SCHWERPUNKTTHEMA DAS ÖKOSTROMGESETZ Gesetzliche Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Ökostromerzeugung holzartiger Biomasse

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1 klima:aktiv FACHINFORMATION SCHWERPUNKTTHEMA DAS ÖKOSTROMGESETZ 2012 Gesetzliche Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Ökostromerzeugung holzartiger Biomasse Seite 1

2 Impressum Das Programm energieholz" ist Teil der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lebensministerium) gestarteten Klimaschutzinitiative klima:aktiv. Strategische Gesamtkoordination: Lebensministerium, Abt. Energie und Umweltökonomie, Dr. Martina Schuster, Mag. Katharina Kowalski. Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung V/10 Energie und Umweltökonomie, A-1010 Wien, Stubenbastei 5 Verfasser: Herbert Tretter Kontakt : Bernhard Lang, Herbert Tretter Tel.: +43 (1) , Fax +43 (1) bernhard.lang@energyagency.at Internet: klima:aktiv energieholz Österreichische Energieagentur Austrian Energy Agency Mariahilfer Straße 136, A-1150 Wien Wien, im Dezember Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Einleitung... 6 GESETZLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN WEITEREN AUSBAU DER ÖKOSTROMERZEUGUNG AUS HOLZARTIGER BIOMASSE BIS Das Ökostromgesetz Wesentliche Neuerungen...8 Nachfolgetarif wird beibehalten Erstmals auch KWK-Bonus für Biomasse-KWK Neuer Aufbringungsmechanismus für Fördermittel Grundsystematik und Kernelemente des Fördersystems DER AUSBAU DER ÖKOSTROMERZEUGUNG AUS HOLZARTIGER BIOMASSE BIS Der Ausbau durch das Ökostromgesetz Seite 3

4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Schema ETV in Relation zu Marktwert plus zus. j. UV....9 Abbildung 2: Mit 10 Mio. Euro zus. j. UV. kontrahierbare EPL an Biogas und Biomasse in Abhängigkeit des Anteils von Biogas an der insgesamten kontrahierbaren EPL..11 Abbildung 3: Entwicklung der installierten elektrischen Leistung von Sonstigen Ökostromanlagen...17 Abbildung 4: Entwicklung der Einspeisung von Ökostrom aus Sonstigen Ökostromanlagen Seite 4

5 Vorwort Um angesichts einer wachsenden Nachfrage nach Holz die entsprechende Versorgung sowohl für die stoffliche als auch die energetische Nutzung sicherzustellen, müssen dem Markt zusätzliche, möglichst nachhaltig gewinnbare Holzmengen zugeführt werden. Österreich ist begünstigt: In den österreichischen Wäldern gibt es große, bislang ungenutzte Holzreserven, die Waldfläche und der Holzvorrat nehmen immer noch zu. Das klima:aktiv Programm energieholz soll die Mobilisierung dieser bislang ungenutzten österreichischen Holzressourcen unterstützen und dazu beitragen, dass neue Energieholzmengen beschleunigt auf den Markt gebracht werden. Unter anderem informiert das Programm klima:aktiv energieholz regelmäßig über aktuelle Rahmenbedingungen und Marktentwicklungen, um die Markttransparenz zu erhöhen. Seite 5

6 Einleitung Die Kenntnis der Marktsituation bietet die Möglichkeit, auf Änderungen zu reagieren und gewünschte Ziele, wie z. B. die Mobilisierung ungenutzter Holzressourcen, leichter zu erreichen. Im Rahmen des klima:aktiv energieholz Programms wird der Markt für Energieholz laufend beobachtet und analysiert. Diese Informationen bieten wir der interessierten Öffentlichkeit in Form von Kurzberichten an. Das vorliegende Dokument ist das dritte in einer Serie, die sich jeweils einem bestimmten Thema des (inter)nationalen Holzmarktes widmet. Hier werden aktuelle Fragestellungen zu Rahmenbedingungen und zu Marktentwicklungen behandelt. Im vorliegenden Kurzbericht befassen wir uns mit dem am 29. Juli 2011 in Österreich in Kraft getretenen Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012). Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei v.a. auf den Ausbauzielen des Gesetzes und auf jenen Teilen des Gesetzes, die Rahmenbedingungen für die Errichtung weiterer Neuanlagen zur Ökostromerzeugung auf Basis holzartiger Biomasse darstellen. Einleitend wird näher ausgeführt, welchen Ausbau die frühere Fassungen des Ökostromgesetze im Bereich der Ökostromerzeugung aus holzartiger Biomasse bewirkt haben. Seite 6

7 GESETZLICHE RAHMENBEDINGUN- GEN FÜR DEN WEITEREN AUSBAU DER ÖKOSTROMERZEUGUNG AUS HOLZARTIGER BIOMASSE BIS 2020 Das Ökostromgesetz 2012 Ziele Mit der am veröffentlichten Novelle des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) 1 werden folgende Ziele bestätigt bzw. neu erlassen: Versorgungssicherheit, Klima- und Umweltschutz, Gewährleistung von Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen, eine effiziente Erzeugung und ein effizienter Fördermitteleinsatz, eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung zur Erreichung der Marktreife der eingesetzten bzw. geförderten Technologien, sowie die bilanzielle Beseitigung der Abhängigkeit von Atomstromimporten bis Der Anteil der Erzeugung von Ökostrom soll sich bis 2015 zumindest auf 15 % erhöhen, gemessen an der Abgabe an Endverbraucher aus dem öffentlichen Netz lag dieser Anteil bei etwas über 10 %. Zur weiteren Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ist von 2010 bis 2015 die mengenmäßig wirksame Errichtung von zusätzlich 700 MW (3,5 TWh) Wasserkraft, 700 MW (1,5 TWh) Windkraft, 500 MW (0,5 TWh) Photovoltaik, sowie, bei nachweislicher Rohstoffverfügbarkeit, zusätzlich 100 MW (0,6 TWh) Biomasse 2 und Biogas anzustreben. Im März 2011 waren laut Ökostromabwicklungsstelle (OeMAG) bereits 100 MW Biomasse-KWK-Anlagen anerkannt, die noch über keinen Vertrag mit der OeMAG über die Abnahme und Vergütung verfügten und daher derzeit noch nicht in Betrieb sind. Diese Kraftwerke hätten bei einem mittleren elektrischen Wirkungsgrad von 25 % einen jährlichen Brennstoffbedarf von 1,2 Mio. Festmeter (fm) Energieholz (mit einem Wassergehalt von 35 %). Für den Zeitraum 2010 bis 2020 sind im ÖSG 2012 folgende Ausbauziele festgelegt: 1 Das Ökostromgesetz muss von der EU- Kommission genehmigt werden und tritt damit erst nach Ablauf von vier Monaten nach Genehmigung oder Nichtuntersagung durch diese in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen, die dem Abbau der Warteschlangen bei Windkraft, Photovoltaik und Kleinwasserkraft gewidmet sind. Diese gelten unmittelbar ab Verlautbarung. 2 Unter Biomasse sind Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse (z.b. Waldhackgut, Stroh) sowie auf Basis von Abfällen mit hohem biogenem Anteil (mhba) oder auf Basis von Mischungen aus beiden zu verstehen. Im Text werden diese Anlagen mit Biomasse, Biomasse-Kraftwärmekopplung (Biomasse- KWK) oder feste Biomasse und Abfälle mhba bezeichnet. Seite 7

8 1.000 MW (4 TWh) Wasserkraft sowie MW (4 TWh) Windkraft jeweils soweit eine Verfügbarkeit der Standorte gegeben ist, MW (1,2 TWh) Photovoltaik, 200 MW (1,2 TWh) Biomasse und Biogas, soweit der einzusetzende Rohstoff verfügbar ist. Die Erreichung dieser Ziele soll künftig von der Energie-Control Austria überwacht und bei Bedarf eine Anhebung im Wege einer Regierungsvorlage durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) initiiert werden. Wesentliche Neuerungen Erhöhung der Fördermittel Damit die genannten Ausbauziele erreicht werden können, bedarf es entsprechender Fördermittel für Anlagen. Jene Fördermittel, die jährlich für den Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom aus Neuanlagen und Anlagenerweiterungen zwischen Ökostromanlagenbetreibern und der OeMAG zur Verfügung stehen, heißen zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen. 3 Im Ökostromgesetz (ÖSG) 2002 waren die für die jährliche Kontrahierung, den jährlichen Zubau, maßgeblichen Fördermittel für Strom aus neuen Ökostromanlagen nicht limitiert. Alle bis ordnungsgemäß eingereichten Anträge konn- ten kontrahiert werden und führten damit zu einem Ausbauboom. Mit der 1. ÖSG-Novelle 2006 erfolgte erstmals die gesetzliche Begrenzung des Unterstützungsvolumens und somit des Zubaus auf jährlich 17 Mio. EUR. Mit der 2. ÖSG-Novelle des Jahres 2008 erfolgte eine Anhebung dieses Deckels auf 21 Mio. EUR/a. Mit dem ÖSG 2012 wurde der Ausbau - Deckel, das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen, nunmehr auf beachtliche 50 Mio. EUR/a angehoben. Weiters wurden für die einzelnen Ökostromtechnologien Unterkontingente eingeführt, um zu vermeiden, dass einzelne boomende oder schneller errichtbare Technologien das Förderkontingent für Neuanlagen ausschöpfen und den anderen Technologien keine Mittel zur technologischen Weiterentwicklung verbleiben. Von den genannten 50 Mio. EUR/a entfallen ab 2012: mind. 1,5 Mio. EUR auf Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung (EPL 4 ) bis 2 MW, mind. 11,5 Mio. EUR auf Windkraft, 8 Mio. EUR auf PV 10 Mio. EUR auf Biomasse und Biogas, davon 3 Mio. EUR für feste Biomasse mit einer EPL bis 500 kw stehen weitere 19 Mio. EUR für einen Resttopf (für Wind-, Wasser-, PV- Netzparität) zur Verfügung. 3 Die Fördermittel, die für den laufenden Betrieb der Anlagen in Abhängigkeit des Marktwertes des eingespeisten Stroms aufgebracht werden müssen, sind das tatsächliche Unterstützungsvolumen (der Finanzierungs- oder auch Unterstützungsbedarf). Das tatsächliche Unterstützungsvolumen sinkt bei steigenden Marktpreisen an der Strommarktbörse und steigt bei fallenden Marktpreisen. Statistiken hierzu werden von der Energie-Control Austria veröffentlicht. 4 Die EPL bezeichnet die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen. Seite 8

9 Der zuletzt angeführte Resttopf wird bis 2020 jährlich um 1 Mio. EUR/a reduziert. Damit reduziert sich das gesamte zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen (zus. j. UV) nach 10 Jahren von 50 auf 40 Mio. EUR. Die angeführten Unterstützungsvolumina können für jede Technologie in ein kontrahierbares Einspeisetarifvolumen (ETV) umgerechnet werden. Mit dem jeweiligen ETV wird die im Einreichjahr kontrahierbare EPL bestimmt. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen: Das ETV (in EUR) berechnet sich für jede eingereichte Anlage als Produkt aus der Einspeisetarifhöhe und dem von dieser Anlage im Mittel pro Jahr eingespeisten Strom. Die Jahresstromeinspeisung errechnet sich als Produkt aus der im Antrag angegebenen EPL und der mittleren jährlichen Betriebsdauer der Anlage (nach ÖSG für Biomasse-KWK-Anlagen immer h, für Biogasanlagen immer h). Das über die eingereichten Anträge kumulierte ETV darf dabei maximal einen Wert erreichen, der mit dem Marktwert des von den eingereichten Anlagen eingespeisten Stroms zuzüglich dem zus. j. UV übereinstimmt. D. h., es können jene Anlagen kontrahiert werden, deren kumuliertes ETV kleiner oder gleich der Summe aus Marktwert und zus. j. UV (für Biomasse und Biogas 10 Mio. EUR) ist. Der Marktwert des von den eingereichten Anlagen im Mittel eingespeisten Stroms 5 wird mit dem durchschnittlichen Strommarktpreis des Jahres vor der Antragstellung bestimmt. Für alle im Jahr 2012 kontrahierbaren Anlagen beträgt dieser Wert 5,65 Cent/kWh el. Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht die beschriebene Berechnung, aus der sich die Anzahl der jährlich zur Förderung kommenden Anträge (die Zahl der Vertragsabschlüsse mit der OeMAG) bestimmt. jährlich kontrahierbares Einspeisetarifvolumen zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen Marktwert der normierten Ökostromerzeugng Abbildung 1: Schema ETV in Relation zu Marktwert plus zus. j. UV. Alle Anträge, die im Antragsjahr kontrahierbar sind, werden vom Antrags- auf Vertragsabschlussstatus gestellt. Reicht das Unterstützungsvolumen für eine Kontrahierung eines Antrags im Antragsjahr nicht aus, so wird dieser unter Beibehaltung des Ranges bei der Antragstellung auf das Folgejahr oder gegebenenfalls auf nachfolgende Jahre gereiht. Die Reihung kann für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren Einlagen des Antrages aufrecht bleiben. Sinken die Marktpreise, so sinkt das kontrahierbare Einspeisetarifvolumen und damit auch die kontrahierbare EPL. Steigen die Marktpreise, so kann mehr EPL kontrahiert werden. Je geringer der Abstand zwischen Einspeisetarif und Marktpreis ist, desto mehr EPL kann kontrahiert werden. 5 Kleinwasserkraft wird v. a. in Form von Investitionsförderungen unterstützt werden Seite 9

10 Liegt der Marktpreis über dem geltenden Einspeisetarif und wird dies von den Anlagenbetreibern auch in Zukunft erwartet, besteht die Möglichkeit, aus dem Vertragsverhältnis auszusteigen und den Strom über die Börse zu vermarkten. 6 Der Anteil von Biogas- und Biomasseanlagen am kontrahierbaren Einspeisetarifvolumen wird u. a. von den eingereichten Anlagengrößen, den dabei zur Anwendung kommenden Einspeisetarifhöhen (diese werden erst bei Veröffentlichung der Ökostromverordnung 2012 bekannt sein), sowie v. a. von der Anzahl der Anträge je Technologie abhängen. Die Anzahl der Einreichungen und der Ausgang der Wettbewerbssituation zwischen Biogas und Biomasse werden dabei nicht nur von den Tarifhöhen abhängen, sondern insbesondere auch von der Rohstoffverfügbarkeit und den (von den Investoren erwarteten) Rohstoffpreisen. Letztendlich geht es gerade bei Biomasseanlagen um eine Bewertung des mit der Rohstoffverfügbarkeit und Preisentwicklung verbundenen Risikos: In den verordneten Einspeisetarifen wird eine bestimmte Rohstoffpreisentwicklung eingepreist. Da die Einspeistarife über eine Laufzeit von 15 Jahren in ihrer Höhe fixiert sind, sind ev. Verluste durch Rohstoffpreise, die über den für die Tariffestlegung angenommenen Rohstoffpreisen liegen, als Risiko von den Anlagenbetreibern selbst zu tragen. Rohstoff- bzw. Betriebskostenzuschläge waren immer nur für Ökostromanlagen auf Basis gasförmiger und flüssiger Biomasse möglich. Im Bereich feste Biomasse und Abfälle mhba sind auch im ÖSG 2012 keine Betriebskostenzuschläge vorgesehen. Betriebskostenzuschläge sind nach ÖSG 2012 nur mehr für Biogas vorgesehen, sie sind dazu da, ev. Verluste durch Rohstoffpreisschwankungen mit Hilfe jährlich von BMWFJ durch Verordnung festzusetzender Zuschläge zum Einspeisetarif (in Höhe von 4 Cent/kWh) gegebenenfalls abzufedern. Die Frage, welche EPL an Biogasanlagen und Biomasse-KWK-Anlagen im Rahmen des ÖSG 2012 im Jahr 2012 tatsächlich kontrahiert werden könnte, kann anhand der folgenden Beispiele beantwortet werden. Wir nehmen z. B. an, dass 2012 aufgrund der eingereichten Anträge 45 % der eingereichten EPL Biogas und 55 % der EPL Biomasse-KWK zuzuordnen sind. Die mittleren Einspeisetarife sollen bei Biogas bei 18,5 Cent/kWh, bei Biomasse-KWK für EPL bis 500 kw bei 16,5 Cent/kWh und für Anlagen über 500 kw bei 14,5 Cent/kWh liegen. 7 Bei diesen Annahmen könnten ,1 MW Biogas- und 7,5 MW Biomasse-KWK-Anlagen (4,6 MW < 500 kw und 2,8 MW darüber) kontrahiert werden. Insgesamt würden bei diesen Tarifannahmen 13,6 MW Biogas und Biomasse kontrahiert werden, die ca. 87,5 GWh/a Strom erzeugen können. 8 6 Sofern der Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht zur Abnahme und Vergütung des Ökostroms durch die OeMAG besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die OeMAG grundsätzlich zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu den von der E- nergie Control Austria gemäß 41 Abs. 1 ÖSG festgelegten Marktpreisen verpflichtet. Optional kann ein Betreiber seinen erzeugten Strom auch selbst und nicht über die OeMAG vermarkten. 7 8 Die mittleren Tarife können je nach eingereichten EPL und eingesetzten Brennstoffsortimenten wie Waldhackgut, Abfälle mhba, bzw. Biogassubstraten wie organische Abfälle, Gülle, Nachwachsende Rohstoffe oder Zwischenfrüchte stark variieren. Der Marktwert des erzeugten Stroms beträgt 4,95 Mio. EUR, das Einspeisetarifvolumen beträgt 14,95 Mio. EUR. Das zus. j. UV beträgt 10 Mio. EUR (ETV = MW + zus. j. UV). Seite 10

11 Wären 2012 anstatt 45 % nur 30 % der in der Kategorie Biomasse und Biogas insgesamt eingereichten EPL Biogas zuzurechnen, so würde sich das Förderkontingent für Biomasse-KWK > 500 kw auf 5,7 MW (insgesamt 10,3 MW) erhöhen und für Biogas auf 4,4 MW verringern. Insgesamt würden bei diesen Tarifannahmen 14,7 MW Biogas und Biomasse kontrahiert werden, die ca. 92,8 GWh/a Strom erzeugen können. 9 Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht die Überlegungen. Aufgrund des Förderkontingentes für Biomasse-KWK Anlagen < 500 kw können unter den getroffenen Annahmen max. 63 % der insgesamt kontrahierbaren EPL (Biogas und Biomasse) Biogas sein. Neben der Förderung mit Einspeisetarifen gibt es im ÖSG 2012 für bestimmte Anlagen auch Investitionszuschüsse. Für Anlagen, die Strom und Prozesswärme aus Ablauge erzeugen, stehen von 2009 bis 2012 insgesamt 2,5 Mio. EUR/a zur Verfügung. Anlagen auf Basis feste Biomasse und Abfälle mhba können gegebenenfalls darüber hinaus für Investitionen die der Abbzw. Fernwärmenutzung dienen auch Fördermittel im Rahmen der Umweltförderung im Inland in Anspruch nehmen; diese werden von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) abgewickelt, z. B. in Form einer Investitionsförderung für die betriebliche oder kommunale Abwärmenutzung. 18 Szenario für kontrahierbare Engpassleistungen von Biogas und Biomasse 2012 Kontrahierbare EPL [MWel] EPL Biomasse + Biogas EPL Biomasse gesamt EPL Biomasse < 500 kw EPL Biogas 15% 30% 45% 63% Anteil der kontrahierbaren EPL Biogas an EPL von Biogas und Biomasse Abbildung 2: Mit 10 Mio. Euro zus. j. UV. kontrahierbare EPL an Biogas und Biomasse in Abhängigkeit des Anteils von Biogas an der insgesamten kontrahierbaren EPL. 9 Der Marktwert des erzeugten Stroms beträgt 5,25 Mio. EUR, das Einspeisetarifvolumen beträgt 15,25 Mio. EUR. Seite 11

12 Nachfolgetarif wird beibehalten Nach Ablauf der Tariflaufzeit besteht seit der Ökostromnovelle 2008 für rohstoffabhängige Ökostromanlagen (u. a. Biomasse-KWK) die im Rahmen der Ökostromgesetze und ÖSG-Novellen von 2002 bis 2009 genehmigt wurden und unter Vertrag mit der OeMAG stehen, die Möglichkeit der Gewährung eines Nachfolgetarifes bis zum Ende des 20. Betriebsjahres. Für diese 2. Tarifperiode besteht, nach Maßgabe der im Antragsjahr zur Verfügung stehenden Fördermittel und der Erfüllung sonstiger Voraussetzungen, (z. B. Brennstoffnutzungsgrad von 60 % siehe Kapitel weiter unten) eine besondere Kontrahierungspflicht durch die OeMAG. Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Verordnung bestimmten Nachfolgetarife. Erstmals auch KWK-Bonus für Biomasse- KWK Mit dem ÖSG 2012 gibt es erstmals auch für Anlagen auf Basis von holzartiger Biomasse die Möglichkeit eines Zuschlags zu den Einspeisetarifen bei Nachweis einer besonders effizienten Energienutzung. 10 Der Zuschlag gilt jedoch nur für den Fall einer Erweiterung einer bestehenden Ökostromanlage (nicht für Neuanlagen), die ausschließlich auf Basis von Biomasse (oder Biogas) betrieben wird und für die nach dem 19. Oktober 2009 ein Antrag auf Abnahme und Vergütung von Ökostrom bei der OeMAG gestellt wurde. Die Kosten der Erweiterung müssen zudem mindestens 12,5 % der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen. Zudem muss die betreffende Anlage das Effizienzkriterium gemäß 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllen. Bei Erfüllen der genannten Voraussetzungen beträgt der Tarifzuschlag 1 Cent/kWh auf die nach Anlagenerweiterung geltenden Einspeisetarife. 11 Der Tarifzuschlag ist auf den gesamten, von der erweiterten Anlage eingespeisten Ökostrom anrechenbar. 10 Bisher gab es den KWK-Bonus nur für Neuanlagen auf Basis flüssige und gasförmige Biomasse. 11 Für den Fall einer Erweiterung der Engpassleistung von bereits bestehenden Anlagen gestaltet sich der Tarifanspruch, seit dem Ö- kostromgesetz 2008, derart, dass für den ursprünglichen Anlagenteil (für den seiner Engpassleistung entsprechenden Ökostromerzeugungsanteil) die Tarifregelungen (Höhe und Laufzeit) unverändert aufrecht bleiben und für den Erweiterungsteil die Tarifregelungen und Budgetbegrenzungen für Neuanlagen gültig sind, wobei für die Einstufung in die Leistungskategorie die Gesamtleistung nach Erweiterung maßgebend ist. Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anlagenerweiterung durch Verordnung bestimmten Tarife für Neuanlagen. Seite 12

13 Neuer Aufbringungsmechanismus für Fördermittel Bisher werden die tatsächlichen Unterstützungsvolumina 12 einerseits durch die Ökostrom-Verrechnungspreise, die von den Stromlieferanten für den ihnen (nach ihrem Anteil an der gesamten Stromabgabe über das öffentliche Netz) zugewiesenen geförderten Ökostrom zu bezahlen sind, und andererseits durch das von den Endverbrauchern zu bezahlende Zählpunktpauschale (ZPP) finanziert. Bei dem ZPP handelt es sich um einen jährlichen Fixbetrag in EUR pro Zählpunkt (ZP). Das ZPP ist nach Netzebene, der der ZP zugeordnet werden kann, differenziert. Der Verrechnungspreis wird jährlich durch Verordnung vom BMWFJ bestimmt (2011: 12,76 Cent/kWh für Sonstigen Ökostrom 13 ). Mit dem ÖSG 2012 wurde das ZPP auf Ö- kostrompauschale umbenannt. Von 2012 bis 2014 beträgt das Pauschale für Netzebene 7 (Haushaltsstrom) 11 EUR/a und Zählpunkt. Die Stromlieferanten haben für den ihnen zugewiesenen geförderten Ökostrom pro MWh einen Abnahmepreis und einen Preis für die mit den zugewiesenem Ökostrom verbundenen Herkunftsnachweise zu bezahlen. Bei dem Abnahmepreis handelt es sich nicht mehr um einen per Verordnung bestimmten Verrechnungspreis, sondern einen Marktpreis (einen day-ahead Spotmarkt-Stundenpreis). Die Preise für die Herkunftsnachweise werden auf Basis ihres Wertes jährlich durch die Energie Control Austria verordnet. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Ebenfalls gänzlich neu ist der Ökostromförderbeitrag. Der Ökostromförderbeitrag wird ab 2012 als ein für alle EndkundInnen einheitlicher Prozentsatz des Netznutzungs- und Netzverlustentgelts durch das BMWFJ jährlich im Vorhinein verordnet. Die Höhe des Beitrags wird von der Netzebene, an der der Netzanschluss der Strom verbrauchenden Anlagen von StromkundenInnen besteht, abhängen. Dieser Netzentgelt-Zuschlag (14,5 bis 20 % des derzeitigen Entgelts 14 ) wird demnach von allen EndkundInnen in gleicher Relation bezahlt, wobei die derzeitige Lastenteilung nach Netzebenen beibehalten wird (Großverbraucher bezahlen pro kwh weniger). Für einkommensschwache Haushalte ist mit 20 EUR pro Jahr und Hauptwohnsitz eine Kostendeckelung vorgesehen. 12 Prognose 2010: 190 Mio. EUR für Anlagen auf Basis feste Biomasse und Abfälle mhba von insgesamt 340 Mio. EUR für Ökostrom (Quelle : Energie-Control Austria, Ökostrombericht 2010). 13 Ökostrom außer Kleinwasserkraft 14 Erläuterungen zum Ministerratsentwurf des Ökostromgesetzes Seite 13

14 Grundsystematik und Kernelemente des Fördersystems Kernelemente des aktuellen und auch der vorhergehenden Ökostromgesetze (ÖSG) sind das Anschlussrecht für Anlagen an das öffentliche Stromnetz, sowie die Abnahme- und Vergütungspflicht für eingespeisten Strom aus Ökostromanlagen durch die OeMAG. Eine Anlage im Sinne des ÖSG ist eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage anerkannt (genehmigt) ist. Die Anlage kann auf Antrag des Betreibers vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlage anerkannt werden. Die Planung zur Vorbereitung der Anlagengenehmigung (Behördenverfahren) erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Anlagenplaner, dem Anlagenhersteller und der Behörde. Auf den Websites der jeweiligen Landesregierung existieren Informationen und teilweise auch Leitfäden, welche einen Überblick zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens, über die Genehmigungspflichten (nach bundesbzw. landesrechtlichen Bestimmungen), sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen, Normen und Richtlinien geben. Je nach eingesetztem Energieträger müssen unterschiedliche Genehmigungen vom Antragsteller eingeholt werden. Eine Genehmigung gemäß Gewerbeordnung (GewO) und eine elektrizitätswirtschaftliche Genehmigung sind bei allen Anlagen vorzuweisen. 15 Zuständig ist jeweils die Landesregierung. 15 Die GewO definiert zwei Arten genehmigungspflichtiger Betriebsanlagen: Betriebsanlagen, die dem regulären Genehmigungsverfahren unterliegen (sog. Normalanlagen) und Betriebsanlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen (minderbelastende Betriebsanlagen, sog. Bagatellanlagen, die vornehmlich dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden). Das Die Betriebsanlagengenehmigung gemäß GewO fällt in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde ( onestop shop -Prinzip). Zuständigkeiten auf Landes- und Gemeindeebene ergeben sich je nach angewendeten Rechtsakten (Wasserrecht, Abfallrecht usw.). Durch das one-stop shop -Prinzip ist die Bezirksverwaltungsbehörde die zentrale Anlaufstelle für das Genehmigungsverfahren. Als Voraussetzung für eine Anerkennung der in diesem Dokument behandelten Ökostromanlagen auf Basis feste Biomasse und Abfälle mhba (Biomasse-KWK- Anlagen) durch den Landeshauptmann gelten laut ÖSG u. a.: das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Bescheide, ein Nachweis über die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von 60 %, ein Konzept für eine gesicherte Rohstoffversorgung für die ersten fünf Betriebsjahre und der Einbau von technischen Einrichtungen zur Vermeidung von Feinstaub. Der Brennstoffnutzungsgrad bezeichnet dabei die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung (verpflichtender Einbau eines Wärmezählers), geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist in reguläre Genehmigungsverfahren für gewerblich genutzte Betriebsanlagen umfasst u. a. den Genehmigungsantrag, das behördliche Ermittlungsverfahren, die Entscheidung der Behörde und die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis. Seite 14

15 dem für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig. Erfüllt die Anlage alle Voraussetzungen und sind im Antragsjahr die für die Anlage erforderlichen Fördermittel vorhanden, so kann im gleichen Jahr mit der OeMAG ein Vertrag über die Abnahme und Vergütung abgeschlossen werden. Biomasse-KWK- Anlagen müssen nach Vertragsabschluss binnen 3 Jahren (statt bisher 2 Jahre) in Betrieb gehen, ansonsten wird das bestehende Vertragsverhältnis aufgelöst. Eine Erstreckung dieser Frist ist unter bestimmten Umständen möglich. Geht die Biomasse-KWK-Anlage ordnungsgemäß in Betrieb, so erhält sie ab ihrer Inbetriebnahme in ihrer Höhe fixierte Einspeisetarife, nach ÖSG 2012, über einen Zeitraum von 15 Jahren. Nach dem ÖSG sollen sich diese an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, orientieren. Die Einspeisetarife können jährlich durch Erlass einer Ökostromverordnung durch das BMWFJ (in Abstimmung mit dem BMLFUW und dem BMASK) neu bestimmt werden bzw. verringern sich seit dem ÖSG 2012 für neue Biomasse-KWK-Anlagen automatisch um 1 % p. a., falls im betreffenden Kalenderjahr kein neuer Erlass erfolgen sollte. Die neue Ökostromverordnung 2012 wurde bisher noch nicht veröffentlicht (und die gesamten Ökostromfördermittel für 2011 sind bereits erschöpft). Die Einspeisetarife sind abhängig von der elektrischen Engpassleistung (EPL) der Anlage und dem im jeweiligen Kalenderjahr eingesetzten, im Anerkennungsbescheid genehmigten Brennstoffmix. Die elektrische Engpassleisung bezeichnet die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen. Die Ökostromverordnung bestimmt nach EPL-Klassen (z. B. bis 2 MW, bis 5 MW, usw.) differenzierte Einspeisetarife für jeweils drei Brennstoffkategorien: Waldhackgut, Abfälle mhba nach Tabelle 1 und Abfälle mhba nach Tabelle 2 in Anlage I zum ÖSG. In Anlage I befindet sich eine umfangreiche Liste jener Brennstoffsortimente, die Tabelle 1 (z. B. Spanplattenabfälle, Bauund Abbruchholz, etc.) oder Tabelle 2 (z. B. Rinde, Sägespäne) zuzuordnen sind. Der gewichtete Einspeisetarif, der für eine bestimmte Anlage mit einer bestimmten EPL in einem Kalenderjahr ausbezahlt wird, bestimmt sich nach dem energetischen Anteil der im vorangegangenen Kalenderjahr verbrauchten genannten drei Brennstoffkategorien am gesamten Brennstoffverbrauch. Verbraucht eine Anlage Brennstoffsortimente aller drei Brennstoffkategorien, so werden die für diese EPL-Klasse geltenden Tarife für alle drei Brennstoffsortimente nach deren Brennstoffenergiegehalt gewichtet. Im Rahmen der Anerkennung einsetzbare Brennstoffsortimente können innerhalb eines Jahres anteilsmäßig variiert werden. Eine sich ändernde Brennstoffzusammensetzung hat eine entsprechende Änderung der Einspeisetarife und des auszuzahlenden Tarifvolumens zur Folge. Die Tarifauszahlungen werden gegebenenfalls entsprechend im Folgejahr aufgerollt. Grundsätzlich gelten für seit 8. August 2008 (2. ÖSG-Novelle 2008) in Betrieb gegangene Neuanlagen immer die Einspeisetarife jener Ökostromverordnung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen Vertrag zur Abnahme und Vergütung von Ökostrom mit der OeMAG, in Kraft waren. Diese sind für die gesamte dort genannte Tariflaufzeit anzuwenden. 16 Durch weitere Novellierungen des Ökostromgesetzes können die dargestellten Rahmenbedingungen verändert werden. 16 Davor war nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der OeMAG maßgeblich. Diese Änderung führt zu erhöhter Planungssicherheit für die Förderwerber und zukünftigen Anlagenbetreiber, da innerhalb des Zeitraums von Antragstellung bis Vertragsabschluss Ökostromverordnungen novelliert und Einspeisetarifhöhen und -laufzeiten verändert werden können. Seither sind die Tarifhöhen und -laufzeiten bereits mit der Antragstellung bestimmt. Seite 15

16 Wichtige genannte Stellen Landeshauptmann Amt der jeweiligen Landesregierung Ökostromabwicklungsstelle OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG Alserbachstraße A-1090 Wien Tel.: Website: Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Tel: Website: Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) Türkenstraße 9 A-1092 Wien Tel: +43(0) Website: DER AUSBAU DER ÖKOSTROMERZEU- GUNG AUS HOLZARTIGER BIOMASSE BIS 2010 Der Ausbau durch das Ökostromgesetz 2002 Die Ökostromeinspeisung aus holzartigen Biomassen konnte von 2002, mit damals 0,1 TWh el, bis 2010 auf 2,0 TWh el deutlich gesteigert werden (Siehe Abbildung 3 und Abbildung 4). Holzartige Biomasse und Windkraft tragen mit jeweils 2,0 TWh el zum Großteil der gesamten Ökostromeinspeisung aus Sonstigen Ökostromanlagen (exkl. Wasserkraft) bei. Abbildung 3 zeigt die Entwicklung der installierten elektrischen Leistung von Sonstigen Ökostromanlagen, die im jeweiligen Jahr einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom mit der Ökostromabwicklungsstelle hatten. Von diesen Ökostromanlagen hatten Anlagen auf Basis fester Biomasse und Abfälle mhba 2002 zusammen eine installierte elektrische Leistung von 55 MW el, 2010 waren es 325 MW el. Von 2002 bis 2010 hat sich auch die in Betrieb befindliche Anzahl an Anlagen nahezu versechsfacht, auf insgesamt 120 Anlagen. Der Großteil des geschilderten Anlagenausbaus wurde durch das Ökostromgesetz 2002, durch kostendeckende Tarife mit einer Laufzeit von 13 Jahren, in den Jahren 2005 bis 2007 bewirkt (siehe Abbildung 4). Die im Rahmen des ÖSG 2002 errichte ten Ökostromanlagen auf Basis feste Biomasse und Abfälle mhba mussten bis genehmigt (anerkannt) sein und Seite 16

17 bis Ende 2007 in Betrieb gehen. Später, im Rahmen der Ökostromgesetze 2006 und 2008 sowie der Novellen 2007 und 2009 sind nur mehr fünf Biomasse-KWK- Anlagen mit insgesamt 16 MW el in Betrieb gegangen. Gründe für den Rückgang des Ausbaus waren in den ersten beiden Jahren nach 2006 eine Verkürzung der Tariflaufzeit auf 11,25 Jahre bei gleichzeitig deutlicher Tarifabsenkung. Im Jahr 2008 wurde eine Tariflaufzeitverlängerung auf 15 Jahre eingeführt, die Tarifhöhe war jedoch kein ausreichender Anreiz für verstärkte Neuinvestitionen. Zu dieser Entwicklung hat auch die mancherorts (z. B. in Salzburg, Tirol und Oberösterreich) zunehmend schwieriger werdende Rohstoffversorgung beigetragen. Holz spielt bei der gekoppelten Stromund Wärmeerzeugung auch außerhalb der Ökostromförderung z. T. schon seit Jahrzehnten eine beachtliche Rolle. In der Papier- und Zellstoffindustrie werden aus Ablauge neben Prozesswärme 1,1 TWh Strom erzeugt. Weitere 0,2 TWh el werden aus sonstigen festen Biomassen erzeugt (Quelle: Energiebilanz Österreich , Statistik Austria). MW Installierte elektrische Leistung von "Sonstigen" Ökostromanlagen Geothermie Photovoltaik Deponie- und Klärgas Biomasse flüssig 600 Biomasse gasförmig Biomasse fest inkl. Abfall mhba Windkraft Quelle: OeMAG, Energie Control Austria, 2011 Abbildung 3: Entwicklung der installierten elektrischen Leistung von Sonstigen Ökostromanlagen. Seite 17

18 GWh Einspeisung von Ökostrom aus "Sonstigen" Ökostromanlagen Geothermie Photovoltaik Deponie- und Klärgas Biomasse flüssig Biomasse gasförmig Biomasse fest inkl. Abfall mhba Windkraft Quelle: OeMAG, Energie Control Austria, 2011 Abbildung 4: Entwicklung der Einspeisung von Ökostrom aus Sonstigen Ökostromanlagen. Seite 18

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