Wichtige Informationen für Antragstellende und Beziehende von SGB II Leistungen

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1 Wichtige Informationen für Antragstellende und Beziehende von SGB II Leistungen - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie haben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragt. Das Jobcenter EN als Träger der Grundsicherung verbessert die Betreuung als auch die Chancen zur Eingliederung in Arbeit für Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie soll die Eigenverantwortung stärken und dazu beitragen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Die Leistungen nach dem SGB II sind antragsabhängig ( 37 SGB II) und müssen jeweils nach Ende des Bewilligungszeitraums neu beantragt werden! Dabei gilt der Grundsatz Fördern und Fordern I. Fördern Was sind die Leistungen der Grundsicherung? ( 4 SGB II) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von Dienstleistungen Geldleistungen und Sachleistungen Wer hat einen Anspruch auf die Leistungen der Grundsicherung? ( 7-9 SGB II ) Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen ab 15 Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze nach 7a SGB II, wenn sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und jetzt oder auf absehbare Zeit nicht wegen Krankheit oder Behinderung daran gehindert sind. Ihnen eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend nicht zuzumuten ist (z.b. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren). Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihre Eingliederung in Arbeit aus eigenen Mitteln und Kräften nicht gewährleisten können oder Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aus eigenen Mitteln und Kräften nicht oder nicht ausreichend sichern können. Leistungen erhalten auch Personen (Angehörige), die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. JC EN ALG II Infoblatt Seite 1 von 8

2 Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil einer unverheirateten und erwerbsfähigen Person bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteiles. Als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen: a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner c) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft führt. Die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Ihre soziale Sicherung beim Leistungsbezug Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn für sie nicht schon im Rahmen einer Familienversicherung ein Versicherungsschutz besteht. Bei Befreiung von der Versicherungspflicht wird ein Zuschuss zu Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine private Krankenversicherung zu zahlen sind, gewährt. WeIche Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gibt es? ( 16, 19 ff SGB II ) Das Gesetz sieht pauschalierte Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in folgender Höhe vor: Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Alleinerziehend Alleinstehend Partner minderjährig Partner in BG ab 18. LJ Volljährige bis zur Vollendung des 25. LJ Kinder bzw. Kinder Geburt bis 20 Abs. 2 SGB II 399,00 20 Abs. 4 SGB II 360,00 (Mitglied der BG) sonstige erwerbsfähige BG Ang. Personen, die das 25. LJ noch nicht vollendet haben und ohne erforderlicher Zusicherung umgezogen sind 20 Abs. 2 Nr. 2 SGB II 20 Abs. 3 SGB II 320,00 Jugendliche im 15. LJ bis zur Vollendung des 18. LJ Minderjährige Partner 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 23 Nr ,00 Kinder vom Beginn des 7. LJ bis zur Vollendung des 14. LJ 23 Nr. 1 SGB II 267,00 Vollendung des 6. LJ 23 Nr ,00 ab zur JC EN ALG II Infoblatt Seite 2 von 8

3 Hinweis Alleinstehende Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, erhalten lediglich einen Regelbedarf von 320,00. Die pauschalierte Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe und umfasst: Nahrung, Getränke, Tabakwaren Bekleidung, Schuhe Strom Möbel, Haushaltsgeräte Gesundheitspflege Verkehr Telefon, Fax Freizeit, Kultur Sonstige Waren- und Dienstleistungen Pauschalierte Regelleistung bedeutet, dass Sie mit dieser Hilfe auch besondere Bedarfe decken müssen. Das heißt z. B.: Wenn Sie eine Hausrat-/Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben mit einer jährlichen Zahlungsweise, müssen Sie diesen Betrag ansparen und bei Fälligkeit selbst überweisen. Bei Bedarf/Anspruch werden zusätzlich noch folgende Leistungen gewährt: Leistungen für angemessene Unterkunft und Heizung. Mehrbedarf bei Schwangerschaft (17 % des Regelbedarfs), für Alleinerziehende (max. 60% des Regelbedarfs), bei Behinderung (35 % des Regelbedarfs) oder kostenaufwändiger Ernährung Pauschalbeträge). Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt). Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie die Miete von therapeutischen Geräten, Mehrbedarfe für die Warmwasseraufbereitung soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird. Beiträge zur Kranken-, Pflegeversicherung für Bezieher von Arbeitslosengeld II; Bezieher von Sozialgeld haben in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Familienversicherte. Beiträge für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag Kinderbetreuungsleistungen, Schuldner- und Suchtberatung, Psychosoziale Betreuung. alle arbeitsmarktpolitischen Eingliederungsleistungen (dazu gehören z.b. Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung). Bedarfe für Bildung und Teilhabe 1. Schulausflüge 2. mehrtägige Klassenfahrten 3. angemessene Lernförderung 4. Schülerbeförderung 5. Mittagessen in Schulen/Hort und Kita 6. Teilhabe am sozialen/kulturellen Leben 7. persönlicher Schulbedarf JC EN ALG II Infoblatt Seite 3 von 8

4 Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht Wenn Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden möchten, ist dies nur in Verbindung mit einem schriftlichen Antrag möglich. Dem Antrag fügen Sie bitte die Bescheinigung zur Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht, die Ihrem Bewilligungsbescheid beigefügt ist, im Original bei. Anträge erhalten Sie unter Nur die Übersendung dieser Bescheinigung reicht für eine Befreiung nicht aus. Senden Sie diese Bescheinigung mit einem ausgefüllten Antrag auf Befreiung an folgende Adresse: ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice Köln Bei Fragen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Einkommen und Vermögen ( 11a, 11b und 12 SGB II) Jeder Hilfesuchende muss sein Einkommen und Vermögen sowie seine Ansprüche gegen Dritte wie etwa Unterhaltsansprüche, Rentenansprüche einsetzen, um seinen Leistungsbezug und den seiner Angehörigen nach SGB II zu vermeiden bzw. zu verringern. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Daher sind Sie verpflichtet, dieses Einkommen bei Ihrer Regionalstelle des Jobcenters EN anzugeben. Grundsätzlich wird jedes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, außer: Grundrenten und vergleichbare Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz zweckbestimmte Leistungen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege für einen anderen Zweck als den Lebensunterhalt. Schmerzensgeldzahlungen nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Vom Einkommen sind abzusetzen: Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (für jedes erwerbsfähige/volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit Einkommen wird ein mtl. Freibetrag von 30,00 gewährt. Bei minderjährigen Kindern kann ebenfalls eine Pauschale vom Einkommen abgesetzt werden. Voraussetzung ist hier, dass eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde, die nach Grund und Höhe angemessen ist. Hier bitte einen entsprechenden Nachweis über die Versicherung einreichen.). Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riesterrente), mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Werbungskostenpauschale), einkommensabhängiger Freibetrag für Erwerbstätige. Vermögen sind alle in Geld bewertbaren Güter, die nicht ausdrücklich geschützt sind. Dazu gehören beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Forderungen, sonstige Rechte, wie Lizenzen, Urheber- und Erfinderrechte, Gesellschaftsanteile, Schmuck- und Kunstgegenstände. Ein angemessenes Auto oder ein Motorrad für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft, sind Sie verpflichtet gegenüber dem Jobcenter EN sämtliche auf Ihren Namen bzw. den Namen der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft laufenden Konten und Sparbücher mit aktuellen Stand offenzulegen, um Ihre Hilfebedürftigkeit nachzuweisen 7,9 SGB II, 60ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). JC EN ALG II Infoblatt Seite 4 von 8

5 Sollten Sie trotz Aufforderung durch das Jobcenter EN Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unvollständig vorlegen oder Sie Anlass für Zweifel an Ihrer Hilfebedürftigkeit gegeben haben, kann das Jobcenter EN über ein Kontenabrufverfahren gem. 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) bei dem Bundeszentralamt für Steuern einleiten. Es werden dann alle Banken und Sparkassen, die eine Geschäftsstelle in der Bundesrepublik Deutschland haben, angefragt mit der Bitte um Mitteilung, ob von Ihnen und den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Konten bei dem angefragten Geldinstitut geführt werden. Nach entsprechender Rückmeldung wird eine Überprüfung Ihrer SGB II Leistungen erfolgen. Bei Zweifeln an Ihrer Hilfebedürftigkeit ist das Jobcenter EN berechtigt die Leistungen bis zur Klärung des Sachverhalts zu versagen oder die Leistungen nur vorläufig zu gewähren. Kommen Sie daher von vorn herein Ihrer Mitwirkungspflichten nach und legen Sie alle Unterlagen über Einkommen und Vermögen vor. II: Fordern : Gemäß 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Er muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der Hilfeempfänger eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nach, so hat dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalles der Leistung zur Folge. Gleiches gilt im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie z. B. Ablehnung zumutbarer Arbeit oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme ( 31 SGB II). Unwirtschaftliches Verhalten Folgendes Verhalten kann zu einer Absenkung Ihres Arbeitslosengeld II Anspruches führen: Absichtliche Verminderung Ihres Einkommens/Vermögens Fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten Herbeiführung einer Sperrzeit oder Erlöschen des Arbeitslosengeld I Anspruches bei der Agentur für Arbeit oder die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen, die den Eintritt einer Sperrzeit begründen. Allgemeine Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht ( 56 ff SGB II, 60 ff SGB I) Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Während der Zeit, für die Sie Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, sind Sie verpflichtet, sich nach Aufforderung persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, z.b. die rückwirkende Bewilligung einer Rente. JC EN ALG II Infoblatt Seite 5 von 8

6 Sie müssen insbesondere sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Dies gilt auch für Ihren Ehegatten (Lebens-)Partner oder einen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken. Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer sind von Ihnen unverzüglich nachzuweisen. Sie schwanger sind (bitte Mutterpass vorlegen). Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten. Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, beantragen oder erhalten. sich Ihre Anschrift ändert: Sofern Sie Kosten für Unterkunft und Heizung beantragen bzw. erhalten, müssen Sie vor dem Umzug Kontakt mit der zuständigen Regionalstelle aufnehmen und dort eine Zusicherung für die künftigen Aufwendungen Ihrer neuer Unterkunft einholen; ggf. auch für die Übernahme der Umzugskosten. Dies gilt auch für die Mitglieder Bedarfsgemeinschaft. Sie heiraten oder sich von Ihrem Ehegatten dauernd trennen oder Ihre Ehe endet. Sie eine Lebensgemeinschaft gründen oder beenden (siehe hierzu Ausführungen zur Bedarfsgemeinschaft). sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen bzw. das Einkommen oder Vermögen der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert. Ihnen oder einem Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (z.b. Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige bzw. falsche Angaben machen oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, was wir Ihnen gerne ersparen würden. Bewirken Sie durch einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten eine unberechtigte Zahlung von SGB II Leistungen, kann zudem gegen Sie ein Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug nach 263 Strafgesetzbuch (StGB) oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung - auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern - bzw. durch den Einsatz von Außendiensten aufgedeckt und mit Nachdruck verfolgt. Erreich-/Verfügbarkeit Als Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II müssen Sie sicherstellen, dass das Jobcenter EN Sie an jedem Werktag unter der angegebenen Anschrift erreichen kann und Sie Vorschläge zur beruflichen Eingliederung ständig zeit- und ortsnah Folge leisten können. Insbesondere müssen Sie in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Jobcenters persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Jobcenter aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Ein Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Allerdings kann eine Ortsabwesenheit bis zu 3 Wochen (21 Kalendertage) im Kalenderjahr gestattet werden, wenn die Planungen zur beruflichen Eingliederung dem nicht entgegenstehen. Dafür müssen Sie vor Ihrer JC EN ALG II Infoblatt Seite 6 von 8

7 Urlaubsplanung persönlich im Jobcenter vorsprechen und die Zustimmung Ihres Fachberaters oder Arbeitsvermittlers einholen. Falls Sie das ALG II ergänzend zu Ihren Leistungen der Arbeitsagentur erhalten (ALG I), denken Sie bitte daran, Ihre Ortsabwesenheit auch dort zu beantragen. Nach Ihrer Rückkehr ist am ersten Werktag eine persönliche Rückmeldung unter Vorlage Ihres Personalausweises im Eingangsbereich, während der allgemeinen Öffnungszeiten erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei einer längeren Abwesenheit oder fehlender Rückmeldung sämtliche Leistungen eingestellt bzw. zurückgefordert werden. Dies betrifft die Leistungen für den Lebensunterhalt, die Miet- und Heizkosten sowie die Kranken, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie das Risiko von Erkrankungen, Unfällen etc. während der Ortsabwesenheit tragen. Das heißt, dass sich durch eine im Urlaub eintretende Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit der 3-Wochen-Zeitraum nicht verlängert. Sollten Sie sich durchgehend länger als 6 Wochen nicht am Wohnsitz aufhalten, haben Sie für die gesamte Zeit der Abwesenheit, also ab dem ersten Tag, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II -Leistungen. Dies gilt auch, wenn Sie ohne Zustimmung des Jobcenters in den Urlaub fahren. Die Leistungen können erst von dem Tage an wieder gewährt werden, an dem Sie sich nach Ihrer Rückkehr erneut persönlich beim Jobcenter arbeitslos melden und die Gewährung von Leistungen beantragen. Bei mehreren kürzeren Abwesenheiten kann Verfügbarkeit längstens für einen auswärtigen Aufenthalt von insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr anerkannt werden, eine Fortzahlung der Leistungen kann mithin nicht über einen Gesamtzeitraum von über 3 Wochen im Kalenderjahr hinaus erfolgen. Bitte beachten sie auch, dass Sie vor Antritt eines Urlaubs außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung Ihrer Krankenkasse einholen müssen, wenn Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden oder arbeitsunfähig erkrankt sind und dass Sie sich über die Absicherung bei Krankheit oder Unfall bei Ihrer Krankenkasse informieren sollten. Diese Bestimmungen zur Ortsabwesenheit gelten für alle Personen der Bedarfsgemeinschaft. Rechtsfolgenbelehrung bzgl. Eingliederungsmaßnahmen/-bemühungen Sie beziehen zurzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Gem. 1 SGB II verbessert die Grundsicherung sowohl die Betreuung als auch die Chancen zur Eingliederung in Arbeit für Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Sie soll die Eigenverantwortung stärken und dazu beitragen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Dazu gehört insbesondere, dass Sie gem. 2 Abs. 2 SGB II Ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhaltes einsetzen. Dabei gilt der Grundsatz "Fördern und Fordern"! D.h. Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gem. 2 Abs. 1 SGB II müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Sie müssen aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Gem. 15 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate abgeschlossen werden und beinhaltet Vereinbarungen über die erforderlichen Leistungen zur Eingliederung und den Umfang Ihrer Eigenbemühungen. Sollte eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sein, müssen Sie eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit annehmen. JC EN ALG II Infoblatt Seite 7 von 8

8 Natürlich erwartet der Gesetzgeber nicht, dass eine Arbeit aufgenommen wird, wenn dem wichtige Gründe entgegenstehen. Sie müssen sich daher intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Es muss von Ihnen erwartet werden, dass Sie selbst auf Stellenangebote reagieren und sich bewerben oder eigene Stellengesuche in der Presse aufgeben. Häufig werden sich auch Hinweise auf freie Stellen aus Gesprächen mit Verwandten, Freunden, Bekannten und ehemaligen Kolleginnen und Kollegen ergeben. Fahrt - u. Bewerbungskosten können nur übernommen werden, wenn diese vorab beim zuständigen Fachberater/Arbeitsvermittler beantragt wurden. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass 31 SGB II vorsieht, dass Ihre Leistungen der Grundsicherung für drei Monate gekürzt bzw. ganz eingestellt werden können, wenn eine zumutbare Arbeit/Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit verweigert wird. Das müsste auch unterstellt werden, wenn ausreichende Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht nachgewiesen werden. Sie sich weigern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Sie Ihrer Meldepflicht beim Jobcenter EN nicht nachkommen oder einen Untersuchungstermin zur Überprüfung Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht wahrnehmen. Sie auf ein Einladungsschreiben eines Beschäftigungs- - und Qualifizierungsträgers zu einer Informationsveranstaltung für eine Qualifizierungsmaßnahme nicht reagieren. Sie eine zumutbare Maßnahme nicht antreten oder abbrechen. Denn hierdurch verhindern Sie, Ihren Lebensunterhalt in Zukunft durch den Einsatz Ihrer Arbeitskraft sicherstellen zu können. Ihr Jobcenter EN Auskunftspflicht Ihre Angaben werden benötigt, um Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Nach 21 SGB X sollen Sie bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitwirken. 60 SGB I Allgemeiner Teil begründet die Pflicht alle Tatsachen anzugeben, die für Ihre Leistung maßgeblich sind. Die Verweigerung von Auskünften kann zu Versagung und Entziehung von Sozialleistungen führen ( 66 SGB I). Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten im Rahmen der Aufgaben des SGB II elektronisch gespeichert, weiterverarbeitet und an Stellen, die öffentliche soziale Aufgaben für mich wahrnehmen, weitergegeben werden können. Die Weitergabe an andere Stellen soll den Verwaltungsaufwand verringern und eine mögliche Bewilligung öffentlicher Leistungen beschleunigen. Mir ist bekannt, dass ich mich jederzeit bei Datenschutzverstößen an die Landesdatenschutzbeauftragte in Düsseldorf wenden kann. Bestätigung: Das Informationsblatt habe ich heute erhalten. Ich werde es auch den sonstigen Personen meiner Bedarfsgemeinschaft zur Kenntnisnahme vorlegen. Datum und Unterschrift JC EN ALG II Infoblatt Seite 8 von 8

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