Baumschnitt vs. Baumschutz?

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1 Baumschnitt vs. Baumschutz? Baumarbeiten im Spannungsfeld zwischen Gesetzen und Verordnungen

2 Übersicht Grundlagen des Baumschutzes durch Gesetze und Verordnungen mit Gültigkeit für das Bundesland Bremen Handlungsempfehlung zur Prüfung des Schutzstatus Vorgehen bei Genehmigungsverfahren

3 Grundlagen des Baumschutzes Relevant für das Bundesland Bremen: Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatG) vom Bebauungsplan nach Baugesetzbuch Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Land Bremen (Baumschutzverordnung) in der Fassung vom

4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) Abschnitt 2, Allgemeiner Artenschutz Auszug aus 39, Absatz (1): Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen oder zu zerstören....

5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) 39, Allgemeiner Artenschutz Wann handelt es sich um wild lebende Pflanzen? Pflanzen auf gärtnerisch genutzten Flächen wie z.b. Ziergärten sind in der Regel nicht gemeint. Bei Baum und Strauchaufwuchs in verwilderten Gärten oder Gartenbereichen kann es sich bereits um wild lebende Pflanzen handeln Einzelfallentscheidung Grundstücke mit Wildaufwuchs, wie z.b. unbebautes Baugrundstück

6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) 39, Allgemeiner Artenschutz Was ist ein vernünftiger Grund? Herstellung der Verkehrssicherheit Umsetzung einer genehmigten Baumaßnahme.

7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) 39, Allgemeiner Artenschutz Sommerfällverbot Auszug aus 39, Absatz (5): Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, (...) oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden (...); zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte (...) zur Gesunderhaltung von Bäumen....

8 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) 39, Allgemeiner Artenschutz Sommerfällverbot Was bedeutet gärtnerisch genutzte Grundfläche? Gemäß Auslegung des Bundesumweltministeriums (BMU): - der erwerbsmäßige Gartenbau - der Haus- und Kleingarten - Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe Bäume auf diesen Anlagen fallen gemäß BNatschG nicht unter die zeitliche Beschränkung, jedoch hat Bremen ein verschärftes Landesrecht umgesetzt.

9 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) 39, Allgemeiner Artenschutz Sommerfällverbot Was ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September zulässig? ein schonender Form- und Pflegeschnitt, also alle Maßnahmen, die der Gesunderhaltung des Baumes dienen, ohne die Erscheinungsform zu verändern. Maßnahmen wie die Einkürzung der Krone sind genehmigungspflichtig.

10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) 39, Allgemeiner Artenschutz Sommerfällverbot die Verbote gelten nicht für Maßnahmen, die behördlich durchgeführt werden behördlich zugelassen sind der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen zulässige Baumaßnahmen, wenn nur ein geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baummaßnahme beseitigt werden muss (ca. 10%)

11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) Abschnitt 3, Besonderer Artenschutz Auszug aus 44, Absatz (1): Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten (...)erheblich zu stören. Ein erhebliche Störung liegt vor, wenn (...) lokale Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (...) zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören....

12 Bremisches Naturschutzgesetz Umsetzung des allgemeinen Artenschutzes analog BNatschG Umsetzung des Sommerfällverbotes Verschärfte Auslegung: Alle Gehölze auf allen Flächen unterliegen der Regelung Umsetzung des besonderen Artenschutzes analog BNatschG

13 Bremisches Naturschutzgesetz Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete In festgesetzten Schutzgebieten gilt ein allgemeines Eingriffsverbot. Sämtliche Maßnahmen zur Veränderung der geschützten Bestandteile sind mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

14 Bebauungsplan / Baugesetzbuch Ein weiterer Schutz kann durch die Festsetzung von Bäumen im Bebauungsplan erfolgen. Rechtliche Grundlage ist das Baugesetz, in Bremen ist z.b. das Planungsamt als baugenehmigende Behörde zuständig. Die Bebauungspläne sind i.d.r. lokal begrenzt, es muss eine Einzelfallprüfung durch Einsichtnahme erfolgen.

15 Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Land Bremen in der Fassung vom Die Schutzregelung, die im Allgemeinen bekannt ist. Geschützt sind hiernach: Laubbäume und Schalenobst (z.b. Walnuss, Baumhasel) mit Stammumfang von mindestens 120 cm Obstbäume, Ilex, Taxus (Eibe), und Crataegus (Weiß- und Rotdorn) mit Stammumfang von mindestens 80 cm Weiden mit Stammumfang von mindestens 300 cm, als Kopfweiden kultivierte Gehölze ab 120 cm Nadelbäume, außer Eibe, mit Stammumfang von mindestens 300 cm

16 Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Land Bremen in der Fassung vom Nicht geschützt sind: gewerblich genutzte Bäume Pappeln und Birken Bäume auf Parzellen im Sinne 1 Bundeskleingartengesetz abgestorbene Bäume Bäume die einen Abstand von weniger als 400 cm zwischen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, und dieser Anlage zugewandten Stammseite aufweisen und einen Stammumfang von weniger als 250 cm aufweisen.

17 Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Land Bremen in der Fassung vom Erläuterung der Auslegung der Abstandsregelung: Der Baum muss einen Stammumfang von weniger als 250 cm aufweisen. Ist dies der Fall, so muss der Abstand zwischen dem Gebäude und der Stammseite, die dem Gebäude zugewandt ist weniger als 400 cm betragen. Es ist zu prüfen, ob die fragliche bauliche Anlage der Wohnnutzung dient. Unter Umständen wird hierbei auf den zugelassenen Nutzungszweck gemäß Baugenehmigung abgestellt. Anbauten wie Balkone, Wintergärten und Terrassen zählen nicht als Gebäudeaußenkante

18 Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Land Bremen in der Fassung vom Verbotene Maßnahmen: geschützte Bäume oder Teile davon zu entfernen, zu zerstören etc. Das Verbot erstreckt sich auch auf den Wurzelbereich. Zulässige Handlungen: fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fachgerechte Entfernung von Ästen bei erheblicher Beeinträchtigung zugelassener baulicher Anlagen unter Beibehaltung der natürlichen Wuchsform

19 Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Land Bremen in der Fassung vom Verkehrssicherungspflicht / Gefahrenabwehr wird in 12 geregelt: - die Pflicht zur Verkehrssicherung bleibt beim Grundstückseigentümer - sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die mangelnde Verkehrssicherheit eines geschützten Baumes in einem Gutachten gegenüber der unteren Naturschutzbehörde nachweisen, so kann zur Gefahrenabwehr der Baum ohne Befreiung gemäß Gutachten bearbeitet.

20 Handlungsempfehlung zur Prüfung des Schutzstatus Es gibt also eine Vielzahl von möglichen Schutzbestimmungen, die entweder einzeln oder kombiniert für den einzelnen Baum oder die einzelne Situation zutreffen. Es geht immer um die Einzelfallprüfung

21

22 Vorgehen bei Genehmigungsverfahren Zuständigkeiten in Bremen: Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE), Bürgertelefon: in Bremerhaven: Umweltschutzamt Bremerhaven Bürgerservice... Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde, Telefon: /2041

23 Vorgehen bei Genehmigungsverfahren Der Antrag erfolgt: formlos oder mit Antragsformular, jedoch immer schriftlich mit Angaben zum Antragsteller Standort des Baumes Stammumfang in 100 cm Höhe gewünschte Maßnahme, bestenfalls mit stichhaltiger Begründung

24 Ich danke für Ihre Teilnahme Olav Johswich Baumsachverständiger Hanseatic Treework GbR Sommerstraße 5, Bremen Tel: , Der Vortrag wird als PDF ins Netz gestellt.

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