Gutachterliche Stellungnahme

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1 GEULEN & KLINGER Rechtsanwälte Dr. Reiner Geulen Dr. Remo Klinger Berlin, Schaperstraße 15 Telefon: +49 / 30 / Telefax: +49 / 30 / klinger@geulen.com 2. September 2005 Gutachterliche Stellungnahme zum Thema Verlängerung der Betriebszeiten der deutschen Atomkraftwerke Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme wurde erarbeitet im Auftrage der Deutschen Umwelthilfe e.v. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Betriebszeiten der deutschen Atomkraftwerke aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Unabhängig vom Wahlergebnis der Bundestagswahl 2005 werden in der nächsten Legislaturperiode die Betriebsgenehmigungen der vier ältesten deutschen Atomkraftwerke (Bibils A, Neckarwestheim 1, Biblis B und Brunsbüttel) endgültig erlöschen. 1. Rechtlicher Status der deutschen Atomkraftwerke Der rechtliche Status der deutschen Atomkraftwerke, die nach Inkrafttreten des Atomgesetzes (AtG) im Jahre 1960 errichtet und betrieben wurden, basierte von Anfang an auf Genehmigungen, die rechtlich unbefristet waren; mit anderen Worten: die Genehmigungen für den so genannten kommerziellen Leistungsbetrieb enthielten keine Begrenzung der Betriebsdauer. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfiel der Betrieb der Atomkraftwerke daher jedenfalls grundsätzlich einem rechtlichen Bestandsschutz, der nur unter Fachanwälte für Verwaltungsrecht. Postulationsfähig bei dem Kammergericht und allen Oberlandesgerichten. Dresdner Bank AG in Berlin BLZ Kto.-Nr Ust-IdNr.: DE

2 2 engen sicherheitsrechtlichen Voraussetzungen begrenzt werden konnte (s. hierzu insbesondere 17 III AtG). Im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber bekanntlich den Bestandsschutz der deutschen Atomkraftwerke begrenzt. Hintergrund war eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, der zufolge die Nutzung der in Deutschland vorhandenen Atomkraftwerke begrenzt wird. Die erforderliche Gesetzesänderung, die am 27. April 2002 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Produktion einer bestimmten Reststrommenge erlischt, ohne dass es hierzu eines Widerrufs der Betriebsgenehmigung bedarf (s. insbesondere 7 Ia bis Id AtG und Anlage 3). Seither wurden die Atomkraftwerke Obrigheim (Beginn des Leistungsbetriebs im Jahre 1969) und Stade (Beginn des Leistungsbetriebs im Jahre 1972) vom Netz genommen. In den nächsten vier Jahren werden auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen die Betriebsgenehmigungen für die Atomkraftwerke Biblis A (Leistungsbeginn 1975), Neckarwestheim 1 (Leistungsbeginn 1976), Biblis B (Leistungsbeginn 1977) und Brunsbüttel (Leistungsbeginn 1977) und nach 7 Ia AtG erlöschen. 2. Rechtsschutz gegen Verlängerung der erlöschenden Betriebsgenehmigungen Als Kehrseite des Bestandschutzes unanfechtbar genehmigter Atomkraftwerke ist in der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass gegenüber Erweiterungen und Verlängerungen der Betriebsdauer von Atomkraftwerken eine umfassende gerichtliche Kontrolle Drittbetroffener in der Umgebung des Reaktors besteht (siehe etwa BVerwGE 101, 347). Die im politischen Raum geäußerte Auffassung, der Gesetzgeber der kommenden Legislaturperiode könne die begrenzten Restlaufzeiten einfach durch die Wiederherstellung der vor dem Jahre 2002 bestehenden gesetzlichen Regelungen rückgängig machen, ist daher nicht durchdacht und rechtlich unhaltbar. Zwar sind Gesetzesänderungen und revisionen im Rahmen der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Bundes durchaus möglich; sollten hierdurch jedoch Verlängerungen der Betriebsdauer für einzelne Reaktoren über den gegenwärtig geltenden Zeitpunkt des Erlöschens der Betriebsgenehmigung hinaus bewirkt werden, stellt sich dies gegenüber dem Drittbetroffenen nicht anders dar als eine

3 3 wesentliche Änderung (Erweiterung) des Anlagenbetriebs im Sinne des 7 I AtG. Insofern gilt prozessrechtlich nicht Anderes als für die Rechte der Betreiber der Reaktoren gegenüber gesetzlichen Regelungen, die das vorzeitige Erlöschen unbefristeter Betriebsgenehmigungen für Atomkraftwerke anordnen. Die Betreiber der Atomkraftwerke hätten hiergegen prozessualen Rechtsschutz gemäß Art. 19 IV GG mit dem Argument beanspruchen können, dass der gesetzliche Eingriff in die Genehmigungen ihr Grundrecht auf Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 I GG verletzt. Eine andere Frage wäre natürlich, ob angesichts des weichen Gewährleistungsbereiches der Eigentumsgarantie dieser Rechtsschutz zum Erfolg geführt hätte. Die Frage kann dahinstehen, nachdem die Betreiber der A- tomkraftwerke gegen die Ausstiegsnovelle keinen Rechtsschutz begehrt haben, da dies nach der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom nicht möglich und im Übrigen auch nicht gewollt war; in Absatz 3 der Einleitung dieser Vereinbarung heißt es: Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird. Wie die Betreiber Rechtsschutz gegenüber dem Erlöschen der Betriebsgenehmigung hätten beanspruchen können, steht den Drittbetroffenen unter Hinweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Gesundheit (Art. 2 II 1 GG) prozessualer Rechtsschutz gegen die Verlängerung der Betriebsdauer der Atomkraftwerke zu. Dies gilt unabhängig davon, ob dies unmittelbar durch Änderung des Atomgesetzes oder (zusätzlich) durch eine Verlängerung der Betriebsgenehmigungen selbst bewirkt werden soll. Der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes (im vorliegenden Fall insbesondere der Schutz der Gesundheit gemäß Artikel 2 II 1 GG) sowie die materielle Rechtsweggarantie des Artikels 19 IV GG eröffnen betroffenen Dritten unabhängig von der Rechtsform staatlichen Handelns die Möglichkeit, den Schutz ihrer materiellen Grundrechte gerichtlich durchzusetzen. Eine Verlängerung der Betriebsdauer der Atomkraftwerke lediglich durch einfache Gesetzesänderung (etwa durch Streichen des Erlöschens in 7 I a AtG) kommt aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Frage; dies gilt auch etwa für die gesetzliche Erhöhung der so genannten Reststrommengen (Anlage 3 zu 7 I a AtG), die ebenfalls zu einer Verlängerung der Betriebszeiten führen würde. Zum Einen ergibt sich dies aus den Grundsätzen der Auftragsverwaltung gemäß Art. 85 GG, derzufolge die Kompetenzen dergestalt verteilt (sind), dass dem Land unentziehbar die Wahrnehmungskompetenz zusteht (BVerfGE 81, 310 zum

4 4 Reaktor Kalkar). Dass der Bund oder Bundesgesetzgeber etwa im Außenverhältnis zu den Betreibern der Reaktoren (und mittelbar den betroffenen Dritten) atomrechtliche Betriebsgenehmigungen verlängert, ist daher von Verfassungswegen ausgeschlossen. Zudem ist es dem Bund im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung auch verwehrt, gleichsam eine Schattenverwaltung neben der der Länder aufzubauen (BVerfG NVwZ 2002, 586 zu Bundesweisungen betreffend das Kernkraftwerk Biblis). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung herzuleiten, dass für Entscheidungen über einzelne Vorhaben nur die Exekutive (also die jeweilige Landesverwaltung), die dafür den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt. Das Parlament darf durch Gesetz eine solche Entscheidung nur dann an sich ziehen, wenn hierfür im Einzelfall gute Gründe bestehen, etwa weil die schnelle Verwirklichung des Vorhabens von besonderer Bedeutung für das Gemeinwohl ist. (BVerfGE 95,1 (17)). Die generelle gesetzliche Regelung zum Erlöschen der Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke in 7 I a AtG (2002) begegnet diesen Bedenken nicht, da dieses Regelung insbesondere für Drittbetroffene keine Erhöhung, sondern vielmehr eine Verminderung ihres Gesundheitsrisikos darstellt. Wird aber dieses Risiko durch eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung gegenüber der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung wieder erhöht, bedarf dies einer besonderen Einzelfallprüfung, die nur von den jeweiligen Landesministerien aufgrund ihrer Sachkunde vorgenommen werden kann; der Gesetzgeber hat weder die Möglichkeit noch das Recht, diese Einzelfälle durch eine abstrakte Regelung zu entscheiden. Deutlich wird dies nicht nur bei den allgemeinen Sicherheitsproblemen der Reaktoren, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sind (bei Biblis A z. B. wurden erforderliche Nachrüstungen wegen des bevorstehenden Erlöschens der Genehmigung unterlassen), sondern auch wegen der unterschiedlichen Auslegung der Reaktoren gegen terroristische Anschläge (s. hierzu unten Ziffer 3). Eine pauschale gesetzliche Regelung, die das Erlöschen der Betriebsgenehmigungen der Atomkraftwerke aufhebt, ist daher von Verfassungswegen ausgeschlossen. Gegen die Verlängerung der Betriebsgenehmigungen steht den betroffenen Dritten verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) zu; sollten die Betriebsgenehmigungen kurz vor ihrem Erlöschen

5 5 (nach gegenwärtiger Rechtslage) verlängert werden, können die betroffenen Dritten im Wege des Eilverfahrens kurzfristig die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen durchsetzen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nicht nur die jeweilige Änderung oder Verlängerung der Betriebsgenehmigung; vielmehr umfasst der Prüfungsumfang auch die Frage, ob hinsichtlich der radiologischen Auswirkungen des Kraftwerksbetriebs in der geänderten Form die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderte Vorsorge gegen Schäden getroffen ist ( 7 II 3 AtG). Im gleichen Umfang hat ein Drittbetroffener Anspruch auf Schadensvorsorge und kann nicht darauf verwiesen werden, die genehmigte Änderung genüge dem bisherigen Sicherheitsstandard, wie er bestandskräftigen Genehmigungsbescheiden zu Grunde liege. (BVerwGE 101, 347 zum Atomkraftwerk Krümmel). Angesichts der Tatsache, dass diejenigen Reaktoren, deren Betriebsgenehmigungen in den nächsten vier Jahren erlöschen, die ältesten Reaktoren mit einem kommerziellen Leistungsbetrieb von über 30 Jahren sind, dürfte es den Klägern in der Umgebung des Reaktors nicht schwer fallen, darzulegen, dass diese Altanlage, die keinen Bestandsschutz mehr hat, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren Betrieb nicht erfüllt. Sollte die Verlängerung der Betriebsgenehmigung durch pauschale gesetzliche Regelung erfolgen, steht hiergegen dem betroffenen Dritten die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht und bei Eilbedürftigkeit die Beantragung einer einstweiligen Anordnung ( 32 BVerfGG) zu. Insbesondere einzelne Bundesländer können darüber hinaus im Wege der abstrakten Normenkontrolle die gerichtliche Überprüfung des Gesetzes verlangen. 3. Ausschluss einer Verlängerung der erlöschenden Betriebsgenehmigungen wegen des Risikos terroristischer Anschläge Unabhängig von diesen Einzelfallprüfungen lässt sich aber bereits jetzt sagen, dass insbesondere für die älteren Reaktoren, deren Betriebsgenehmigung in den nächsten vier Jahren erlischt, ein weiterer Betrieb bereits deswegen grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil diese Reaktoren unstreitig nicht gegen terroristischen Anschläge ausgelegt sind und dieses Risiko durch die Ereignisse seit dem 11. September 2001 um Größenordnungen zugenommen hat.

6 6 Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass sich die rechtliche Ausgangssituation des nicht-bestandsgeschützten Betriebs von Atomkraftwerken seit dem Jahre 2001 grundsätzlich geändert hat. Dies gilt zum einen für die Terroranschläge in den USA am 11. September 2001 sowie für die Tatsache, dass Atomkraftwerke in der Zielplanung islamischer Terroristen auftauchen. Nach den übereinstimmenden Feststellungen der deutschen Sicherheitsdienste sowie des Bundesinnenministeriums hat sich dieses Risiko um Größenordnungen erhöht. Ausdruck dieses Risikos ist insbesondere, dass trotz der beiden so genannten Sicherheitspakete, die dem Schutz vor terroristischen Anschlägen in Deutschland dienen, allgemeine Einschätzung der Innenministerien ist, dass ein wirklicher Schutz atomarer Anlagen etwa gegen einen gezielten Flugzeugabsturz nicht möglich ist. Am 02. Oktober 2001 traf der Bundesminister mit Vertretern der Energieversorgungsunternehmen, die Kernkraftwerke betreiben, zusammen, um die aktuelle Sicherheitslage zu erörtern. Man vereinbarte eine gemeinsame Prüfung denkbarer zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen. Seither hat sich die Sicherheitslage nicht entspannt. Zuletzt erklärte der Bundesinnenminister am 07. Juli 2005 in den ARD-Tagesthemen wörtlich: Deutschland ist Teil eines allgemeinen Gefahrenraums, der vom islamischen Terrorismus bedroht ist.. Der Schutz vor terroristischen Anschlägen hat bei der Errichtung und dem Betrieb der deutschen Atomkraftwerke seit den 60er Jahren keine Rolle gespielt. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen der Atomkraftwerke gehörte seit jeher, dass der Reaktor gegen Einwirkungen Dritter ( 7 II 5 AtG) geschützt sind. Es ist in der Öffentlichkeit wenig bekannt, dass in den Genehmigungsverfahren der deutschen Atomkraftwerke diese Risiken seinerzeit durchaus betrachtet worden sind, allerdings ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der damaligen Risikoszenarien, also etwa des Überfalls einer bewaffneten terroristischen Gruppe. In den Genehmigungen der meisten deutschen Atomkraftwerke wird dieses Risiko deshalb als beherrschbar betrachtet, weil strenge Sicherheitsstandards für das Betreten der sensiblen Bereiche eines Reaktors insbesondere des Sicherheitsbereiches und des Reaktordruckbehälters unter Einschluss etwa eines bewaffneten betriebsinternen Werkschutzes durch Auflagen in den Genehmigungen vorgesehen sind (s. etwa BVerwGE 81, 185). Der Schutz vor Einwirkungen Dritter wurde deshalb als gegeben betrachtet.

7 7 Im Hinblick auf Flugzeugabstürze wurde das Risiko der deutschen Atomkraftwerke lediglich unter dem Gesichtspunkt des zufälligen Absturzes eines Verkehrsflugzeuges oder eines militärischen Tieffliegers geprüft. Entscheidend ist, dass die Genehmigungen der deutschen Atomkraftwerke seit jeher davon ausgehen, dass dieses Risiko so gering ist, dass es rechtlich als Restrisiko zu qualifizieren ist. Dies wurde damit begründet, dass wegen des Verbots des Überflugs von Reaktoren für Verkehrsflugzeuge und insbesondere bei militärischen Tiefflügen die Wahrscheinlichkeit eines zufälligen Absturzes als rechnerisch so gering eingeschätzt wurde, dass dieses Risiko wegen seiner geringen Wahrscheinlichkeit hinzunehmen war. Nach der gefestigten Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte und insbesondere des Bundesverfassungsgerichts sind Risiken, die nach den Maßstäben praktischer Vernunft rein statistisch auszuschließen sind, dem unentrinnbaren Restrisiko zuzuordnen (BVerfGE 49, 89). Der statistische Maßstab wurde im Wesentlichen mit der Zahl 1 x 10-5 angegeben: Wenn ein solches Risiko lediglich 1 x in Jahren möglich ist, unterfällt es dem Restrisiko und ist mithin hinzunehmen. Es bedarf keiner Ausführungen, dass sich die Situation inzwischen grundlegend geändert hat. Legt man die Risikoabschätzungen des Bundesinnenministeriums der atomrechtlichen Betrachtung zu Grunde, lässt sich nicht mehr ernsthaft vertreten, dass das Risiko einer Kernschmelze etwa dem Restrisiko zuzuordnen wäre. Unterstellt man die Eintrittswahrscheinlichkeit eines terroristischen Anschlages auf einen deutschen Reaktor mit einer Größenordnung von einmal in 100 Jahren (die Risikoeinschätzungen des Bundesinnenministeriums gehen von einer höheren Wahrscheinlichkeit aus), so übersteigt dies die Restrisikoschwelle um den Faktor Evident ist ferner, dass denkbare Abwehrstrategien wie etwa die Einnebelung von Atomkraftwerken oder die Stationierung von Flugzeugabwehrraketen bei Reaktoren oder beispielsweise das so genannte Luftsicherheitsgesetz dieses Risiko nicht oder jedenfalls nicht wesentlich mindern. Sollten mithin die Betriebsgenehmigungen für die Atomkraftwerke verlängert werden, könnten betroffene Gemeinden und Bürger in der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht nur geltend machen, dass der Reaktor nach dem gegenwärtigen Stand der Technik (im Übrigen unstreitig) veraltet ist und nicht den notwendigen Sicherheitsstandards genügt. Hinsichtlich des Risikos gezielter

8 8 terroristischer Anschläge ist darüber hinaus jeder Bestandsschutz der Betreiber der Reaktoren a priori ausgeschlossen, da diese Fragen bei der Erteilung der ursprünglichen Genehmigungen aufgrund der inzwischen völlig überholten Einschätzungen der Sicherheitslage damals gar nicht geprüft, sondern dem Restrisiko zugeordnet wurden. 4. Keine Auslegung der deutschen Reaktoren gegen gezielte terroristische Angriffe Grundsätzlich gilt, dass sämtliche deutschen Atomkraftwerke nicht ausreichend gegen gezielte terroristische Angriffe geschützt sind. Neuere Atomkraftwerke sind ausgelegt gegen den Aufprall von Sportflugzeugen bzw. in einzelnen Fällen gegen den Aufprall eines unbewaffneten Starfighters. Kein deutsches Atomkraftwerk ist ausgelegt gegen den gezielten Absturz einer normalen Verkehrsmaschine (z. B. Airbus A 320). Die alten Reaktoren, deren Betriebsgenehmigungen ab 2007 erlöschen, sind in besonderem Maße auch durch einfachere terroristische Anschläge gefährdet: a) Der Reaktor Biblis A, dessen Betriebsgenehmigung nach gegenwärtigem Stand im Jahre 2007 erlischt, hält nach den Ergebnissen der GRS-Studie aus dem Jahr 2002 keinem Angriff mit großen (z.b. A 340, Boeing 747) oder mittleren (z.b. A 300) Passagiermaschinen Stand, wenn diese mit Geschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr anfliegen. Kleinere Passagiermaschinen (z.b. A 320) zerstören die Schutzhülle bei Anfluggeschwindigkeiten von 175 m/s oder mehr. Der Stahlbeton des Reaktorgebäudes hat eine Stärke von lediglich 60 cm und ist dadurch nur gegen den Aufprall eines Starfighters oder eines kleinen Sportflugzeuges ausgelegt. Die GRS-Untersuchung konstatiert als Schadensszenario in allen ausgeführten Fällen: Großflächige Zerstörung des Reaktorgebäudes, frühe Aktivitätsfreisetzung. Für Biblis A gilt darüber hinaus, dass der Reaktor als Auslaufmodell nicht mehr ausreichend sicherheitstechnisch nachgerüstet wurde und unabhängig von seiner irreparablen Nichtauslegung gegen Flugzeugabstürze auch gegen andere denkbare Anschlagszenarien ein besonderes Risiko darstellt. b) Für den Reaktor Neckarwestheim 1 nennt die GRS-Studie denselben Befund ( Großflächige Zerstörung des Reaktorgebäudes, frühe Aktivitätsfreisetzung ) für große Passagiermaschinen. Der Betonmantel der Kup-

9 9 pel ist ausgelegt gegen den nicht gezielten Aufprall eines unbewaffneten militärischen Flugzeuges mit geringem Kerosintransport. Neckarwestheim ist nicht ausgelegt gegen den gezielten Aufprall eines bewaffneten militärischen Flugzeuges und erst recht nicht gegen den erheblich größeren Aufprall eines voll getankten zivilen Großflugzeugs. c) Der Reaktor Biblis B wird in der GRS-Untersuchung in die selbe Verwundbarkeits-Kategorie eingeordnet wie Neckarwestheim 1. Auch Biblis B ist nicht gegen terroristische Anschläge ausgelegt. Dies gilt zum einen für den Betonmantel um den Reaktorkern, zum anderen für den unzureichenden Status der Sicherheitssysteme. Biblis B ist aufgrund seines Alters (Beginn des Leistungsbetriebs im Januar 1977) mit einem nicht hinreichend redundanten Sicherheitssystem ausgestattet, das wegen des bevorstehenden Erlöschens der Betriebsgenehmigung nicht hinreichend nachgerüstet wurde; insbesondere betrifft dies bei Biblis B die unzureichende Trennung von Sicherheitssystemen (insbesondere des Not- und Nachkühlsystems). d) Der Reaktor Brunsbüttel gehört in der GRS-Studie zur Gruppe der verwundbarsten Reaktoren. Ein gezielter Absturz mit jeder denkbaren Passagiermaschine führt bei Geschwindigkeiten von 100 m/s zur großflächige Zerstörung des Reaktorgebäudes und frühen Aktivitätsfreisetzung. Trifft das Flugzeug auf das Dach des Reaktorgebäudes muss darüber hinaus mit erheblichen Radioaktivitätsfreisetzungen aus dem kraftwerksinternen Brennelemente-Lagerbecken gerechnet werden. Darüber hinaus liegt dieser Reaktor an einer der meist befahrenen Wasserstraßen Deutschlands und wird jährlich von ca Schiffen unmittelbar passiert; dies vergrößert die Bedrohungslage, weil der Reaktor zum Beispiel aus unmittelbarer Nähe vom Schiff aus angegriffen werden kann. 5. Ergebnis Nach dem geltenden Atomgesetz erlischt die Betriebsgenehmigung für die Reaktoren Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B und Brunsbüttel zwischen den Jahren 2007 und Das Erlöschen dieser Betriebsgenehmigung kann weder durch neue Betriebsgenehmigung, noch durch Änderung des Atomgesetzes rückgängig gemacht werden. Da der Bestandsschutz diese vier Reaktoren mit dem Erlöschen in den nächsten Jahren endet, können Drittbetroffene in der Umgebung

10 10 des Reaktors eine gerichtliche Überprüfung der Sicherheitsstandards verlangen, falls die Restlaufzeiten durch Verwaltungsakte oder durch gesetzliche Änderungen verlängert werden sollten. Bei einer gerichtlichen Überprüfung wird insbesondere das bisher dem so genannten Restrisiko zugeordnete Risiko gezielter terroristischer Angriffe geltend zu machen sein; angesichts der realen Möglichkeit terroristischer Anschläge auf deutsche Atomkraftwerke ist es ausgeschlossen, dieses Risikopotential dem Restrisiko zuzuordnen. Eine Verlängerung der Restlaufzeiten insbesondere der alten deutschen Reaktoren ist daher rechtlich nicht möglich und kann von betroffenen Dritten in der Umgebung der Anlage gerichtlich verhindert werden. Dr. Reiner Geulen (Rechtsanwalt)

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