Gefährdungsmatrix als Grundlage für die Auswahl einer Befähigten Person

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1 Gefährdungsmatrix als Grundlage für die Auswahl einer Befähigten Person Dipl.-Ing. Friedrich- W. LAUBE VBI Verband Beratender Ingenieur

2 Stand: Für en gibt es kein Berufsbild Die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln beauftragten Befähigten Personen haben in der Regel eine Berufsausbildung erworben und diese durch Erfahrung fachspezifisch vertieft

3 Abs.7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert die so: eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

4 Fazit: Für die Prüfung von Arbeitsmitteln fordert die BetrSichV Personen mit Fachkenntnissen In der Regel bedingt dies eine Ausoder Weiterbildung des mit Prüfaufgaben betrauten Personals. Diese Qualifizierung kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich erfolgen

5 Die Befähigte Person bietet Hilfestellungen für Arbeitgeber bei der Auswahl: geeigneter Befähigter Personen. geeigneter Weiterbildungen

6 Wiederholung: eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

7 Die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel bestimmen die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person : Qualifikationsstufen

8 Qualifikationsstufe: Die Zuordnung zu den einzelnen Qualifikationsstufen erfolgt über eine Gefährdungsbeurteilung (3D- Matrix). Dabei sind zu prüfen: Komplexität der Arbeitsmittel, Prüfaufwand und der potenziellen Gefährdung Dies erfolgt jeweils in den Abstufungen gering, mittel und hoch.

9 Qualifikationsstufen: Qualifikationsstufen Anforderungen an den Prüfer keine gering mittel hoch

10 Erläuterung der Qualifikationsstufen: Qualifikationsstufen - Anforderungen keine Es genügt in der Regel eine Sichtprüfung durch den (auch ungelernten Bediener) vor Beginn der Tätigkeit, Voraussetzung: Unterweisung der Mitarbeiter (keine s. TRBS101 Kap 3.3.1)

11 Qualifikationsstufe 1: Qualifikationsstufen 1 Anforderungen gering Die Prüfung erfolgt durch Personen, welche über einschlägige Kenntnisse verfügen und an einer arbeitsmittelbezogenen Weiterbildungsmaßnahme/ Unterweisung teilgenommen haben.

12 noch Qualifikationsstufe 1: Die notwendigen Erkenntnisse aus den Vorschriften und Regeln der Technik (insbesondere Technische Regelungen für Betriebssicherheit, berufsgenossenschaftliche Regeln und Normen) werden im Rahmen der Schulungsmaßnahme/ Unterweisung vermittelt. Sofern Prüfgeräte erforderlich sind, müssen diese ohne Mangel und ggf. kalibriert sein.

13 Qualifikationsstufe : Qualifikationsstufen mittel Anforderungen Die Prüfung erfolgt durch Personen, welche über Berufserfahrung verfügen und an einer arbeitsmittelbezogenen Schulungsmaßnahme mit Erfolgskontrolle erfolgreich teilgenommen haben

14 noch Qualifikationsstufe : Zusätzlich müssen die Prüfmittel verfügbar, kalibriert und ohne Mangel sein. Arbeits- und prüfmittelbezogene Kenntnisse müssen sichergestellt sein.

15 Qualifikationsstufe 3: Qualifikationsstufen 3 hoch Anforderungen Im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen werden die Prüfungen durch Prüfer der zugelassenen Überwachungsstellen bzw. Bef. Personen durchgeführt. Im Fall der Prüfung durch Bef. Personen

16 noch Qualifikationsstufe 3:.erfolgt die Prüfung durch Personal, welches über entsprechende Berufserfahrung verfügt und an einer arbeitsmittelbezogenen Schulungsmaßnahme mit einer Erfolgskontrolle erfolgreich teilgenommen hat. Regelmäßige Weiterbildungen und die Prüftätigkeit müssen wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sein. Prüfmittel müssen kalibriert und ohne Mangel sein.

17 Zuordnung: Die Qualifikationsstufen werden über Gefährdungstabellen zugeordnet, die von der Komplexität des Arbeitsmittels abhängig sind :

18 Komplexität des Arbeitsmittels Die einzelnen Beurteilungen (gering, mittel, hoch) bedeuten: gering keine oder wenig multifunktonale Gefährdungen, übersichtliche Funktionsweise, mögliche Schäden sofort erkennbar

19 mittel multifunktonale Gefährdungen vorhanden, Funktionsweise erkennbar bzw. weitgehend voraussehbar, Verschleißteile vorhanden, mögliche Schäden oder Abnutzungen sind mit entsprechendem Vorwissen gut einschätzbar

20 hoch multifunktonale Gefährdungen vorhanden, Funktionsweise nicht immer erkennbar oder voraussehbar, Verschleißteile vorhanden, mögliche Schäden oder Abnutzungen sind nur mit entsprechendem Vorwissen einschätzbar

21 Qualifikationsmatrix, Komplexität des Arbeitsmittels: gering Gefährdung Prüfaufwand gering mittel hoch gering - 1 mittel 1 1 hoch 3

22 Prüfaufwand gering mittel keine oder nur einfachste Prüfmittel erforderlich, Kalibrierung und Wartung nicht nötig Prüfmittel zeigt in Ordnung und nicht in Ordnung direkt an. Bedienung erfordert jedoch Einarbeitung, Messfehler möglich.

23 Komplexität des Arbeitsmittels: gering Gefährdung Prüfaufwand gering mittel hoch gering - 1 mittel 1 1 hoch 3

24 Gefährdung gering leichte Verletzungen, in der Regel vollständig ausheilend, selten ärztliche Behandlung erforderlich, geringer Sachschaden mittel Verletzungen mit Arbeitsausfall, i.d.r. ärztliche Behandlung jedoch vollständig ausheilend, Komplikationen möglich, Sachschaden ggf. im erhebl. Umfang

25 Komplexität des Arbeitsmittels: mittel Gefährdung Prüfaufwand gering mittel hoch gering 1 mittel 3 hoch 3 3

26 Komplexität des Arbeitsmittels: hoch Gefährdung Prüfaufwand gering mittel hoch gering 3 mittel 3 hoch 3 3 3

27 Prüfaufwand gering mittel keine oder nur einfachste Prüfmittel erforderlich, Kalibrierung und Wartung nicht nötig Prüfmittel zeigt in Ordnung und nicht in Ordnung direkt an. Bedienung erfordert jedoch Einarbeitung, Messfehler möglich.

28 hoch Prüfergebnis hängt von einem zu bewertenden Messwert ab. Kalibrierung und Wartung unabdingbar, Bedienung erfordert Einarbeitung und Übung, Messfehler leicht möglich.

29 Gefährdung gering leichte Verletzungen, in der Regel vollständig ausheilend, selten ärztliche Behandlung erforderlich, geringer Sachschaden mittel Verletzungen mit Arbeitsausfall, i.d.r. ärztliche Behandlung jedoch vollständig ausheilend, Komplikationen möglich, Sachschaden ggf. im erhebl. Umfang

30 hoch tödlich, irreversibler Körperschaden, mehrere Personen können gleichzeitig verunfallen, hoher Sachschaden

31 Beispiele: Arbeitsmittel Prüfaufwand Komplexität Gefährdung Qualifikationsstufe Locher/ Hefter Tritt/ Handwerkzeug/ etc. g g g - Leiter g g h 1 Kraftbetr. Fenster/Tor g m h Hebezeuge g m h g = gering, m = mittel, h = hoch

32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Friedrich- W. LAUBE

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