeit Dieses Ausbildungskonzept erfordert eine intensive Zusammenarbeit im Team. Das exakte Einhalten des Auftrages und eine klare, offene Absprache zwischen allen direkt und indirekt beteiligten Personen sind wichtig. Hauptverantwortlich sind die Ausbildungszuständigen. 6.2 Zusammenarbeit im Team Der Informationsaustausch zwischen der Abteilungsleitung Werkstätten und dem Ausbildungspersonal findet regelmässig statt. Je nach Notwendigkeit unter Beizug von Fachpersonal für den Unterricht, indirekt an der Ausbildung beteiligtem Personal oder anderer interner und externer Stellen. Die Gespräche dienen der Überprüfung des Ausbildungsverlaufs, der Festlegung agogischer Haltungen und insbesondere der offenen und transparenten gegenseitigen Information. 6.3 Zusammenarbeit mit IV-Berufsberatung Eine gute und transparente Zusammenarbeit mit der IV-Berufsberatung - als ver- B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 7

8 fügende Stelle - vor und während der Ausbildung, insbesondere gegen das Ausbildungsende, ist Voraussetzung zur Erreichung der festgelegten Ziele. Mindestens einmal während der Ausbildung findet ein Standortgespräch statt. Zusätzliche Gespräche, wenn dies die Situation erfordert, müssen vereinbart werden. Die Zusammenarbeit, insbesondere während dem letzten Drittel der Ausbildung, zur Vorbereitung des Austrittes respektive des Übertrittes ins Berufsleben, ist gewährleistet. 6.4 Zusammenarbeit mit engsten Bezugspersonen Es ist wichtig, dass Eltern und/oder engste Bezugspersonen die Entwicklungsschritte der Lernenden nachvollziehen können, damit System und Beziehungen im Gleichgewicht bleiben. Eltern und/oder engste Bezugspersonen werden über den Verlauf der Ausbildung informiert. Sie werden mit in die Austritts- und Nachfolgeplanung einbezogen. 7. Finanzen 7.1 Leistungen an die Institutionen Für die Abgeltung der Ausbildungsleistungen der Institution wird von der IV eine Tagestaxe nach IVG und IVV ausgerichtet. 7.2 Anerkennungsprämie Bis zum 18. Altersjahr erhalten die Lernenden von der Institution eine monatliche Anerkennungsprämie ausbezahlt. Die Höhe ist im Ausbildungsvertrag geregelt. 7.3 Leistungen an Versicherte, IV-Taggeld Ab dem 18. Altersjahr erhalten die Lernenden von der IV an Stelle der Rente ein Taggeld nach IVG und IVV. B1-RL-06 Konzept Ausbildung Eignungsabklärung Seite 8

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