MERKBLATT. 1. Formen der Betreuung von Kindern KINDERBETREUUNG. Starthilfe- und Unternehmensförderung

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1 MERKBLATT Starthilfe- und Unternehmensförderung KINDERBETREUUNG Das Thema Kinderbetreuung (Kindertagespflege, Kinderkrippe, Kindergarten) unterliegt steigender Nachfrage. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über Zulassungs- und Fördervoraussetzungen verschaffen. 1. Formen der Betreuung von Kindern Um sich im Bereich Kinderbetreuung selbständig zu machen, gilt es zunächst zu klären, welche Betreuungsmöglichkeiten von Kindern es im Allgemeinen gibt. Dazu zählen zum einen Kindertagespflege, zum anderen Kindertageseinrichtungen. Kindertagespflege Kindertagespflege bedeutet, dass ein Kind tagsüber oder für einen Teil des Tages durch eine Tagesmutter betreut wird. Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Dabei sind folgende Formen möglich: im Haushalt der Eltern im Haushalt der Tagesmutter in anderen geeigneten Räumen Betreut die Tagesmutter Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich, handelt es sich um eine freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des 18 Einkommensteuergesetz (EstG). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Institut für freie Berufe (IFB) in Nürnberg. Name des Verfassers: Klaus Plecher Erstellungsdatum: Durchwahl: IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: Balanstr , München Klaus.Plecher@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Seite 2 von 8 Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen sind außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Sie werden hier vorerst in der Regel freiberuflich im Sinne des 18 EStG tätig. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg. Innerhalb der Kindertageseinrichtungen gibt es wiederum unterschiedliche Betreuungsformen. Unterscheidungskriterium ist dabei das Alter des Kindes. Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sieht dementsprechend folgende Einrichtungen vor: Kinderkrippen sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, Kindergärten sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet, Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und Häuser für Kinder (HfK) sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. Das BayKiBiG und die dazugehörige Ausführungsverordnung können Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen abgerufen Betriebserlaubnis für Kinderbetreuungseinrichtungen Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) regelt, dass eine Betriebserlaubnis für Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen) nur erteilt werden kann, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die Betreuungsgegebenheiten auch außerhalb der Familie dem Wohle des Kindes förderlich sein müssen.

3 Seite 3 von Kindertagespflege Erfolgt die Tagespflege von Kindern im Haushalt der Eltern, ist keine Erlaubnis für diese Tätigkeit erforderlich. Laut 43 SGB VIII bedarf dagegen jeder, der Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. Diese umfasst die Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern, soweit Landesrecht diese Anzahl nicht einschränkt. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Erlaubnis ( 43 SGB VIII) wird vom örtlichen Jugendamt auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Bei der Prüfung der Eignung sind die in 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend. Als Grundvoraussetzungen gelten eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung, Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern, liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit) sowie fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachbegleitung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Tagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils) und räumliche Voraussetzungen (Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen: Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe) Die Überprüfung der Eignung einer Tagesbetreuungsperson zur Kindertagespflege erfolgt in vier festgelegten, verpflichtenden Schritten: Besuch der zweistündigen Informationsveranstaltung für Tagesbetreuungspersonen Ausführliches Gespräch mit der zuständigen sozialpädagogischen Fachkraft Hausbesuch in den Räumlichkeiten für die Kindertagespflege Abschluss der 32,5-stündigen tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung

4 Seite 4 von 8 Das Thema Kinderbetreuung ist komplex. Daher ist jede Gründung im Einzelfall zu prüfen. Wir empfehlen, sich an das örtliche Jugendamt zu wenden. Nähere Auskünfte zu Gründungsvorhaben im Bereich Kindertagespflege in München erteilt Ihnen das Stadtjugendamt unter 089/ Kindertageseinrichtungen Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung ist eine gültige Betriebserlaubnis gemäß 45,1 SGB VIII erforderlich. In Bayern erteilt diese das örtliche Jugendamt. In München ist in der Regel für Kinderkrippen das Stadtjugendamt, für Kindergärten und Horte sowie Häuser für Kinder (HfK) das Schulreferat zuständig. Dort erfahren Sie, welche Unterlagen und Stellungnahmen von welchen Ämtern und Institutionen zu erbringen sind sowie welche Mindeststandards zur Erlaubniserteilung zu erfüllen sind. Diese betreffen insbesondere die Anforderungen an Räume und Gebäude, die Personalausstattung sowie die Gruppengrößen und sind verbindlich. Räumlichkeiten Eine der wichtigsten Voraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Sie müssen geeignet sein, auch Gruppenaktivitäten zuzulassen, sowie ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein. Kellerräume kommen nicht in Betracht. Die Räume haben auch den einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu entsprechen (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit der elektrische Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und - entsorgung). Die Raumausstattung ist so zu gestalten, dass Kinder in der Räumen gefahrlos spielen können. Glasflächen und Heizkörper sind angemessen zu sichern. Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind ausreichend Wasch- und WC Räume sowie Garderobenplätze, eine Küche und Abstellplätze sowie eine Dusche und i.d.r. ein Mitarbeiterraum erforderlich. Für Kinder unter 3 Jahren sind Schlafmöglichkeiten einzuplanen. Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahegelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben. Personalausstattung und Gruppenstruktur Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in den Gruppen verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch weitere geeignete Mitarbeiter unterstützt werden.

5 Seite 5 von 8 So sind die Krippengruppen mit 2 Fachkräften, Kindergartengruppen mit 1,5 Fachkräften und bei Hortgruppen mit mindestens einer Fachkraft zu versehen. Nach den Vorgaben des Jugendamtes müssen die leitenden Kräfte über eine pädagogische/pädagogischpflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung einer Berufsfachschule für Kinderpflege gilt in der Regel als Mindestqualifikation Spezifische Anforderungen an Kinderbetreuungseinrichtungen Das BayKiBiG eröffnet die Möglichkeit für jede Kommune, Anforderungen eigenständig zu definieren. Die genaue bedarfs- und bedürfnisgerechte Anerkennung von qualitätsvoller Kindertagesbetreuung in München benennen die Münchner Qualitätsmerkmale. Diese sind im München-Portal unter unter Downloads als PDF-Datei verfügbar. Informationen zu den spezifischen Mindestanforderungen bei Kinderbetreuungseinrichtungen mit Sitz außerhalb der Stadt München erteilt Ihnen wiederum das Jugendamt Ihres Landkreises. 3. Finanzierung Um Einrichtung und Ausstattung sowie laufende Kosten einer Tagespflege oder Kindertageseinrichtung zu finanzieren, kommen Kredite und Zuschüsse in Betracht Kredite Sowohl die KfW-Mittelstandsbank ( als auch die LfA Förderbank Bayern ( gewähren Existenzgründerdarlehen. Für öffentliche Fördergelder sind mindestens drei Kriterien einzuhalten: 1. ein Unternehmenskonzept bzw. Businessplan 2. Vorbeginnsklausel; der Antrag ist vor Beginn bei der Hausbank zu stellen. 3. eine Hausbank, die das Vorhaben begleitet; es gibt keinen Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung. Weitere Informationen erhalten Sie von Harald Hof von der IHK für München und Oberbayern unter 089/ bzw. hof@muenchen.ihk.de.

6 Seite 6 von Zuschüsse Im Gegensatz zu Krediten müssen Zuschüsse nicht zurückbezahlt werden. Seit Inkraftreten des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zum 1. August 2005 können diese auch Privatpersonen gewährt werden. Altersübergreifend können nun Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte, Häuser für Kinder (HFK) und auch Tagespflege auf gesetzlicher Grundlage gefördert werden. Welche Plätze förderfähig sind, hängt vom Bedarf ab. Dies entscheiden die Kommunen im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung. Entscheidungsgrundlage hierfür sind bereits bestehende Einrichtungen sowie Versorgungsgrad und aktuelle Planungsdaten. Angaben hierzu finden Sie für München unter Nähere Informationen zur Bedarfsanerkennung von Kinderkrippen in München erhalten Sie beim Stadtjugendamt, von Kindergärten und Horte sowie Häuser für Kinder (HfK) dagegen beim Schulreferat. Wie groß der Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen außerhalb Münchens ist, erfahren Sie von dem für Sie zuständigen Jugendamt im jeweiligen Landkreis. Die genauen Fördervoraussetzungen für Tagespflege und Kindertageseinrichtungen sind unter abrufbar. Bei der öffentlichen Förderung unterscheidet man zwischen Betriebskostenförderung und Investitionskostenförderung. Betriebskostenförderung Bei der Bezuschussung von Betriebskosten ist zu beachten, dass diese ausschließlich kind- und nutzungszeitbezogen erfolgt; d.h. in Abhängigkeit von Anzahl, Betreuungsdauer und persönlichen Faktoren der aufgenommenen Kindern. Der jährliche staatliche Förderbetrag pro Kind errechnet sich damit als Produkt aus Basiswert, Buchungszeitfaktor und Gewichtungsfaktor (Art. 21 Abs. 2 BayKiBiG). Eine Anleitung zur Berechnung der kindbezogenen Förderung enthält die Studie Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen : Ein Berechnungsschema sowie digitale Unterlagen und Formulare sind auf der Homepage des Institutes für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA) Nürnberg veröffentlicht.

7 Seite 7 von 8 Investitionskostenförderung Für Investitionen wie zum Beispiel Neubau-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Gebäuden sowie Ausstattung und mit Investitionen verbundene Dienstleistungen gibt es staatliche Zuschüsse aus Mitteln des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" Dieses Sonderprogramm hat zum Ziel, zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zu schaffen. Antragsberechtigt sind unter anderem auch freiberufliche und gewerbliche Träger von Einrichtungen und Angeboten von Kindertagesbetreuung. Die Anträge sind an die örtliche Gemeinde zu stellen. Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms "Kinderbetreuungsfinanzierung" finden Sie unter 4. Weitere Informationen und Auskünfte Bei Fragen zur Freiberuflichkeit: Institut für Freie Berufe (IFB) Marienstraße Nürnberg Telefon 0911/ Telefax 0911/ Bei Gründung in München Landeshauptstadt München Schul- und Kultusreferat Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder Neuhauser Straße München Betriebserlaubnis: 089/ Bedarfsanerkennung: 089/

8 Seite 8 von 8 Landeshauptstadt München Stadtjugendamt Kinderkrippen / Kindertagespflege Severinstraße München Betriebserlaubnis Kinderkrippe: 089/ Bedarfsanerkennung Kinderkrippe: 089/ Erlaubnis zur Kindertagespflege: 089/ Bei Gründung außerhalb Münchens Eine Übersicht aller Jugendämter in Bayern finden Sie unter Anmerkung: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung diese Merkblatts, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Veränderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

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