Die Sicht der OECD auf Intangibles im Lichte der deutschen Entstrickungsnormen
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- Jonas Schenck
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1 Die Sicht der OECD auf Intangibles im Lichte der deutschen Entstrickungsnormen WP/StB Dr. Jutta Menninger StB Claus Jochimsen München Bayerische IFA München, 20.
2 OECD WP 6 Special Session on the Transfer Pricing Aspects of Intangibles Juli 2010 öffentliche Aufforderung zu Inhalt und Umfang Kommentare und Vorschläge einzureichen 9. November Scoping Meeting mit Business Commentators in Paris 25. Januar 2011 Verabschiedung von Inhalt und Umfang des neuen Projektes März 2011 Expertenanhörung zur Bewertung von immateriellen Werten November 2011 Expertenanhörung zu verschiedenen Verrechnungspreisfragen zu den immateriellen Werten Juni 2012 Entwurf der Überarbeitung des Kapitels 6 der Transfer Pricing Guidelines Juli Entwurf der Überarbeitung des Kapitels 6 der TPG 2
3 Neuerungen des 2. Discussion Draft Neuer Abschnitt zu Charakteristika des lokalen Marktes, lokale Standortvorteile, Mitarbeiterstamm, Synergien der Unternehmensgruppe Änderungen bei den Definitionen der Intangibles Ein stärkerer Fokus auf einen transaktionsorientierten Ansatz in Kapitel B Neuer Abschnitt zu den Verrechnungspreisaspekten von Unternehmensmarken Ergänzende Hinweise in Kapitel D zu den Methoden und der Vergleichbarkeitsanalyse Zusätzliche Beispiele im Anhang und Überarbeitung einiger Beispiele 3
4 Public Consultation on Transfer Pricing Matters (1/2) Implementing Country-by-Country Reporting White Paper on Transfer Pricing Documentation Revised Discussion Draft on Transfer Pricing Aspects of Intangibles - Definitional Issues and Comparability Factors (marketing intangibles, goodwill, assembled workforce, group synergies) - Section B of the RDD (treatment of outsourcing arrangements and important functions, funding for intangible development, guidance on the use of corporate trade names) - Other Discussion Draft Topics (treatment of valuation techniques, guidance on transfer pricing methods, options realistically available) 4
5 Public Consultation on Transfer Pricing Matters (2/2) Transfer Pricing Aspects of the BEPS Action Plan - How to approach the question of hard to value intangibles, particularly transfers of partially developed intangibles? - How to approach the questions of risk allocations that may give rise to separation of income from relevant economic activity? - What role should there be for approaches outside the arm s length principle in addressing BEPS issues? - How to approach the topic of recharacterisation of transactions? - What to consider in connection with global value chains and profit split approaches? - What should the BEPS work on financial transactions address? 5
6 Definition von Intangibles (Tz. 40 DD) Beschreibende Charakterisierung Etwas, das geeignet ist, - im Eigentum von Jemandem zu stehen, - kontrolliert zu werden, - Gegenstand einer Geschäftsbeziehung zu sein. Maßstab - Verrechnungspreisanalyse zur Bestimmung der Bedingungen, die zwischen unabhängigen Dritten für vergleichbare Geschäftsbeziehungen vereinbart würden. 6
7 Eigentum an Intangibles (Tz. 89 DD) Die Verrechnungspreise in Fällen von Intangibles sollen reflektieren - den rechtlichen Eigentümer, - die ausgeübten und kontrollierten wichtigen Funktionen, - die Kontrolle von sonstigen Funktionen die an andere vergeben wurden - die verwendeten Vermögenswerte, - die getragenen Risiken und Kosten. Maßstab ist der Intangible related return oder der return attributable to an intangible 7
8 Beschreibung von Geschäftsvorfällen (Tz. 104 ff. DD) Geschäftsvorfälle mit Intangibles - Veräußerung oder Lizenzierung von Intangibles - Transfer eines Bündels von Intangibles - Veräußerung oder Lizenzierung von Intangibles in Kombination mit anderen Geschäftstransaktionen Geschäftsvorfälle unter Verwendung von Intangibles - Verkauf von Produkten, die unter Verwendung von Intangibles hergestellt werden - Dienstleistungen, die unter Verwendung von Intangibles erbracht werden 8
9 Verrechnungspreismethoden (Tz. 125 ff. DD) Grundsatz - Kapitel I bis III der OECD TPG gelten auch für Intangibles - Anwendung des 9 Stufen Prozesses in Abschnitt 3.4 des Kapitels III zuzüglich der Ergänzungen des neuen Kapitels VI Problem - OECD Methoden sind nur anwendbar, wenn vergleichbare Geschäftsvorfälle zwischen fremden Dritten vorhanden und feststellbar sind Lösung - Akzeptanz betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden 9
10 Betriebswirtschaftliche Bewertungsmethoden (Tz. 171 ff. DD) Grundsätzliche Anerkennung - als Teil der Anwendung einer der 5 OECD Methoden - oder auch als eigenständige Methode Aber - Vorbehalte gegen Methoden, die für Zwecke der Rechnungslegung entwickelt wurden - Keine Bevorzugung einer bestimmten Methode - Hinweise für die Anwendung der DCF-Methode in Bezug auf die Präzision der Planzahlen, die Wachstumsraten, die Diskontierungszinssätze, die Laufzeit sowie eine ewige Rente und die Berücksichtigung von Steuern. 10
11 Falldarstellung D A Muttergesellschaft Produktion Tochtergesellschaft IP F&E Target Produktion F&E soll auf Ebene Target zentralisiert werden Hierfür bestehen betriebswirtschaftlich anerkennenswerte Gründe: Synergien Höhere Qualifikation der Mitarbeiter Das IP ist zumindest zum Teil werthaltig IP F&E 11
12 EU-Recht(sprechung) zur Entstrickung Rs. X und Y AB (2002) Rs. Lasteyrie du Saillant (2004) Rs. N (2006) Rs. National Grid Indus (2011) Rs. Kommission/Portugal (2012) 12
13 Deutsche Entstrickungsnormen Generalnormen: 4 Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG 12 Abs. 1 Sätze 1 ff. KStG ergänzende Normen Spezialnormen, z.b.: 3 Abs. 2 / 11 Abs. 2 UmwStG 20 Abs. 2 UmwStG 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG Insb. Einzel-WG Steueraufschubmöglichkeiten ( 4g / 6b EStG vs. EuGH) Anwendung aus Sicht des BFH? (Teil-)Betriebe Frage der Anwendbarkeit bei Inbound-Sachverhalten? Gemeiner Wert (Teilwert) als grds. Bewertungsmaßstab Ausnahme: Fälle der Funktionsverlagerung ( 1 Abs. 3 AStG): Transferpaketregelungen Doppelte Bewertung und Aufteilung der Synergien Restrukturierungskosten Preisanpassungsklauseln Einbahnstraßenregelung 13
14 Mögliche Exitoptimierung Allgemeiner Hinweis In Abhängigkeit des IP-Typs und seines Lebenszyklus kommen verschiedene Strategien in Betracht, einen Teil oder das ganze IP zu verlagern oder auslaufen zu lassen. Beispiele: Auf schuldrechtlicher Basis Das heimliche Verschwinden Der Globetrotter Korporative Transaktion Der Emmigrant Der Schwimmer 14
15 Mögliche Exitoptimierung Schuldrechtliche Beispiele Das heimliche Verschwinden Das bestehende IP wird mittels einer abnehmenden Lizenz überlassen ( Phase-out ). Die ausländische Gesellschaft baut auf Basis des zur Nutzung überlassenen IP neues IP auf. Denkbar für sich stark weiterentwickelndes IP. 15
16 Mögliche Exitoptimierung Schuldrechtliche Beispiele Der Globetrotter Lediglich IP Rechte für Teile der Welt werden übertragen. Die entsprechenden IP Rechte werden dann im Ausland fortentwickelt und genutzt. Denkbar für teilbares IP. 16
17 Mögliche Exitoptimierung Korporative Beispiele Der Emmigrant Die Gesellschaft, die Eigentümerin des IP ist, emmigriert, d.h. verlegt ihren Ort der Geschäftsleitung und/oder für das IP relevante Funktionen ins Ausland. Denkbar für alle Arten von IP. 17
18 Mögliche Exitoptimierung Korporative Beispiele Der Schwimmer Die Eigentümerin des IP setzt eine Betriebsstätte im Ausland auf, zu der das IP zu allokieren ist. In einem zweiten Schritt wird die Betriebsstätte steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt. Denkbar für alle Arten von IP. 18
19 Zur Erinnerung: Unser Fall D A Muttergesellschaft Produktion Tochtergesellschaft IP F&E Target Produktion F&E soll auf Ebene Target zentralisiert werden Hierfür bestehen betriebswirtschaftlich anerkennenswerte Gründe: Synergien Höhere Qualifikation Mitarbeiter Das IP ist zumindest zum Teil werthaltig IP F&E 19
20 Keine Anwendung von 1 Abs. 3 AStG auf korporative Transaktionen 1 Abs. 3 AStG setzt eine Geschäftsbeziehung voraus. Diese ist in 1 Abs. 4 AStG definiert; hiernach fallen gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen aus dem Begriff heraus. Nutzung von Vereinbarungen mit korporationsähnlichem Charakter, insb. Sitzverlegung Abspaltungen (EuGH-Rechtssache Vale) Verschmelzungen Beachte aber: Timing und Anwendung AOA? 20
21 Last but not least: 50d Abs. 10 EStG Qualifikationsnorm Sondervergütungen sowie durch das Sonderbetriebsvermögen verursachte Erträge und Aufwendungen als Unternehmensgewinne. Zuordnungsnorm Sondervergütungen sind derjenigen Betriebsstätte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand für die der Vergütung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist;. Die (sonstigen) Erträge/Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens sind der Betriebsstätte zuzurechnen, der die Vergütungen zuzuordnen sind. Aber: Keine eigene Entstrickungsnorm! 21
22 Detailfragen 50d Abs. 10 EStG Zuordnung, bei Unentgeltlicher Überlassung IP? Selbstnutzung von IP > 50%? Reiner Vermögensverwaltung der IP KG? Eigentümer IP IP KG Masterlizenz IP D A Sublizenz 22
23 Key Messages OECD nähert sich mit ihrem Blick auf Intangibles dem 1 Abs. 3 AStG an Beide eignen sich nicht für eine vollständige Erfassung von IP- Entstrickungsvorgängen Dies gilt nach wie vor auch für die (deutschen) Entstrickungsnormen 23
24 WP StB Dr. Jutta Menninger Frau WP/StB Dr. Jutta Menninger ist seit 2001 Partnerin bei und Mitglied des Transfer Pricing Teams in München. Sie ist deutschlandweit zuständig für die Dienstleistung Management und Bewertung von immateriellen Werten, insbesondere von Marken, Patenten und Lizenzen sowie für die betriebswirtschaftliche Beratung in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Phone: Frau Dr. Menninger verfügt über 19 Jahre Beratungserfahrung im Inland wie im Ausland. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt im Bereich der Strukturierung von Verrechnungspreisen sowie in der Begleitung Ihrer Mandanten in Vorabverständigungsverfahren (APA). Sie ist als Sachverständige für das LG bzw. OLG tätig und begleitet Mandanten in Betriebsprüfungen bzw. FG-Verfahren. Sie ist Gastdozentin an der Bundesfinanzakademie und der Finanzhochschule Herrsching sowie Business Commentator der OECD WP 6 Special Session on the Transfer Pricing Aspects of Intangibles. Frau Dr. Menninger ist Lehrbeauftragte an der Universität Erlangen- Nürnberg und Mitglied in verschiedenen nationalen sowie internationalen Arbeitskreisen zur Bewertung von immateriellen Werten.
25 StB Claus Jochimsen Claus Jochimsen ist seit über 14 Jahren in der Steuerabteilung von tätig und seit 2007 Partner. Er leitet das International Tax Services Team von Deutschland und ist Mitglied im ITS Executive Board von Global. Claus Jochimsen berät überwiegend große Unternehmen im Outbound- wie im Inbound-Bereich. Sein Spezialgebiet umfasst insbesondere die steuerliche Strukturierung und grenzüberschreitende Reorganisation von Unternehmen, die Anpassung der Steuerfunktion sowie die Beratung im Rahmen einer Optimierung der Wertschöpfungskette. Darüber hinaus hat er umfassende Erfahrung im M & A-Bereich gewonnen. Phone: claus.jochimsen@de.pwc.com
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 2012 PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "" auf die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft.
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