Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 141/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht O 303/05 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom Verkündet am Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit der Frau B R, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin und Berufungsklägerin, g e g e n die D C Vertriebsgesellschaft mbh, vertreten durch die Geschäftsführer K S, B A, H B, H Re und R Sch, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Hein als Einzelrichter ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - auf die mündliche Verhandlung am für R e c h t erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils lautet: "Das am verkündete Versäumnis-Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird aufrechterhalten. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen." Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Gründe I. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Klägerin aus dem Schuldanerkenntnis zur UR-Nr. 484/03 des Notars Dr. F vom In diesem Rahmen pfändete der Gerichtsvollzieher - auch im Interesse weiterer Gläubiger des Ehemannes der Klägerin - auf dem von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnten Eckgrundstück Rh Straße und R Weg in Sch mehrere Kraftfahrzeuge, darunter den Pkw Oldtimer MG A, Baujahr 1959, amtliches Kennzeichen, Fahrzeug-Ident.-Nr.: GHD Die Klägerin hat Drittwiderspruchsklage erhoben und vorgetragen, das vorgenannte Fahrzeug sei ihr einige Tage vor dem von ihrem Ehemann geschenkt worden. Dieser habe ihr Schlüssel und Fahrzeugpapiere ausgehändigt.

3 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, die sich auch gegen die Zwangsvollstreckung in weitere Fahrzeuge und gegen andere Beklagte richtete, hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs mit Versäumnis-Schlussurteil vom abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Klägerin hat diese beantragt, das Versäumnis-Schlussurteil vom aufzuheben und die von der Beklagten durch den Obergerichtsvollzieher C Si zum Az.: - DR II aus dem Schuldanerkenntnis UR.-Nr. 484/03 des Notars Dr. F vom gegen den Schuldner D R betriebene Zwangsvollstreckung in das folgende Fahrzeug für unzulässig zu erklären: Pkw Oldtimer MG A, Baujahr 1959, amtliches Kennzeichen, Fahrzeug-Ident.-Nr.: GHD Die Beklagte hat beantragt. das Versäumnis-Schlussurteil vom aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat Beweis zu der von der Klägerin behaupteten Schenkung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Vernehmung der Zeugen D R und J R erhoben. Mit dem am verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am Montag, den Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum an diesem Tage begründet hat. Die Klägerin beanstandet die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht. Sie stützt diese Beanstandung vor allem darauf, dass das Landgericht in dem Verfahren über ihre Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung der B Berlin AG, die dasselbe Fahrzeug betraf, die Aussage des Zeugen R für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig gehalten habe. Die Klägerin beantragt,

4 - 4 - unter Aufhebung des Urteils vom die von der Beklagten mit dem Obergerichtsvollzieher C Si zum Az.: - DR II gegen den Schuldner D R betriebene Zwangsvollstreckung in den Pkw Oldtimer MG, Typ A Coupé, amtl. Kennzeichen, Fahrzeug-Ident.-Nr.: GHD für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß 523 Abs. 1 Satz 1, 526 Abs. 1 ZPO mit Beschluss vom dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat gemäß dem in der mündlichen Verhandlung am verkündeten Beweisbeschluss Beweis erhoben. Wegen des Inhalts des Beschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Drittwiderspruchsklage ist nicht begründet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Drittwiderspruchsklage im Sinne des 771 Abs. 1 ZPO ist, dass dem Dritten an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht. Ein solches Recht der Klägerin hinsichtlich des streitbefangenen Fahrzeugs, insbesondere das von der Klägerin beanspruchte Eigentum daran, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat ihre Behauptung, das in Rede stehende Fahrzeug sei ihr von dem Schuldner, ihrem Ehemann, zwischen dem 9. und so mit der Berufungsbegründung konkreti-

5 - 5 - siert - geschenkt worden, nicht beweisen können. Insofern ist der Beweiswürdigung des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils im Ergebnis zu folgen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist allerdings vom Berufungsgericht zu wiederholen gewesen. Die Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch das Landgericht weckt zwar für sich gesehen keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Diese Zweifel sind im vorliegenden Falle jedoch ausnahmsweise mit Blick auf das Verfahren über die Drittwiderspruchsklage der Klägerin gegen die B Berlin AG gegeben gewesen. Jenes Verfahren hatte den Widerspruch der Klägerin gegen die Veräußerung des im Wege der Zwangsvollstreckung der dortigen Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin - auch im Auftrag der dortigen Beklagten - gepfändeten hier streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Gegenstand. Das Landgericht hat in jenem Verfahren ebenfalls den Schuldner und Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Das Landgericht ist in jenem Verfahren durch die Aussage des Zeugen zu der in sein Wissen gestellten Schenkung des hier streitbefangenen Fahrzeuges an die Klägerin zu einer vollständig gegenteiligen Würdigung gekommen. Zwar ist in jenem Zweitverfahren nicht auch die Zeugin J R vernommen worden, sodass sich die in diesem Rechtsstreit vom Landgericht herausgearbeiteten Widersprüche beider Aussagen nicht gegen die Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit des Zeugen D R richten konnten. Gleichwohl stand das Landgericht in Person des erkennenden Richters in jenem weiteren Verfahren bei der Vernehmung des Zeugen R unter dem Eindruck der vorausgegangenen Vernehmung desselben Zeugen sowie der Zeugin J R in diesem Verfahren. Die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme in diesem Verfahren ging der in dem Verfahren gegen die B Berlin AG unmittelbar voraus. Die erneute Vernehmung der Zeugen D R und J R hat aber nicht zu dem Beweis der von der Klägerin behaupteten Schenkung des Fahrzeugs geführt. Der Zeuge D R hat die Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe ihr das Fahrzeug zwischen dem 9. und dem geschenkt, zwar annähernd bestätigt. Er hat ausgesagt, er habe das Fahrzeug in Berlin auf den Namen der Klägerin ummelden lassen, nachdem es zuvor auf die R U B GmbH zugelassen worden war. Das müsse Ende Februar 2001 gewesen sein. Nachdem sein Mitarbeiter mit dem Fahrzeug aus Berlin wieder gekommen sei, habe er der Klägerin das Fahrzeug mit Schlüsseln und Papieren übergeben.

6 - 6 - Diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen R kann seine erstinstanzliche Aussage nicht außer Betracht bleiben. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung am hat der Zeuge bekundet, dass er sich darüber gefreut habe, dass die Klägerin an der Rallye Peking- Paris gemeinsam mit ihm teilnehmen wollte. Während der Fahrt und zum Geburtstag habe er ihr das Fahrzeug geschenkt. Auf Nachfrage des Gerichts erläuterte der Zeuge, die durchgeführte Rallye habe von Mai bis August 2001 stattfinden wollen. Seine Frau habe am 10. Juli Geburtstag gehabt. Er habe das Fahrzeug vor der Fahrt geschenkt. Erst auf weiteres Nachfragen des Gerichtes hat der Zeuge sodann erklärt, das Fahrzeug sei der Klägerin anlässlich der Zulassung auf deren Namen geschenkt worden. Die Schenkung sei anlässlich der Ummeldung erfolgt. Der Zeuge hat sich sodann dahingehend berichtigt, dass die Zulassung auf die Klägerin anlässlich der Schenkung erfolgt sei. Der Zeuge hat sich in erster Instanz mithin unsicher zum Zeitpunkt der Schenkung geäußert. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Schenkung schon zwischen dem 9. und dem , also tendenziell eher vor der Ummeldung, erfolgt sein soll. Die Angaben des Zeugen R zum Zeitpunkt der Schenkung stehen in zeitlicher Hinsicht in einem Spannungsverhältnis zu den Motiven der Schenkung, die in der Freude des Zeugen über die Teilnahme der Klägerin an der Rallye Peking-Paris und ihrem Geburtstag am gelegen haben sollen. Wenn man es gleichwohl als plausibel gelten lässt, dass der Zeuge die aus diesen Anlässen beabsichtigte Schenkung auf den Zeitpunkt der Ummeldung vorzog, so ist es - wie vom Landgericht ausgeführt - erstaunlich, dass sich die Schenkung derart nüchtern - das Landgericht spricht in diesem Zusammenhang von "spröde" - vollzogen haben soll, wie es der Zeuge bekundet hat. Das gilt umso mehr, nachdem zweitinstanzlich aus der Vorlage des Erstellungsgutachtens zu dem streitbefangenen Fahrzeug, das von der Beklagten vorgelegt wurde, erkennbar wurde, mit welchem finanziellen Aufwand das Fahrzeug angeschafft und restauriert wurde. Auch ohne die Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes hat der Sachverständige M gemäß seinem Gutachten vom Materialkosten von mehr als ,00 festgestellt. Der Inhalt des Gutachtens ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Das Fahrzeug stellte mithin - unabhängig vom Affektionsinteresse des Zeugen R - auch eine ganz erhebliche Investition dar. Dass dem Zeugen Anlass und Umstände der Schen-

7 - 7 - kung nicht nachhaltiger in Erinnerung waren, bzw. diese derart zurückhaltend vorgenommen wurden, wie vom Zeugen geschildert, fällt deshalb schwer zu glauben, auch wenn die Klägerin für sich und den Zeugen für den Zeitraum der Schenkung auf einen sehr großzügigen Lebenszuschnitt verweist. Die Ummeldung des Fahrzeugs am ist hingegen kein starkes Indiz für den Vollzug einer Schenkung des Fahrzeuges Ende Februar Der Zeuge hat zwar auf Vorhalt des Klägervertreters geäußert, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es einen Unterschied machen könne, wer ein Auto zulässt und wer Eigentümer sei. Für ihn sei es immer so gewesen, dass derjenige, der ein Auto zuließ, Eigentümer war. Diese Teilaussage erscheint jedoch bereits aufgrund der weiteren Ausführungen des Zeugen nicht glaubhaft. Nach dem Hinweis des Gerichtes auf die Erstzulassung des Fahrzeuges auf die R U GmbH und den Vorhalt, dass der Konsequenz der Rechtsauffassung des Zeugen eine Übereignung des Fahrzeugs durch ihn an die GmbH erfolgt sein müsse, hat der Zeuge bekundet, er halte das für ein bisschen lebensfremd. Diese Äußerung macht jedoch deutlich, dass dem Zeugen der Unterschied der Eigentümer- und der Haltereigenschaft durchaus bewusst war. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und seine Glaubwürdigkeit werden ferner dadurch eingeschränkt, dass die Zeugin J R in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung am angab, das Fahrzeug habe ihrer Mutter zum Geburtstag geschenkt werden sollen. Sie habe während der Rallye Geburtstag gehabt. Die Klägerin und der Zeuge R seien am losgefahren. Auf Nachfragen des Landgerichts hat die Zeugin weiter ausgeführt, sie habe bereits vor Beginn der Fahrt gewusst, dass der Zeuge R der Klägerin das streitige Fahrzeug schenken wollte. Während der Fahrt habe sie dann die Klägerin anlässlich eines Telefonats freudig davon unterrichtet, dass ihr das Fahrzeug nunmehr geschenkt worden sei. Diese Äußerungen sprechen deutlich gegen eine Schenkung bzw. den Vollzug einer Schenkung des Fahrzeuges bereits im Februar Die Zeugin R hat zweitinstanzlich allerdings ausgesagt, das Fahrzeug sei Ende 2000 oder Anfang 2001 angemeldet worden und der Klägerin nach der Anmeldung mit Papieren und Schlüsseln übergeben worden. Deshalb sei es ihr da geschenkt worden.

8 - 8 - Die Zeugin hat diese Aussage aber bereits selbst mit der weiteren Bekundung relativiert, sie wisse um die Umstände der Schenkung nicht besonders genau. Die Diskrepanz zu ihrer erstinstanzlichen Aussage hat die Zeugin damit erklärt, sie sei insofern falsch verstanden worden. Dies erscheint jedoch nicht glaubhaft, da das Protokoll der erstinstanzlichen Vernehmung ebenfalls auf einem lauten Diktat des Gerichts beruht und wiederholt Angaben der Zeugin dazu ausweist, dass die Schenkung anlässlich oder während der Fahrt bzw. des Geburtstages der Klägerin erfolgen sollte. Die Zeugin hat das Diktat ihrer Aussage genehmigt. Die Zeugin hat sodann ergänzend ausgesagt, die Fahrzeugpapiere und Schlüssel seien der Klägerin mit dem Fahrzeug bereits Ende Februar übergeben worden. Dies sei ihr so zeitnah erzählt worden. Sie wisse das aber nicht mehr mit Sicherheit. Auch an dieser Stelle ist die umgehende Einschränkung der Gewissheit der Zeugin vom Zeitpunkt der Schenkung beachtlich. Die in sich und im Verhältnis zueinander widersprüchlichen Aussagen der Zeugen führen nicht zu der Überzeugung des Berufungsgerichts von der Richtigkeit des klägerischen Vortrages, wonach die Schenkung bis zum erfolgt sein soll. Auch begründe die Bereitschaft der Zeugen, ihre Aussagen zu ändern, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Zeugin R. Die Beweislast für ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des 771 Abs. 1 ZPO liegt bei der Klägerin, sodass der Beweis zu ihren Lasten nicht als geführt anzusehen ist. Die Drittwiderspruchsklage kann deshalb keinen Erfolg haben. Insbesondere kann nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass es jedenfalls während der Rallye Peking-Paris zu einer Schenkung gekommen ist. Zum einen wird das von der Klägerin nicht vorgetragen. Zum anderen ist eine Schenkung überhaupt von der Beklagten bestritten worden, sodass die Klägerin für einen entsprechenden unterstellten Vortrag beweisfällig wäre. Die Zeugen haben eine Schenkung bereits im Februar 2001 bekundet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Hein

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