Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss
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- Greta Krause
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1 Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Communications Deutschland GmbH Aktenzeichen: KEK Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Communications Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mark Hollinger, Arthur Bastings, Katja Hofem-Best und Magnus Kastner (zuvor: Dr. Patrick Hörl), Maximilianstraße 13, München, Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: xxx... w e g e n mittelbarer Beteiligungsveränderungen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom und zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Communications Deutschland GmbH werden nach den Vorschriften des RStV zur Sicherung der Meinungsvielfalt als unbedenklich bestätigt.
2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Zulassungsantrag für Turbo (Az.: KEK 429) Mit Schreiben vom hat die Communications Deutschland GmbH ( Communications Deutschland ) bei der BLM die Zulassung für das bundesweite Fernsehprogramm Turbo für die Dauer von acht Jahren beantragt. Die BLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Anzeige von Beteiligungsveränderungen (Az.: KEK 429-1) In ihrem Zulassungsantrag teilte die Antragstellerin zugleich bereits vollzogene mittelbare Beteiligungsveränderungen mit, die sie mit Schreiben vom noch einmal gesondert anzeigte: An ihrer von einer Incorporated in eine Limited Liability Company umgewandelten, mittelbaren Muttergesellschaft Communications LL.C. ( Communications ), Bethesda, Maryland/USA, hat die Cox Communications, Inc. nunmehr ihre 25%ige Beteiligung aufgegeben. Die LMC, Inc., eine 100%ige Tochtergesellschaft der Holding Company, hat ihre Beteiligung von 50 % auf 66 % erhöht, die Advance/Newhouse Programming Partnership hält nunmehr 33 % statt 25 %. John S. Hendricks hat seine Beteiligung von 0,002 % auf 1 % erhöht. Die Beteiligungen an Communications werden über die Communications Holding LL.C. gehalten. Die BLM legte diese Anzeige mit Schreiben vom der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vor. 2 Beschränkung des Entscheidungsgegenstands Nachdem die Nachfragen der Kommission zu dem geplanten Programm unbeantwortet geblieben waren, teilte die BLM mit Schreiben vom mit, dass die Antragstellerin darum gebeten habe, das Genehmigungsverfahren für Turbo einstweilen als ruhend zu betrachten. Da die Nachfragen betreffend die Beteiligungsveränderungen bei Communications in dem Parallelverfah-
3 3 ren i. S. DMAX (Beschluss der KEK vom , Az.: KEK 427) beantwortet wurden, ist dieser nunmehr unter dem Aktenzeichen KEK geführte Teil des Verfahrens entscheidungsreif. John S. Hendricks Advance/Newhouse Programming Partnership John Malone Holding Company Comcast Corporation! Streubesitz Communications Holding LL.C. Communications LL.C. Germany LL.C. Networks International LL.C. Channel Geschichte Animal Planet HD Communications Deutschland GmbH Communications Ltd. LL.C. Communications Europe Ltd. Productions, Inc. 2 Premiere ' ' / 0 1/ # 1 & ' Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG *: Stimmrechte Content Verwaltungs GmbH, &., &. Management GmbH & Co KG Beteiligungs-GmbH & Co. KG DNE Music Publishing Ltd. E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ( 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Programmveranstalter - DMAX DMAX TV GmbH & Co. KG " " # $ % & # ' ( ) * +, ( Veranstalter, dessen Programm Communications zuzurechnen ist 3 Veranstalterin und Beteiligte 3.1 Communications Deutschland Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist die Gründung und der Erwerb von Beteiligungen an anderen Gesellschaften beliebiger Rechtsform und beliebigen Unternehmensgegenstands in der Bundesrepublik Deutschland xxx...
4 4 Die Antragstellerin veranstaltet die Pay-TV-Spartenprogramme Channel (Dokumentarfilme und Reportagen), Animal Planet (Tier- und Naturfilme), Geschichte (Dokumentationen und Reportagen zu historischen und zeitgeschichtlichen Themen) und HD (Dokumentationen und Reportagen der genannten -Programme in hoch auflösender Bildqualität). Communications Deutschland vermarktet auch Programmformate im frei empfangbaren Fernsehen (z. B. bei DMAX und im ZDF). Sendungen der -Gruppe können ferner im Abonnement oder als Pay-per-View-Angebot über Breitband- Internetzugang unter abgerufen werden. 3.2 Communications Die Alleingesellschafterin von Communications Deutschland, die Germany LL.C., Bethesda, Maryland/USA, befindet sich ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der Communications. Communications hält auch mittelbar sämtliche Anteile an der DMAX TV GmbH & Co. KG, die das bundesweite frei empfangbare Programm DMAX veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK i. S. DMAX, Az.: KEK 427). Communications bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und Entertainment-Unternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen, u. a. unter den Marken Animal Planet, Channel, Travel Channel, Kids und Health Channel und erreichen 1,5 Mrd. Abonnenten in 170 Ländern (vgl. Angaben unter Communications produziert und vermarktet u. a. auch Videos, DVDs, Fachbücher und Multimediaprodukte. 3.3 Holding Company Sämtliche Anteile an Communications hält die Communications Holding LL.C. Deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von nunmehr 66 % ist (mittelbar über die LMC, Inc.) die Holding Company ( DHC ). Die DHC ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Englewood/USA. An ihr halten nach Kenntnis der KEK John Malone 29 % und die Comcast Corporation 5,6 % der stimmberechtigten Anteile; 65,4 % befinden sich in Streubesitz. In gleicher Höhe sind die genannten Gesellschafter auch an der Liberty Global, Inc. ( Liberty Global ) beteiligt. Tochterunternehmen von Liberty Global ver-
5 5 anstalten und vermarkten weltweit zahlreiche Fernsehkanäle (u. a. Themenkanäle unter der Marke Zone, Extreme Sports Channel) und Teleshoppingsender. Zu ihren Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen. Die Geschäftsbereiche von Communications und Liberty Global sind nach Angaben der Antragstellerin im Verfahren i. S. HD, Az.: KEK 300, III 2.1.2, getrennt; für eine wechselseitige Zurechnung der Programme lagen keine Anhaltspunkte vor. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Gemäß 29 Satz 1 und 4 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Die Veränderungen auf der Ebene der Communications wurden unter Verstoß gegen diese Vorschrift bereits vor ihrer Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme Channel, Animal Planet, Geschichte und HD werden der Veranstalterin und ihren Obergesellschaften Germany LL.C., Communications und Communications Holding LL.C. zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG). Communications wird ferner das Programm DMAX zugerechnet.
6 6 Dieses Programm wird umgekehrt auch der Antragstellerin zugerechnet (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). 2.2 Die genannten Programme sind ferner der DHC zuzurechnen, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG. 2.3 Channel, Animal Planet, Geschichte und HD sind darüber hinaus auf Grundlage der gültigen Plattformvereinbarung der Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG ( Premiere ) zuzurechnen, da bei der Vertragsgestaltung wesentliche Entscheidungen zur Programmgestaltung von der Zustimmung der Plattformbetreiberin Premiere abhängig sind (vgl. Beschluss i. S. Channel, Az.: KEK 395, III 2.2). Die Regelungen dieses Plattformvertrags berühren als Reflex der Qualitätssicherung für die über die Premiere-Plattform verbreiteten Pay-TV-Programme von Communications Deutschland auch Belange der Programmgestaltung von DMAX. Ob dieser nur mittelbare Zusammenhang für die Annahme eines beteiligungsgleichen wesentlichen Einflusses auf die Programmgestaltung und den Programmeinkauf von DMAX i. S. d. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ausreicht und Premiere dementsprechend auch das Programm DMAX zuzurechnen ist, hat die KEK zuletzt offengelassen (vgl. Beschluss i. S. DMAX, Az.: KEK 427, III ). Premiere und ihrer Obergesellschaft Premiere AG werden darüber hinaus gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV die von Premiere veranstalteten gleichnamigen Programme sowie gemäß 28 Abs. 2 RStV die auf ihrer Pay-TV-Plattform (bzw. auf der Plattform von Premiere Star) veranstalteten Drittprogramme Classica, Focus TV Gesundheit, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, Romance TV, beate-uhse.tv und Junior zugerechnet. Ihnen ist zudem gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 RStV; 28 Abs. 1 Satz 3 und arg. e 29 Satz 2 RStV das von der Premiere on Demand GmbH veranstaltete Pay-per-View-Angebot Premiere Direkt zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 446). Ferner sind ihnen auch die Zuschaueranteile zuzurechnen, die die von Premiere produzierten Bundesliga-Sendungen unter der Bezeichnung Premiere Fußball Bundesliga im Angebot von Unitymedia sowie unter der Bezeichnung Bundesliga auf Premiere powered by T-Home im Angebot der Deutsche Telekom AG erreichen (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 402/403/447/462, I und III 2.1).
7 7 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK für die Ermittlung der Zuschaueranteile die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen des Fernsehpanels D+EU erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Die Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform verbreiteten Programme werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme werden der KEK Daten aus der Premiere-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,07 Mio. Personen ab drei Jahren) zur Verfügung gestellt, die nach Mitteilung von Premiere im Prüfverfahren Az.: KEK 271 zu den Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können Channel, Animal Planet, Geschichte und HD werden auf der Pay-TV-Plattform Premiere veranstaltet und bundesweit digital über Satellit (Astra) und Kabelnetze verbreitet. Zum verzeichnete Premiere 3,4 Mio. Abonnenten und erreichte einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (Mitteilung von Premiere vom , abrufbar unter Nach den mit Schreiben der Veranstalterin von DMAX vom im Parallelverfahren Az.: KEK 427 mitgeteilten Zuschaueranteilen für Channel, Animal Planet und Geschichte für den gemäß 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 betrug der gemeinsame durchschnittliche Zuschaueranteil 2,28 % (Quelle: Premiere modata Panel), bezogen auf alle Fernsehhaushalte mit Premiere-Abonnement (Deutschland). Der maßgebliche Zuschaueranteil von Channel, Animal Planet und
8 8 Geschichte, bezogen auf alle Fernsehhaushalte, beträgt somit rund 0,05 %. Der Zuschaueranteil von HD wird nach den dortigen Angaben im Premiere- Panel nicht gemessen DMAX erzielte im maßgeblichen Referenzzeitraum (Juni 2006 bis Mai 2007) einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 0,42 %. Aktuell lag der Zuschaueranteil im Monat November 2007 bei 0,5 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung) Somit kann für die Programme Channel, Animal Planet, Geschichte und DMAX von Zuschaueranteilen ausgegangen werden, die in der Referenzperiode ungefähr 0,47 % erreichten. 3.2 Abschließende Feststellung Die den Beteiligten zuzurechnenden Programme erzielen bislang Zuschaueranteile weitab von medienkonzentrationsrechtlich bedenklichen Schwellenwerten. Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den angezeigten mittelbaren Beteiligungsveränderungen stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen.
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MehrAnzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss
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MehrZulassungsantrag der Plus Medien TV und Handels GmbH für das Fernsehprogramm TGRT Europe. Aktenzeichen: KEK 205. Beschluss
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