AMA-Futtermittelrichtlinie

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1 AMA-Futtermittelrichtlinie Einzelfuttermittelherstellung Mischfuttermittelherstellung Handel, Lagerung und Umschlag Fahrbare Mahl- und Mischanlagen Transport Version 2015 Status: Freigabe Copyright Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a

2 Allgemeines Vorwort Diese Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für stationäre Einzel- und Mischfuttermittelhersteller, Händler und Lagerhalter von Futtermitteln sowie Betreiber von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen und Transporteure von Futtermitteln. Die Richtlinie pastus verfolgt folgende Ziele: Höhere Qualität sowie mehr Sicherheit und Transparenz bei der Herstellung von Futtermitteln durch die Einhaltung höherer Anforderungen. Schaffung eines einheitlichen Qualitätsstandards für Futtermittel, der auch von anderen internationalen Qualitätsprogrammen anerkannt wird. Bessere Orientierung und mehr Sicherheit beim Futtermittelzukauf für Landwirte innerhalb von Qualitätsprogrammen. Diese Futtermittelrichtlinie ist modulartig aufgebaut und dient damit zur Kennzeichnung und Registrierung von Futtermitteln für verschiedene Qualitätsprogramme. Die Anforderungen der Kapitel 3 bis 9 bilden die Voraussetzung zur Kennzeichnung der Futtermittel mit pastus. Sollen die produzierten Futtermittel auch in dem in Kapitel 10 angeführten spezifischen Qualitätsprogrammen eingesetzt werden, sind zusätzlich die darin definierten Kriterien einzuhalten. Diese Richtlinie wurde von der AMA-Marketing gemeinsam mit Vertretern der Futtermittelwirtschaft und Landwirtschaft, der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Landwirtschaftskammer Österreich entwickelt und im zuständigen Gremium beschlossen. Die Festlegung der Anforderungen an Futtermittel der spezifischen Qualitätsprogramme in Kapitel 9 obliegt ausschließlich dem Zuständigkeitsbereich des Betreibers des Qualitätsprogramms bzw. dem dafür eingesetzten Gremium. Sie wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigt und von der AMA-Marketing veröffentlicht. Das System pastus steht allen Interessenten gleich welcher Wirtschaftsstufe offen, wenn sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU-rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz. Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Diese Richtlinienversion Version 2015 ersetzt die Version 2013 und ist ab dem gültig. Bei Fragen zur vorliegenden Richtlinie und ihrer praktischen Umsetzung steht Ihnen das QM- Team der AMA-Marketing gerne zur Verfügung. Wien, im März 2015 Tel.: +43 (0)1/33151 DW 4947 oder 4494, Fax-DW: qm-programme@ama.gv.at, Internet: Version 2015 Status: Freigabe Seite 2 von 111

3 Allgemeines Inhaltsverzeichnis Allgemeines Abkürzungsverzeichnis Definitionen... 6 Strategische Ausrichtung... 9 Generelle Anforderungen Geltungsbereich Teilnahmebedingungen Kennzeichnung und Auslobung Dokumentation Kontrollen Spezielle Anforderungen für die stationäre Einzelfuttermittelherstellung Qualitätsmanagement Hygienemanagement Nachvollziehbare Warenströme Rohstoffmanagement Lagerung Produktion Endproduktkontrolle Transport Rückstellproben Deklaration Spezielle Anforderungen für die stationäre Mischfuttermittelherstellung Qualitätsmanagement Hygienemanagement Nachvollziehbare Warenströme Rohstoffmanagement Lagerung Produktion Endproduktkontrolle Transport Rückstellproben Deklaration Spezielle Anforderungen an den Handel Qualitätsmanagement Hygienemanagement Nachvollziehbare Warenströme Rohstoffmanagement Lagerung Stichprobenplan Transport Rückstellproben Deklaration Spezielle Anforderungen an die Lagerung und den Umschlag Qualitätsmanagement Hygienemanagement Nachvollziehbare Warenströme Lagerung und Umschlag Transport Version 2015 Status: Freigabe Seite 3 von 111

4 Allgemeines 8 Spezielle Anforderungen für fahrbare Mahl- und Mischanlagen Qualitätsmanagement Rohstoffmanagement Produktion Endproduktkontrolle Rückstellproben für Landwirte Deklaration Spezielle Anforderungen an den Transport Spezielle Anforderungen an den Straßentransport Spezielle Anforderungen an den Schienentransport Spezielle Anforderungen an den Schifftransport Spezielle Anforderungen spezifischer Qualitätsprogramme Modul AMA-Gütesiegel Modul Gentechnikfrei erzeugt oder ohne Gentechnik Anhang 1 Stichprobenplan - Einzelfuttermittel Anhang 2 Stichprobenplan - Mischfuttermittel Anhang 3 Stichprobenplan - Handel Anhang 4 Stichprobenplan - fahrbare Mahl- und Mischanlagen Anhang 5 Anforderungen an das interne Qualitätsmanagementsystem Anhang 6 Fachgremium Anhang 7 Auswahl relevanter rechtlicher Bestimmungen Version 2015 Status: Freigabe Seite 4 von 111

5 Allgemeines Allgemeines Abkürzungsverzeichnis AMA-Marketing... Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH (Systembetreiber/Lizenzgeber) AT... Länderkennung für Österreich gemäß EN BGBl... Bundesgesetzblatt BMLFUW... Bundesministerium für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft DIN... Deutsche Industrienorm ELISA... Enzyme-Linked Immuno Sorbent Assay EN... Europäische Norm HACCP... Hazard Analysis and Critical Control Points idgf... in der geltenden Fassung IFS... International Featured Standard Food ISO... International Organisation of Standardisation KAT... Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen LFBIS... Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem MHD... Mindesthaltbarkeitsdatum ÖNORM... Österreichische Norm pastus... lateinische Bezeichnung für Futtermittel QM... Qualitätsmanagement QS... Qualität und Sicherheit GmbH TM... Trockenmasse TMR... Totalmischration VO (EG)... Verordnung der Europäischen Gemeinschaft VO (EU)... Verordnung der Europäischen Union VOK... Vor-Ort-Kontrolle zgd... zuletzt geändert durch Version 2015 Status: Freigabe Seite 5 von 111

6 Allgemeines 1.2 (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) Definitionen Alleinfuttermittel sind Mischfuttermittel, die allein zur täglichen Ration ausreichen. Darunter fallen alle richtlinienrelevanten Produktionsstätten, Lagereinrichtungen, Büros etc. des Lizenznehmers. Ausgenommen sind Außenlager. Einzelfuttermittelhersteller sind all jene, die Futtermittel herstellen, welche unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Fütterung oder zur Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind und an Dritte weiterverkaufen. Einzelfuttermittel sind Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermittel oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind. Ergänzungsfuttermittel sind Mischfuttermittel, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen. Fahrbare Mahl- und Mischanlagen sind mobile Anlagen zum Herstellen von Mischfuttermitteln (Allein- oder Ergänzungsfuttermittel) am landwirtschaftlichen Betrieb. Regional eingesetzte TMR-Mischwagen sind von dieser Richtlinie nicht betroffen. Futtermittelhändler sind all jene, die Futtermittel kaufen und ohne Verarbeitung wieder verkaufen. Einfache Bearbeitungsschritte wie Trocknen oder Reinigen von Futtermitteln fallen dabei noch in den Aufgabenbereich eines Futtermittelhändlers. Alleinfuttermittel Betriebsstätte Einzelfuttermittelhersteller Einzelfuttermittel Ergänzungsfuttermittel Fahrbare Mahlund Mischanlagen Futtermittelhändler (h) Lagerhalter sind all jene, die Futtermittel für andere Futtermittelunternehmer lagern oder eigene Futtermittel an Standorten lagern, an denen keine Produktion stattfindet (Außenlager). Lagerhalter (i) Landwirtschaftliche Selbstmischer sind all jene, die Mischungen aus Einzelfuttermittel, mit oder ohne Zusatzstoffe, für sich selbst oder in Kooperation mit anderen Landwirten herstellen bzw. durch gewerblich betriebene Anlagen herstellen lassen (z.b. durch fahrbare Mahl- und Mischanlagen) und nicht an Dritte weiterverkaufen. Landwirtschaftliche Selbstmischer Version 2015 Status: Freigabe Seite 6 von 111

7 Allgemeines (j) (k) (l) (m) Lizenznehmer sind alle physischen und juristischen Personen, die mit der AMA-Marketing einen Vertrag für die Herstellung, den Handel, die Lagerung bzw. den Transport von Futtermitteln abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung des geschützten Symbols pastus sowie der näheren Angabe zu den Qualitätsprogrammen. Mischfuttermittelhersteller sind all jene, die Mischfuttermittel (Allein- oder Ergänzungsfuttermittel) herstellen und an Dritte weiterverkaufen. Mischfuttermittel sind Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind. Eine Mischfuttersorte ist eine Gruppe von Futtermitteln, die für eine bestimmte Tierart und für eine bestimmte Nutzungsrichtung oder ein bestimmtes Alter vorgesehen ist. Lizenznehmer Mischfuttermittelhersteller Mischfuttermittel Mischfuttersorte (n) In der Negativliste der AMA-Marketing sind alle Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe aufgelistet, welche im AMA- Gütesiegelprogramm nicht eingesetzt werden dürfen. Negativliste (o) (p) (q) (r) (s) Die Positivliste stellt ein Gesamtverzeichnis jener verwendbaren Einzelfuttermittel dar, welche einen nachgewiesenen Futterwert haben, unbedenklich für die Gesundheit und gesetzlich zugelassen sind. Unter Streckenhandel wird der Handel von Futtermitteln verstanden, bei dem die Ware vom Lieferanten erworben und ohne physischen Kontakt direkt an den Kunden weiterverkauft wird. Der Streckenhändler nimmt die Ware nicht in Empfang, ist aber der Eigentümer der Ware. Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, in dem sie eine Spezifikation (System) für Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Misch- und Einzelfuttermittelherstellung, dem Handel, der Lagerung bzw. den Transport von Futtermitteln anbietet. Transporteure sind all jene, die Futtermittel auf der Straße, auf Schiene oder per Schiff im Auftrag Dritter befördern. Unter Umschlag werden alle Tätigkeiten im Zuge des Wechsels von Verkehrsmitteln, wie das Entladen, eine mögliche Zwischenlagerung sowie die Wiederbeladung von Transportmitteln verstanden. Positivliste Streckenhandel Systembetreiber Transporteure Umschlag Version 2015 Status: Freigabe Seite 7 von 111

8 Allgemeines (t) (u) (v) (w) Unerwünschte Stoffe sind Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich bei Überschreiten von Grenzwerten auf die tierische und menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können. Verbotene Stoffe sind Stoffe, die zum Schutze der tierischen und menschlichen Gesundheit nicht verwendet werden dürfen. Vormischungen sind Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind. Zusatzstoffe sind Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern. Unerwünschte Stoffe Verbotene Stoffe Vormischungen Zusatzstoffe Version 2015 Status: Freigabe Seite 8 von 111

9 Strategische Ausrichtung 2 (a) (b) (c) (d) Strategische Ausrichtung Das Symbol pastus ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird von der AMA- Marketing zur Kennzeichnung von Produkten vergeben, die ausschließlich zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind. Es stellt eine Orientierungshilfe für den Einkauf von Futtermitteln dar und weist auf die hohe Qualität sowie unabhängige Kontrolle hin. Das Symbol pastus kann für alle Futtermittel vergeben werden, die den Bestimmungen und Qualitätsanforderungen dieser vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) genehmigten Richtlinie entsprechen. Die AMA-Marketing legt in der Futtermittelrichtlinie pastus die Bestimmungen für die Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten Symbols pastus fest. Grundlage für die Gewährung des Zeichennutzungsrechtes ist die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA- Marketing. Das Symbol pastus ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem freiwilligen Qualitätsprogramm, welches für jede Herstellungsstufe Kriterien festlegt und systematisch überwacht. Die strategische Ausrichtung der Futtermittelrichtlinie pastus basiert auf folgenden Säulen: hohe Qualität und unabhängige Kontrolle. Hohe Qualität (e) Beim System pastus kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der Produkte und Betriebsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung der Ziele ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Futtermittel aufgrund der besonderen Produkteigenschaften und Produktionsverfahren ein unterschiedliches Risiko aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der Guten Herstellungspraxis und den Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Nutztiere (z.b. HACCP) gegebenenfalls darüber hinaus auch nähere Bestimmungen festgehalten sind. Unabhängige Kontrolle (f) (g) Das Kontrollsystem von pastus ist dreistufig aufgebaut. Die erste Stufe ist die Eigenkontrolle, welche in der Verantwortung des teilnehmenden Betriebes liegt. Die zweite Stufe ist die externe Kontrolle. Sie wird durch ein von der AMA-Marketing zugelassenes Kontrollunternehmen durchgeführt. Die dritte Stufe ist die Überkontrolle und dient vor allem zur Überprüfung der externen Kontrolle. Falls in den nachfolgenden Bestimmungen der Futtermittelrichtlinie pastus nichts anderes geregelt ist, hat der Lizenznehmer mit einer von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollund/oder Prüfstelle einen Kontrollvertrag über eine jährliche Überprüfung der Betriebsstätte(n) (Betriebsprüfung bzw. Betriebskontrolle) abzuschließen. Version 2015 Status: Freigabe Seite 9 von 111

10 Generelle Anforderungen (a) Generelle Anforderungen Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie regelt die Herstellung von Futtermitteln durch Einzel-, Mischfuttermittelhersteller und durch Betreiber von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen sowie den Handel, die Lagerung und den Transport von Futtermitteln. Für landwirtschaftliche Betriebe, die Einzeloder Mischfuttermittel ausschließlich für den eigenen Betrieb herstellen, gelten die in den jeweiligen Landwirtschaftlichen Produktionsbestimmungen der AMA-Marketing definierten Anforderungen. Das System pastus ist Einzel- und Mischfuttermitteln für Rinder, Schweine, Hühner und Puten, Schafe, Ziegen und Fische vorbehalten. Futtermittelunternehmen Tierkategorien stationäre Einzelfuttermittelhersteller stationäre Mischfuttermittelhersteller fahrbare Mahl- und Mischanlagen Handel und Lagerung Transport Landwirtschaftliche Betriebe AMA-Futtermittelrichtlinie pastus AMA-Futtermittelrichtlinie pastus AMA-Futtermittelrichtlinie pastus AMA-Futtermittelrichtlinie pastus AMA-Futtermittelrichtlinie pastus AMA-Gütesiegel-Richtlinien Geltungsbereich Abbildung 1: Geltungsbereich pastus Für Einzel- und Mischfuttermittelhersteller mit einer jährlichen Produktionsmenge von weniger als Tonnen, sowie Händler und Lagerhalter bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von Tonnen Futtermittel und Transporteure bis zu einer jährlich transportierten Menge von Tonnen Futtermittel bietet die AMA-Marketing neben der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus zur Teilnahme auch die pastus -Kleinmengenregelung an. Hinweis: Kleinmengenregelung Version 2015 Status: Freigabe Seite 10 von 111

11 Generelle Anforderungen (b) Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und Eigenkontrolle liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers bzw. Betriebsleiters. Verantwortlichkeit Version 2015 Status: Freigabe Seite 11 von 111

12 Generelle Anforderungen 3.2 (a) (b) Teilnahmebedingungen Alle Betriebe, die Futtermittel nach den Bestimmungen dieser Futtermittelrichtlinie produzieren, kennzeichnen, handeln und gegebenenfalls vermarkten, müssen mit der AMA-Marketing einen gültigen Lizenzvertrag abgeschlossen haben und die Anforderungen dieser Richtlinie sowie die geltenden rechtlichen Bestimmungen einhalten. Weiters hat jeder Lizenznehmer vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle einen Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle abzuschließen. Lizenzvertrag Kontrollvertrag (c) Die vor Lizenzvertragsabschluss durchzuführende Erstkontrolle (externe Betriebskontrolle) hat ein positives Ergebnis aufzuweisen. Erstkontrolle (d) (e) (f) (g) Vor Vertragsabschluss ist von jedem Teilnehmer ein Betriebserhebungsbogen auszufüllen. In diesem sind Angaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung und Produktion zu machen sowie die Ansprechperson gegenüber der AMA-Marketing anzugeben. Beschlüsse des Fachgremiums gemäß Anhang 6, die den Inhalt der Futtermittelrichtlinie betreffen, gelten als Teil der Richtlinie. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (laut Beschluss) vom Lizenznehmer einzuhalten bzw. umzusetzen. Diese Beschlüsse werden den Lizenznehmern übermittelt und periodisch in die Richtlinie eingearbeitet. Nach der offiziellen Genehmigung wird den Lizenznehmern jede neue Version der Richtlinie zur Kenntnis gebracht. Im Falle eines von der AMA-Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch dann das Symbol pastus vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des eingereichten Programms nicht mit dieser Richtlinie identisch sind, aber andere Maßnahmen gewährleisten, dass das Endprodukt gleichwertig ist und den Qualitätsansprüchen der Kunden gerecht wird. Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von einzelnen, nicht wesentlichen Anforderungen der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus gewähren. Bekanntgabe allgemeiner Betriebsdaten Änderungen der Richtlinie Anerkannte Qualitätsprogramme Befristete Übergangsregelungen Version 2015 Status: Freigabe Seite 12 von 111

13 Generelle Anforderungen 3.3 (a) 3.4 (a) (b) (c) Kennzeichnung und Auslobung Betriebe, die Futtermittel mit pastus kennzeichnen oder vermarkten wollen, müssen das Recht zur Führung des Symbols pastus in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erworben haben. Dokumentation Die Einhaltung und Nachvollziehbarkeit der Richtlinie sind durch Dokumentationen und Kontrollen zu gewährleisten. Neben den allgemeinen Betriebsdaten (vom Betriebserhebungsbogen) sind die jeweiligen Vorgaben zur Dokumentation den Kapiteln 4 bis 10 zu entnehmen. Sofern keine andere spezifische Vorgabe dieser Richtlinie einen anderen Zeitraum vorgibt und die Rechtsvorschriften keine längeren Zeiträume vorsehen, sind sämtliche Dokumente zur Nachweisführung der Einhaltung der Richtlinien mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Dokumente müssen nicht immer in Papierform vorliegen, sondern können auch in elektronischer Form geführt werden. Sie müssen zeitaktuell geführt werden sowieso jederzeit abruf- und ausdruckbar sein und sind auf Verlangen des Kontrollorganes vorzulegen. Verwendungsrecht von Zeichen Vorgaben in den Kapiteln Spezielle Anforderungen Dreijährige Aufbewahrungsfrist Elektronische Dokumentation Version 2015 Status: Freigabe Seite 13 von 111

14 Generelle Anforderungen (a) Kontrollen Kontrollsystematik Für die Futtermittelrichtlinie pastus gilt eine dreistufige Kontrolle, welche grafisch in der folgenden Kontrollpyramide dargestellt ist: Dreistufige Kontrolle Abbildung 2: Kontrollpyramide (a) Eigenkontrollen Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Eigenkontrolle die Einhaltung der speziellen Anforderungen der Kapitel 4 bis 10 regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen (z.b. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, Formulare), die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen und die Einhaltung stichprobenweise zu überprüfen. Bei Teilnahme an einem der in Kapitel 9 beschriebenen Qualitätsprogramme sind die darin beschriebenen Anforderungen in die Eigenkontrolle einzubeziehen. Regelmäßige Eigenkontrollen (b) Die Dokumentation der durchgeführten Eigenkontrolle kann sowohl durch handschriftliche Aufzeichnungen als auch durch automatisierte Aufzeichnungsverfahren erfolgen. Dokumentation Version 2015 Status: Freigabe Seite 14 von 111

15 Generelle Anforderungen (a) Externe Kontrolle Vor Abschluss eines Lizenzvertrages ist eine externe Kontrolle mit positivem Ergebnis erforderlich. Die Erstkontrolle wird für das laufende Jahr als jährliche externe Kontrolle anerkannt. Erstkontrolle (b) (c) (d) (e) (f) Jeder Lizenznehmer hat vor Vertragsabschluss mit einer von der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle einen Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle abzuschließen. Diese Kontrollstelle überprüft bei der Vor-Ort-Kontrolle die Einhaltung der AMA-Futtermittelrichtlinie pastus anhand einer vorgegebenen Checkliste. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Futtermittelrichtlinie überprüfen zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen ist zu gestatten. Bei Teilnahme an einem Qualitätsprogramm des Kapitels 10 sind die darin beschriebenen Anforderungen Teil der Kontrolle. Sofern es die Kontrolle der Einhaltung der Futtermittelrichtlinie pastus erfordert, ist die Kontrollstelle berechtigt, den gesamten Produktionsablauf in die Kontrolle einzubeziehen. Die Anforderungen an die Kontrollstellen für eine Zulassung durch die AMA-Marketing sind im Anforderungskatalog an Kontrollstellen und Kontrollorgane für pastus der AMA- Marketing geregelt. Eine Akkreditierung der Kontrollstelle nach EN ist Voraussetzung für die Zulassung. Auf Ansuchen des Lizenznehmers wird ein gültiges QS- Zertifikat einer von QS zugelassenen Zertifizierungsstelle ohne Durchführung eines zusätzlichen pastus Audits anerkannt. Voraussetzung ist, dass das Zertifikat und die Prüfberichte der AMA-Marketing zur Verfügung gestellt werden. Bei jeder Vor-Ort-Kontrolle wird vom Kontrollorgan ein Prüfbericht erstellt, wovon der kontrollierte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie erhält. Der Prüfbericht muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nachkontrollen festgelegt werden. Der Prüfbericht ist in der Datenbank der AMA-Marketing zu erfassen bzw. zu hinterlegen. Jährliche externe Kontrolle Umfang der Kontrollen Anforderung an die Kontrollstelle Anerkennung von Zertifikaten Prüfbericht Version 2015 Status: Freigabe Seite 15 von 111

16 Generelle Anforderungen (a) Überkontrolle Jeder Lizenznehmer hat der AMA-Marketing bzw. einer von ihr beauftragten Überkontrollstelle während der Geschäftsund Betriebszeiten die Möglichkeit einer Kontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Futtermittelrichtlinie überprüfen zu können. Der für die Kontrolle erforderliche Zugang zu den Produktionsstätten, Lagern und Transporteinrichtungen ist zu gestatten. (b) Im Rahmen der Überkontrolle können auch Futtermittelproben gezogen werden. 1 Dem Lizenznehmer wird durch Überlassen einer versiegelten Gegenprobe die Möglichkeit zur Untersuchung bei einem akkreditierten Kontrolllabor seiner Wahl eingeräumt Produktanalysen (a) Mit der Durchführung der im Stichprobenplan vorgeschriebenen Analysen hat der Lizenznehmer Laboratorien zu beauftragen, welche mindestens eine Akkreditierung nach EN oder ISO aufweisen. Überkontrolle Probenziehung Prüflaboratorien 1 Grundsätzlich trägt die AMA-Marketing die Kosten der Überkontrolle, jedoch sind bei positivem Laborbefund und Überschreiten der Grenzwerte über die Analysentoleranzen hinaus die Kontrollkosten (inkl. Kosten der Analyse der beanstandeten Substanz) in vollem Umfang vom Lizenznehmer zu übernehmen. Version 2015 Status: Freigabe Seite 16 von 111

17 Spezielle Anforderungen für die stationäre Einzelfuttermittelherstellung 4 Spezielle Anforderungen für die stationäre Einzelfuttermittelherstellung Anforderungen Erläuterungen 4.1 Qualitätsmanagement Amtliche Zulassung bzw. Registrierung Amtliche Zulassung bzw. Registrierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 idgf Anforderungen an das interne Qualitätsmanagementsystem Ein dokumentiertes internes Qualitätsmanagementsystem ist zu erstellen und aufrecht zu erhalten. Idealerweise ist eine Zertifizierung nach ISO 9001, ISO und IFS Food vorhanden. Ist dies nicht der Fall, sind die im Anhang 5 gestellten Anforderungen einzuhalten HACCP-Konzept Der Lizenznehmer hat zur Einhaltung der nötigen Futtermittelsicherheit ein Kontrollsystem zu installieren, welches auf den unten angeführten HACCP-Grundsätzen beruht: (a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen; (b) Bestimmung der kritischen Lenkungspunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren; (c) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Lenkungspunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird; (d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Lenkungspunkte; (e) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Lenkungspunkt nicht unter Kontrolle ist; (f) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben (a) bis (e) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Mindestens einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu prüfen; (g) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben (a) bis (f) genannten Maßnahmen angewendet werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 183/2005 idgf mit Vorschriften für Futtermittelhygiene. Version 2015 Status: Freigabe Seite 17 von 111

18 Spezielle Anforderungen für die stationäre Einzelfuttermittelherstellung Anforderungen Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem auf dem aktuellen Stand und für Dritte nachvollziehbar sind. Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf HACCP- Grundsätzen basierende Kontrollsystem zu informieren. Erläuterungen Dieses Kontrollsystem hat auch für auftretende Unregelmäßigkeiten die Abläufe und Zuständigkeiten im Betrieb eindeutig zu regeln (Notfallpläne, Stellvertreterregelung, Chargenrückholung, Informationsfluss an Behörden und AMA-Marketing). 4.2 Hygienemanagement Die Mitarbeiter sind nachweislich über die für sie relevanten Hygieneanforderungen im Umgang mit Futtermittel zu schulen. Die folgenden Punkte sind dabei zu berücksichtigen: Personalhygiene Reinigung Schädlingsmonitoring Abfallmanagement Anforderungen an das Betriebsgelände Betriebsgelände dürfen nicht an Standorten liegen, die eine Gefahr für die Futtermittelsicherheit darstellen (z.b. Deponien). Sofern die Umgebung ein Risiko für die Futtermittelsicherheit darstellen kann, muss das Unternehmen in seiner Risikobewertung nachweisen, wie diese Gefahr beherrscht wird. Zum Schutz vor dem Eindringen von Schädlingen und Haustieren müssen die Betriebsgebäude in einem guten Zustand gehalten werden. Es ist sicherzustellen, dass zu allen Einrichtungen nur befugte Personen Zutritt haben. Eine entsprechende Zugangsregelung ist festzulegen. Regelmäßige Wartungsarbeiten der Betriebsräume und Anlagen müssen nach einem schriftlich festgelegten Wartungsplan durchgeführt werden. Dabei dürfen die gelagerten Futtermittel nicht nachteilig beeinflusst werden. Alle Tätigkeiten im Rahmen der Wartung und Instandhaltung müssen dokumentiert werden. Fremdfirmen müssen dahingehend eingewiesen werden, dass durch ihre Tätigkeiten die Futtermittelsicherheit nicht beeinträchtigt wird. Es muss festgelegt werden, dass der betroffene Bereich nach Abschluss der Tätigkeit kontrolliert wird. Der Wartungsplan muss folgende Punkte enthalten: Betriebsräume Anlagen Zuständiger Mitarbeiter Frequenz der Wartung Personalhygiene Der Betrieb muss den Mitarbeitern und Besuchern im Hinblick auf die Futtermittelsicherheit eindeutige Anweisungen bezüglich Essen, Trinken und Rauchen geben. Personen, die bekanntermaßen an einer Krankheit leiden, die die Version 2015 Status: Freigabe Seite 18 von 111

19 Spezielle Anforderungen für die stationäre Einzelfuttermittelherstellung Anforderungen Sicherheit von Futtermitteln gefährden kann, dürfen keinen direkten Kontakt mit Futtermitteln oder deren Verpackung haben. Um die Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, müssen Fremdfirmen entsprechend eingewiesen werden. Erläuterungen Reinigung Zur Gewährleistung der Betriebshygiene sind die notwendigen Reinigungsarbeiten nach einem Reinigungsplan durchzuführen und zu dokumentieren. Wände, Böden und sonstige Oberflächen der Lagerstätten, einschließlich Schüttgossen und Fördereinrichtungen, müssen regelmäßig gesäubert werden. Reinigungsmittel müssen zur Vermeidung einer Verwechslung in eindeutig gekennzeichneten Behältern an eigens gekennzeichneten Orten gelagert werden. Reinigungsmittel müssen dem Verwendungszweck angepasst sein und die verwendeten Reinigungsmittel müssen dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen, dass Reinigungsarbeiten die gelagerten Futtermittel nicht nachteilig beeinflussen. Nach einer Nassreinigung müssen alle Lager- und Umschlagsräume trocken sein, bevor sie mit trockenen Futtermitteln in Kontakt kommen. Um Kontaminationen zu vermeiden, müssen Lagerräume vor jedem Produktwechsel gereinigt und freigegeben werden Schädlingsmonitoring Die Schädlingsbekämpfung hat aufgrund eines dokumentierten Schädlingsmonitoringsystems durch ein konzessioniertes Unternehmen bzw. von einem eigens geschulten Mitarbeiter zu erfolgen. Wichtige Eckpunkte stellen der Lageplan, die verwendeten Mittel und die Befallsauswertung dar. Bei Schädlingsbefall müssen die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen dokumentiert werden Abfallmanagement Die Entsorgung von anfallendem Abfall muss festgelegt und dokumentiert werden. Als Abfall festgelegte Materialien müssen in eindeutig gekennzeichneten Behältern gelagert werden, damit eine unbeabsichtigte Verwendung ausgeschlossen werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Abfall Ungeziefer anlocken kann, müssen diese Behälter darüber hinaus verschlossen sein. Abfall darf nicht in Behältern gesammelt werden, die auch für Futtermittel verwendet werden Einsatz von Wasser Für Wasser, das kein Trinkwasser ist und das mit den Anlagen, der Ausrüstung oder mit den Futtermitteln in Kontakt kommt, muss Der Reinigunsplan hat folgende Punkte zu enthalten: Betriebsbereich Anlagen und Transporteinrichtungen Reinigungsintervall Reinigungsmethode eigener Mitarbeiter/Fremdfirma Die Dokumentation der Reinigung hat folgende Informationen zu enthalten: Datum angewendetes Mittel Ort des Einsatzes Name und Unterschrift der ausführenden Person Im Reinigungsplan sind auch die erforderlichen regelmäßigen Innenreinigungen der Silos (z.b. bei Produktwechsel) zu berücksichtigen. Version 2015 Status: Freigabe Seite 19 von 111

20 Spezielle Anforderungen für die stationäre Einzelfuttermittelherstellung Anforderungen eine Risikobewertung erfolgen. Die Wasserqualität muss jährlich überprüft und dokumentiert werden. Zum Nachweis der Wasserqualität können auch Analysen von Wasserversorgungsunternehmen herangezogen werden. Wasser, das mit Futtermittel in Kontakt kommt, muss für Tiere geeignet sein. Separate Wasseranlagen (z.b. zur Brandbekämpfung) müssen gekennzeichnet werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Die Zugabe von Zusätzen in das Wasser (z.b. Rostschutzmittel) muss dokumentiert werden. Erläuterungen 4.3 Nachvollziehbare Warenströme Die Nachvollziehbarkeit der Futtermittel ist durch ein geeignetes Kennzeichnungs- und Registrierungssystem über alle Produktionsund Verarbeitungsstufen hinweg zu gewährleisten. Das System ist so auszulegen, dass ausgehend vom Rohstoff bekannt ist wann und in welcher Menge ein Rohstoff (Einzelfuttermittel, Zusatzstoff bzw. Vormischung) von welchem Lieferanten zugekauft wurde; in welchem Zeitraum und in welcher Menge ein Rohstoff verarbeitet wurde; ausgehend von der produzierten Charge bekannt ist wann und in welcher Menge diese Charge mit welchen Rohstoffen produziert wurde; wann und welche(n) Menge(n) dieser Charge welche Kunde(n) erhalten haben. Die laufenden Aufzeichnungen sind so zu führen, dass für Dritte alle eingehenden, innerbetrieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse eindeutig nachvollziehbar sind und jederzeit (in angemessener Frist) umgehend wesentliche Daten (Lieferant, Kunde, Produkt, Menge, etc.) an den Lizenzgeber, die Kontrollstelle und Behörden weitergegeben werden können. Bei Silozellen für Rohstoffe (ausgenommen anorganische Rohstoffe) ist jährlich ein Chargenabschluss der Silozellen durchzuführen und zu dokumentieren (z.b. gänzliche Entleerung). Bei Silozellen für Endprodukte ist in regelmäßigen Intervallen (abhängig von der Mindesthaltbarkeitsdauer) ein Chargenabschluss der Silozellen durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Schüttgütern ist die Zuordnung auf Zellen zulässig, wenn das Befüllen der Silozellen (inkl. der entsprechenden Lieferanten der Rohstoffe) dokumentiert ist. Bei Lagerung der Endprodukte in Silozellen ist eine Zuordnung auf Zellen zulässig, wenn die Chargenreihenfolge in den Silozellen dokumentiert ist. Beispiel: Beträgt die Mindesthaltbarkeitsdauer sechs Monate, ist mind. zweimal jährlich ein Chargenabschluss durchzuführen Chargenbildung bei Einzelfuttermittel Eine Charge ist eine verfahrenstechnisch einheitliche, bestimmbare und abgrenzbare Gesamtheit von Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Eine zeitliche Unterbrechung ist zulässig, wenn Version 2015 Status: Freigabe Seite 20 von 111

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