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1 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Liquidität Definition: Ein Wertpapier weist dann die Eigenschaft Liquidität auf, wenn es jederzeit sofort in kleinen und großen Mengen ohne nennenswerten Aufschlag oder Abschlag vom marktgerechten Kurs gekauft oder verkauft werden kann. 1. Möglichkeit zum Handeln muß immer bestehen ( jederzeit ). 2. Aufträge müssen unverzüglich ausgeführt werden können ( sofort ). 3. Es lassen sich unterschiedliche Auftraggrößen handeln ( in kleinen und großen Mengen ). 4. Es herrscht Preiskontinuität, d.h. jede Transaktion hat nur geringen Einfluß auf den Kurs ( ohne nennenswerten Aufschlag oder Abschlag vom marktgerechten Kurs ). Dimensionen der Liquidität Weite Tiefe Zeit Erneuerungskraft

2 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur 1) Die Weite bezieht sich bei gegebener Anzahl von Wertpapieren auf die Kosten des sofortigen Abschlusses, die sich beispielsweise in der Höhe der Geld-Brief-Spanne widerspiegeln. 2) Tiefe a) Die Tiefe bezieht sich auf die Anzahl der Aktien, die bei gegebener Geld-Brief-Spanne jeweils verkauft oder gekauft werden können. b) Man kann die Tiefe auch mit Hilfe von Spannendifferenzen messen. Dazu zu stellt man auf die Frage ab, inwieweit sich die Spanne weitet, wenn ein Anleger statt der Aktienanzahl, für die der eingegebene Quote gut ist, eine größere Zahl handeln will. 3) Zeit Die Dimension Zeit beinhaltet, wie schnell man bei gegebenem Volumen und gegebenen Kosten einen Partner findet, mit dem man das gewünschte Geschäft abschließen kann. 4) Erneuerungskraft Die Markterneuerungskraft gibt an, wie schnell nicht marktgerechte Kurse, die durch zeitweilige Auftragsungleichgewichte entstanden sind, wieder auf ein marktgerechtes Niveau zurückkehren.

3 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Liquiditätsmaße 1) Gestellte Spannen S Gi, j = BK BK GK + GK 2 BK GK Briefkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j Geldkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j Die Spanne entspricht den Kosten, die einem Anleger dann entstünden, wenn er ein Wertpapier zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufte und im selben Zeitpunkt wieder verkaufte (oder umgekehrt). Die Kosten des sofortigen Abschlusses spiegeln sich beim Kauf bzw. beim Verkauf in den Zuschlägen zum bzw. den Abschlägen vom aktuellen Gleichgewichtskurs wider. Die Liquidität eines Wertpapiers ist umso höher, je geringer diese Zu- und Abschläge sind. Problem: Stellen mehrere Marktteilnehmer Spannen für den selben Titel, so existieren zu einem Zeitpunkt verschiedene gestellte Spannen.

4 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur 2) Marktspanne * * S BK GK Mi, j = * BK GK * + 2 BK GK Bester Briefkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j Bester Geldkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j Bei Wettbewerb unter den Market Makern ist die Marktspanne i.a.r. geringer sein als die kleinste gestellte Spanne. Problem: Vielfach ist ein Abschluß auch zu anderen Kursen als den jeweils besten Geld- und Briefkursen zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, d.h. ein Abschluß ist zu einem innerhalb der Marktspanne liegenden Kurs möglich.

5 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur 3) Tatsächliche Spanne / Effektive Spanne - Gegenüberstellung von Transaktionskurs und Gleichgewichtskurs zu einem bestimmten Zeitpunkt - als Gleichgewichtskurs verwendet man i.a.r. den Mittelwert zwischen bestem Geld- und Briefkurs S Ei, j = 2 TK M M Problem: keine zeitgleichen Transaktionen, daher 2x...

6 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Vergleich der Kosten sofortigen Abschlusses zweier Handelssysteme ASV (Abschlußkurs-Spannenverhältnis) ASV = 2TK BK * M M M GK * Parkett Ibis ASV = 2TK BK * M GK * Das ASV gibt die Lage des Abschlußkurses im Verhältnis zur IBIS-Spanne an. ASV > 1 Transaktionskurs liegt außerhalb der IBIS-Spanne. ASV < 1 Transaktionskurs liegt innerhalb der IBIS-Spanne. ASV = 1 Transaktionskurs entspricht der Mitte zwischen dem besten Geld- und dem besten Briefkurs in IBIS.

7 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Spannenkonzept auf Basis von Geboten Geld-Brief-Spanne ein Anbieter gestellte Spanne mehrere Anbieter Marktspanne Ø Geldkurs für X Aktien Ø Briefkurs für X Aktien X-Stück-Spanne Geld- und Brief-Halbspanne Differenz zum Gleichgewichtskurs Händler C: 107 Händler B: 105 Händler A: Händler C: 98 Händler A: 96 Händler B: 92 Kurs gestellte Spanne Händler A 104,67 Marktspanne 95, Stück-Spanne Gebote jeweils für 100 Stück

8 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Spannenkonzepte auf der Basis von Transaktionen Kauf-Verkaufs-Spanne (gewichteter Ø) Kaufkurs - (gewichteter Ø) Verkaufskurs Kauf- und Verkaufs-Halbspanne Differenz zum Gleichgewichtskurs Abschluß nur zu Geld- oder Briefgeboten Kauf-/ Verkaufshalbspannen = Brief-/ Geld-Halbspannen Abschluß innerhalb Geld- Briefspanne Kauf-/ Verkaufshalbspannen < Brief-/ Geld-Halbspanne Beurteilung tatsächlich durchgeführter Transaktionen hinsichtlich effektiv gezahlten Sofortigkeitszuschlages bzw. -abschlages effektive Halbspanne

9 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Spannenkonzepte Anwendung - Liquiditätsmaß - Transaktionskostenmaß - ex ante Betrachtung - ex post Betrachtung - Vergleich verschiedener Wertpapiere - Vergleich verschiedener Märkte

10 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Pre-trade-/ Post-trade-Maße Pre-trade-Maße Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Kursen vor dem Transaktionszeitpunkt Vorteil Vergleich mit Situation vor dem Handel zeigt, in welchem Umfang Kurse aufgrund der Transaktionsentscheidung beeinflußt werden Nachteile Kursentwicklung nach Transaktion wird nicht berücksichtigt Transaktionsentscheidung richtig oder falsch? Wahl des Handelszeitpunktes Maßstab kann ausgespielt werden, da bereits vor dem Transaktionszeitpunkt bekannt Post-trade-Maße Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Kursen nach dem Transaktionszeitpunkt Vorteile siehe Nachteile der Pre-trade-Maße Nachteile siehe Vorteil der Pre-trade-Maße

11 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Pre-and-post-trade-Maße Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Durchschnitt aus Höchst- und Tiefstkurs des Bewertungszeitraumes Gefahr von Verzerrungen aufgrund von Kursausreißern (mit kleinem) Volumen Maßstab kann ausgespielt werden, indem Händler fortlaufend Durchschnitt errechnet und nur zu besseren Kursen abschließt Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit volumengewichtetem Durchschnitt der Kurse des Bewertungszeitraumes sämtliche Transaktionen gehen in Vergleichsmaßstab ein Gefahr von Verzerrungen aufgrund von Kursausreißern Maßstab kann ausgespielt werden, indem Händler fortlaufend gewichteten Durchschnitt errechnet und nur zu besseren Kursen abschließt

12 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Implementation Shortfall Zwei Portefeuilles werden auf Basis derselben Transaktionsentscheidungen parallel geführt Reales Portefeuille Berücksichtigung von Provisionen, Gebühren, Steuern etc. Portefeuille auf dem Papier sofortige, kostenlose Umsetzung der Entscheidungen in beliebigem Umfang Kurs: Mitte der Geld-Brief-Spanne zum Entscheidungszeitpunkt Differenz zwischen Wertentwicklung von realem und Papierportefeuille stellt implementation shortfall dar ( Transaktionskosten) Implementation Shortfall beeinhaltet Kosten für ausgeführte Transaktionen Kosten für nicht ausgeführte Transaktionsentscheidungen (Opportunitätskosten) Implementation Shortfall ist nicht beeinflußbar aufwendig zu ermitteln

13 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Literatur Robert D. Arnott; Wayne H. Wagner, The Measurement and Control of Trading Costs. In: Financial Analysts Journal, Vol. 46 (1990), Nr. 6, S Thomas E. Copeland; J. Fred Weston, Financial Theory and Corporate Policy, 3. Aufl., Reading et. al. 1988, S u. S Eugene F. Fama, Efficient Capital Markets: A Review of Theory and Empirical Work. In: Journal of Finance, Vol. 25 (1970), Nr. 2, S Ders., Efficient Capital Markets II. In: Journal of Finance, Vol. 46 (1991), Nr. 5, S André F. Perold, The Implementation Shortfall Paper versus Reality. In: Journal of Portfolio Management, Vol. 14 (1988), Nr. 2, S Hartmut Schmidt, Wer braucht heute eigentlich noch die kleineren Börsen? In: Sparkasse, 112. Jg. (1995), Heft 3, S Ders., Marktorganisationsbestimmte Kosten und Transaktionskosten als börsenpolitische Kategorien. In: Kredit und Kapital, 16. Jg. (1983), Nr. 2, S Ders., Vorteile und Nachteile eines integrierten Zirkulationsmarktes für Wertpapiere gegenüber einem gespalteten Effektenmarkt. Luxemburg 1977, S ,

14 Examenskurs BBL 4.1 Mikrostruktur Hartmut Schmidt, Peter Iversen, Kai Treske, Parkett oder Computer? - Die Kosten sofortigen Abschlusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und im elektronischen Handelssystem IBIS. In: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft, 5. Jg. (1993), Nr. 4, S Hartmut Schmidt, Olaf Oesterhelweg, Kai Treske, Deutsche Börsen im Leistungsvergleich. In: Kredit und Kapital, 29. Jg. (1996), Heft 1, S Kai Treske; Olaf Oesterhelweg, Spannenkonzepte am Kapitalmarkt. In: Die Sparkasse, 113. Jg. (1996), Nr. 5, S

15 Examenskurs BBL Kernstück: Änderungen von: Wertpapierhandelsgesetz Börsengesetz Kapitalanlagegesellschaftengesetz Auslandsinvestmentgesetz Aktiengesetz Depotgesetz Das Finanzmarktförderungsgesetz diente u.a. der Umsetzung der EG-Insider-Richtlinie, der EG-Transparenzrichtlinie sowie der Umsetzung von Teilen der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.

16 Examenskurs BBL Ziele: 1) Verbesserung des Anlegerschutzes - Einführung einer Marktaufsicht für den Wertpapierhandel in der Bundesrepublik Deutschland - Verhinderung des Mißbrauchs von Informationsvorsprüngen im Wertpapiergeschäft - Transparenz bei bedeutenden Beteiligungen an börsennotierten Aktiengesellschaften 2) Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive und internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des Wertpapierhandels 3) Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten von Kapitalanlagegesellschaften 4) Abbau von diversen Beschränkungen im Depot- und Aktiengesetz mit dem Ziel der Belebung des Wertpapierhandels

17 Examenskurs BBL Finanzmarktförderungsgesetz im Detail 1. Wertpapierhandelsgesetz a) Dreistufiges Aufsichtskonzept Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel - Verfolgung von Insidergeschäften und entsprechende vorbeugende Maßnahmen - Überwachung von Veröffentlichungspflichten der Emittenten - Überwachung der Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Kundenverkehr - internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des Wertpapierhandels Börsenaufsichtsbehörden der Länder - Rechtsaufsicht über die Börsen - Solvenzaufsicht über die Maklerschaft - Mißstandsaufsicht im Vorfeld von Rechtsverletzungen und eigene Überwachung des Handelsgeschehens an der Börse (Handelsüberwachungsstellen) - Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen zur Insiderverfolgung

18 Examenskurs BBL Handelsüberwachungsstellen an den Börsen (vgl. Börsengesetz) - systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung von Daten des Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung sowie Durchführung notwendiger Ermittlungen - Informationspflicht gegenüber Börsenaufsichtsbehörde und Börsengeschäftsführung bei festgestellten Mißständen oder Verstößen Kostentragung - Kosten für das Bundesaufsichtsamt tragen überwiegend die Marktteilnehmer 75 % Kreditinstitute 5 % Makler 10 % Emittenten 10 % Staat - Kostentragung für die Börsenaufsichtsbehörden der Länder ist von den gesetzlichen Regelungen in den Ländern abhängig - Kosten für die Handelsüberwachungsstellen tragen die Börsen

19 Examenskurs BBL b) Insiderüberwachung 12 Abs. 1 WpHG Insiderpapiere sind Wertpapiere, die - an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind - in einem anderen EU-Staat zum Handel an einem Markt zugelassen sind, der von staatlichen Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet, für das Publikum (un)mittelbar zugänglich ist.

20 Examenskurs BBL 12 Abs. 2 WpHG Insiderpapiere sind ferner: - Rechte auf Zeichnung, Erwerb, Veräußerung von Wertpapieren, - Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt, - Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex oder Zinsterminkontrakte sowie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung derartiger Kontrakte, - sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren verpflichten, sofern sie gleichzeitig zum Handel an einem Markt i.s.d. 12 Abs. 1 WpHG zugelassen sind oder aber Antrag auf Zulassung zum/einbeziehung in den Handel an einem derartigen Markt gestellt wurde.

21 Examenskurs BBL 13 WpHG Insidertatsache Tatsache, die - nicht öffentlich bekannt ist, Eine Tatsache ist öffentlich bekannt, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen von ihr Kenntnis nehmen kann; Bereichsöffentlichkeit reicht aus. - geeignet ist, im Falle ihres Bekanntwerdens den Kurs eines Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen, - sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst bezieht. Anm.: Gerüchte, Werturteile in Form von Meinungsäußerungen, Rechtsauffassungen, Auffassungen persönlicher Art und andere subjektive Wertungen sind keine Tatsachen i.s.d. Wertpapierhandelsgesetzes.

22 Examenskurs BBL 13 WpHG Primärinsider Weiterhin definiert 13 WpHG die sog. Primärinsider. Dies sind beispielsweise die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane, persönlich haftende Gesellschafter, Großaktionäre (sofern ihre Beteiligung für die Erlangung der Insiderkenntnis ursächlich gewesen ist) sowie, wer aufgrund seines Berufes, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insidertatsache hat (z.b. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater etc.). Entscheidende Eingrenzungsmerkmale sind die Ursächlichkeit und die Bestimmungsgemäßheit. Problem: Journalisten, Analysten - erhalten bestimmungsgemäß Kenntnis; sie sind daher Insider - gelten indes bei Weitergabe der Insiderinformation nicht als Primärinsider - gleichwohl sind die nutznießenden Dritten Sekundärinsider Problem: Emittenten Primärinsider ohne jeglichen Bezug zum - z.b. Parlamentarier, Bundesbankangehörige, wenn sie an der Schaffung von Informationen und Entscheidungen, die Insiderinformationen darstellen, beteiligt sind und sie über diese nur kraft ihrer Berufspflichten, nicht aber auch privat verfügen dürfen - es handelt sich hierbei ebenfalls um Primärinsider

23 Examenskurs BBL 14 WpHG Sekundärinsider Ein Sekundärinsider ist ein Dritter, der Kenntnis von einer Insidertatsache erlangt hat. Anm.: Der Dritte muß sich dabei keine Vorstellung über die Qualität der Information als Insidertatsache gemacht haben. Auch wenn der Dritte nicht erkennen konnte, daß die Information von einem Insider stammt, wirkt das für ihn nicht entlastend. Wer indes auf Grundlage eines Tips handelt, ohne die informelle Grundlage der Empfehlung zu kennen, ist kein Sekundärinsider. 14 WpHG Verbot von Insidergeschäften Primär- und Sekundärinsidern ist es verboten, die Kenntnis einer Insidertatsache zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil auszunutzen. Dabei reicht der Versuch aus, die tatsächliche Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Primärinsidern ist es darüber hinaus verboten, eine Insidertatsache Unbefugten mitzuteilen oder zugänglich zu machen sowie Empfehlungen auf Grundlage der Kenntnis einer Insidertatsache abzugeben. Auffallend ist, daß sich das Verbot der Weitergabe von Insiderkenntnissen nicht auch auf Sekundärinsider erstreckt.

24 Examenskurs BBL Die Insidervorschriften sind gem. 20 WpHG nicht auf Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung vom Bund und von von diesem damit beauftragten Personen getätigt werden. Der Verbotstatbestand findet nicht nur Anwendung auf die Weitergabe von Insidertatsachen nach außen, sondern auch auf innerbetriebliche Abläufe. Die Weitergabe einer Insiderinformation im Unternehmen ist indes zulässig, sofern und soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Überwachung des Insiderverbotes u.a. dadurch, daß Kreditinstitute und sonstige an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ihre Transaktionen in Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten melden müssen ( 9 WpHG) durch Auskunftspflichten für die o.g. Unternehmen über Geschäfte in Insiderpapieren für eigene und für fremde Rechnung. Bei begründetem Verdacht auf einen Insiderverstoß müssen sie die Identität ihrer Auftraggeber offenlegen.

25 Examenskurs BBL Strafvorschrift ( 38 WpHG) Mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen einem Verbot nach 14 WpHG ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert, eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht, den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt. Verbotene Handlungen von Primär- und Sekundärinsidern werden gleichbehandelt. Aus rechtswidrigen Insidergeschäften erlangte Gewinne fallen an den Staat.

26 Examenskurs BBL c) Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen 15 WpHG Ad-hoc-Publizität Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen Emittenten von Wertpapieren, die an einer inländischen Börse gehandelt werden, müssen unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten ist. Die Tatsache sollte noch nicht öffentlich bekannt sein. Eine Veröffentlichung ist nur dann erforderlich, wenn zu erwarten ist, daß der Kurs des Wertpapiers erheblich beeinflußt wird, oder wenn der Emittent aufgrund der Tatsache seinen Verpflichtungen aus zum Handel zugelassenen Schuldverschreibungen nicht mehr nachkommen kann. Ausnahme: Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel kann den Emittenten auf Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreien, wenn die Veröffentlichung berechtigten Interessen des Emittenten schadet.

27 Examenskurs BBL Vor der Veröffentlichung der Tatsache muß die Geschäftsführung der Börsen, an denen das Wertpapier bzw. das Derivat auf dieses Wertpapier gehandelt wird, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel informiert werden. Die Geschäftsführung der Börse entscheidet dann, ob der Kurs des Wertpapieres ausgesetzt werden muß. Die Veröffentlichung kann über ein Börsenpflichtblatt und/oder ein elektronisches Informationssystem erfolgen. Ziele der Ad-hoc-Publizität - dem Mißbrauch von Insiderkenntnissen präventiv entgegenwirken, - einen gleichberechtigten, schnellen Zugang der Öffentlichkeit zu neuen kursrelevanten Unternehmensnachrichten gewährleisten

28 Examenskurs BBL Beispiele für Ad-hoc-Publizität 1) Veränderungen der Vermögens- und Liquiditätslage z.b. bei - Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen - Erwerb oder Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung - Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung / -schnitt) - Änderungen des Dividendensatzes (hier: Prüfung des Einzelfalls in besonderem Maße erforderlich) 2) Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf - Rückzug aus alten oder Aufnahme von neuen Kerngeschäftsfeldern - maßgebliche Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle - personelle oder organisatorische Veränderungen in Schlüsselpositionen des Unternehmens

29 Examenskurs BBL Publizitätspflichten Meldepflicht seitens des Aktionärs bei Beteiligung am stimmberechtigten Kapital mit mind. 5%, 10%, 25%, 50% oder 75% Meldepflicht besteht gegenüber - der Aktiengesellschaft - dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die betroffene Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die ihr zugegangene Meldung unverzüglich zu veröffentlichen (Adhoc-Publizität) Ausnahme: Nicht betroffen von dem zuvor geschilderten Procedere sind die Handelsbestände von Banken und Versicherungen.

30 Examenskurs BBL d) Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleitungsunternehmen Allgemeine Verhaltensregeln - anlegergerechte Beratung Wissenstand des Kunden ist zu berücksichtigen Beachtung der Risikobereitschaft des Kunden Einbeziehung seiner derzeitigen Portefeuillestruktur in das Beratungsgespräch - objektgerechte Beratung - Erbringung von Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit - Bemühen um die Vermeidung von Interessenkonflikten - bei unvermeidbaren Interessenkonflikten ist der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses auszuführen Besondere Verhaltensregeln... sollen das Schlagendwerden von Realisationsrisiken verhindern.

31 Examenskurs BBL 2. Änderung des Börsengesetzes Einrichtung von Handelsüberwachungsstellen Legaldefinition des Begriffes Börsenpreis Einrichtung eines Börsenrates, der die Kontrolle der Börsengeschäftsführung übernimmt Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz für seine Aufträge und entscheidet darüber, ob ein Auftrag im Parketthandel oder im elektronischen Handel ausgeführt wird zur Erhöhung der Marktliquidität dürfen die Kursmakler in größerem Umfang Eigen- und Aufgabengeschäfte tätigen Handelsverbund zwischen Börsenmaklern, die an verschiedenen Börsen dieselben Aktien betreuen, wird ermöglicht zwischen den einzelnen Börsen kann auf diese Weise ein Ausgleich von Angebot und Nachfrage im Parketthandel stattfinden um wachsenden Kapitalanforderungen gerecht zu werden, dürfen sich Kursmakler künftig in Kursmaklergesellschaften zusammenschließen Beteiligung von Privatpersonen an Warentermingeschäften wird ermöglicht

32 Examenskurs BBL 3. KAGG-Novelle Zulassung von Geldmarktfonds Wertpapierleihe zulässig Anlagemöglichkeiten im derivativen Bereich werden erweitert 4. Änderungen im Aktiengesetz Mindestnennbetrag für Aktien wurde von DM 50,-- auf DM 5,-- herabgesetzt (inzwischen Stückaktien möglich) Ziel: - Aktienerwerb für Privatanleger erleichtern - Eigenkapitalausstattung börsennotierter Gesellschaften verbessern - Belebung des Aktienhandels am Finanzplatz Deutschland Schaffung einer rechtlichen Grundlage dafür, daß Kreditinstitute eigene Aktien im Handelsbestand halten können

33 Examenskurs BBL 5. UBGG-Novelle Schaffung zusätzlicher Handlungsspielräume Erweiterung des Kreises der jungen Unternehmen, an denen sich Unternehmensbeteiligungsgesellschaften beteiligen können Ermöglichung vorübergehender Beteiligung auch an älteren Gesellschaften Erweiterung der Anlagegrenzen (Maßstab ist nunmehr die Bilanzsumme, bislang war es das Eigenkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft) Begebung von Schuldverschreibungen durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nunmehr erlaubt Fremdkapital-Aufnahme bis max. 50% des Eigenkapitals der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Verringerung der Haftungsrisiken für Gründungsgesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Zwang zur Offenlegung der Gewinnanteile aus einzelnen Beteiligungen, die ihrerseits vielfach nicht zu derartiger Publizität verpflichtet sind, entfällt

34 Examenskurs BBL Drittes Finanzmarktförderungsgesetz Ziele: Verbesserung der Risikokapitalbeschaffung des Mittelstands Erhöhung des Kapitalangebots auf den Terminmärkten Erhöhung des börslichen Eigenkapitalangebots Ausweitung des Kapitalangebots für nicht-börsennotierte Unternehmen Schwerpunkte: Börsen- und Wertpapierhandelsrecht - Modernisierung der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte - Erleichterung des Börsenzugangs für Emittenten - gesetzliche Regelung des Rückzugs eines Emittenten von der Börse - Berücksichtigung moderner Emissionsverfahren der Marktteilnehmer - umfangreiche Rechtsbereinigung

35 Examenskurs BBL Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) - Zulassung neuer Fondstypen Altersvorsorge-Sondervermögen Dachfonds gemischte Wertpapier- u. Grundstücks-SV geschlossene Fonds in der Rechtsform AG - Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für bereits zugelassene Investmentfondstypen - Verbesserung des Anlegerschutzes und des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums Gesetz über Unternehmensbeteiligungsges. (UBGG) - Steuerliche Begünstigung der UBGs - Zulassung weiterer Rechtsformen für eine UBG - Erweiterung der Anlage- und Refinanzierungsregeln für UBGs

36 Examenskurs BBL Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (StückAG) Inkrafttreten: 1. April 1998 Ziele: Anpassung des deutschen Aktienrechts an den EURO Vermeidung von Dezimalbeträgen bei Nennbeträgen und Grundkapital durch Zulassung nennbetragsloser Aktien Währungsumstellung ohne größere Kapitaländerungen möglich Drei Varianten nennwertloser Aktien 1. Verzicht auf festes Grundkapital 2. Festhalten an festem Grundkapital, aber Aktien repräsentieren keinen festen Teilbetrag des Grundkapitals 3. Festhalten an festem Grundkapital; Aktien verkörpern einen festen Anteil am Grundkapital Grundkapital Zahl der Aktien = "fiktiver Nennbetrag" unechte nennwertlose Aktie

37 Examenskurs BBL Literatur Heinz-Dieter Assmann, Rechtsanwendungsprobleme des Insiderrechts. In: Die Aktiengesellschaft, Februar 1997, S Deutsche Börse AG (Hrsg.), Insiderverbote und Ad-hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Frankfurt Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt, Jg. 1998, Teil I, Nr. 18, S (zum herunterladen) Landeszentralbank Hessen (Hrsg.), Bedeutung des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes für den Finanzplatz Frankfurt. In: Frankfurter Finanzmarktbericht, o.jg. (1994), Nr. 19, S Siegfried Kümpel, Zum Begriff der Insidertatsache. In: Wertpapier-Mitteilungen, 48. Jg. (1994), Heft 48, S Ders., Die allgemeinen Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes. In: Wertpapier-Mitteilungen, 49. Jg. (1995), Heft 16, S Hartmut Schmidt, Olaf Oesterhelweg, Kai Treske, Erkennen deutsche Anleger die Vorzüge sog. Call Markets?. In: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB), 8. Jg. (1996), S Stückaktiengesetz, Bundesgesetzblatt, Jg. 1998, Teil I, Nr. 19, S

38 Examenskurs BBL 5. Portfoliotheorie/CAPM 5. Portfoliotheorie / CAPM Literatur Harrington, Diana R., Modern Portfolio Theory and The Capital Asset Pricing Model. Englewood Cliffs / N.J. 1983, S und S Markowitz, Harry M., Portfolio Selection. In: Journal of Finance, Vol. 7 (1952), S Ross, Stephen A.; Westerfield, Randolph W.; Jaffe, Jeffrey F., Corporate Finance. 2. Aufl., Homewood, Ill. 1990, S Aufgaben WS 99/00 (3b), WS 97/98 (3), WS 94/95 (7), SS 95 (7), WS 93/94 (3), WS 93/94 (8)

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