Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge II

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1 Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge II Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten) Poststrasse St Gallen Tel.: schneider@sms-lawyers.ch

2 Fall Nr. 1: Ausgangslage Ehepaar kinderlos, Frau hat eine Schwester, Mann einen Bruder Eingebrachtes Vermögen Mann: Elternhaus, Wert 2 Mio. Eingebrachtes Vermögen Frau: CHF Mio. Errungenschaft: CHF 2 Mio. Autounfall, Mann verstirbt auf Unfallstelle, Frau verstirbt an Unfallfolgen 1 Woche später 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 2

3 Fall Nr. 1: Vertragliche Regelung Meistbegünstigung Überlebender Ehefrau erhält in einem ersten Schritt alles Vermögen Nacherbeneinsetzung nach dem Tod des Zweitversterbenden Bruder des Mannes erhält Haus und ½ Errungenschaft Schwester der Frau erhält Eigengut und ½ Errungenschaft Oder: Patenkind der Frau erhält alles 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 3

4 Fall Nr. 1: Gesetzliche Regelung Nachlass Ehemann Eigengut Vermögen Mann: CHF 2 Mio. ½ Errungenschaft: CHF 1 Mio. Total: 3 Mio. Gesetzlicher Erbteil Frau (geht an Schwester) ¾ von 3 Mio. = 2.25 Mio. (eigenes Vermögen der Frau ) Gesetzlicher Erbteil Bruder des Mannes ¼ von 3 Mio. = September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 4

5 Fall Nr. 2: Ausgangslage Ehepaar mit zwei Kindern Keine eingebrachten Güter Errungenschaft: Einfamilienhaus CHF 1.6 Mio., Hypothek Familienbetrieb Wert 1 Mio. beide Ehegatten arbeiten im Betrieb Ehemann verstirbt 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 5

6 Fall Nr. 2: Gesetzliche Regelung Nachlass Ehemann: Nur Errungenschaft : ½ von CHF 1.8 Mio = CHF Anteil Kinder: ½ des Nachlasses Auszahlung an Kinder? Zwang zum Verkauf der Firma oder der Liegenschaft 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 6

7 Fall Nr. 2: Vertragliche Regelung Vorschlag an den Überlebenden Ehegatten: Überlebender Ehegatte erhält aus Güterrecht: Haus (mit Hypothek belastet) und Firma Nachlass: CHF 000 Kinder haben keinen Erbanspruch Kinder kommen beim Tod des Zweiten zum Zug 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 7

8 Fall Nr. 3: Ausgangslage Konkubinat, ein gemeinsames Kind Mann geschieden, 2 erwachsene Kinder Mann hat keinen Kontakt mehr zu früherer Familie Mann hat EFH und Firma, CHF Kapital und CHF EK pro Jahr Frau geschieden Frau hat CHF Kapital aus Scheidung, kein EK Mann verstirbt 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 8

9 Fall Nr. 3: Gesetzliche Regelung Nachlass Ehemann EFH, Firma und Kapital Verteilung Nachlass Je 1/3 an die drei Kinder (2 aus erster Ehe, 1 gemeinsames) Partnerin/ Kindsmutter erhält: Nichts aus Nachlass (kein Erbrecht) Keine Alimente (ev. Waisenrente für Kind) Aus PK je nach Reglement 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 9

10 Fall Nr. 3: Vertragliche Regelung Begünstigung Partnerin mit ¼ (= freie Quote) EFH, Firma und Kapital Verkauf EHF zu günstigem Preis, unter Anrechnung eines lebenslangen Wohnrechts Prüfung PK-Reglement: Ev. entsprechende Erklärung gegenüber PK Beweissicherung z.g. Partnerin Erbauskaufvertrag mit erwachsenen Kindern 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 10

11 Empfehlungen an Unternehmer Vorsorgeauftrag Firma Organisationsreglement mit Stellvertretungen Unterschriftenregelung Ehevertragliche Regelung: Zuweisung Vorschlag Erbrechtliche Regelung Teilungsvorschriften (inkl. Bestimmung Nachfolge Unternehmensleitung) Bewertungsvorschriften für Firma Willensvollstrecker 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten) Poststrasse St Gallen Tel.: schneider@sms-lawyers.ch

13 Fragen / Bemerkungen 3. September 2014 Schwager Mätzler Schneider: Die rechtliche Vorsorge 13

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