Biofrontera AG Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5

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1 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals I gemäß 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.v.m. 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 1. Überblick Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von nominal insgesamt bis zu ,00 vor. Das neue genehmigte Kapital, das für Barund/oder Sachkapitalerhöhungen vorgesehen und bis zum 23. August 2013 befristet ist, soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals treten. Daher soll die gem. 7 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung zugleich aufgehoben werden. Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über ausreichendes genehmigtes Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese unter Umständen nicht von der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen kann. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,00, so dass ein genehmigtes Kapital bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt ,00 geschaffen werden kann, wobei die Ermächtigung für fünf Jahre gem. 202 Absatz 2 AktG neu erteilt werden soll. Die Gesellschaft hat sich entschlossen, den gesetzlich zulässigen Rahmen auszuschöpfen, um über alle rechtlich möglichen und zulässigen Gestaltungsspielräume zu verfügen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar für Spitzenbeträge und bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Schutzrechten (z.b. Patenten) und Rechten an Schutzrechten (z.b. Lizenzen). Ein Bezugsrechtsausschluss kann ferner beschlossen werden bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden nach dem Beschlussvorschlag Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.v.m. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist ferner zulässig zur Gewährung von Aktien in Erfüllung des Rückzahlungspreises durch Lieferung von Aktien bei der Ausübung der Wandlungsrechte oder bei Ausübung der Wandlungspflichten aus den Wandelschuldverschreibungen entsprechend den Anleihebedingungen, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 ausgegeben wurden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses zu bestimmenden Wandlungspreis und nur in dem Umfang, in dem ein bedingtes Kapital zur Gewährung von neuen Aktien für den vorgehend beschriebenen Zweck Seite 1

2 nicht zur Verfügung steht. Ein Bezugsrechtsausschluss soll zudem auch bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn von hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, zulässig sein, wenn die Aktien zum geringsten Ausgabebetrag ( 9 Absatz 1 AktG) gewährt werden an die Inhaber von ausstehenden Wandelschuldverschreibungen entsprechend den Anleihebedingungen, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 von der Gesellschaft ausgegeben werden, wenn die Inhaber solcher Wandelschuldverschreibungen spätestens bis zum 05. August 2010 die Wandlung ihrer Wandelschuldverschreibungen entsprechend den Anleihebedingungen erklären und alle für die Wandlung erforderlichen Handlungen vornehmen, d.h. die Wandlung vollziehen. 2. Gründe für den Bezugsrechtsausschluss und angemessene Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben. Die Gesellschaft soll auch die Möglichkeit haben, Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen durchführen zu können sowie zum Zwecke des Erwerbs von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten Aktien zu gewähren. Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder aber auch geistiges Eigentum wie z.b. Patenten oder Lizenzen hieran zu erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. Diese Gegenleistungen können oder sollen häufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann darauf beruhen, dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über die Anbietung von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung zu bewirken. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten schnell und flexibel auszunutzen. Bei Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von Aktien aber nicht möglich. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Seite 2

3 Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten z.b. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird. Das Bezugsrecht kann ferner gem. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des so genannten erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die in 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeitund kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Die Ermächtigung ist gem. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung erworben und gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.v.m. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die Ausnutzung der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht. Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist. Soweit die Gesellschaft ermächtigt werden soll, einen Bezugsrechtsausschluss zur Gewährung von Aktien in Erfüllung des Rückzahlungspreises durch Lieferung von Aktien bei der Ausübung der Wandlungsrechte oder bei Ausübung der Wandlungspflichten aus den Wandelschuldverschreibungen entsprechend den Anleihebedingungen, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 ausgegeben wurden (nachfolgend "Wandelschuldverschreibungen") vorzunehmen, ist damit im Ergebnis kein erneuter Bezugsrechtsausschluss verbunden, da die Bezugsberechtigung auf Aktien bereits im Rahmen der beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen geregelt worden ist. Auf der Grundlage der am 06. Juli 2005 erteilten Ermächtigung hat die Gesellschaft bereits Wandelschuldverschreibungen 2005/2010 im Nennbetrag von insgesamt ,00 begeben (nachfolgend "Wandelschuldverschreibungen"), die den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen Seite 3

4 Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen, so dass mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss keine weitergehende Beeinträchtigung der Aktionäre verbunden ist, als sich diese ohnehin schon auf Grund der bestehenden Bezugsrechte bzw. Wandlungsrechte aus den Wandelschuldverschreibungen ergibt. Die Ermächtigung gestattet zudem, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird bis zu einem Betrag, der zehn von hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn die Aktien gegen Bareinlage zum geringsten Ausgabebetrag ( 9 Absatz 1 AktG) gewährt werden, und zwar an die Inhaber von ausstehenden Wandelschuldverschreibungen, wenn die Inhaber solcher Wandelschuldverschreibungen spätestens bis zum 05. August 2010 die Wandlung ihrer Wandelschuldverschreibungen entsprechend den Anleihebedingungen erklären und alle für die Wandlung erforderlichen Handlungen vornehmen. Die Wandelschuldverschreibungen haben eine Laufzeit bis zum 26. August 2010 und können soweit durch die Inhaber keine Wandlung erfolgt nur im Rahmen der Bestimmungen der Anleihebedingungen nach Wahl der Gesellschaft in bar oder durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft aus bedingtem oder genehmigtem Kapital getilgt werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung erhielte die Gesellschaft zudem die Möglichkeit, den Inhabern der ausstehenden Wandelschuldverschreibungen einen zusätzlichen Anreiz für eine Wandlung zu angemessenen Konditionen anzubieten, denn die mit der ggf. auch vorzeitigen Wandlung möglicher Weise einhergehenden Änderungen der wirtschaftlichen Position der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen (insbesondere auch Entfall der Ansprüche auf Zinszahlungen) können durch die Gewährung einer angemessenen Anzahl Aktien aus genehmigtem Kapital nach Auffassung der Gesellschaft angemessen kompensiert werden. Ein entsprechendes Vorgehen dürfte daher aus Sicht des Vorstandes auch im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft liegen, denn zum einen würde durch die vollständige oder teilweise und ggf. vorzeitige Wandlung der ausstehenden Wandelschuldverschreibungen und durch die Ausgabe der weiteren Aktien im Zuge der Wandlung die Liquidität der Aktie steigen. Zum anderen würde durch die gestiegene Aktienanzahl voraussichtlich auch die Marktkapitalisierung der Gesellschaft steigen, was Aktien der Gesellschaft insbesondere auch für institutionelle Investoren attraktiver machen würde. Bilanziell würde die vorzeitige Wandlung dazu führen, dass das Eigenkapital der Gesellschaft sich entsprechend dem Umfang der Wandlung und der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital erhöht, was sich aus Sicht des Vorstands auf den Wert des Unternehmens zusätzlich steigernd auswirken dürfte. Auf Grund dann nicht mehr zu leistender Zinsen und Tilgungen würden sich zudem in der Zukunft auch zusätzliche Liquiditätsspielräume für die Gesellschaft eröffnen und die Kapitalkosten sinken. Eine nachhaltige Anteilsverwässerung ist nicht zu besorgen, da der mögliche Bezugsrechtsausschluss auf zehn von hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt ist. Soweit die Gesellschaft eigene Wandelschuldverschreibungen hält, ist sie im Übrigen auch nicht berechtigt, Wandlungsrechte aus den Wandelschuldverschreibungen auszuüben, Aktien werden nur auf ausstehende Wandelschuldverschreibungen gewährt. Eine relevante wirtschaftliche Verwässerung ist aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu befürchten, denn im Falle einer vorzeitigen Wandlung würde die Gesellschaft neben der Einzahlung des geringsten Ausgabebetrages je Aktie darüber hinaus die dargestellten wirtschaftlichen Vorteile, bis hin zur Ersparnis von Zins- und Tilgungsaufwand, erzielen. Seite 4

5 3. Abschließende Beurteilung durch den Vorstand Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist damit nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich, die angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig, da sie einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das Interesse der Aktionäre angemessen berücksichtigen, wobei nicht zu befürchten ist, dass den Aktionären im Falle des Ausschlusses des Bezugsrechts in den geregelten Fällen erhebliche Nachteile entstehen. Der Vorstand Prof. Dr. Hermann Lübbert Vorsitzender des Vorstands Werner Pehlemann Finanzvorstand Seite 5

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