Was ist Betreutes Wohnen?

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1 Was ist Betreutes Wohnen? In den letzten Jahren haben viele ältere Menschen eine Wohnform gewählt, die unter den Bezeichnungen "Seniorenwohnen", "Betreutes Wohnen" oder "Wohnen mit Service" bekannt wurde. Sie ermöglicht ein selbständiges Leben in der eigenen Wohnung, doch ohne dabei auf Sicherheit und Service verzichten zu müssen. Der Begriff "Betreutes Wohnen" setzt sich aus zwei wesentlichen Komponenten: Wohnen und Betreuung zusammen Betreutes Wohnen bietet in der Regel - eine barrierefreie und altengerechte Wohnung (Wohn- und Schlafraum, Bad, Küche), - Grundleistungen, für die eine monatliche Pauschale entrichtet werden muss (z. B. Beratung, Vermittlung von Hilfen und Diensten, Hausmeisterdienste, Freizeitangebote), - zusätzliche Wahlleistungen, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden können und auch nur dann bezahlt werden müssen (z. B. Essens- und Getränkeversorgung, Hausnotruf, Wohnungsreinigung, Wäschedienst, Hol- und Bringdienst, ambulante Pflege). - Angebote, die Betreuung und altersgerechtes Wohnen miteinander verbinden, boomen in den letzten Jahren. Künftig ist mit einem noch weiter wachsenden Angebot zu rechnen. Unter den Begriffen "Betreutes Wohnen" oder auch "Wohnen mit Service" oder "Wohnen Plus" verbergen sich unterschiedlichste Konzepte und Vorstellungen, denn die Begriffe sind bislang nicht verbindlich definiert. So gibt es bessere und schlechtere, preiswertere und teurere 1 / 10

2 Angebote. Insbesondere werden sehr unterschiedliche Betreuungsleistungen angeboten. Der Umfang reicht dabei von einem geringen Service bis hin zur Vollversorgung fast wie in einem Heim. Selbstverständlich kann es eine gute und qualifizierte Betreuung nicht zum Nulltarif geben und die Kosten richten sich nach dem Serviceangebot der jeweiligen Einrichtung. Auch wenn bestimmte Leistungen im Augenblick noch nicht beansprucht werden, wird der Preis für eine Wohnanlage mit einem eigenem Fachpflegedienst, einem Cafe, einer eigenen Küche, Schwimmbad, einer professionell geführten Begegnungsstätte etc. höher liegen als für Anlagen mit geringeren Leistungsangeboten. Wann ist Betreutes Wohnen sinnvoll? Betreutes Wohnen kommt - je nach Umfang und Ausgestaltung der Leistungen - für verschiedene Personen in Frage. Grundsätzlich sollte jedoch noch in gewissen Grenzen eine eigenständige Haushaltsführung oder zumindest der alleinige Verbleib ("unbeaufsichtigt") in der Wohnung möglich sein. Bei sehr starker Altersverwirrtheit oder Demenz ist das Betreute Wohnen deshalb unter Umständen nicht die geeignetste Wohnform. Betreutes Wohnen als Ersatz für ein Pflegeheim (jetzt oder künftig) Diese Form des Betreuten Wohnens kommt für Personen in Frage, die - auch bei starker Pflegebedürftigkeit und intensivem Betreuungsbedarf im Betreuten Wohnen verbleiben möchten - einen Umzug in ein Pflegeheim möglichst vermeiden möchten - eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung bereits jetzt oder auf Dauer benötigen - schon jetzt an die Sicherheit im Alter (Vorsorge-Gedanke) denken - eine "behütende" Atmosphäre in Kauf nehmen Für diesen Personenkreis kommen betreute Wohnanlagen in Betracht, die - an ein Heim angeschlossen sind oder - eine eigene Pflegeabteilung haben oder - einen eigenen Pflegedienst im Hause oder Nachbargebäude haben. 2 / 10

3 Hinweis: Auch diese Anlagen können sich vorbehalten, dass eine Aufnahme nur bis zu einem bestimmten Grad der Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit möglich ist. Folge wäre, dass ein Umzug in eine andere Einrichtung nötig würde. Deshalb sollten auf jeden Fall verschiedene Pflegeheime in die Überlegungen mit einbezogen werden. Die betreuten Wohnangebote sollten genau begutachtet werden, ob tatsächlich ein lebenslanger Verbleib möglich ist. Betreutes Wohnen als Wohnung mit zusätzlichem Service - Betreutes Wohnen in diesem Sinne kommt in Frage, wenn - die betreffende Person jetzt und voraussichtlich noch längere Zeit gesund und aktiv ist - nicht absehbar ist, dass in nächster Zeit ein starker Hilfe- oder Pflegebedarf bestehen wird - der Wunsch nach einer kleineren, überschaubaren Wohnung besteht - Notruf und Hausmeisterdienste ausreichen - Leben und Atmosphäre wie in einer "normalen" Wohnanlage gewünscht sind Für diesen Personenkreis eignen sich betreute Wohnanlagen, die - nur einen Hausmeister-Service bieten und - keinen eigenen sozialen/pflegerischen Dienst und - keine eigene Pflegeabteilung haben. Welche Leistungen werden geboten Um eine grobe Gliederung der verschiedenen Typen zu erhalten, werden die verschiedenen Typen gegenüber gestellt: 1. Hausmeister-Modell" Altenwohnungen mit geringem Hausmeisterservice 2. Betreutes Wohnen mit Ansprechpartner, aber ohne eigenen sozialen/ pflegerischen Dienst 3. Betreutes Wohnen mit Ansprechpartner und eigenem sozialen/pflegerischen Dienst 4. Betreutes Wohnen in einer Einrichtung mit spezieller Pflegeabteilung 5. Betreutes Wohnen in Anbindung an ein Alten- und Pflegeheim "Hausmeister-Modell" Dieser Typ unterscheidet sich kaum von einer "normalen" Wohnung. Es gibt lediglich einen Hausmeister, der die Mieter "technisch betreut", d. h. die Wartung und Reinigung von Fluren, 3 / 10

4 Gemeinschaftsräumen und Grünanlagen, Schnee schippen und kleinere Reparaturen in den Wohnungen übernimmt. Um weitere Betreuungsleistungen, Verpflegung und um Pflege müssen sich die Mieter in diesen Wohnanlagen selbst kümmern. Bei erhöhter Pflegebedürftigkeit müssen sie in der Regel in ein Pflegeheim umziehen. Betreutes Wohnen mit Ansprechpartner, aber ohne eigenen sozialen/pflegerischen Dienst Hier gibt es neben einem Hausmeister auch einen Ansprechpartner, der berät und die notwendigen Hilfen vermittelt (z. B. Mahlzeitenservice oder ambulanten Pflegedienst). Diese Hilfen werden von außerhalb erbracht. Die Anlage selbst hat keinen sozialen oder pflegerischen Dienst. Bei schwerer Pflegebedürftigkeit ist ein Umzug ins Pflegeheim häufig nicht zu vermeiden. Betreutes Wohnen mit Ansprechpartner und eigenem sozialen/pflegerischen Dienst Meistens gibt es in solchen Anlagen über die unter 2. genannten Angebote hinaus die Möglichkeit einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung", wie sie auch aus Alten- und Pflegeheimen bekannt ist. Dadurch bleibt auch bei schwerer Pflegebedürftigkeit meist ein Umzug in ein Pflegeheim erspart. Allerdings ist die Atmosphäre solcher Einrichtungen häufig durch Pflege und Betreuung geprägt. Betreutes Wohnen in einer Einrichtung mit spezieller Pflegeabteilung Hier liegt der Schwerpunkt noch stärker auf der Pflege. Der Verbleib in der Einrichtung ist deshalb auch bei Schwerstpflegebedürftigkeit garantiert. Allerdings muss dann unter Umständen ein Umzug von der betreuten Wohnung in die Pflegeabteilung in Kauf genommen werden. Betreutes Wohnen in Anbindung an ein Alten- und Pflegeheim 4 / 10

5 Hier können in der Regel alle Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die auch den Pflegeheimbewohnern angeboten werden. Oft ist allerdings die an das Heim angegliederte Pflege nur für begrenzte Zeit möglich. Bei dauerhafter schwerer Pflegebedürftigkeit ist dann ein Umzug ins Heim notwendig. Welche Kosten entstehen? Ebenso unterschiedlich wie die Leistungen der verschiedenen Einrichtungen des Betreuten Wohnens sind auch die damit zusammenhängenden Kosten. Zur Zeit existieren weder Gesetze, noch Verordnungen, noch DIN-Normen, welche das Mindestmaß an Betreuung oder Beratung in Service-Wohnungen bestimmen. Auch die Standards bei der baulichen Beschaffenheit der Wohnung oder der Ausstattung sind nicht festgelegt und da weder die Preise noch die Preisentwicklungen einheitlich geregelt sind, sollten stets mehrere Angebote eingeholt und miteinander verglichen werden. Lassen Sie sich außerdem die individuellen Verträge samt Anhängen und Preislisten zukommen und lesen Sie auch das Kleingedruckte gewissenhaft durch. Die angebotenen Leistungen sollten einzeln aufgeschlüsselt und preislich nachvollziehbar sein. Außerdem sollte klar ersichtlich sein, welche Leistungen zum Grundservice gehören und welche bei Bedarf dazugekauft werden können. Die Vereinbarung fester Steigerungsraten bei den Betreuungskosten (z.b. entsprechende der allgemeinen Preissteigerungsrate) ist zu empfehlen, da es momentan weder Vorschriften noch Grenzen für die Erhöhung der Betriebskosten gibt. Mit einer vorher getroffenen Vereinbarung bleiben die zukünftigen Kosten dagegen stets kalkulierbar. Sie setzen sich grundsätzlich zusammen aus - Kaltmiete, - Betriebs- oder Nebenkosten und - Betreuungspauschale (Grundleistungen) sowie - Kosten für Wahlleistungen je nach Inanspruchnahme. Kaltmiete Die Miethöhe unterscheidet sich, je nachdem, ob es sich um eine Alt- oder Neubauwohnung oder um eine frei finanzierte oder eine öffentlich geförderte Sozialwohnung handelt. Insgesamt sollte sich die Höhe der Kaltmiete im Rahmen der örtlichen Vergleichsmiete bewegen. Im Kreis 5 / 10

6 Gütersloh liegt diese bei etwa 4,30 bis 6,65 pro Quadratmeter (Baujahr , 30 bis 70 m²). Die Orientierungswerte können den jeweiligen örtlichen Mietspiegeln entnommen werden. Die Barrierefreiheit in einer betreuten Wohnanlage, ein geräumiger Aufzug und andere Extras berechtigen unter Umständen, an die obere Grenze der Spanne zu gehen. Sind Gemeinschaftsräume wie etwa ein Pflegebad, Gästezimmer oder Fitnessräume oder erhebliche technische Aufwändungen für eine behindertengerechte Ausstattung vorhanden, kann dies einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete rechtfertigen. Ein pauschaler Hinweis auf hohe Bau- oder Umbaukosten allein rechtfertigt keinen Zuschlag. Wird die ortsübliche Miete um mehr als 20 Prozent überschritten, kann eine verbotene Mietpreisüberhöhung vorliegen. Öffentlich geförderte Sozialwohnungen (Wohnberechtigungsschein erforderlich!) sind deutlich preiswerter. Betriebskosten (Nebenkosten) Die Betriebskosten decken sämtliche Leistungen von der Treppenhausreinigung bis zur Müllabfuhr sowie die Heizkosten ab. Kosten für Verwaltung (Bankgebühren, Porto, Kosten eines Hausverwalters) und Hausreparaturen (z. B. Rücklagen für Reparaturen) zählen nicht zu den Betriebskosten. Betreuungspauschale Die durchschnittliche Betreuungspauschale lt. Angaben des Kuratoriums Deutscher Altershilfe (KDA) liegt für eine Person bei etwa 89,48, für zwei Personen bei rund 107,37 pro Monat. Es gibt jedoch auch sehr viel billigere und teurere Pauschalen für den Grund-Service. Die Betreuungspauschalen sind jedoch schwer miteinander vergleichbar, weil die angebotenen Leistungspakete bzw. Leistungskombinationen sehr unterschiedlich sein können. Es gibt allerdings auch bei gleichen Leistungen teils deutliche Unterschiede. Als Orientierungswert wurden z. B. vom Land Baden-Württemberg folgende monatliche 6 / 10

7 Pauschalen angegeben: Anschluss an eine Notrufzentrale: 15,34 bis 30,68 Betreuungsleistungen, die 15,34 nur durch bis einen 20,45 Hausmeister erbracht werden: Betreuungsleistungen durch 40,90 eine bis regelmäßig 61,36 anwesende Betreuungskraft: Kommen weitere Leistungen hinzu (z. B. Wohnungsreinigung, die mit den Grundleistungen abgerechnet wird) erhöht sich die Betreuungspauschale entsprechend. Kosten für Wahlleistungen Im Gegensatz zu den Kosten für die Betreuungspauschale (Grundleistungen) werden Wahlleistungen wie etwa Mahlzeiten, hauswirtschaftliche Versorgung oder ambulante Pflege nicht durch eine Pauschale abgerechnet. Diese Leistungen müssen einzeln nachgefragt und auch extra bezahlt werden. Sofern der Vermieter bzw. Vertragspartner selbst Wahlleistungen anbietet, sollte unbedingt eine entsprechende Preisliste verlangt werden, um vor Vertragabschluss verschiedene Anbieter vergleichen zu können. Angemessenheit der Preise Voraussetzung um die Angemessenheit prüfen zu können ist, dass die Preise durchschaubar sind. Es gibt durchaus Wohnanlagen, die nicht nach Kaltmiete, Betriebs- und Betreuungskosten differenzieren, sondern einen Gesamtpreis nennen. In diesen Fällen ist jedoch Vorsicht geboten, denn es ist nicht erkennbar, ob die angebotenen Einzelleistungen angemessene Preise haben. Wichtig ist auch, zu vergleichen, ob Einrichtungen mit höherer Miete ggf. eine geringere Grundpauschale oder günstigere Wahlleistungen anbietet. Es ist deshalb auf jeden Fall ratsam, die gesamten monatlichen Kosten auszurechnen und diese mit anderen in Frage kommenden betreuten Wohnangeboten zu vergleichen. Worauf sollten Sie achten? - Erstellen Sie eine "Checkliste" über Ihre Wünsche und Vorstellungen, die Sie mit einem neuen Zuhause verbinden. 7 / 10

8 - Besichtigen und vergleichen Sie mehrere Objekte und Angebote. - Die Preise sollten durchschaubar sein, also einzeln aufgeschlüsselt in Kaltmiete, Betriebsund Nebenkosten, Betreuungspauschale für Grundleistungen sowie Kosten für Wahlleistungen je nach Inanspruchnahme. - Prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung genau, lesen Sie auch das "Kleingedruckte". - Holen Sie ggf. Rat ein von kompetenten Dienststellen oder Personen, wie den Pflege-/ Seniorenberatungsstellen, der Heimaufsicht des Kreises Gütersloh oder beim Mieterschutzverein. Vertragliche Bindungen, was ist zu beachten? Vor dem Einzug in eine Wohnanlage des "Betreuten Wohnens", steht die Auswahl des künftigen Wohnortes unter Berücksichtigung der Lage, des Wohnumfeldes und Leistungen schließlich die Vertragsunterzeichnung. Hierbei ist zu beachten, dass es bisher für Art und Umfang des Betreuungsangebotes keine gesetzlichen Grundlagen und damit auch keinerlei Kontrollmechanismen gibt. Allein die zwischen dem Mieter einerseits, dem Vermieter und den dienstleistenden Unternehmen (Betreuungsdiensten) andererseits vereinbarten Verträge enthalten Regeln, Rechte und Pflichten bzw. Vorgaben für das künftige Leben in der Wohnanlage. Der abzuschließende Betreuungsvertrag sollte daher vor der Unterzeichnung mit allen Anlagen und Zusätzen in aller Ruhe genauestens durchgesehen und beispielsweise daraufhin geprüft werden, - ob die vom Anbieter dargestellten Informationen im Vertragswerk enthalten sind, - ob die gebotenen Leistungen mit den eigenen Vorstellungen und Wünschen übereinstimmen, - ob die einzelnen Leistungen klar und eindeutig beschrieben wurden, - ob genau festgelegt ist, welche Leistungen zu den Grundleistungen bzw. den zusätzlich zu zahlenden Wahlleistungen gehören, - ob die finanzielle Belastung unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Einkommens auch dauerhaft tragbar ist und - wie die Rechte zur Kündigung der Vertragsverhältnisse gestaltet sind. Sofern Sachzusammenhänge, Fragen zur Bezahlung der entstehenden Kosten etc. nicht eindeutig geklärt sind, sollte der Rat von kompetenten Dienststellen oder Personen eingeholt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die bekannten Beratungsstellen bei den Kommunen, Seniorenberatungsstellen, Mieterschutzvereinen. Erst wenn alle Fragen, die bei der Prüfung des Vertragstextes entstanden sind, zur Zufriedenheit des künftigen Mieters der Wohnung zweifelsfrei geklärt sind, sollte eine Vertragsunterzeichnung vorgenommen werden. Können Kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden? 8 / 10

9 Die Kostenübernahme aus Sozialhilfemitteln richtet sich hinsichtlich der Miet - und Mietnebenkosten nach den Bestimmungen des SGB XII; als sozialhilferechtlich noch angemessen wird im Kreis Gütersloh derzeit ein Betrag von bis zu 5,10 je qm angesehen. Die Betreuungspauschale kann aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen werden, da dadurch nicht ein konkreter Bedarf abgedeckt wird, sondern lediglich "Vorhaltekosten". Anders kann es mit den Wahlleistungen aussehen, da diese einen konkreten Einzelbedarf, z.b. im Rahmen der hauswirtschaftlichen und/oder der pflegerischen Versorgung, abdecken, der im Einzelfall durchaus im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe zur Pflege gewährt werden könnte. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadt bzw. Gemeinde. Wie ist das Verhältnis Betreutes Wohnen - Heimgesetz? Verträge über Betreutes - (Service) Wohnen sind keine reinen Mietverträge. Ihr Wesen besteht gerade darin, daß der Vermieter mehr zusagt als nur die Überlassung des Wohnraums; nämlich auch das Vorhandensein eines - zum Teil sehr differenzierten - zusätzlichen Angebotes an Verpflegung und Betreuung an die Mieter. Für die Bewohner/innen einer Anlage des Betreutes - (Service) Wohnens ist in der Regel auch diese Versorgungsgarantie der für die Anmietung der Wohnräume entscheidende Beweggrund. Insofern hat die Wohnformen des Betreutes - (Service) Wohnens, dem Selbstverständnis und den Bedürfnissen der heutigen älteren Generation Rechnung tragend, vielfach weitgehend die Nachfolge früherer Altenheim angetreten. Das Schutzbedürfnis der Nutzer solcher Wohnformen ist jedoch kein geringeres als das von Heimbewohnern. Nach 1 Abs. 2 HeimG rechtfertigt allein die Tatsache, daß ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten sicherstellt, daß die Mieter auch Betreuung und Verpflegung erhalten, noch nicht die Anwendung des HeimG. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen, wenn das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist im Gesetz selbst nicht geregelt. Aus den Materialien im Gesetzgebungsverfahren ist der Gesetzgeber jedoch von rd. 20 % des Mietpreises ausgegangen. Dieser Wert ist jedoch nicht unreflektiert zu übernehmen, sondern auf die Umstände des Einzelfalles (z. B. Größe der Wohnung) zu spiegeln. Vereinfacht ausgedrückt, je mehr Leistungen im Rahmen der Betreuungs- /Grundleistungspauschale angeboten bzw. vom Betreiber der Anlage grundsätzlich "vorgehalten" werden, desto eher kann die Grenze zum Heimgesetz überschritten sein. Soweit die Betreuungszusage mit dem Mietvertrag über eine bestimmte Wohnung verbunden wird und dies von seiten eines Anbieters erfolgt, liegt in der Regel ein Heim im Sinne des 9 / 10

10 HeimG vor. Auf die formaljuristische Vertragsgestaltung kommt es dabei nicht an. Das Heimgesetz ist jedoch immer dann anzuwenden, wenn Verpflegung oder weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen sind. Wo kann man weitere Informationen erhalten? Weitere Informationen erhalten Sie aus den Broschüren bzw. auf den Internetseiten: Ratgeber "Leben und Wohnen im Alter" Verbraucherzentrale NRW, Bestelltelefon 0180/ und im Internet unter "Qualitätssiegel Betreutes Wohnen für ältere Menschen NRW" Kuratorium Betreutes Wohnen NRW am Institut Arbeit und Technik Munscheidstraße Gelsenkirchen Telefon: 0209/17070 und im Internet unter _barr.pdf DIN-Norm / 10

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