Anmeldung. alleinige Wohnung Tag des Einzugs Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land
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- Bertold Müller
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1 Tagesstempel %heute%] Amtl Vermerke Anmeldung %BzpVaw(,Neuw)%] Neue Wohnung Bisherige Wohnung Gemeindekennzahl %BzpNeuw(,Ags)%] Gemeindekennzahl %BzpBisw(,Ags)%] Die neue Wohnung ist alleinige Wohnung Hauptwohnung Nebenwohnung Die (letzte) bisherige Wohnung (im Inland) war alleinige Wohnung Tag des Einzugs Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Tag des Auszugs Postleitzahl, Gemeinde/Kreis/Land Hauptwohnung %Bzpdat um1(neuw( %BzpNeuw(,Plz,Ort)%] %Bzpdatu m1(bisw(,a %BzpBisw(,Plz,Ort,Blan)%] Straße, Hausnummer, Zusätze %BzpNeuw(,Str,Hnr,Hnra,Hnrzus,Zus)%] geförderter Wohnraum sozialer Wohnraum Hier kommt nur eine neues Label für den Wohnungsgeber mit Text rein, ob WG oder Eigentümer Straße, Hausnummer, Zusätze %BzpBisw(,Str,Hnr,Hnra,Hnrzus,Zus)%] Bei Zuzug aus dem Ausland Staat %ZZAusl%] Wird die bisherige Wohnung beibehalten? Nein Ja, und zwar als Hauptwohnung Nebenwohnung Haben die unten aufgeführten Personen noch weitere Wohnungen in Deutschland? Nein Ja Wenn ja, siehe Beiblatt! 1 ggf Doktorgrad Passname %Fam0Akg()%]%Fam0Name()%] %Fam0Wna(,Typ=5)%] Neben- % wohnung % %Fam0Vorruf()%] Geburtsname Geschlecht %Fam0Gebnam()%] %Fam0Gesch()%] Tag, Ort, Land der Geburt %Fam0Fdatum1(Geb())%] %Fam0Gebort()%] %Fam0Geblan()%] Religionsgesellschaft Staatsangehörigkeiten Ordens- Künstlername 2 ggf Doktorgrad Passname Geburtsname Geschlecht %Fam0Reltext()%] %Fam0Staat(,sep2)%] %Fam0Wna(,Typ=2)%] %Fam0Wna(,Typ=3)%] Familienmitglied ist: %Fam1Rst()%] %Fam1Nmeld())% ] %Fam1Akg()%]%Fam1Name()%] %Fam1Wna(,Typ=5)%] %Fam1Vorruf()%] %Fam1Gebnam()%] %Fam1Gesch()%] Tag, Ort, Land der Geburt %Fam1Fdatum1(Geb())%] %Fam1Gebort()%] %Fam1Geblan()%] Religionsgesellschaft Staatsangehörigkeiten Ordens- Künstlername Familienstand (1oder 1 und 2) %Fam0Faslang()% ] Dokumente: %Fam1Reltext()%] %Fam1Staat(,sep2)%] %Fam1Wna(,Typ=2)%] %Fam1Wna(,Typ=3)%] Angaben zur Eheschließung / Lebenspartnerschaft (Datum, Ort, Land, AZ) %BzpFda tum1(bfas kurz(,vh,v Dokumentenarten: PA = Personalausweise, RP = Reisepässe, KP = Kinderreisepass %BzpBfaskurz(,VH,VW,LPEhs(,Ort))%],%BzpB faskurz(,vh,vw,lpehs(,land))%] AZ:%BzpBfaskurz (,VH,VW,LPEhs(,Ak z))%] W,LPEhs(, Name, Vorname: %Fam0Name()%], %Fam0Ruf()%] Dat)))%] Art Ausstellungsbehörde Seriennummer Datum gültig bis %Fam0Dpa(,Beh,nr1)%] %Fam0Dpa(,Dnr,nr1) %Fam0Fda %Fam0Fda %F %Fam0Dpa(,Beh,nr2)%] %] %Fam0Dpa(,Dnr,nr2) tum1(dpa(, %Fam0Fda tum1(dpa(, %Fam0Fda am %F %Fam0Dpa(,Beh,nr3)%] %] %Fam0Dpa(,Dnr,nr3) Ausg,nr1))% tum1(dpa(, %Fam0Fda Guel,nr1))% tum1(dpa(, %Fam0Fda 0 am %F %] ] Ausg,nr2))% tum1(dpa(, ] Guel,nr2))% tum1(dpa(, Name, Vorname: %Fam1Name()%], %Fam1Ruf()%] Dp 0 am ] Ausg,nr3))% ] Guel,nr3))% Art Ausstellungsbehörde Seriennummer Datum gültig bis a( Dp 0 ] ],A a( Dp %Fam1Dpa(,Beh,nr1)%] %Fam1Dpa(,Dnr,nr1) %Fam1Fda %Fam1Fda rt,a a( %F %Fam1Dpa(,Beh,nr2)%] %] %Fam1Dpa(,Dnr,nr2) tum1(dpa(, %Fam1Fda tum1(dpa(, %Fam1Fda Gr rt,a am %F %Fam1Dpa(,Beh,nr3)%] %] %Fam1Dpa(,Dnr,nr3) Ausg,nr1))% tum1(dpa(, %Fam1Fda Guel,nr1))% tum1(dpa(, %Fam1Fda,n Gr rt 1 am %F %] ] Ausg,nr2))% tum1(dpa(, ] Guel,nr2))% tum1(dpa(, Datum, Unterschrift eines/einer der Meldepflichtigen oder einer Person mit r1,n Gr Dp 1 am ] Ausg,nr3))% ] Guel,nr3))% LD-ledig; VH-verheiratet; VW-verwitwet; GS-geschieden oder Ehe aufgehoben Betreuungsvollmacht )% r2,n a( Dp 1 FU-nicht bekannt; LP-in eingetragener Lebenspartnerschaft ] ] ] )% r3,a a( Dp LA-aufgehobene Lebenspartnerschaft; LV-durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft %heute%] %BzpgetSignatur()%] ] )% rt,a a( EA-Ehe aufgehoben; LE-durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft ] Gr rt,a,n Gr rt r1,n Gr )% r2,n
2 Tagesstempel der Meldebehörde %heute%] Meldebestätigung %BzpVaw(,Neuw)%] Neue Wohnung Gemeindekennzahl %BzpNeuw(,Ags)%] Die neue Wohnung ist alleinige % Wohnung Tag des Einzugs %Bzpdatum1 (Neuw(,Ein)) Postleitzahl, Gemeinde, Ortsteil Haupt- % wohnung %BzpNeuw(,Plz,Ort)%] Straße, Hausnummer, Zusätze Neben- % wohnung %BzpNeuw(,Str,Hnr,Hnra,Hnrzus,Zus)%] 1 ggf Doktorgrad %Fam0Akg()%]%Fam0Name()%] Passname %Fam0Wna(,Typ=5)%] Tag der Geburt %Fam0Fd %Fam0Vorruf()%] 2 ggf Doktorgrad %Fam1Akg()%]%Fam1Name()%] Passname %Fam1Wna(,Typ=5)%] Tag der Geburt %Fam1Fd %Fam1Vorruf()%] 3 ggf Doktorgrad %Fam2Akg()%]%Fam2Name()%] Passname %Fam2Wna(,Typ=5)%] Tag der Geburt %Fam2Fd %Fam2Vorruf()%] 4 ggf Doktorgrad %Fam3Akg()%]%Fam3Name()%] Passname %Fam3Wna(,Typ=5)%] Tag der Geburt %Fam3Fd %Fam3Vorruf()%] 5 ggf Doktorgrad %Fam4Akg()%]%Fam4Name()%] Passname %Fam4Wna(,Typ=5)%] Tag der Geburt %Fam4Fd %Fam4Vorruf()%] 6 ggf Doktorgrad %Fam5Akg()%]%Fam5Name()%] Passname %Fam5Wna(,Typ=5)%] Tag der Geburt %Fam5Fd %Fam5Vorruf()%] Die oben genannte(n) Person(en) hat/haben sich heute angemeldet %$MESOL_06_0000%]%$NichtAblegen_5603%] Datum, Unterschrift der Meldebehörde Im Auftrag %heute%] %NZAuts%]
3 Tagesstempel der Meldebehörde Beiblatt %heute%] zur Anmeldung Vorname einer der gemeldeten Personen %PbbAkg()%] %PbbName()%] %PbbVorruf()%] Amtliche Vermerke %BzpVaw(,Neuw)%] Weitere Wohnungen (in Deutschland) Anschrift (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, Zusätze ) ggf Anschrift am 1 September 1939: %BBS39ans1%] Diese Wohnung war alleinige Haupt- Neben- Wohnung wohnung wohnung Wohnung ist künftig Haupt- Nebenwohnung wohnung %PbbWeiw(,1,Plz,Ort,Str,Hnr,Hnra,Hnrzus,Wnr,Zus)%] %PbbWeiw(,2,Plz,Ort,Str,Hnr,Hnra,Hnrzus,Wnr,Zus)%] Nicht mit angemeldete Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Betreuer :Gr1: Beziehungsstatus zur gemeldeten Person: %PbbNPers(,RBez)% ggf Doktorgrad %PbbNPers(,Akg)% %PbbNPers(,Name)% Passname %PbbNPers(,Passn)% %PbbNPers(,Vor)% Geburtsname %PbbNPers(,Gebn)% Geschlecht %PbbNPers(,Gesch)% Tag der Geburt %PbbNPers(,Gebd)% Anschrift (Str, Hnr, PLZ, Ort) :] %PbbNPers(,Whaw)%%PbbNPers(,Asp)% Besondere Daten nach Landesrecht Datum, Unterschrift einer/eines der Meldepflichtigen oder einer Person mit Betreuungsvollmacht %$NurAblegen_5604%] %$MESOL_04_5604%] %heute%], %BzpgetSignatur()%] NM_B - HSH
4 Hinweispflichten zum Meldeschein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Sie haben gemäß 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben Nach 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31 März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1 Familienname 2 3 gegenwärtige Anschrift Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen Er gilt bis zu seinem Widerruf Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft Sie haben gemäß 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1 Vor- und Familiennamen, 2 Geburtsdatum und Geburtsort, 3 Geschlecht, 4 Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5 derzeitige Anschriften, 6 Auskunftssperren nach 51 BMG sowie 7 Sterbedatum Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen Er gilt bis zu seinem Widerruf Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen ua bei Wahlen und Abstimmungen Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 1BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen Er gilt bis zu seinem Widerruf - 2 -
5 - 2 - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über 1 2, 3 Doktorgrad, 4 Anschrift sowie 5 Datum und Art des Jubiläums Altersjubiläen sind der 70 Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100 Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50 und jedes folgende Ehejubiläum Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen Er gilt bis zu seinem Widerruf Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1 2, 3 Doktorgrad und 4 derzeitige Anschriften Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen Er gilt bis zu seinem Widerruf Belehrung zu 202a StGB gemäß 23 Absatz 5 BMG Gemäß 202a des Strafgesetzbuches wird die anmeldende Person bei einer Anmeldung mehrerer Personen gemäß 23 Absatz 5 BMG wie nachstehend belehrt: Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen Hinweise bei der Erhebung von Meldedaten können nach dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz verpflichtend sein Dies kommt für die landesrechtlichen Regelungen in Betracht, nach denen für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in 3 BMG aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden können Die Datenschutzgesetze der Länder enthalten Aufklärungs- bzw Hinweispflichten für den Fall, dass personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden In diesem Falle ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten Werden die Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, so ist die betroffene Person in geeigneter Weise über diese aufzuklären Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben, hinzuweisen Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von Ihnen ggf weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können Ihnen soll bewusst gemacht werden, dass Ihre Daten möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert sind und ggf weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder Gewalt im Namen der Ehre, verweisen wir auf das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (wwwhilfetelefonde, Tel: )
6 Optionale Hinweise Rechte der betroffenen Person gemäß 9 Bundesmeldegesetz (BMG) Sie haben das Recht auf unentgeltliche 1 Auskunft nach 10 BMG, 2 Berichtigung und Ergänzung nach 12 BMG und 3 Löschung nach den 14 und 15 BMG Beantragung von Auskunftssperren gemäß 51 Absatz 1 BMG Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden Einrichtung bedingter Sperrvermerke gemäß 52 BMG Wenn Personen in einer (Erst)Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o g Einrichtungen angemeldet hat Für den Fall, dass die Person sich in einer der o g Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört
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