Nötigung 240. Prof. Dr. Michael Jasch

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1 Nötigung 240 Prof. Dr. Michael Jasch 1

2 Täter(-in) Nötigungsmittel: Gewalt Drohung mit empfindlichen Übel Verwerflichkeit (Abs. 2) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung, Unterlassung 2

3 Def. I. TB 1. Objekt. TB a) einen Menschen b) Gewalt = körperlich wirkender Zwang durch Entfaltung von Kraft oder auf andere physische Art, die bestimmt und geeignet ist, die freie Willensentschließung oder - betätigung zu beeinträchtigen oder aufzuheben. Def. c) Drohung mit empfindlichem Übel = jedes In- Aussicht- Stellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängen soll, und das zur Willensbeein- flussung des Opfers geeignet erscheint. d) Handlung, Duldung oder Unterlassung (Erfolg) 3

4 Nötigung Prüfungsschema. Def. 2. Subjekt. TB - Vorsatz (h.m.) 3. RW a) allgem. Rechtswidrigkeit (= kein RFG) b) Verwerflichkeit 240 Abs. 2 = sozial unerträglich, wegen seines grob anstößigen Charakters in besonders hohem Maße missbilligenswert. 4. Schuld 5. Besonders schwerer Fall 240 Abs.4 (Regelbeispiele)? 4

5 Fall 1: Vermieter V hat es satt, dass sein Mieter M seit vier Monaten keine Miete mehr zahlt. Auch eine fristlose Kündigung hat V dem M schon zugestellt. Um jetzt zumindest die Wohnung bald frei zu bekommen und mit einem solideren Mieter zu besetzen stellt er im Heizungskeller die Warmwasserversorgung von M`s Wohnung ab. M zieht tags darauf aus. Stradarkeit des V? 5

6 V gem. 240 StGB a) einen Menschen (M) b) zu einer Handlung (Auszug = Nötigungserfolg) c) durch Gewalt? vis absoluta: Ausschalten der Willensbildung / Unmöglichkeit der Willensbetätigung vis compulsiva: Willensbeugung (Erzwingen gewünschten W.entschlusses) Def. = körperlich wirkender Zwang durch - Entfaltung von Kraft oder auf andere physische Art, - die bestimmt und geeignet ist, die freie Willensentschließung oder - betätigung zu beeinträchtigen oder aufzuheben. 6

7 Fall 1. V drehte warmes Wasser ab um die Wohnung frei zu bekommen. Dadurch hat er in physisch wirkender Weise (keine adäquate Körperpflege, Ernährung) auf M eingewirkt mit dem Ziel, bei A einen bestimmten Willensentschluß (Auszug) zu erzwingen. Das Abdrehen des Hahnes stellt eine körperliche Kraftentfaltung des V dar. Also liegt Gewalt i.s.v. 240 vor. 2. Subjektiver TB (+) 3. RW Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Zudem müsste die Tat als verwerflich anzusehen sein ( 240 II). 7

8 Fall 1. Def. verwerflich :..ist, was sozial unerträglich ist und wegen seines grob anstößigen Charakters in besonders hohem Maße missbilligenswert ist. => hier: - Verhinderung Grundbedürfnisse - durch Ausnutzen der Machtstellung - Verweis auf Zivilrechtsweg 4. Schuld (+) 5. Ergebnis: V hat sich gem. 240 stradar gemacht. 8

9 Fall 2 Student S nimmt an einer halbstündigen Blockade- Demo der A 2 teil, mit dem er und 10 seiner Kommilitonen auf den Bildungsnotstand in Deutschland aufmerksam machen wollen. Autofahrer A steht dadurch im Stau auf der A 2 und kommt zu einem wichtigen Termin viel zu spät. 9

10 Fall I. TB - Gewalt? Problem 1: nur psychisch wirkender Zwang BVerfGE 92, 18: bei bloßer körperlicher Anwesenheit ist die Zwangswirkung (..) rein psychischer Natur und daher keine Gewalt. II. RW Problem 2: verfassungskonforme Auslegung die Bejahung des Tatbestands indiziert nicht automatisch die Verwerflichkeit. (BVerfG a.a.o.) => Einzelfallprüfung nötig => Beachte Art. 8, 5, 103 II GG 10

11 Fall 2 dagegen BGHSt 41, 186: - Betreten der Fahrbahn ist mehr als körperliche Anwesenheit - indirekte physische Zwangswirkung auf nachfolgende Fahrer! => Gewalt i.s.v. 240 (+) => bei Sitzblockaden: Einzelfallabwägung nicht grundsätzlich stradar! - Entscheidend: Ob eine körperliche Zwangswirkung für Opfer geschaffen wird. 11

12 Demonstranten ketten sich am Zufahrtstor (Atomwaffendepot) an: => Gewalt (+), weil es über rein psychische Wirkung hinausgeht (BVerfGE 104, 92). Demonstrant befestigt Eisenkasten auf Bahnschiene (Castor, BGHSt 44, 39). => Gewalt (+), weil körperliches Hindernis bereitet wird! Gehen auf der Fahrbahn zu Protestzwecken ( Geher von München, BGHSt 41, 231) => Entweder Gewalt ( - ) oder spätestens 240 Abs. 2 ( - ). 12

13 b) Problemfall: Gewalt gegen Sachen Bsp.: A zersticht B die Autoreifen, damit diese nicht zu ihrem Freund fahren kann.(+) Büro und Laden wird leer geräumt, Geschäftsbetrieb dadurch eingestellt (+) => 240 bei Gewalt gegen Sachen nur (+) wenn Handlung körperlich wirkenden Zwang beim Opfer entfaltet. 13

14 Bsp.: B wird genötigt, an C keine Ware zu liefern, damit dieser die Preise erhöhen muss. => 240 ( + ) Auch Gewalt gegen Dritte ist Gewalt! Keine besondere Nähebeziehung zwischen Genötigtem und dritter Person (Gewaltopfer) erforderlich. - 14

15 d) Problemfall KO- Tropfen Kraftentfaltung durch den Täter?? (str.) => überwiegend Gewalt bejaht, es sei denn, Opfer nimmt selbst die Substanz (List statt Gewalt). e) Problemfall Straßenverkehr Erzwingen/Verhindern des Überholens (+) Dichtes Auffahren (+) Ausbremsen (+) Fußgänger blockiert Parklücke ( - ) Aufleuchten lassen Bremslicht ( - ) 15

16 Möglichst einschränkende Auslegung des Gewaltbegriffes anzustreben, insbes. über: Kriterium körperlich wirkender Zwang durch Kraftentfaltung des Täters. (Lesenswert: BVerfG NStZ 2007, 397: Dichtes Auffahren mit Pkw als Gewalt) 16

17 Fall 3 Gegen die 16jährige A läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls bei der StA. Polizist P erfährt aus den Akten davon und gibt sich ihr gegenüber als Chef des geschädigten Ladens aus. Sein Angebot : Wenn A mit ihm schlafe, würde er die Anzeige zurückziehen. Aus Angst vor dem Strafverfahren geht die A auf das Angebot ein. Stradarkeit des P? 17

18 Stradarkeit des P gem. 240 Abs.4 Nr. 3 StGB I. Objektiver TB 1. Nötigungshandlung Drohung mit empfindlichem Übel Def. Def. Def. = jedes ausdrückliche oder schlüssige In- Aussicht- Stellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängen soll und das zur Willensbeeinflussung des Opfers geeignet erscheint. Übel = Jede Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht. empfindlich = ist dieses Übel, wenn es bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem erstrebten Verhalten zu veranlassen. 18

19 Fall 3 Hier liegt ein Drohen mit einem Unterlassen vor (den Strafantrag nicht zurückzunehmen). Drohen mit einem Unterlassen erfüllt immer 240, wenn der Täter zum Handeln rechtlich verpflichtet gewesen wäre (vgl.: 13), was hier aber nicht der Fall ist. Darüberhinaus kann ein Unterlassen auch dann tatbestandsmäßig sein, obwohl der Täter zum Handeln nicht verpflichtet gewesen wäre hier ist aber besonders genau zu prüfen, ob die Verknüpfung von Mittel und Zweck besonders verwerflich (Abs.2) ist (so BGHSt 31, 195: => Hier zu bejahen! 2. Nötigungserfolg = A geht auf den Vorschlag ein. 19

20 Fall 3 2. Subjektiver TB (+) 3. Rechtswidrigkeit a) Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. b) Verwerflichkeit 240 Abs. 2 = sozial unerträglich, wegen seines grob anstößigen Charakters in besonders hohem Maße missbilligenswert. 4. Schuld Def. 5. Besonders schwerer Fall: 240 Abs.4 Nr. 3 a) P ist als Polizeibeamter Amtsträger ( 11 Abs.1 Nr.2) b) unter Ausnutzung der Amtsstellung = wenn der Täter Handlungsmöglichkeiten, die ihm erst sein Amt eröffnen, außerhalb seiner rechtmäßigen Zuständigkeit für seinen Zweck nutzt. 20

21 Drohung mit Lärmterror Boykottaufruf öffentliche Bekanntmachung von rufschädigenden Informationen Bloßstellung Schuldner (Inkasso- Firmen!) Drohung mit Strafanzeige ist nur verwerflich, wenn zwischen dieser Sache und der erstrebten Nötigungserfolg kein Zusammenhang besteht (z.b.: Anzeige wegen Körperverletzung um eine alte Geldschuld jetzt einzutreiben). NICHT:..mit Dienstaufsichtsbeschwerde. Oder: der Satz Du wirst Schwierigkeiten bekommen (weil zu allgemein für eine Drohung) 21

22 Was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters in besonders hohem Maße missbilligenswert ist. Wichtig dabei: Nur Nahziele berücksichtigen, keine Fernziele (nur Strafzumessung) Mittel Zweck Fernziel z.b.: Gewalt zur Erlangung von Geld für die Behandlung der schwerkranken Tochter 22

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